Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371_1986 AT

371. Bundesgesetz: 9. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Bundesgesetz: 9. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 271/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Für Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogische

Akademien und Pädagogische Akademien

kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport im Lehrplan von einer Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen (einschließlich

der Festlegung des Stundenausmaßes auf die einzelnen

Schulstufen) absehen; in diesem Fall hat der

Direktor nach den örtlichen Erfordernissen das

Stundenausmaß im Rahmen der vom Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport erlassenen

Verordnung festzulegen sowie durch Anschlag in

der betreffenden Akademie kundzumachen und

obliegt die Lehrstoffverteilung dem jeweils unterrichtenden

Lehrer."

1 a. Im § 8 a Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Im Freigegenstand und in der unverbindlichen

Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie

in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen

darf der Unterricht auch ohne Trennung nach

Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen

auf Sportarten beschränkt

sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen

Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung

kein Einwand besteht; unter den gleichen

Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde

erster Instanz der Unterricht in den

Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung

ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt

werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern

wegen zu- geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler

der lehrplanmäßige Unterricht in diesem

Pflichtgegenstand erteilt werden könnte."

1 b. Im § 8 a Abs. 2 lautet der letzte Satz

„Sofern die Mindestzahl für die Führung der

erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer

Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer

Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung

der Mindestzahl zusammengefaßt werden;

auch in diesem Fall darf die für die betreffende

Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht

überschritten werden."

2. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) treten

an die Stelle des dritten bis letzten Satzes folgende

Bestimmungen

„Die Mindestzahl von Anmeldungen für die Abhaltung

eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines

Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft

12 nicht unterschreiten; an Sonderschulen

darf bei einer Klassenschülerhöchstzahl von

15 Schülern die Mindestzahl von erforderlichen

Anmeldungen 8, bei einer Klassenschülerhöchstzahl

von 10 die Mindestzahl von 6 und bei einer

Klassenschülerhöchstzahl von 8 die Mindestzahl

von 5 Schülern nicht unterschreiten; die Mindestzahl

für den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit,

aa darf 8, jene für den Förderunterricht gemäß

§ 8 lit. f sublit, cc 6 nicht unterschreiten und jeweils

12 nicht überschreiten, für den Förderunterricht in

der Grundschule und der Sonderschule in allen Fällen

jedoch 3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten

und für den Förderunterricht in den leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen in der

Berufsschule in allen Fällen 6 nicht unterschreiten

und 10 nicht überschreiten. Die Mindestzahl für

die Weiterführung von Freigegenständen und

unverbindlichen Übungen darf die Mindestzahl

von erforderlichen Anmeldungen nicht um mehr als

3, sofern die Mindestzahl von erforderlichen

Anmeldungen unter 12 liegt, um nicht mehr als 2

unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung kann

jedoch für den Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl

unter der vorgesehenen Mindestzahl

für die Führung eines Freigegenstandes oder einer

unverbindlichen Übung liegt, die Führung des Freigegenstandes

bzw. der unverbindlichen Übung vorsehen,

wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden;

die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen in diesen

Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um

mehr als 2 unterschreiten. Ferner kann die Ausführungsgesetzgebung

vorsehen, daß zur Erreichung

der Mindestzahl Schüler mehrerer Klassen einer

oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden

können; auch in diesem Fall darf die für die betreffende

Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl

nicht überschritten werden."

3. § 51 Abs. 1 bis 3 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule

darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;

sofern hievon aus besonderen Gründen

(zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur

Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen

erforderlich ist, hat darüber die nach dem

Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach

Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates

zu entscheiden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

daß der Unterricht in Leibesübungen, Maschinschreiben,

in Stenotypie und Phonotypie,

lebender Fremdsprache und Verkaufskunde sowie

in den praktischen Unterrichtsgegenständen statt

für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen

ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner

bestimmen, daß der Unterricht in Warenkunde für

Schüler unterschiedlicher Fachbereiche sowie in

Fachzeichnen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher

der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen

ist, darf für den Unterricht in Leibesübungen 30, in

Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie,

lebender Fremdsprache und Warenkunde 25, in

Fachzeichnen, Verkaufskunde und in den praktischen

Unterrichtsgegenständen 20 nicht unterschreiten;

die Ausführungsgesetzgebung kann

jedoch — wenn dies die räumliche oder gerätemäßige

Ausstattung erfordert — bestimmen, daß die

für die Teilung in Schülergruppen festzusetzende

Schülerzahl für den Unterricht in praktischen

Unterrichtsgegenständen 18 nicht unterschreiten

darf; dies gilt nicht für die praktischen Unterrichtsgegenstände,

soweit aus Sicherheitsgründen eine

niedrigere Zahl erforderlich ist.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl Schülergruppen im

Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen zu

bilden sind. Die Schülerzahl, bei welcher zwei

Schülergruppen zu bilden sind, darf 20 nicht unterschreiten;

darüber hinaus darf jeweils eine weitere

Schülergruppe bei mindestens 20 Schülern vorgesehen

werden. An ganzjährigen und saisonmäßigen

Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen

höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen

höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen

in der Regel höchstens 7 Schülergruppen gebildet

werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl

der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen

um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht

mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als

4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5

übersteigen; hiebei gelten als Parallelklassen alle

Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von

Lehrberufen auf einer Stufe. An lehrgangsmäßigen

Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen

die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1,

ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab

11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16

Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen;

hiebei gelten als Parallelklassen die Klassen für

einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen

eines Lehrganges auf einer Stufe."

