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371_1978 AT

371. Verordnung: Anglistischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Anglistischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und

5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt wird von September 1978

bis Juli 1979 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung zu

den in § 9 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.

Teilnehmerzahl

§ 2. In den Vorbereitungslehrgang sind höchstens

dreißig Teilnehmer aufzunehmen. Bei weniger

als zehn geeigneten Bewerbern ist der Lehrgang

nicht durchzuführen.

Lehrplan

§ 3. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt

die Fächer

Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.

Der Unterrichtsplan (Abs. 4) kann

eine Über- oder Unterschreitung der Zahl der

Unterrichtseinheiten des Faches „Sprachbeherrschung"

um bis zu zehn und jedes der übrigen

Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.

Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 werden

hiedurch nicht berührt.

(2) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze sowie

Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und didaktische

Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges

sind die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen

des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung

stehenden Lernbehelfen vertraut zu machen.

Ferner ist ihnen eine erste Einführung in

Ziele und Aufbau der in § 9 Abs. 1 genannten

Studien zu geben.

(4) Die für die Fächer zuständigen Universitätslehrer

haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag

über die Verteilung des Lehrstoffes auf

die im jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden

Unterrichtseinheiten und die Verteilung der Unterrichtseinheiten

im Rahmen des gesamten Vorbereitungslehrganges

(Unterrichtsplan) zur Genehmigung

vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig

zu erfolgen, daß der Prüfungssenat den

Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges

genehmigen kann.

(5) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur

Verfügung stehen, die infolge ihrer didaktischen

Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,

kann der Unterrichtsplan eine gegenüber

Abs. 1 entsprechend verminderte Zahl von

Unterrichtseinheiten vorsehen. Zumindest ist

jedoch eine für die Verarbeitung des individuell

gelernten Stoffes und die Beseitigung von sachlichen

Unklarheiten und Lernschwierigkeiten

hinreichende Zahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten

und den Teilnehmerin des Vorbereitungslehrganges

die Möglichkeit zu schriftlichen

und mündlichen Anfragen außerhalb des Unterrichtes

einzuräumen.

(6) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

ist Gelegenheit zu geben, durch je nach

Eigenart des Faches geeignete mündliche, schriftliche

oder praktische Aufgabenstellungen ihren

Lernfortschritt zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen

Teilnehmern kann vom Besuch einzelner

Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt

werden. Teilnehmer mit Lernrückständen sind

durch Beratung und besondere Betreuung nach

Möglichkeit zu fördern.

(7) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen

Universitätslehrer haben jedenfalls die Anzahl

der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten

ihres jeweiligen Faches {Abs. 5) und

Nachsichten vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten

(Abs. 6) in zweckmäßiger Weise schriftlich

festzuhalten.

{8) Sind am Unterricht eines Faches mehrere

Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als

zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil

am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.

Im Zweifelsfall haben die am Unterricht mitwirkenden

Universitätslehrer einvernehmlich den

zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis zur letzten

Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges

nicht erfolgt, entscheidet der Prüfungssenat nach

Anhörung der Beteiligten.

Studienberechtigungsprüfung

§ 4. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist

vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle

Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges

abzuhalten.

(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige

Universitätslehrer ist Prüfer für dieses

Fach, sofern er dem Prüfungssenat angehört. Die

Prüfer für die übrigen Fächer bestellt der Prüfungssenat

aus seiner Mitte. Er hat dabei auf

die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder Fachkenntnisse

seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen.

Unter derselben Rücksichtnahme kann für

ein Fach ein zweiter Prüfer bestellt werden,

wenn dies im Hinblick auf den inhaltlich unterschiedlichen

Lehrstoff notwendig erscheint.

(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist frühestens

in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges

zu beginnen und spätestens in

der zweiten Woche nach Beendigung des Lehrganges

abzuschließen. Ort und Termin sind vom

Prüfungssenat festzulegen und spätestens vier

Wochen vor Abhakung der Prüfung den Teilnehmern

des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.

(4) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil

kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten Termin

abgehalten werden, sofern der Unterricht

im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan abgeschlossen

ist. Der Prüfungstermin ist in diesem

Fall über Vorschlag des für den Unterricht des

Faches zuständigen Universitätslehrers festzulegen

und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

spätestens vier Wochen vor Abhaltung des

Prüfungsteiles bekanntzugeben.

(5) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein

Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom

Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er über

seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten

Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung

des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen

werden. Der für den Unterricht des

Faches zuständige Universitätslehrer ist zu hören.

(6) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit

oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet

hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung

oder einen Teil derselben zum festgesetzten

Termin zu absolvieren, so hat ihm der

Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen. Bei

Anberaumung des Termines sind die jeweiligen

Umstände, insbesondere eine schwere oder länger

dauernde Krankheit, zu berücksichtigen. Der

Kandidat ist zu hörer.

Durchführung der Studienberechtigungsprüfung

§ 5. (1) Der Prüfungssenat hat anläßlich der

Genehmigung des Unterrichtsplanes (§ 3 Abs. 4)

hinsichtlich jedes (Faches nach dessen Eigenart zu

entscheiden, ob es mündlich oder schriftlich oder

schriftlich und mündlich zu prüfen ist. Der für

den Unterricht des Faches zuständige Universitätslehrer

ist vor Beschlußfassung zu hören. Das

Fach „Sprachbeherrschung" ist im Rahmen der

abschließenden Prüfung schriftlich und mündlich

zu prüfen.

