371. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Marktgemeinde Fischamend
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost
Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde
Fischamend wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 17,90 im Anschluß an den mit Verordnung vom
3. November 1978, BGBl. Nr. 551, verordneten
Abschnitt „Fischamend II. Teil", überführt in der
Folge die B 9 Preßburger Straße und endet bei
km 19,02.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrassen einschließlich der Anschlußstelle
„Fischamend" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
zur B 9 Preßburger Straße aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Fischamend aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. A 4/6-84 im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 3. November 1978, BGBl. Nr. 551, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Fischamend II. Teil" der A 4 Ost Autobahn im
Bereich von km 17,90 bis km 18,20 abgeändert.