371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 545/1980, wird wie folgt geändert
1. § 42 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig
gehandelt haben, beschränkt sich auf 2,5 Millionen
Schilling für eine Prüfung; dies gilt auch dann,
wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende
Handlungen begangen worden sind, und ohne
Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich
gehandelt haben."
2. Die Überschrift des § 83 hat zu lauten: „Vorstandspflichten
bei Verlust." Im § 83 werden die
Absatzbezeichnung „(1)" und der Abs. 2 aufgehoben.
3. Dem § 94 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im
Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten."
4. § 95 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Maßnahmen der Geschäftsführung können
dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende
Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats vorgenommen werden
1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen
(§ 131 Abs. 1 A II Z 7) sowie der
Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung
von Unternehmen und Betrieben;
2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung
von Liegenschaften;
3. die Errichtung und die Schließung von
Zweigniederlassungen;
4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten
im einzelnen und insgesamt in einem
Geschäftsjahr übersteigen;
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
Krediten, die einen bestimmten Betrag im
einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr
übersteigen;
6. die Gewährung von Darlehen und Krediten,
soweit sie nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehört;
7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen
und Produktionsarten;
8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der
Geschäftspolitik;
9. die Festlegung von Grundsätzen über die
Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen
und Pensionszusagen an leitende
Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1;
10. die Erteilung der Prokura.
2u den in den 2 1 und 2 genannten Geschäften
kann die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen
festsetzen, zu den in den Z 4, 5 und 6
genannten Geschäften haben die Satzung oder der
Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen. Die
Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen,
daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit
2ustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden
sollen."
5. § 104 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich
in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Frist
verlängert sich in demselben Ausmaß, wie der Aufsichtsrat
die Frist gemäß § 125 Abs. 1 verlängert.
Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist
zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung
auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um
längstens weitere zwei Monate verlängern."
6. § 104 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. § 125 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahrs für das vergangene
Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn-
und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen
und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat
kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des Vorstands
aus wichtigem Grund um längstens zwei
Monate verlängern."
8. § 125 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb von zwei
Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand
über den Jahresabschluß zu erklären."
9. § 125 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Hauptversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses hat in den ersten acht Monaten
des Geschäftsjahres stattzufinden. Für die Verlängerung
der Frist gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß."
10. § 125 Abs. 8 wird aufgehoben.
11. § 126 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich
in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs
über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung).
Für die Verlängerung der Frist gilt § 104
Abs. 1 sinngemäß."
12. § 126 Abs. 4 wird aufgehoben.
13. § 127 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahrs für das vergangene
Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht aufzustellen
und diesen mit dem Jahresabschluß (§ 125) und
dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (§ 126)
dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat
kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des Vorstands
aus wichtigem Grund um längstens zwei
Monate verlängern."
14. § 127 Abs. 3 wird aufgehoben.
15. § 136 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Abschlußprüfer werden von der Hauptversammlung
gewählt; das Wahlergebnis ist in die
Niederschrift aufzunehmen. Die Prüfer sind vor
dem Ablauf des Geschäftsjahrs zu wählen, auf das
sich ihre Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Vorstand
hat den gewählten Prüfern unverzüglich den Prüfungsauftrag
zu erteilen."
16. § 136 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Hat die Hauptversammlung bis zum Ablauf
des Geschäftsjahrs keine Abschlußprüfer gewählt,
so hat auf Antrag des Vorstands, des Aufsichtsrats
oder eines Aktionärs das Gericht die Abschlußprüfer
zu bestellen; die Bestellung ist endgültig. Gleiches
gilt für den Fall, daß ein gewählter Prüfer die
Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat,
weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der
Prüfung verhindert ist und die Hauptversammlung
keinen anderen Prüfer gewählt hat. Der Vorstand
ist verpflichtet, den Antrag zu stellen. Wenn das
Gericht die Abschlußprüfer bestellt hat, dann kann
die Hauptversammlung deren Wahl nicht mehr
nachholen; eine trotzdem durchgeführte Wahl ist
nichtig."
17. § 139 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Stellen die Abschlußprüfer bei Wahrnehmung
ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den
Bestand des Unternehmens gefährden oder seine
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können
oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands
gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen, so
haben sie auch darüber zu berichten.
(3) Der Bericht ist dem Vorstand und den Mitgliedern
des Aufsichtsrats vorzulegen."
18. § 140 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der
Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben
die Abschlußprüfer dies durch einen Vermerk zu
bestätigen, der zu datieren ist; der Bestätigungsvermerk
muß ergeben, daß nach pflichtgemäßer Prüfung
auf Grund der Bücher und Schriften der
Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen
und Nachweise die Buchführung, der
Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er
den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen."
