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371_1985 AT

371. Kundmachung: Hoheitszeichen Irlands

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Kundmachung: Hoheitszeichen Irlands

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf

Hoheitszeichen Irlands Anwendung findet, die im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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