371. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die zwanzigste Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraumes
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf Resolution 1472 (XIV) vom
Dezember 1959, mit der die Generalversammlung
der Vereinten Nationen beschloß, das Komitee
zur friedlichen Nutzung des Weltraumes zu
schaffen;
Im Hinblick auf Resolution 31/8 vom 8. November
1976, mit der die Generalversammlung
die Einladung der Österreichischen Bundesregierung
(im folgenden als „die Regierung" bezeichnet)
angenommen hat, die zwanzigste Tagung des
Komitees zur friedlichen Nutzung des Weltraumes
1977 in Wien abzuhalten;
In Anbetracht dessen, daß die Einladung der
Regierung zur Abhaltung der Tagung der Kommission
in Wien unter Berücksichtigung der Feststellungen
des Beratenden Ausschusses für Administrative
und Budgetäre Fragen zu dem Bericht
der Joint Inspection Unit (A/9795/Add 2,
Absatz 43) gemacht wurde, und die Regierung
daher zugestimmt hat, nach Rücksprache mit dem
Generalsekretär in bezug auf Art und mögliches
Ausmaß der durch die Abhaltung der Tagung
des Komitees in Wien statt am Sitz der Vereinten
Nationen in New York tatsächlich zusätzlich
anfallenden Kosten, diese zu tragen, sofern diese
Kosten im ordentlichen Voranschlag der Vereinten
Nationen keine Deckung finden;
In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung
die Aufgaben und Mitgliedschaft des
Komitees sowie die Teilnahme an seinen Tagungen
festgelegt hat und daß die Daten der zwanzigsten
Tagung mit 20. Juni bis 1. Juli 1977
festgelegt wurden;
haben die Vereinten Nationen und die Regierung
folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Ort und Zeit der Tagung
Die zwanzigste Tagung des Komitees zur friedlichen
Nutzung des Weltraumes wird im Konferenzzentrum
Redoutensäle in Wien vom
20. Juni bis 1. Juli 1977 stattfinden.
ARTIKEL II
Teilnahme an der Tagung
Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden
Personen offenstehen
a) Delegierten der Mitgliedstaaten des Komitees
und ihren Beratern;
b) Beobachtern von Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, die keine Mitglieder des
Komitees sind;
c) Delegierten der SpezialOrganisationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation
und der regionalen Wirtschaftskommissionen
der Vereinten Nationen;
d) Delegierten zwischenstaatlicher Organisationen
außerhalb des Systems der Vereinten
Nationen, die zu der Tagung des Komitees
eingeladen wurden;
e) Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,
die zu der Tagung des Komitees
eingeladen wurden;
f) anderen Beobachtern, die zu der Tagung
des Komitees von den Vereinten Nationen
eingeladen wurden.
ARTIKEL III
Tagungsort
Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum
Redoutensäle und in dessen möglichster
Nähe in dem für die Abhaltung der zwanzigsten
Tagung des Komitees nötigen Ausmaß zur Verfügung
stellen.
ARTIKEL IV
Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen
1. Die Konferenzräumlichkeiten umfassen
a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von
Plenarsitzungen;
b) einen Konferenzraum für Sitzungen von
Arbeitsgruppen und für zwanglose Beratungen
der Komiteemitglieder;
c) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und
eingerichtete Büroräume für Angestellte der
Vereinten Nationen sowie für das mit
Funktionen im Zusammenhang mit der
Tagung des Komitees betraute sur-place-
Personal;
d) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,
Verteilung und Überprüfung der
Dokumentation der Tagung.
2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für
Simultanübersetzung in den vier Sprachen des
Komitees (Englisch, Französisch, Russisch und
Spanisch) und Einrichtungen zur Tonaufnahme
in diesen Sprachen ausgestattet und bietet genügend
Raum und die erforderlichen Einrichtungen
für die Presse sowie Raum für die Öffentlichkeit.
3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten
Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen
während der gesamten Dauer der Tagung des
Komitees sowie für solche zusätzliche Zeiträume
vor der Eröffnung und nach dem Abschluß der
Tagung zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat
des Komitees in Beratung mit der Regierung
zur Vorbereitung und zur Abwicklung
aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
ARTIKEL V
Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches
1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen
innerhalb des Konferenzbereiches werden ebenfalls
von der Regierung zur Verfügung gestellt
a) ein Empfangs- und Informationsschalter
sowie genügend Raum und die entsprechenden
Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;
b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und ein
Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich
der erforderlichen Möbel und Einrichtungen
sowie ein Dokumentenverteilungsschalter
in unmittelbarer Nähe der Konferenzräume;
c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;
d) ärztliche Betreuung.
