371. Bundesgesetz: 9. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 271/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Für Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogische
Akademien und Pädagogische Akademien
kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport im Lehrplan von einer Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen (einschließlich
der Festlegung des Stundenausmaßes auf die einzelnen
Schulstufen) absehen; in diesem Fall hat der
Direktor nach den örtlichen Erfordernissen das
Stundenausmaß im Rahmen der vom Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport erlassenen
Verordnung festzulegen sowie durch Anschlag in
der betreffenden Akademie kundzumachen und
obliegt die Lehrstoffverteilung dem jeweils unterrichtenden
Lehrer."
1 a. Im § 8 a Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Im Freigegenstand und in der unverbindlichen
Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie
in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen
darf der Unterricht auch ohne Trennung nach
Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen
auf Sportarten beschränkt
sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung
kein Einwand besteht; unter den gleichen
Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde
erster Instanz der Unterricht in den
Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung
ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt
werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern
wegen zu- geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler
der lehrplanmäßige Unterricht in diesem
Pflichtgegenstand erteilt werden könnte."
1 b. Im § 8 a Abs. 2 lautet der letzte Satz
„Sofern die Mindestzahl für die Führung der
erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer
Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer
Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung
der Mindestzahl zusammengefaßt werden;
auch in diesem Fall darf die für die betreffende
Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht
überschritten werden."
2. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) treten
an die Stelle des dritten bis letzten Satzes folgende
Bestimmungen
„Die Mindestzahl von Anmeldungen für die Abhaltung
eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines
Freigegenstandes oder einer unverbindlichen
Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft
12 nicht unterschreiten; an Sonderschulen
darf bei einer Klassenschülerhöchstzahl von
15 Schülern die Mindestzahl von erforderlichen
Anmeldungen 8, bei einer Klassenschülerhöchstzahl
von 10 die Mindestzahl von 6 und bei einer
Klassenschülerhöchstzahl von 8 die Mindestzahl
von 5 Schülern nicht unterschreiten; die Mindestzahl
für den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit,
aa darf 8, jene für den Förderunterricht gemäß
§ 8 lit. f sublit, cc 6 nicht unterschreiten und jeweils
12 nicht überschreiten, für den Förderunterricht in
der Grundschule und der Sonderschule in allen Fällen
jedoch 3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten
und für den Förderunterricht in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen in der
Berufsschule in allen Fällen 6 nicht unterschreiten
und 10 nicht überschreiten. Die Mindestzahl für
die Weiterführung von Freigegenständen und
unverbindlichen Übungen darf die Mindestzahl
von erforderlichen Anmeldungen nicht um mehr als
3, sofern die Mindestzahl von erforderlichen
Anmeldungen unter 12 liegt, um nicht mehr als 2
unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung kann
jedoch für den Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl
unter der vorgesehenen Mindestzahl
für die Führung eines Freigegenstandes oder einer
unverbindlichen Übung liegt, die Führung des Freigegenstandes
bzw. der unverbindlichen Übung vorsehen,
wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden;
die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen in diesen
Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um
mehr als 2 unterschreiten. Ferner kann die Ausführungsgesetzgebung
vorsehen, daß zur Erreichung
der Mindestzahl Schüler mehrerer Klassen einer
oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden
können; auch in diesem Fall darf die für die betreffende
Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl
nicht überschritten werden."
3. § 51 Abs. 1 bis 3 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule
darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;
sofern hievon aus besonderen Gründen
(zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur
Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen
erforderlich ist, hat darüber die nach dem
Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach
Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates
zu entscheiden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
daß der Unterricht in Leibesübungen, Maschinschreiben,
in Stenotypie und Phonotypie,
lebender Fremdsprache und Verkaufskunde sowie
in den praktischen Unterrichtsgegenständen statt
für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen
ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner
bestimmen, daß der Unterricht in Warenkunde für
Schüler unterschiedlicher Fachbereiche sowie in
Fachzeichnen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher
der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen
ist, darf für den Unterricht in Leibesübungen 30, in
Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie,
lebender Fremdsprache und Warenkunde 25, in
Fachzeichnen, Verkaufskunde und in den praktischen
Unterrichtsgegenständen 20 nicht unterschreiten;
die Ausführungsgesetzgebung kann
jedoch — wenn dies die räumliche oder gerätemäßige
Ausstattung erfordert — bestimmen, daß die
für die Teilung in Schülergruppen festzusetzende
Schülerzahl für den Unterricht in praktischen
Unterrichtsgegenständen 18 nicht unterschreiten
darf; dies gilt nicht für die praktischen Unterrichtsgegenstände,
soweit aus Sicherheitsgründen eine
niedrigere Zahl erforderlich ist.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl Schülergruppen im
Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen zu
bilden sind. Die Schülerzahl, bei welcher zwei
Schülergruppen zu bilden sind, darf 20 nicht unterschreiten;
darüber hinaus darf jeweils eine weitere
Schülergruppe bei mindestens 20 Schülern vorgesehen
werden. An ganzjährigen und saisonmäßigen
Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen
höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen
höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen
in der Regel höchstens 7 Schülergruppen gebildet
werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl
der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen
um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht
mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als
4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5
übersteigen; hiebei gelten als Parallelklassen alle
Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von
Lehrberufen auf einer Stufe. An lehrgangsmäßigen
Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen
die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1,
ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab
11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16
Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen;
hiebei gelten als Parallelklassen die Klassen für
einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen
eines Lehrganges auf einer Stufe."