4. § 55 lautet

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 55. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in

eine berufsbildende mittlere Schule ist — soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt ist — die erfolgreiche

Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung

einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige

und körperliche Eignung des Schülers für die

betreffende Fachrichtung festzustellen ist.

(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung

der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist,

ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen,

der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung

ersetzt."

5. In den §§ 57, 71, 100 und 108 lautet jeweils

der zweite Satz

„§ 43 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 und 4 finden

sinngemäß Anwendung."

6. § 59 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen können

geführt werden

1. Lehrgänge und Kurse zur fachlichen Weiterbildung,

die bis zu vier Jahren umfassen; solche

Sonderformen sind insbesondere

a) Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen

für Personen mit abgeschlossener

Berufsausbildung zur Erweiterung der

Fachbildung;

b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

zur Erweiterung der Fachbildung

von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;

c) kunstgewerbliche Meisterschulen und

Meisterklassen zur fachlichen Weiterbildung

von Personen, die ihre besondere

Eignung hiefür durch die erfolgreiche

Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen

haben;

d) Speziallehrgänge für Personen, die eine

mittlere oder höhere Schule erfolgreich

abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung

einer Spezialausbildung oder

Ergänzung ihrer Fachausbildung;

Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei

Semester umfassen,

a) zur Vorbereitung zum Eintritt in den

III. Jahrgang einer Höheren technischen

oder gewerblichen Lehranstalt oder in

einen Aufbaulehrgang entsprechender

Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für

Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich

abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung

in einem der Fachrichtung

entsprechenden Lehrberuf erfolgreich

abgelegt haben;

b) zur Vorbereitung zum Eintritt in eine

Höhere technische oder gewerbliche

Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung

für Personen, die die achte

Schulstufe erfolgreich abgeschlossen

haben. Der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport hat durch Verordnung

zu bestimmen, daß Personen, die eine

Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung

entsprechenden Lehrberuf abgelegt

und den Vorbereitungslehrgang

erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt

in den II. Jahrgang einer Höheren

technischen oder gewerblichen Lehranstalt

für Berufstätige berechtigt sind,

sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß

und die Lehrpläne des betreffenden

Vorbereitungslehrganges und der betreffenden

Fachrichtung der Höheren technischen

oder gewerblichen Lehranstalt für

Berufstätige gerechtfertigt ist.

Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich

abgeschlossen haben und durch einen

zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines

Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind

den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges

gleichgestellt.

Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden

Sonderformen ist — abgesehen von der Eignungsprüfung

für kunstgewerbliche Meisterschulen

und Meisterklassen (Z 1 lit. c) — die Ablegung

einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. Diese

Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige

geführt werden.

(2) Für die Lehrpläne der in Abs. 1 genannten

Sonderformen sind die Bestimmungen des § 58

Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden

Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne

der Vorbereitungslehrgänge gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b

haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung

in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich

abgelegt oder keine einschlägige Fachschule

oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen

haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht

vorzusehen."

7. Im § 61 Abs. 1 wird am Ende der lit. c der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„d) Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung

zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie

oder in den III. Jahrgang einer

Handelsakademie für Berufstätige oder in

einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art

ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die

achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen

und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf

kaufmännischer Richtung erfolgreich

abgelegt haben, mit der Dauer von einem

Jahr. Die Vorbereitungslehrgänge können

auch als Schulen für Berufstätige geführt

werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen

des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen

der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die

Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich."

8. Dem § 62 a Abs. 1 wird angefügt

„Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die

Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich."

9. § 68 lautet

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 68. Voraussetzung für die Aufnahme in eine

berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche

Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer

Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und

körperliche Eignung des Schülers für die betreffende

Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung

entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige,

Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen,

soweit für diese nicht anderes bestimmt ist.

§ 55 Abs. 2 ist anzuwenden."

10. § 73 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Als Sonderformen der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten können geführt

werden

a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

für Berufstätige, welche die Aufgabe

haben, in einem vierjährigen Bildungsgang

Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens

im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden

und eine Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder in das Berufsleben eingetreten

sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen

oder gewerblichen Lehranstalt zu führen.

