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371_1977 AT

371. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die zwanzigste Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraumes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die zwanzigste Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraumes

(Übersetzung)

Im Hinblick auf Resolution 1472 (XIV) vom

Dezember 1959, mit der die Generalversammlung

der Vereinten Nationen beschloß, das Komitee

zur friedlichen Nutzung des Weltraumes zu

schaffen;

Im Hinblick auf Resolution 31/8 vom 8. November

1976, mit der die Generalversammlung

die Einladung der Österreichischen Bundesregierung

(im folgenden als „die Regierung" bezeichnet)

angenommen hat, die zwanzigste Tagung des

Komitees zur friedlichen Nutzung des Weltraumes

1977 in Wien abzuhalten;

In Anbetracht dessen, daß die Einladung der

Regierung zur Abhaltung der Tagung der Kommission

in Wien unter Berücksichtigung der Feststellungen

des Beratenden Ausschusses für Administrative

und Budgetäre Fragen zu dem Bericht

der Joint Inspection Unit (A/9795/Add 2,

Absatz 43) gemacht wurde, und die Regierung

daher zugestimmt hat, nach Rücksprache mit dem

Generalsekretär in bezug auf Art und mögliches

Ausmaß der durch die Abhaltung der Tagung

des Komitees in Wien statt am Sitz der Vereinten

Nationen in New York tatsächlich zusätzlich

anfallenden Kosten, diese zu tragen, sofern diese

Kosten im ordentlichen Voranschlag der Vereinten

Nationen keine Deckung finden;

In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung

die Aufgaben und Mitgliedschaft des

Komitees sowie die Teilnahme an seinen Tagungen

festgelegt hat und daß die Daten der zwanzigsten

Tagung mit 20. Juni bis 1. Juli 1977

festgelegt wurden;

haben die Vereinten Nationen und die Regierung

folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Ort und Zeit der Tagung

Die zwanzigste Tagung des Komitees zur friedlichen

Nutzung des Weltraumes wird im Konferenzzentrum

Redoutensäle in Wien vom

20. Juni bis 1. Juli 1977 stattfinden.

ARTIKEL II

Teilnahme an der Tagung

Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden

Personen offenstehen

a) Delegierten der Mitgliedstaaten des Komitees

und ihren Beratern;

b) Beobachtern von Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, die keine Mitglieder des

Komitees sind;

c) Delegierten der SpezialOrganisationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation

und der regionalen Wirtschaftskommissionen

der Vereinten Nationen;

d) Delegierten zwischenstaatlicher Organisationen

außerhalb des Systems der Vereinten

Nationen, die zu der Tagung des Komitees

eingeladen wurden;

e) Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,

die zu der Tagung des Komitees

eingeladen wurden;

f) anderen Beobachtern, die zu der Tagung

des Komitees von den Vereinten Nationen

eingeladen wurden.

ARTIKEL III

Tagungsort

Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum

Redoutensäle und in dessen möglichster

Nähe in dem für die Abhaltung der zwanzigsten

Tagung des Komitees nötigen Ausmaß zur Verfügung

stellen.

ARTIKEL IV

Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen

1. Die Konferenzräumlichkeiten umfassen

a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von

Plenarsitzungen;

b) einen Konferenzraum für Sitzungen von

Arbeitsgruppen und für zwanglose Beratungen

der Komiteemitglieder;

c) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und

eingerichtete Büroräume für Angestellte der

Vereinten Nationen sowie für das mit

Funktionen im Zusammenhang mit der

Tagung des Komitees betraute sur-place-

Personal;

d) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,

Verteilung und Überprüfung der

Dokumentation der Tagung.

2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für

Simultanübersetzung in den vier Sprachen des

Komitees (Englisch, Französisch, Russisch und

Spanisch) und Einrichtungen zur Tonaufnahme

in diesen Sprachen ausgestattet und bietet genügend

Raum und die erforderlichen Einrichtungen

für die Presse sowie Raum für die Öffentlichkeit.

3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten

Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen

während der gesamten Dauer der Tagung des

Komitees sowie für solche zusätzliche Zeiträume

vor der Eröffnung und nach dem Abschluß der

Tagung zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat

des Komitees in Beratung mit der Regierung

zur Vorbereitung und zur Abwicklung

aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

ARTIKEL V

Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches

1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen

innerhalb des Konferenzbereiches werden ebenfalls

von der Regierung zur Verfügung gestellt

a) ein Empfangs- und Informationsschalter

sowie genügend Raum und die entsprechenden

Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;

b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und ein

Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich

der erforderlichen Möbel und Einrichtungen

sowie ein Dokumentenverteilungsschalter

in unmittelbarer Nähe der Konferenzräume;

c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;

d) ärztliche Betreuung.