4. § 55 lautet
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 55. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in
eine berufsbildende mittlere Schule ist — soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist — die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung
einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige
und körperliche Eignung des Schülers für die
betreffende Fachrichtung festzustellen ist.
(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung
der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist,
ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen,
der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung
ersetzt."
5. In den §§ 57, 71, 100 und 108 lautet jeweils
der zweite Satz
„§ 43 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 und 4 finden
sinngemäß Anwendung."
6. § 59 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen können
geführt werden
1. Lehrgänge und Kurse zur fachlichen Weiterbildung,
die bis zu vier Jahren umfassen; solche
Sonderformen sind insbesondere
a) Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen
für Personen mit abgeschlossener
Berufsausbildung zur Erweiterung der
Fachbildung;
b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
zur Erweiterung der Fachbildung
von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
c) kunstgewerbliche Meisterschulen und
Meisterklassen zur fachlichen Weiterbildung
von Personen, die ihre besondere
Eignung hiefür durch die erfolgreiche
Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen
haben;
d) Speziallehrgänge für Personen, die eine
mittlere oder höhere Schule erfolgreich
abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung
einer Spezialausbildung oder
Ergänzung ihrer Fachausbildung;
Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei
Semester umfassen,
a) zur Vorbereitung zum Eintritt in den
III. Jahrgang einer Höheren technischen
oder gewerblichen Lehranstalt oder in
einen Aufbaulehrgang entsprechender
Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für
Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich
abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung
in einem der Fachrichtung
entsprechenden Lehrberuf erfolgreich
abgelegt haben;
b) zur Vorbereitung zum Eintritt in eine
Höhere technische oder gewerbliche
Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung
für Personen, die die achte
Schulstufe erfolgreich abgeschlossen
haben. Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hat durch Verordnung
zu bestimmen, daß Personen, die eine
Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung
entsprechenden Lehrberuf abgelegt
und den Vorbereitungslehrgang
erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt
in den II. Jahrgang einer Höheren
technischen oder gewerblichen Lehranstalt
für Berufstätige berechtigt sind,
sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß
und die Lehrpläne des betreffenden
Vorbereitungslehrganges und der betreffenden
Fachrichtung der Höheren technischen
oder gewerblichen Lehranstalt für
Berufstätige gerechtfertigt ist.
Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich
abgeschlossen haben und durch einen
zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines
Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind
den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges
gleichgestellt.
Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden
Sonderformen ist — abgesehen von der Eignungsprüfung
für kunstgewerbliche Meisterschulen
und Meisterklassen (Z 1 lit. c) — die Ablegung
einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. Diese
Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige
geführt werden.
(2) Für die Lehrpläne der in Abs. 1 genannten
Sonderformen sind die Bestimmungen des § 58
Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden
Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne
der Vorbereitungslehrgänge gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b
haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung
in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich
abgelegt oder keine einschlägige Fachschule
oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen
haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht
vorzusehen."
7. Im § 61 Abs. 1 wird am Ende der lit. c der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„d) Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung
zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie
oder in den III. Jahrgang einer
Handelsakademie für Berufstätige oder in
einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art
ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die
achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen
und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf
kaufmännischer Richtung erfolgreich
abgelegt haben, mit der Dauer von einem
Jahr. Die Vorbereitungslehrgänge können
auch als Schulen für Berufstätige geführt
werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen
des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen
der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die
Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich."
8. Dem § 62 a Abs. 1 wird angefügt
„Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die
Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich."
9. § 68 lautet
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. Voraussetzung für die Aufnahme in eine
berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer
Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und
körperliche Eignung des Schülers für die betreffende
Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung
entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige,
Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen,
soweit für diese nicht anderes bestimmt ist.
§ 55 Abs. 2 ist anzuwenden."
10. § 73 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Als Sonderformen der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten können geführt
werden
a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
für Berufstätige, welche die Aufgabe
haben, in einem vierjährigen Bildungsgang
Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens
im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden
und eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder in das Berufsleben eingetreten
sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen
oder gewerblichen Lehranstalt zu führen.