19. § 141 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig
gehandelt haben, beschränkt sich auf 2,5 Millionen
Schilling für eine Prüfung; dies gilt auch dann,
wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende
Handlungen begangen worden sind, und ohne
Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich
gehandelt haben."
20. § 188 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung
über den Jahresabschluß. Der Beschluß
ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung
zu fassen. § 125 Abs. 1, 2, 4 bis 7 gilt
sinngemäß."
21. Im § 209 wird der Abs. 2 aufgehoben; die bisherigen
Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen
„(2)" und „(3)".
22. § 211 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Hauptversammlung beschließt über die
Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die
Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
Für den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht
gelten sinngemäß § 125 Abs. 1, 2, 4 bis 7, §§ 127,
128, 142 bis 144."
Artikel II
Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 545/1980, wird wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„Sie müssen in den ersten fünf Monaten jedes
Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr
den Jahresabschluß aufstellen.
Die Generalversammlung kann im Einzelfall
diese Frist auf Antrag der Geschäftsführer aus
wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern."
2. § 23 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. sind für Gesellschaften, für die ein Aufsichtsrat
bestellt ist, der § 125 Abs. 2 und die §§ 127 und
128 des Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme
auf § 22 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;"
3. Dem § 30 i ist als Abs. 3 anzufügen
„Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im
Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten."
4. § 30 j Abs. 5 hat zu lauten
„Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden
1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen
(§ 131 Abs. 1 A II Z 7 des Aktiengesetzes
1965) sowie der Erwerb, die Veräußerung
und die Stillegung von Unternehmen
und Betrieben;
2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung
von Liegenschaften;
3. die Errichtung und die Schließung von
Zweigniederlassungen;
4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten
im einzelnen und insgesamt in einem
Geschäftsjahr übersteigen;
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
Krediten, die einen bestimmten Betrag im
einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr
übersteigen;
6. die Gewährung von Darlehen und Krediten,
soweit sie nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehört;
7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen
und Produktionsarten;
8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der
Geschäftspolitik;
9. die Festlegung von Grundsätzen über die
Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen
und Pensionszusagen an Geschäftsführer
und leitende Angestellte im Sinne des
§ 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965.
Zu den in den Z 1 und 2 genannten Geschäften
kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen,
zu den in den Z 4, 5 und 6 genannten
Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der
Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann
auch anordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen
werden sollen."
5. § 35 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses,
die Verteilung des Reingewinnes, falls
letzterer im Gesellschaftsvertrage einer besonderen
Beschlußfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist,
und die Entlastung der Geschäftsführer sowie des
etwa bestehenden Aufsichtsrats; diese Beschlüsse
sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres
für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen;
diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß,
wie die Generalversammlung die Frist gemäß § 22
Abs. 3 verlängert; die Generalversammlung kann
jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung
durch die Generalversammlung auf Antrag der
Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens
weitere zwei Monate verlängern;"
6. § 85 wird aufgehoben.
Artikel III
Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. § 49 hat zu lauten
„§ 49. Die Liquidatoren haben sofort beim
Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz,
daß die Aktiven der Genossenschaft einschließlich
des Reservefonds und der Geschäftsanteile der
Genossenschafter zur Deckung der Schulden der
Genossenschaft nicht hinreichen, so haben die
Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort
der Generalversammlung zu berichten."
2. § 52, § 60 Abs. 4 und 5, §§ 61 bis 75, § 84
Abs. 2 und §§ 85 und 86 werden aufgehoben.
Artikel IV
Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern vom
21. März 1918, RGBl. Nr. 105, über den Konkurs,
die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 87/1925, wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wegen nicht ausreichender Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens (§ 72 Abs. 2 und
§ 166 Abs. 2 KO) darf der Konkurs nur dann unterbleiben
oder aufgehoben werden, wenn die Kosten
voraussichtlich auch in den Nachschüssen der
Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden."
2. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1983 in Kraft.
(2) Diesen Vorschriften widersprechende Bestimmungen
der Satzung einer Aktiengesellschaft oder
des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung treten gleichzeitig außer
Kraft.
(3) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des
§ 95 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Aktiengesetzes
1965 und § 30 j Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
keine Betragsgrenzen festgesetzt worden, so sind
ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten
Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung
des Aufsichtsrats zu unterwerfen.
Artikel VI
Soweit in anderen Bundesgesetzen oder in Verordnungen
auf Bestimmungen verwiesen ist, die
durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben
werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus
den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel VII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.