371. Verordnung: Anglistischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und
5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt wird von September 1978
bis Juli 1979 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung zu
den in § 9 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.
Teilnehmerzahl
§ 2. In den Vorbereitungslehrgang sind höchstens
dreißig Teilnehmer aufzunehmen. Bei weniger
als zehn geeigneten Bewerbern ist der Lehrgang
nicht durchzuführen.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.
Der Unterrichtsplan (Abs. 4) kann
eine Über- oder Unterschreitung der Zahl der
Unterrichtseinheiten des Faches „Sprachbeherrschung"
um bis zu zehn und jedes der übrigen
Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.
Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 werden
hiedurch nicht berührt.
(2) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze sowie
Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und didaktische
Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges
sind die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen
des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung
stehenden Lernbehelfen vertraut zu machen.
Ferner ist ihnen eine erste Einführung in
Ziele und Aufbau der in § 9 Abs. 1 genannten
Studien zu geben.
(4) Die für die Fächer zuständigen Universitätslehrer
haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag
über die Verteilung des Lehrstoffes auf
die im jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden
Unterrichtseinheiten und die Verteilung der Unterrichtseinheiten
im Rahmen des gesamten Vorbereitungslehrganges
(Unterrichtsplan) zur Genehmigung
vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig
zu erfolgen, daß der Prüfungssenat den
Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges
genehmigen kann.
(5) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur
Verfügung stehen, die infolge ihrer didaktischen
Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,
kann der Unterrichtsplan eine gegenüber
Abs. 1 entsprechend verminderte Zahl von
Unterrichtseinheiten vorsehen. Zumindest ist
jedoch eine für die Verarbeitung des individuell
gelernten Stoffes und die Beseitigung von sachlichen
Unklarheiten und Lernschwierigkeiten
hinreichende Zahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten
und den Teilnehmerin des Vorbereitungslehrganges
die Möglichkeit zu schriftlichen
und mündlichen Anfragen außerhalb des Unterrichtes
einzuräumen.
(6) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
ist Gelegenheit zu geben, durch je nach
Eigenart des Faches geeignete mündliche, schriftliche
oder praktische Aufgabenstellungen ihren
Lernfortschritt zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen
Teilnehmern kann vom Besuch einzelner
Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt
werden. Teilnehmer mit Lernrückständen sind
durch Beratung und besondere Betreuung nach
Möglichkeit zu fördern.
(7) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen
Universitätslehrer haben jedenfalls die Anzahl
der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten
ihres jeweiligen Faches {Abs. 5) und
Nachsichten vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten
(Abs. 6) in zweckmäßiger Weise schriftlich
festzuhalten.
{8) Sind am Unterricht eines Faches mehrere
Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als
zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil
am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.
Im Zweifelsfall haben die am Unterricht mitwirkenden
Universitätslehrer einvernehmlich den
zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis zur letzten
Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges
nicht erfolgt, entscheidet der Prüfungssenat nach
Anhörung der Beteiligten.
Studienberechtigungsprüfung
§ 4. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist
vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle
Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges
abzuhalten.
(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige
Universitätslehrer ist Prüfer für dieses
Fach, sofern er dem Prüfungssenat angehört. Die
Prüfer für die übrigen Fächer bestellt der Prüfungssenat
aus seiner Mitte. Er hat dabei auf
die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder Fachkenntnisse
seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
Unter derselben Rücksichtnahme kann für
ein Fach ein zweiter Prüfer bestellt werden,
wenn dies im Hinblick auf den inhaltlich unterschiedlichen
Lehrstoff notwendig erscheint.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist frühestens
in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges
zu beginnen und spätestens in
der zweiten Woche nach Beendigung des Lehrganges
abzuschließen. Ort und Termin sind vom
Prüfungssenat festzulegen und spätestens vier
Wochen vor Abhakung der Prüfung den Teilnehmern
des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.
(4) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil
kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten Termin
abgehalten werden, sofern der Unterricht
im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan abgeschlossen
ist. Der Prüfungstermin ist in diesem
Fall über Vorschlag des für den Unterricht des
Faches zuständigen Universitätslehrers festzulegen
und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
spätestens vier Wochen vor Abhaltung des
Prüfungsteiles bekanntzugeben.
(5) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein
Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom
Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er über
seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten
Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung
des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen
werden. Der für den Unterricht des
Faches zuständige Universitätslehrer ist zu hören.
(6) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit
oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet
hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung
oder einen Teil derselben zum festgesetzten
Termin zu absolvieren, so hat ihm der
Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen. Bei
Anberaumung des Termines sind die jeweiligen
Umstände, insbesondere eine schwere oder länger
dauernde Krankheit, zu berücksichtigen. Der
Kandidat ist zu hörer.
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 5. (1) Der Prüfungssenat hat anläßlich der
Genehmigung des Unterrichtsplanes (§ 3 Abs. 4)
hinsichtlich jedes (Faches nach dessen Eigenart zu
entscheiden, ob es mündlich oder schriftlich oder
schriftlich und mündlich zu prüfen ist. Der für
den Unterricht des Faches zuständige Universitätslehrer
ist vor Beschlußfassung zu hören. Das
Fach „Sprachbeherrschung" ist im Rahmen der
abschließenden Prüfung schriftlich und mündlich
zu prüfen.