(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem

zugehörigen mündlichen abzuhalten.

(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungsteile

sind über Vorschlag des zuständigen

Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine Woche

vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.

Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf mehrere

Fächer zugleich, so werden die Aufgaben von

den beteiligten Prüfern gemeinsam vorgeschlagen.

Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat darauf

zu achten, daß die festgelegten Prüfungsaufgaben

den Kandidaten nicht vorzeitig bekannt werden.

(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile

ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung

festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb

und höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche

Prüfungsteile von mehreren Kandidaten gleichzeitig

abgelegt werden, sind ihnen dieselben

Aufgaben zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

hat für eine geeignete Aufsicht bei

der Durchführung der schriftlichen Arbeiten zu

sorgen. Für einen Tag darf nicht mehr als ein

schriftlicher Prüfungsteil anberaumt werden.

(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung

(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei einem

Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten Prüfungsteil

(§ 4 Abs. 4 und 5) dreißig Minuten

und im Rahmen der abschließenden Prüfung

eine Stunde in der Regel nicht überschreiten.

(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung

sind nach Möglichkeit so auszuwählen, daß

der Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge

darzutun vermag. Die Mitglieder des

Prüfungssenates können sich im Rahmen der

vom Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch

beteiligen.

(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung

(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die

Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und

das Ergebnis der Beurteilung (§ 6 Abs. 3 und 4)

samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung

maßgeblichen Gesichtspunkte sind in

einem Prüfungsprotokoll festzuhaken.

Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

§ 6. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer

durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden

Stellungnahme dem Prüfungssenat

zur Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine

schriftliche Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie

von den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges

Fach durchzusehen rund mit einer Stellungnahme

zu versehen.

(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung

ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen

gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen

Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit des

Kandidaten zu berücksichtigen, sich in einer dem

Gegenstand entsprechenden Weise zusammenhängend

auszudrücken und im Gespräch mit

dem Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig

anzuwenden.

(3) Nach Beendigung der Studienberechtigungsprüfung

eines Kandidaten entscheidet der

Prüfungssenat auf Grund der in den einzelnen

Prüfungsteilen erwiesenen Leistungen in nichtöffentlicher

Sitzung über Vorschlag der Prüfer

nach Aussprache zwischen den Senatsmitgliedern

über den Erfolg der Studienberechtigungsprüfung.

Die Beurteilung lautet auf „bestanden",

wenn die Beherrschung der im Lehrplan festgelegten

Lehrstoffe und die Erreichung der Lehrziele

jedes Faches in einem Ausmaß nachgewiesen

wurden, das erwarten läßt, daß der Kandidat

den Anforderungen des angestrebten Studiums

gewachsen sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung

auf „nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit

ist die für den Kandidaten günstigere

Meinung als beschlossen anzusehen. Das Ergebnis

ist dem Kandidaten mündlich mitzuteilen.

(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 4

Abs. 4 und 5) sind unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende

Fach ist im Fall der positiven Beurteilung

für den betreffenden Kandidaten nicht

mehr Prüfungsgegenstand.

Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung

§ 7. (1) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil

(§ 4 Abs. 4 und 5) nicht bestanden, so

ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche

im Fall des § 4 Abs. 5 den Abschluß des entsprechenden

Faches gemäß Unterrichtsplan voraussetzt.

(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung

mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige

Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat

hat den Stoff der Wiederholungsprüfung auf

die für die negative Beurteilung maßgeblichen

Gegenstände einzuschränken und demnach den

Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mindestens

zwei Monate und höchstens sechs Monate

nach dem Termin der Studienberechtigungsprüfung

festzusetzen.

Prüfungssenat

§ 8. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit

von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder

beschlußfähig und entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Der Vorsitzenide stimmt mit.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft

die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt

die laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und

sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse und

für die Führung des Prüfungsprotokolls (§ 5

Abs. 7).

(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden

ermächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten

für den Senat zu entscheiden. Von

einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung

von Prüfern (§ 4 Abs. 2) sowie die Durchführung

und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

ausgenommen.

(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates als

Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter

die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.

Studienberechtigung

§ 9. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der Studienrichtungen

Anglistik und Amerikanistik sowie

Übersetzer- und Dolmetscherausbildung mit Englisch

als erster Fremdsprache und zum Kurzstudium

für Übersetzer mit Englisch als erster

Fremdsprache nach dem Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971.

(2) Soweit die für die im Albs. 1 genannten

Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination

mit einer weiteren Studienrichtung

(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,

haben Kandidaten, die ein derartiges Studium

anstreben, eine weitere Studienberechtigung zu

erwerben. Der für die Studienberechtigungsprüfung

auf Grund eines weiteren Vorbereitungslehrganges

zuständige Prüfungssenat hat dem

Kandidaten über dessen Antrag nach erfolgter

Zulassung zum Lehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände

in dem Maß einzuschränken,

in dem sie nach dem Lehrplan (§ 3) dieser Verordnung

bereits als absolviert zu betnachten sind.

(3) Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung

ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen,

das insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene

Studienberechtigung (Abs. 1) ausweist.

(4) Das Recht, die Studienberechtigung für

eine weitere Studienrichtung (einen weiteren

Studienzweig) nach Maßgabe der Verordnung

über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der

Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen,

StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 zu erwerben,

wird durch die Bestimmungen des Abs. 2

nicht berührt.

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