Voraussetzung für die Aufnahme ist fer-

ner die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem entsprechenden

Lehrberuf oder der erfolgreiche Abschluß

einer einschlägigen Fachschule oder Werkmeisterschule

sowie die erfolgreiche Ablegung

einer Aufnahmsprüfung über den Lehrstoff

des Vorbereitungslehrganges (§ 59

Abs. 1 Z2 lit. b); für Bewerber, die weder

eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden

Lehrberuf erfolgreich abgelegt,

noch eine einschlägige Fachschule oder

Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen

haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges

(§ 59 Abs. 1 Z 2 lit. b)

Aufnahmsvoraussetzung; der erfolgreiche

Abschluß des Vorbereitungslehrganges

ersetzt die Aufnahmsprüfung.

b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben,

in einem zwei- oder dreijährigen Bildungsgang

Personen, die eine Fachschule oder

einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder

verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen

haben, zum Bildungsziel einer

Höheren technischen oder gewerblichen

Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang

wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen.

Aufbaulehrgänge können auch als Schulen

für Berufstätige, erforderlichenfalls unter

Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt

werden.

c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem

viersemestrigen Bildungsgang Absolventen

von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut

einer Höheren technischen oder

gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung

für die Aufnahme ist die erfolgreiche

Ablegung der Reifeprüfung einer

berufsbildenden höheren Schule anderer Art

oder einer sonstigen höheren Schule. Der

Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung

abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken

ist, die nicht im wesentlichen bereits durch

den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten

Bildungsgang nachgewiesen sind. Kollegs

können auch als Schulen für Berufstätige,

erforderlichenfalls unter Verlängerung

der Ausbildungsdauer, geführt werden.

d) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,

Personen, die eine höhere Schule oder im

betreffenden Fachbereich einen mittleren

Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen

haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie

haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die

Speziallehrgänge können auch als Schulen

für Berufstätige geführt werden.

(2) Die Lehrpläne der Höheren technischen und

gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Abs. 1

lit. a) und der Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben

sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe

dieser Schulen im wesentlichen nach den

Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu richten, wobei

der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische

Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der

Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des

§ 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Unterricht

auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu

beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in

dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten

Bildungsgang vorgesehen sind. Für die Lehrpläne

der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen

des § 72 Abs. 5 nach den Erfordernissen

der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je

nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für

Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen

werden können."

11. § 73 Abs. 5 entfällt.

12. § 75 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Als Sonderformen der Handelsakademie

können geführt werden

a) Handelsakademien für Berufstätige, welche

die Aufgabe haben, in einem vierjährigen Bildungsgang

Personen, die das 17. Lebensjahr

spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme

vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder in das Berufsleben eingetreten

sind, zum Bildungsziel der Handelsakademie

zu führen.

b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben,

in einem zweijährigen Bildungsgang Personen,

die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang

kaufmännischer Richtung

erfolgreich abgeschlossen haben, zum •Bildungsziel

einer Handelsakademie zu führen.

Der Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung

abgeschlossen. Aufbaulehrgänge

können auch als Schulen für Berufstätige,

erforderlichenfalls unter Verlängerung der

Ausbildungsdauer, geführt werden.

c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem

dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen

von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut

einer Handelsakademie zu vermitteln.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die

erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer berufsbildenden höheren Schule anderer

Art oder einer sonstigen höheren Schule.

Der Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung

abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu

beschränken ist, die nicht im wesentlichen

bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs

zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen

sind. Kollegs können auch als Schulen

für Berufstätige, erforderlichenfalls unter

Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt

werden.

d) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,

Personen, die eine höhere Schule oder im

betreffenden Fachbereich einen mittleren

Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen

haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie

haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die

Speziallehrgänge können auch als Schulen

für Berufstätige geführt werden.

(2) Die Lehrpläne der Handelsakademie für

Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge

(Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf

die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen

nach den Lehrplänen gemäß § 74 Abs. 2 zu

richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c)

gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 mit der

Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist,

die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem

Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang

vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge

(Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des

§ 74 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung

sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem

Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen

bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."

