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371_1984 AT

371. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Marktgemeinde Fischamend

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Marktgemeinde Fischamend

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost

Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde

Fischamend wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 17,90 im Anschluß an den mit Verordnung vom

3. November 1978, BGBl. Nr. 551, verordneten

Abschnitt „Fischamend II. Teil", überführt in der

Folge die B 9 Preßburger Straße und endet bei

km 19,02.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrassen einschließlich der Anschlußstelle

„Fischamend" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

zur B 9 Preßburger Straße aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Fischamend aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. A 4/6-84 im

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 3. November 1978, BGBl. Nr. 551, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

„Fischamend II. Teil" der A 4 Ost Autobahn im

Bereich von km 17,90 bis km 18,20 abgeändert.

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