Voraussetzung für die Aufnahme ist fer-
ner die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem entsprechenden
Lehrberuf oder der erfolgreiche Abschluß
einer einschlägigen Fachschule oder Werkmeisterschule
sowie die erfolgreiche Ablegung
einer Aufnahmsprüfung über den Lehrstoff
des Vorbereitungslehrganges (§ 59
Abs. 1 Z2 lit. b); für Bewerber, die weder
eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden
Lehrberuf erfolgreich abgelegt,
noch eine einschlägige Fachschule oder
Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen
haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges
(§ 59 Abs. 1 Z 2 lit. b)
Aufnahmsvoraussetzung; der erfolgreiche
Abschluß des Vorbereitungslehrganges
ersetzt die Aufnahmsprüfung.
b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben,
in einem zwei- oder dreijährigen Bildungsgang
Personen, die eine Fachschule oder
einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder
verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen
haben, zum Bildungsziel einer
Höheren technischen oder gewerblichen
Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang
wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen.
Aufbaulehrgänge können auch als Schulen
für Berufstätige, erforderlichenfalls unter
Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt
werden.
c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem
viersemestrigen Bildungsgang Absolventen
von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut
einer Höheren technischen oder
gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung
für die Aufnahme ist die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung einer
berufsbildenden höheren Schule anderer Art
oder einer sonstigen höheren Schule. Der
Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung
abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken
ist, die nicht im wesentlichen bereits durch
den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten
Bildungsgang nachgewiesen sind. Kollegs
können auch als Schulen für Berufstätige,
erforderlichenfalls unter Verlängerung
der Ausbildungsdauer, geführt werden.
d) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,
Personen, die eine höhere Schule oder im
betreffenden Fachbereich einen mittleren
Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen
haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie
haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die
Speziallehrgänge können auch als Schulen
für Berufstätige geführt werden.
(2) Die Lehrpläne der Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Abs. 1
lit. a) und der Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben
sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe
dieser Schulen im wesentlichen nach den
Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu richten, wobei
der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische
Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der
Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des
§ 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Unterricht
auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu
beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in
dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten
Bildungsgang vorgesehen sind. Für die Lehrpläne
der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen
des § 72 Abs. 5 nach den Erfordernissen
der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je
nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für
Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen
werden können."
11. § 73 Abs. 5 entfällt.
12. § 75 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Als Sonderformen der Handelsakademie
können geführt werden
a) Handelsakademien für Berufstätige, welche
die Aufgabe haben, in einem vierjährigen Bildungsgang
Personen, die das 17. Lebensjahr
spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme
vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder in das Berufsleben eingetreten
sind, zum Bildungsziel der Handelsakademie
zu führen.
b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben,
in einem zweijährigen Bildungsgang Personen,
die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang
kaufmännischer Richtung
erfolgreich abgeschlossen haben, zum •Bildungsziel
einer Handelsakademie zu führen.
Der Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung
abgeschlossen. Aufbaulehrgänge
können auch als Schulen für Berufstätige,
erforderlichenfalls unter Verlängerung der
Ausbildungsdauer, geführt werden.
c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem
dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen
von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut
einer Handelsakademie zu vermitteln.
Voraussetzung für die Aufnahme ist die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer berufsbildenden höheren Schule anderer
Art oder einer sonstigen höheren Schule.
Der Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung
abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu
beschränken ist, die nicht im wesentlichen
bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs
zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen
sind. Kollegs können auch als Schulen
für Berufstätige, erforderlichenfalls unter
Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt
werden.
d) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,
Personen, die eine höhere Schule oder im
betreffenden Fachbereich einen mittleren
Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen
haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie
haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die
Speziallehrgänge können auch als Schulen
für Berufstätige geführt werden.
(2) Die Lehrpläne der Handelsakademie für
Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge
(Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf
die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen
nach den Lehrplänen gemäß § 74 Abs. 2 zu
richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c)
gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 mit der
Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist,
die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem
Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang
vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge
(Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des
§ 74 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung
sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem
Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen
bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."