2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß Einrichtungen

für einen Telefon-, Fernschreib- und

Telegraphendienst für In- und Ausland für alle

Tagungsteilnehmer zur Verfügung stehen.

ARTIKEL VI

Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und

Dienstleistungen

1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf

ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten

und instandhalten und die in den Artikeln III,

IV und V angeführten Einrichtungen sowie

weitere zu einem klaglosen Ablauf der Tagung

des Komitees erforderlichen Einrichtungen zur

Verfügung stellen und in gutem Zustand erhalten.

2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte

zum angemessenen Ablauf der Tagung des Komitees

erforderliche Büromaterial zur Verfügung

stellen.

3. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats des

Komitees innerhalb Wiens sowie der Kosten für

Fernschreiben und Telefongespräche zwischen

Wien und dem Büro der Vereinten Nationen in

Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale

Telefon- und Fernschreibverbindungen

werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung

seitens des Sekretärs des Komitees

oder von ihm hiezu bevollmächtigter Personen

vorliegt.

ARTIKEL VII

Ärztliche Betreuung

Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende

Einrichtungen zur Erste Hilfe-Leistung

in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die

Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen

Zugang zu einem angemessenen Krankenhaus

und sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen

Transportmittel stehen jederzeit auf

Abruf bereit.

ARTIKEL VIII

Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung stellen, die erforderlich

sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht

ungestörten Ablauf der Tagung des Komitees zu

gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines

von der Regierung zu bestellenden höheren

Polizeibeamten. Dieser steht in enger Zusammenarbeit

mit dem Sekretär des Komitees oder einem

von diesem für den vorliegenden Zweck ernannten

Beamten des Sekretariats der Tagung,

um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit

und Ruhe zu gewährleisten.

ARTIKEL IX

Hotelunterbringung

Die Regierung wird während der Dauer der

Tagung Einrichtungen zur Unterstützung der

Delegationen der Mitgliedstaaten des Komitees,

der eingeladenen Beobachter, Angestellten der

Vereinten Nationen und anderer Teilnehmer an

der Tagung der Kommission bei Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

ARTIKEL X

Transportwesen

1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß für

alle Tagungsteilnehmer Transportmittel für Fahrten

zwischen dem Wiener Flughafen, den wichtigsten

Hotels und dem Tagungsort zur Verfügung

stehen.

2. Die Regierung wird die vom Sekretariat der

Tagung im Konferenzbereich benötigten lokalen

Transportmittel zur Verfügung stellen.

ARTIKEL XI

Sur place-Personal

1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

ernennen, der im Einvernehmen mit den

Vereinten Nationen dafür verantwortlich ist, die

verwaltungsmäßigen und personellen Maßnahmen

für die Tagung gemäß diesem Abkommen

zu treffen und durchzuführen.

2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur

Verfügung zu stellende sur place-Personal umfaßt

a) das für das ordentliche Funktionieren der

im Artikel IV und V Absatz 1 lit. a und b

dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen

erforderliche technische Personal, einschließlich

Tontechniker;

b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und

Verteilung der Dokumentation;

c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-

und Sicherheitspersonal, einschließlich

Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,

Boten, Lagerverwalter, Chauffeure,

Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.

3. Das in diesem Abkommen angeführte Personal

soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit

über ausreichende Kenntnisse der englischen und/

oder französischen Sprache verfügen.

4. Das in Absatz 2 erwähnte Personal wird je

nach Bedarf für die Dauer der Tagung als auch

während einer angemessenen Zeitspanne vor und

nach der Tagung der allgemeinen Aufsicht des

Sekretariats der Vereinten Nationen unterstellt.

ARTIKEL XII

Finanzielle Regelung

1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung

auf Grund der besonderen Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung

übernimmt, trägt die Regierung im

Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom

16. Dezember 1969 jene tatsächlichen zusätzlichen

Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,

daß die Tagung der Kommission in Wien statt

am Amtssitz der Vereinten Nationen in

New York abgehalten wird.

2. Nach Beendigung der Tagung des Komitees

wird der Regierung eine detaillierte Liste der für

die Vereinten Nationen angefallenen tatsächlichen

zusätzlichen Kosten übermittelt. Diese Kosten

werden unter Bezugnahme auf den zur Zeit der

jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs

der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben.