2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß Einrichtungen
für einen Telefon-, Fernschreib- und
Telegraphendienst für In- und Ausland für alle
Tagungsteilnehmer zur Verfügung stehen.
ARTIKEL VI
Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und
Dienstleistungen
1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf
ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten
und instandhalten und die in den Artikeln III,
IV und V angeführten Einrichtungen sowie
weitere zu einem klaglosen Ablauf der Tagung
des Komitees erforderlichen Einrichtungen zur
Verfügung stellen und in gutem Zustand erhalten.
2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte
zum angemessenen Ablauf der Tagung des Komitees
erforderliche Büromaterial zur Verfügung
stellen.
3. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats des
Komitees innerhalb Wiens sowie der Kosten für
Fernschreiben und Telefongespräche zwischen
Wien und dem Büro der Vereinten Nationen in
Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale
Telefon- und Fernschreibverbindungen
werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung
seitens des Sekretärs des Komitees
oder von ihm hiezu bevollmächtigter Personen
vorliegt.
ARTIKEL VII
Ärztliche Betreuung
Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende
Einrichtungen zur Erste Hilfe-Leistung
in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die
Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen
Zugang zu einem angemessenen Krankenhaus
und sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen
Transportmittel stehen jederzeit auf
Abruf bereit.
ARTIKEL VIII
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung stellen, die erforderlich
sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht
ungestörten Ablauf der Tagung des Komitees zu
gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines
von der Regierung zu bestellenden höheren
Polizeibeamten. Dieser steht in enger Zusammenarbeit
mit dem Sekretär des Komitees oder einem
von diesem für den vorliegenden Zweck ernannten
Beamten des Sekretariats der Tagung,
um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit
und Ruhe zu gewährleisten.
ARTIKEL IX
Hotelunterbringung
Die Regierung wird während der Dauer der
Tagung Einrichtungen zur Unterstützung der
Delegationen der Mitgliedstaaten des Komitees,
der eingeladenen Beobachter, Angestellten der
Vereinten Nationen und anderer Teilnehmer an
der Tagung der Kommission bei Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
ARTIKEL X
Transportwesen
1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß für
alle Tagungsteilnehmer Transportmittel für Fahrten
zwischen dem Wiener Flughafen, den wichtigsten
Hotels und dem Tagungsort zur Verfügung
stehen.
2. Die Regierung wird die vom Sekretariat der
Tagung im Konferenzbereich benötigten lokalen
Transportmittel zur Verfügung stellen.
ARTIKEL XI
Sur place-Personal
1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
ernennen, der im Einvernehmen mit den
Vereinten Nationen dafür verantwortlich ist, die
verwaltungsmäßigen und personellen Maßnahmen
für die Tagung gemäß diesem Abkommen
zu treffen und durchzuführen.
2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur
Verfügung zu stellende sur place-Personal umfaßt
a) das für das ordentliche Funktionieren der
im Artikel IV und V Absatz 1 lit. a und b
dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen
erforderliche technische Personal, einschließlich
Tontechniker;
b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und
Verteilung der Dokumentation;
c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-
und Sicherheitspersonal, einschließlich
Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,
Boten, Lagerverwalter, Chauffeure,
Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.
3. Das in diesem Abkommen angeführte Personal
soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit
über ausreichende Kenntnisse der englischen und/
oder französischen Sprache verfügen.
4. Das in Absatz 2 erwähnte Personal wird je
nach Bedarf für die Dauer der Tagung als auch
während einer angemessenen Zeitspanne vor und
nach der Tagung der allgemeinen Aufsicht des
Sekretariats der Vereinten Nationen unterstellt.
ARTIKEL XII
Finanzielle Regelung
1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung
auf Grund der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung
übernimmt, trägt die Regierung im
Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom
16. Dezember 1969 jene tatsächlichen zusätzlichen
Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,
daß die Tagung der Kommission in Wien statt
am Amtssitz der Vereinten Nationen in
New York abgehalten wird.
2. Nach Beendigung der Tagung des Komitees
wird der Regierung eine detaillierte Liste der für
die Vereinten Nationen angefallenen tatsächlichen
zusätzlichen Kosten übermittelt. Diese Kosten
werden unter Bezugnahme auf den zur Zeit der
jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs
der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben.
Die Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung
gemäß den Finanziellen Vorschriften
und Richtlinien der Vereinten Nationen. Die
Rückzahlung an die Vereinten Nationen erfolgt
sobald als möglich nach Beendigung der Tagung
des Komitees.
