371. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepulblik
Deutschland und der Republik Österreich
über Erleichterungen der Grernzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar
1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
im Stadthafen Bregenz folgende Vereinbarung
vorschlagen
Artikel 1
Im Stadthafen Bregenz werden auf österreichischem
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen
errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich dm Sinne des Art. 4 Abs. 6
des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und
1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benutzten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle
der Österreichischen Bundesbahnen,
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
die Personenmole, die neue
Mole und die nordöstlich anschließende,
von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole
bis zum Ende des Werkstättengebäudes,
jedoch nicht das Werkstättengebäude
selbst;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benutzung überlassenen Räume in der
Schiffahrtsstelle, und zwar den in der Nordostecke
und den in der Südostecke des Gebäudes
gelegenen Raum.
Artikel 3
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel
dürfen von den deutschen Bediensteten
auf dem Wasserweg unmittelbar vom Stadthafen
Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet
verbracht werden.
(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht
tunlich, dürfen festgenommene oder zurückgewiesene
Personen und sichergestellte Waren,
Werte oder Beweismittel von den deutschen Bediensteten
vom Stadthafen Bregenz
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zum
Bahnhof Bregenz und von dort auf dem
Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze bei
Lochau/Lindau oder
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von
Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei
Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus
verbracht werden.
(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im
Rahmen der Abs. 1 und 2 gehören die dort bezeichneten
Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1971
über die Errichtung vorgeschobener deutscher
Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz außer
Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote
und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstellende Regelung eine Vereinbarung
im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 in 'der Fassung
der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
bildet, die am 1. August 1981 in Kraft tritt und
die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. Juni 1981
L. S.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/110-A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 25. Juni 1981, 510-511.13/3 OST, zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ... (es folgt
der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)...
zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Art. 1 Albs. 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1981
in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 25. Juni 1981
L.S.