(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem
zugehörigen mündlichen abzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungsteile
sind über Vorschlag des zuständigen
Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine Woche
vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.
Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf mehrere
Fächer zugleich, so werden die Aufgaben von
den beteiligten Prüfern gemeinsam vorgeschlagen.
Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat darauf
zu achten, daß die festgelegten Prüfungsaufgaben
den Kandidaten nicht vorzeitig bekannt werden.
(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile
ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung
festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb
und höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche
Prüfungsteile von mehreren Kandidaten gleichzeitig
abgelegt werden, sind ihnen dieselben
Aufgaben zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
hat für eine geeignete Aufsicht bei
der Durchführung der schriftlichen Arbeiten zu
sorgen. Für einen Tag darf nicht mehr als ein
schriftlicher Prüfungsteil anberaumt werden.
(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung
(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei einem
Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten Prüfungsteil
(§ 4 Abs. 4 und 5) dreißig Minuten
und im Rahmen der abschließenden Prüfung
eine Stunde in der Regel nicht überschreiten.
(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung
sind nach Möglichkeit so auszuwählen, daß
der Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge
darzutun vermag. Die Mitglieder des
Prüfungssenates können sich im Rahmen der
vom Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch
beteiligen.
(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung
(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die
Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und
das Ergebnis der Beurteilung (§ 6 Abs. 3 und 4)
samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung
maßgeblichen Gesichtspunkte sind in
einem Prüfungsprotokoll festzuhaken.
Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
§ 6. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer
durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden
Stellungnahme dem Prüfungssenat
zur Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine
schriftliche Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie
von den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges
Fach durchzusehen rund mit einer Stellungnahme
zu versehen.
(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung
ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen
gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen
Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit des
Kandidaten zu berücksichtigen, sich in einer dem
Gegenstand entsprechenden Weise zusammenhängend
auszudrücken und im Gespräch mit
dem Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig
anzuwenden.
(3) Nach Beendigung der Studienberechtigungsprüfung
eines Kandidaten entscheidet der
Prüfungssenat auf Grund der in den einzelnen
Prüfungsteilen erwiesenen Leistungen in nichtöffentlicher
Sitzung über Vorschlag der Prüfer
nach Aussprache zwischen den Senatsmitgliedern
über den Erfolg der Studienberechtigungsprüfung.
Die Beurteilung lautet auf „bestanden",
wenn die Beherrschung der im Lehrplan festgelegten
Lehrstoffe und die Erreichung der Lehrziele
jedes Faches in einem Ausmaß nachgewiesen
wurden, das erwarten läßt, daß der Kandidat
den Anforderungen des angestrebten Studiums
gewachsen sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung
auf „nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit
ist die für den Kandidaten günstigere
Meinung als beschlossen anzusehen. Das Ergebnis
ist dem Kandidaten mündlich mitzuteilen.
(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 4
Abs. 4 und 5) sind unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende
Fach ist im Fall der positiven Beurteilung
für den betreffenden Kandidaten nicht
mehr Prüfungsgegenstand.
Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7. (1) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil
(§ 4 Abs. 4 und 5) nicht bestanden, so
ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche
im Fall des § 4 Abs. 5 den Abschluß des entsprechenden
Faches gemäß Unterrichtsplan voraussetzt.
(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung
mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige
Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat
hat den Stoff der Wiederholungsprüfung auf
die für die negative Beurteilung maßgeblichen
Gegenstände einzuschränken und demnach den
Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mindestens
zwei Monate und höchstens sechs Monate
nach dem Termin der Studienberechtigungsprüfung
festzusetzen.
Prüfungssenat
§ 8. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit
von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschlußfähig und entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Der Vorsitzenide stimmt mit.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft
die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt
die laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und
sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse und
für die Führung des Prüfungsprotokolls (§ 5
Abs. 7).
(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden
ermächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten
für den Senat zu entscheiden. Von
einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung
von Prüfern (§ 4 Abs. 2) sowie die Durchführung
und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
ausgenommen.
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates als
Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter
die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.
Studienberechtigung
§ 9. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Studienrichtungen
Anglistik und Amerikanistik sowie
Übersetzer- und Dolmetscherausbildung mit Englisch
als erster Fremdsprache und zum Kurzstudium
für Übersetzer mit Englisch als erster
Fremdsprache nach dem Bundesgesetz über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971.
(2) Soweit die für die im Albs. 1 genannten
Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination
mit einer weiteren Studienrichtung
(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,
haben Kandidaten, die ein derartiges Studium
anstreben, eine weitere Studienberechtigung zu
erwerben. Der für die Studienberechtigungsprüfung
auf Grund eines weiteren Vorbereitungslehrganges
zuständige Prüfungssenat hat dem
Kandidaten über dessen Antrag nach erfolgter
Zulassung zum Lehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände
in dem Maß einzuschränken,
in dem sie nach dem Lehrplan (§ 3) dieser Verordnung
bereits als absolviert zu betnachten sind.
(3) Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung
ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen,
das insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene
Studienberechtigung (Abs. 1) ausweist.
(4) Das Recht, die Studienberechtigung für
eine weitere Studienrichtung (einen weiteren
Studienzweig) nach Maßgabe der Verordnung
über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der
Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen,
StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 zu erwerben,
wird durch die Bestimmungen des Abs. 2
nicht berührt.