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371_1976 AT

371. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Französischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Französischen Republik

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

1. Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

in geschlossenen Reisegruppen im grenzüberschreitenden

Straßenverkehr oder im Transit

durch französische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit französischen

Kennzeichen sind ab 1. September 1976

von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt

gemäß § 12 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß

vom Vorsteuerabzug ein.

2. Eine Beförderung von Personen in geschlossenen

Reisegruppen im Sinne der Ziffer 1

liegt nicht vor, wenn das Kraftfahrzeug ohne

Mitnahme von Personen, die nach Österreich

befördert wurden, das österreichische Staatsgebiet

verläßt.

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