13. § 77 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe können geführt

werden

a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe für Berufstätige, welche die

Aufgabe haben, in einem vierjährigen Bildungsgang

Personen, die das 17. Lebensjahr

spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme

vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder in das Berufsleben (einschließlich

der Tätigkeit im eigenen Haushalt)

eingetreten sind, zum Bildungsziel der

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe zu führen. Voraussetzung für

die Aufnahme ist ferner eine mindestens

zweijährige facheinschlägige praktische

Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im

eigenen Haushalt).

b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben,

in einem dreijährigen Bildungsgang Personen,

die eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche

Frauenberufe oder eine dieser entsprechenden

landwirtschaftlichen Fachschule

erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel

einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe zu führen. Der Ausbildungsgang

wird durch eine Reifeprüfung

abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können

auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls

unter Verlängerung der Ausbildungsdauer,

geführt werden.

c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem

dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen

von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut

einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe zu vermitteln. Voraussetzung

für die Aufnahme ist die erfolgreiche

Ablegung der Reifeprüfung einer

berufsbildenden höheren Schule anderer Art

oder einer sonstigen höheren Schule. Der

Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung

abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken

ist, die nicht im wesentlichen bereits durch

den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten

Bildungsgang nachgewiesen sind. Kollegs

können auch als Schulen für Berufstätige,

erforderlichenfalls unter Verlängerung

der Ausbildungsdauer, geführt werden.

d) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,

Personen, die eine höhere Schule oder im

betreffenden Fachbereich einen mittleren

Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen

haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie

haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die

Speziallehrgänge können auch als Schulen

für Berufstätige geführt werden.

(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für

wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige

(Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b)

haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere

Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den

Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu richten. Für die

Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die

Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe,

daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht

im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des

Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen

sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge

(Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des § 76

Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung

sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel

Einschränkungen für Absolventen

bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."

14. Die §§ 80 und 81 lauten

„Aufbau der Akademie für Sozialarbeit

§ 80. (1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt

sechs Semester und für Aufnahmswerber ohne Reifeprüfung

einer höheren Schule außerdem einen

einjährigen Vorbereitungslehrgang.

(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als

Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender

Verlängerung der Ausbildungsdauer

geführt werden.

(3) An den Akademien für Sozialarbeit können

auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in

Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen

der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.

Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit

§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für

Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere

Religion sowie psychologische, pädagogische,

medizinische, rechtliche, soziologische

und wirtschaftliche Fachgebiete);

b) Methodik der Sozialarbeit;

c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die

im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind;

d) ein Praxissemester sowie sonstige Praktika.

(2) Im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges

(§ 80 Abs. 1) sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache,

Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und

Umweltkunde, Mathematik, Physik, Chemie,

Berufskundlicher Einführungsunterricht, Philosophischer

Einführungsunterricht, Bildnerische Erziehung,

Musikerziehung.

(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist

Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung

sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen

und Bildungsinhalten der einzelnen

Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht

als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen

hat."

15. Im § 82 erhält Abs. 3 die Bezeichnung „(4)"

und treten an die Stelle des Abs. 2 folgende

Absätze

„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche

Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche

durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen

ist, können auch Personen, und zwar in

den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden,

die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch den

erfolgreichen Abschluß der zehnten Schulstufe

oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung

nachweisen können sowie das 18. Lebensjahr spätestens

im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden.

(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können

auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden,

sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet

werden kann."

16. § 83 lautet

„Diplomprüfung

§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für

Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet.

(2) Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen

der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur

Diplomprüfung abgeschlossen werden."

17. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„An Bildungsanstalten für Erzieher, denen ein

Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert

ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen,

dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes

für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung

des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses

Schülerheimes obliegt."

18. § 110 lautet

„Aufgabe der Berufspädagogischen

Akademien

§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien

haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut

einer höheren Schule, einer Meisterausbildung

oder gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer,

Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen

Fachunterricht an berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen sowie Lehrer für Stenotypie,

Phonotypie und Textverarbeitung heranzubilden,

die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und

Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des

betreffenden Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können

die Berufspädagogischen Akademien entsprechend

den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische

Tatsachenforschung betreiben."

Artikel II

Artikel V der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1980 und 271/1985

wird wie folgt geändert

1. Z 2 lit. d lautet

„d) Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen

und soll 20 nicht unterschreiten. § 43

Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes

finden sinngemäß Anwendung."

2. Z 3 lautet

„3. § 4 Abs. 4 und § 8 a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes

finden keine Anwendung."

Artikel III

(1) Artikel I Z 1, 1 a, 1 b, 4 bis 13, 17 und 18 tritt

mit 1. September 1986, Artikel I Z 14 bis 16 tritt

mit 1. September 1987 und Artikel II tritt hinsichtlich

der 1. Klasse mit 1. September 1987, der

2. Klasse mit 1. September 1988 und der 3. Klasse

mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Studierende an den Akademien für Sozialarbeit,

die das Studium im Schuljahr 1986/87 beginnen,

dürfen das Studium spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89 nach den bisherigen Vorschriften

abschließen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundma-

chung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 2

und 3 sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.

Soweit sie § 51 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes

in der Fassung des Artikels I ausführen,

sind sie hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September

1987, der 2. Klasse mit 1. September 1988,

der 3. Klasse mit 1. September 1989 und der

4. Klasse mit 1. September 1990 in Kraft zu setzen.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf

dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →