371_1976
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371. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Französischen Republik
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 371. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Französischen Republik
1976_371_0 371. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Französischen Republik
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Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
1. Beförderungen von Personen (samt Gepäck)
in geschlossenen Reisegruppen im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr oder im Transit
durch französische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen
(einschließlich Anhängern) mit französischen
Kennzeichen sind ab 1. September 1976
von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt
gemäß § 12 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß
vom Vorsteuerabzug ein.
2. Eine Beförderung von Personen in geschlossenen
Reisegruppen im Sinne der Ziffer 1
liegt nicht vor, wenn das Kraftfahrzeug ohne
Mitnahme von Personen, die nach Österreich
befördert wurden, das österreichische Staatsgebiet
verläßt.