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371_1980 AT

371. Protokoll der XXXI. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Protokoll der XXXI. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino — Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Artikel 6 des Abkommens zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-Südtirol

vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre

XXXI. Tagung in der Zeit vom 9. bis 12. Juni

1980 in Schruns abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung

des Warenverkehrs zwischen den beteiligten

Regionen geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Anstelle der dem Protokoll vom 15. Juni 1979

angeschlossenen Listen B treten die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober

1980 in Kraft und gelten bis 30. September 1981.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober

1953 und die dazugehörigen Beilagen

bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den

Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin

in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für jene

Bestimmungen des Protokolls vom 23. Juni 1954,

laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen

derzeit praktisch nicht wirksamen

Kontingente der Listen A für den Fall

einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen

automatisch wieder voll in Kraft treten.

Im Hinblick auf das dem Protokoll über die

XXVIII. Tagung der Gemischten Kommission

angeschlossene Pro Memoria vom 19. Mai 1977

hat die italienische Delegation Kontingenterhöhungen

bei einigen Textilpositionen, die ihre

praktische Bedeutung nur auf dem Zollsektor

verloren haben, im Sinne der Verordnung des

italienischen Finanzministers vom 21. Jänner

1978, betreffend Verwaltungsbestimmungen im

Zollbereich, zugestimmt.

Artikel 3

Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974

angeschlossenen Liste A und die in den diesem

Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen

Jahreskontingente erneuern sich automatisch um

ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission

vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden

sollte.

Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr

(1. Oktober 1979 bis 30. September 1980) sowie

die im Zeitraum vom 1. Oktober 1980 bis 30. September

1981, bzw. die im Falle einer automatischen

Verlängerung im neuen Vertragsjahr erteilten

Ein- und Ausfuhrbewilligungen können

jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden

Vertragsjahres hinaus ohne Anrechnung auf die

Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausgenützt

bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem

Wege im laufenden Vertragsjahr oder

während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls

im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964

beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,

finden auf die nach Ablauf des jeweiligen

Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente

keine Anrechnung.

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober

1980 in Kraft und gilt bis zum 30. September

1981. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch

um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres

nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Schruns, am 12. Juni 1980, in zwei

Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Der Vorsitzende der

österreichischen Delegation

DDDr. Pschorn

Der Vorsitzende der

italienischen Delegation

Dr. Scaglia

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation

Schruns, am 12. Juni 1980

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XXXI. Tagung

der Gemischten Kommission sind die

beiden Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches

zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,

für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September

1980 zusätzlich die zollfreie Einfuhr

der unten angeführten Waren in der Höhe der

bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 468 Mill. Lire

beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Plafond dieser Waren in den Warenlisten

B, die dem am heutigen Tage unterzeichneten

Protokoll angeschlossen sind, gegenüber

ihrem Plafond in den am 15. Juni 1979 in St. Ulrich

vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Artikels 3 des

heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Scaglia

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der italienischen Delegation

Schruns, am 12. Juni 1980

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, welches

folgendermaßen lautet

„Im Verlauf der heute beendeten XXXI. Tagung

der Gemischten Kommission sind die

beiden Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches

zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,

für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September

1980 zusätzlich die zollfreie Einfuhr

der unten angeführten Waren in der Höhe der

bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 468 Mill. Lire

beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Plafond dieser Waren in den Warenlisten

B, die dem am heutigen Tage unterzeichneten

Protokoll angeschlossen sind, gegenüber

ihrem Plafond in den am 15. Juni 1979 in St. Ulrich

vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Artikels 3 des

heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis

meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

DDDr. Pschorn

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