Die Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung

gemäß den Finanziellen Vorschriften

und Richtlinien der Vereinten Nationen. Die

Rückzahlung an die Vereinten Nationen erfolgt

sobald als möglich nach Beendigung der Tagung

des Komitees.

ARTIKEL XIII

Privilegien und Immunitäten

1. Hinsichtlich der Tagung des Komitees werden

die Bestimmungen betreffend Privilegien und

Immunitäten des zwischen den Vereinten Nationen

und der Republik Österreich über den Amtssitz

der UNIDO abgeschlossenen Abkommens

zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen wird hiedurch nicht berührt.

2. Delegierten von Staaten, die zur Teilnahme

an der Tagung des Komitees eingeladen wurden,

Angestellten der Vereinten Nationen, die Funktionen

im Zusammenhang mit der Tagung ausüben,

Sachverständigen, die auf der Tagung Aufträge

für die Vereinten Nationen ausführen,

sowie Vertretern der SpezialOrganisationen, der

IAEO und anderer zur Teilnahme an der Tagung

des Komitees eingeladener zwischenstaatlicher

Organisationen werden dieselben Privilegien und

Immunitäten eingeräumt, wie sie den Delegierten

bei Tagungen der UNIDO bzw. wie sie Beamten

der UNIDO nach dem in Absatz 1 angeführten

Abkommen gewährt werden.

3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen

zur Teilnahme an der Tagung des Komitees eingeladen

wurden, genießen unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung

von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die

von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

im Zusammenhang mit der Tagung des

Komitees gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von

ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

im Zusammenhang mit der Tagung des Komitees

gesetzten Handlungen.

4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI

dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals, genießt Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Tagung des Komitees gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und

in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit der

Tagung gesetzten Handlungen. Diese Befreiung

findet jedoch im Falle eines von einem Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalles

keine Anwendung.

5. Vertreter der von den Vereinten Nationen

zu der Tagung der Kommission eingeladenen

nichtstaatlichen Organisationen genießen unbeschadet

der vorstehenden Absätze dieses Artikels

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen

im Zusammenhang mit der Tagung gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer

Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung

des Komitees gesetzten Handlungen.

6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende

Personenkategorien, die von den Vereinten

Nationen zur Teilnahme an der Tagung des Komitees

eingeladen wurden, bei ihren Reisen zur

und von der Tagung des Komitees nicht behindert

werden: Vertreter von Regierungen und

ihre nächsten Familienangehörigen, Angestellte

und Sachverständige der Vereinten Nationen und

ihre nächsten Familienangehörigen, zur Tagung

des Komitees eingeladene Beobachter und ihre

nächsten Familienangehörigen, zur Tagung des

Komitees eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen

Organisationen und ihre nächsten

Familienangehörigen, Vertreter von Presse,

Rundfunk, Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,

die von den Vereinten Nationen nach

ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung

beglaubigt wurden, sowie andere von den

Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an

der Tagung des Komitees eingeladene Personen.

7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen

und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Tagung des Komitees ausüben

und nicht österreichische Staatsbürger sind, haben

das Recht auf Einreise nach und Ausreise aus

Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke

und Einreisegenehmigungen werden kostenlos

und so rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens

zwei Wochen vor Beginn der Tagung des

Komitees, wenn die Antragstellung nicht später

als 21/2 Wochen vor ihrem Beginn erfolgt. Erfolgt

die Antragstellung später als 21/2 Wochen

vor Beginn der Tagung des Komitees, wird der

Sichtvermerk spätestens drei Tage nach Einlangen

des Sichtvermerksantrages erteilt.

8. Während der Dauer der Tagung des Komitees

einschließlich ihres Vorbereitungs- und Endstadiums

stellen die in Artikel III angeführten

Gebäude und Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen

dar, und der Zutritt zu diesem Gebiet

steht unter der Kontrolle und unter der Hoheit

der Vereinten Nationen.

ARTIKEL XIV

Haftung

1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,

Forderungen oder andere Inanspruchnahmen

klaglos halten, die sich ergeben aus

a) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen in den in den Artikeln III,

IV und V angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der in Artikel X erwähnten Transportmittel

entstehen;

c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten

Tagungspersonals.

2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen

Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen

schadlos halten.

ARTIKEL XV

Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner

Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen

und die Regierung in Kraft und bleibt gültig

während der Dauer der Tagung des Komitees

und für jene Zeitdauer danach, die zur Abwicklung

aller mit der Tagung zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

Unterzeichnet am 1. Juni 1977 im Büro der

Vereinten Nationen in Genf.

Für die Vereinten Nationen

Vittorio Winspeare Guicciardi m.p.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erik Nettel m.p.

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