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371_1981 AT

371. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepulblik

Deutschland und der Republik Österreich

über Erleichterungen der Grernzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der

Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar

1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung

vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

im Stadthafen Bregenz folgende Vereinbarung

vorschlagen

Artikel 1

Im Stadthafen Bregenz werden auf österreichischem

Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen

errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich dm Sinne des Art. 4 Abs. 6

des Abkommens vom 14. September 1955 in der

Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und

1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam

benutzten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle

der Österreichischen Bundesbahnen,

die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

die Personenmole, die neue

Mole und die nordöstlich anschließende,

von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole

bis zum Ende des Werkstättengebäudes,

jedoch nicht das Werkstättengebäude

selbst;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benutzung überlassenen Räume in der

Schiffahrtsstelle, und zwar den in der Nordostecke

und den in der Südostecke des Gebäudes

gelegenen Raum.

Artikel 3

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen

und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel

dürfen von den deutschen Bediensteten

auf dem Wasserweg unmittelbar vom Stadthafen

Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet

verbracht werden.

(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht

tunlich, dürfen festgenommene oder zurückgewiesene

Personen und sichergestellte Waren,

Werte oder Beweismittel von den deutschen Bediensteten

vom Stadthafen Bregenz

a) auf der kürzesten Straßenverbindung zum

Bahnhof Bregenz und von dort auf dem

Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze bei

Lochau/Lindau oder

b) auf der kürzesten Straßenverbindung von

Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei

Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus

verbracht werden.

(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im

Rahmen der Abs. 1 und 2 gehören die dort bezeichneten

Verkehrswege zum örtlichen Bereich.

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1971

über die Errichtung vorgeschobener deutscher

Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz außer

Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote

und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstellende Regelung eine Vereinbarung

im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 in 'der Fassung

der Änderungsabkommen von 1975 und 1977

bildet, die am 1. August 1981 in Kraft tritt und

die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juni 1981

L. S.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/110-A/81

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 25. Juni 1981, 510-511.13/3 OST, zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ... (es folgt

der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)...

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Art. 1 Albs. 3 des Abkommens vom 14. September

1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1981

in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 25. Juni 1981

L.S.

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