371. Bundesgesetz: Verwundetenmedaillengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Verwundetenmedaille ist nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes
a) Personen, die dem Bundesheer angehören
oder angehört haben,
b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören
oder angehört haben,
zu verleihen.
(2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille
obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten
Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b
genannten Personen dem Bundesminister für
Inneres.
§ 2. (1) Die Verwundetenmedaille ist Personen
zu verleihen, die
1. als Angehörige des Bundesheeres
a) bei Kampfhandlungen während eines
Einsatzes im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
oder
b) infolge ihres Dienstes während eines
Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 30. Juni
1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung
österreichischer Einheiten zur
Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen,
2. als Angehörige einer Sicherheitsbehörde
infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes
gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 30. Juni 1965, BGBl.
Nr. 173, über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland
auf Ersuchen internationaler Organisationen
eine Körperbeschädigung durch unmittelbare
oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln
(Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung
begründet den Anspruch auf Verleihung der
Verwundetenmedaille.
(2) Personen, die ihre Verwundung infolge
einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren
Handlung erlitten haben, sind von der
Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.
§ 3. (1) Die Verwundetenmedaille ist je nach
der Schwere der Verwundung als
a) Verwundetenmedaille 1. Klasse,
b) Verwundetenmedaille 2. Klasse
zu verleihen. Verwundungen mit schweren
Dauerfolgen begründen den Anspruch auf die
Verwundetenmedaille 1. Klasse, sonstige Verwundungen
den Anspruch auf die Verwundetenmedaille
2. Klasse. Mehrere Verwundungen, die
durch ein und dasselbe Ereignis verursacht wurden,
gelten als eine Verwundung. Für Verwundungen,
die nicht auf ein und dasselbe Ereignis
zurückzuführen sind, ist jeweils eine Medaille zu
verleihen.
(2) Eine Verwundung mit schweren Dauerfolgen
liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung
für immer oder für lange Zeit
a) den Verlust oder eine schwere Schädigung
der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs
oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
b) eine erhebliche Verstümmelung oder eine
auffallende Verunstaltung oder
c) ein schweres Leiden oder Siechtum
zur Folge hat.
§ 4. (1) Die Verwundetenmedaille besteht aus
einem Kleinod und einem Band. Im Falle einer
wiederholten Verleihung der Verwundetenmedaille
derselben Klasse ist die Zahl der Medaillen
auf dem Band der zuletzt verliehenen Medaille
durch die entsprechende Zahl färbiger
Mittelstreifen ersichtlich zu machen, wobei mehr
als vier Medaillen durch fünf Mittelstreifen zu
kennzeichnen sind.
(2) Über die Verleihung der Verwundetenmedaille
ist den Personen, denen die Verwundetenmedaille
verliehen worden ist, eine Urkunde
auszustellen.
(3) Personen, denen die Verwundetenmedaille
verliehen worden ist, sind berechtigt, diese zur
Uniform oder zur Zivilkleidung zu tragen. Im
Falle einer wiederholten Verleihung der Medaille
derselben Klasse darf nur die zuletzt verliehene
Medaille getragen werden.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung
und die Art des Tragens der Verwundetenmedaille
sind hinsichtlich der Verwundetenmedaille,
a) die an Personen, die dem Bundesheer angehören
oder angehört haben, zu verleihen
ist, durch eine Verordnung des Bundesministers
für Landesverteidigung,
b) die an Personen, die einer Sicherheitsbehörde
angehören oder angehört haben, zu
verleihen ist, durch eine Verordnung des
Bundesministers für Inneres
zu erlassen.
(5) Personen, denen die Verwundetenmedaille
verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als
Besitzer der Verwundetenmedaille zu bezeichnen.
Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Verwundetenmedaille
nicht verbunden.
(6) Die Verwundetenmedaille geht in das
Eigentum der Person, der sie verliehen worden
ist, über. Sie darf von anderen Personen nicht
getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht
in das Eigentum anderer Personen übertragen
werden.
§ 5. (1) Die mit der Verleihung der Verwundetenmedaille
verbundenen Kosten sind von
Amts wegen zu tragen.
(2) Eingaben um Verleihung der Verwundetenmedaille
und Zeugnisse, die zum Zwecke
der Geltendmachung des Anspruches auf Verleihung
der Verwundetenmedaille ausgestellt werden,
sind von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
§ 6. Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 3,
5 oder 6 oder einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille
in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden
Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen,
zu bestrafen.
§ 7. Dieses Bundesgesetz findet auch auf Verwundungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Anwendung,
die Personen als Angehörige des Bundesheeres
oder einer Sicherheitsbehörde vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erlitten haben.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 5 Abs. 2, soweit es
sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister
für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben
handelt, der Bundeskanzler
und soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, der Bundesminister
für Justiz, im übrigen, soweit die Bestimmungen
a) Personen, die dem Bundesheer angehören
oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister
für Landesverteidigung,
b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören
oder angehört haben, betreffen,
der Bundesminister für Inneres
betraut.