ARTIKEL XIII
Privilegien und Immunitäten
1. Hinsichtlich der Tagung des Komitees werden
die Bestimmungen betreffend Privilegien und
Immunitäten des zwischen den Vereinten Nationen
und der Republik Österreich über den Amtssitz
der UNIDO abgeschlossenen Abkommens
zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen wird hiedurch nicht berührt.
2. Delegierten von Staaten, die zur Teilnahme
an der Tagung des Komitees eingeladen wurden,
Angestellten der Vereinten Nationen, die Funktionen
im Zusammenhang mit der Tagung ausüben,
Sachverständigen, die auf der Tagung Aufträge
für die Vereinten Nationen ausführen,
sowie Vertretern der SpezialOrganisationen, der
IAEO und anderer zur Teilnahme an der Tagung
des Komitees eingeladener zwischenstaatlicher
Organisationen werden dieselben Privilegien und
Immunitäten eingeräumt, wie sie den Delegierten
bei Tagungen der UNIDO bzw. wie sie Beamten
der UNIDO nach dem in Absatz 1 angeführten
Abkommen gewährt werden.
3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen
zur Teilnahme an der Tagung des Komitees eingeladen
wurden, genießen unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung
von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die
von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
im Zusammenhang mit der Tagung des
Komitees gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von
ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
im Zusammenhang mit der Tagung des Komitees
gesetzten Handlungen.
4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI
dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals, genießt Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Tagung des Komitees gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und
in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit der
Tagung gesetzten Handlungen. Diese Befreiung
findet jedoch im Falle eines von einem Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalles
keine Anwendung.
5. Vertreter der von den Vereinten Nationen
zu der Tagung der Kommission eingeladenen
nichtstaatlichen Organisationen genießen unbeschadet
der vorstehenden Absätze dieses Artikels
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen
im Zusammenhang mit der Tagung gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung
des Komitees gesetzten Handlungen.
6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende
Personenkategorien, die von den Vereinten
Nationen zur Teilnahme an der Tagung des Komitees
eingeladen wurden, bei ihren Reisen zur
und von der Tagung des Komitees nicht behindert
werden: Vertreter von Regierungen und
ihre nächsten Familienangehörigen, Angestellte
und Sachverständige der Vereinten Nationen und
ihre nächsten Familienangehörigen, zur Tagung
des Komitees eingeladene Beobachter und ihre
nächsten Familienangehörigen, zur Tagung des
Komitees eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen
Organisationen und ihre nächsten
Familienangehörigen, Vertreter von Presse,
Rundfunk, Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,
die von den Vereinten Nationen nach
ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung
beglaubigt wurden, sowie andere von den
Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an
der Tagung des Komitees eingeladene Personen.
7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen
und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Tagung des Komitees ausüben
und nicht österreichische Staatsbürger sind, haben
das Recht auf Einreise nach und Ausreise aus
Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke
und Einreisegenehmigungen werden kostenlos
und so rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens
zwei Wochen vor Beginn der Tagung des
Komitees, wenn die Antragstellung nicht später
als 21/2 Wochen vor ihrem Beginn erfolgt. Erfolgt
die Antragstellung später als 21/2 Wochen
vor Beginn der Tagung des Komitees, wird der
Sichtvermerk spätestens drei Tage nach Einlangen
des Sichtvermerksantrages erteilt.
8. Während der Dauer der Tagung des Komitees
einschließlich ihres Vorbereitungs- und Endstadiums
stellen die in Artikel III angeführten
Gebäude und Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen
dar, und der Zutritt zu diesem Gebiet
steht unter der Kontrolle und unter der Hoheit
der Vereinten Nationen.
ARTIKEL XIV
Haftung
1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,
Forderungen oder andere Inanspruchnahmen
klaglos halten, die sich ergeben aus
a) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen in den in den Artikeln III,
IV und V angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der in Artikel X erwähnten Transportmittel
entstehen;
c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten
Tagungspersonals.
2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen
Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen
schadlos halten.
ARTIKEL XV
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner
Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen
und die Regierung in Kraft und bleibt gültig
während der Dauer der Tagung des Komitees
und für jene Zeitdauer danach, die zur Abwicklung
aller mit der Tagung zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
Unterzeichnet am 1. Juni 1977 im Büro der
Vereinten Nationen in Genf.
Für die Vereinten Nationen
Vittorio Winspeare Guicciardi m.p.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erik Nettel m.p.