13. § 77 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe können geführt
werden
a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe für Berufstätige, welche die
Aufgabe haben, in einem vierjährigen Bildungsgang
Personen, die das 17. Lebensjahr
spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme
vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder in das Berufsleben (einschließlich
der Tätigkeit im eigenen Haushalt)
eingetreten sind, zum Bildungsziel der
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe zu führen. Voraussetzung für
die Aufnahme ist ferner eine mindestens
zweijährige facheinschlägige praktische
Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im
eigenen Haushalt).
b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben,
in einem dreijährigen Bildungsgang Personen,
die eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche
Frauenberufe oder eine dieser entsprechenden
landwirtschaftlichen Fachschule
erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel
einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe zu führen. Der Ausbildungsgang
wird durch eine Reifeprüfung
abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können
auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls
unter Verlängerung der Ausbildungsdauer,
geführt werden.
c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem
dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen
von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut
einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe zu vermitteln. Voraussetzung
für die Aufnahme ist die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung einer
berufsbildenden höheren Schule anderer Art
oder einer sonstigen höheren Schule. Der
Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung
abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken
ist, die nicht im wesentlichen bereits durch
den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten
Bildungsgang nachgewiesen sind. Kollegs
können auch als Schulen für Berufstätige,
erforderlichenfalls unter Verlängerung
der Ausbildungsdauer, geführt werden.
d) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,
Personen, die eine höhere Schule oder im
betreffenden Fachbereich einen mittleren
Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen
haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie
haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die
Speziallehrgänge können auch als Schulen
für Berufstätige geführt werden.
(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige
(Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b)
haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere
Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den
Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu richten. Für die
Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die
Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht
im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des
Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen
sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge
(Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des § 76
Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung
sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel
Einschränkungen für Absolventen
bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."
14. Die §§ 80 und 81 lauten
„Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80. (1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt
sechs Semester und für Aufnahmswerber ohne Reifeprüfung
einer höheren Schule außerdem einen
einjährigen Vorbereitungslehrgang.
(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als
Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender
Verlängerung der Ausbildungsdauer
geführt werden.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit können
auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in
Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen
der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für
Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere
Religion sowie psychologische, pädagogische,
medizinische, rechtliche, soziologische
und wirtschaftliche Fachgebiete);
b) Methodik der Sozialarbeit;
c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die
im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind;
d) ein Praxissemester sowie sonstige Praktika.
(2) Im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges
(§ 80 Abs. 1) sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache,
Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und
Umweltkunde, Mathematik, Physik, Chemie,
Berufskundlicher Einführungsunterricht, Philosophischer
Einführungsunterricht, Bildnerische Erziehung,
Musikerziehung.
(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist
Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung
sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen
und Bildungsinhalten der einzelnen
Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht
als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen
hat."
15. Im § 82 erhält Abs. 3 die Bezeichnung „(4)"
und treten an die Stelle des Abs. 2 folgende
Absätze
„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche
durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen
ist, können auch Personen, und zwar in
den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden,
die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch den
erfolgreichen Abschluß der zehnten Schulstufe
oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung
nachweisen können sowie das 18. Lebensjahr spätestens
im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden.
(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können
auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden,
sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet
werden kann."
16. § 83 lautet
„Diplomprüfung
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für
Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet.
(2) Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen
der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur
Diplomprüfung abgeschlossen werden."
17. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„An Bildungsanstalten für Erzieher, denen ein
Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert
ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen,
dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes
für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung
des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses
Schülerheimes obliegt."
18. § 110 lautet
„Aufgabe der Berufspädagogischen
Akademien
§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien
haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut
einer höheren Schule, einer Meisterausbildung
oder gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer,
Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen
Fachunterricht an berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen sowie Lehrer für Stenotypie,
Phonotypie und Textverarbeitung heranzubilden,
die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und
Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des
betreffenden Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können
die Berufspädagogischen Akademien entsprechend
den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische
Tatsachenforschung betreiben."
Artikel II
Artikel V der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1980 und 271/1985
wird wie folgt geändert
1. Z 2 lit. d lautet
„d) Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen
und soll 20 nicht unterschreiten. § 43
Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes
finden sinngemäß Anwendung."
2. Z 3 lautet
„3. § 4 Abs. 4 und § 8 a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes
finden keine Anwendung."
Artikel III
(1) Artikel I Z 1, 1 a, 1 b, 4 bis 13, 17 und 18 tritt
mit 1. September 1986, Artikel I Z 14 bis 16 tritt
mit 1. September 1987 und Artikel II tritt hinsichtlich
der 1. Klasse mit 1. September 1987, der
2. Klasse mit 1. September 1988 und der 3. Klasse
mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Studierende an den Akademien für Sozialarbeit,
die das Studium im Schuljahr 1986/87 beginnen,
dürfen das Studium spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89 nach den bisherigen Vorschriften
abschließen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundma-
chung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 2
und 3 sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
Soweit sie § 51 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes
in der Fassung des Artikels I ausführen,
sind sie hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September
1987, der 2. Klasse mit 1. September 1988,
der 3. Klasse mit 1. September 1989 und der
4. Klasse mit 1. September 1990 in Kraft zu setzen.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf
dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.