Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371_1975 AT

371. Bundesgesetz: Verwundetenmedaillengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Bundesgesetz: Verwundetenmedaillengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Verwundetenmedaille ist nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes

a) Personen, die dem Bundesheer angehören

oder angehört haben,

b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören

oder angehört haben,

zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille

obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten

Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung,

hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b

genannten Personen dem Bundesminister für

Inneres.

§ 2. (1) Die Verwundetenmedaille ist Personen

zu verleihen, die

1. als Angehörige des Bundesheeres

a) bei Kampfhandlungen während eines

Einsatzes im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

oder

b) infolge ihres Dienstes während eines

Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 30. Juni

1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur

Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen,

2. als Angehörige einer Sicherheitsbehörde

infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes

gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 30. Juni 1965, BGBl.

Nr. 173, über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland

auf Ersuchen internationaler Organisationen

eine Körperbeschädigung durch unmittelbare

oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln

(Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung

begründet den Anspruch auf Verleihung der

Verwundetenmedaille.

(2) Personen, die ihre Verwundung infolge

einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren

Handlung erlitten haben, sind von der

Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.

§ 3. (1) Die Verwundetenmedaille ist je nach

der Schwere der Verwundung als

a) Verwundetenmedaille 1. Klasse,

b) Verwundetenmedaille 2. Klasse

zu verleihen. Verwundungen mit schweren

Dauerfolgen begründen den Anspruch auf die

Verwundetenmedaille 1. Klasse, sonstige Verwundungen

den Anspruch auf die Verwundetenmedaille

2. Klasse. Mehrere Verwundungen, die

durch ein und dasselbe Ereignis verursacht wurden,

gelten als eine Verwundung. Für Verwundungen,

die nicht auf ein und dasselbe Ereignis

zurückzuführen sind, ist jeweils eine Medaille zu

verleihen.

(2) Eine Verwundung mit schweren Dauerfolgen

liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung

für immer oder für lange Zeit

a) den Verlust oder eine schwere Schädigung

der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs

oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

b) eine erhebliche Verstümmelung oder eine

auffallende Verunstaltung oder

c) ein schweres Leiden oder Siechtum

zur Folge hat.

§ 4. (1) Die Verwundetenmedaille besteht aus

einem Kleinod und einem Band. Im Falle einer

wiederholten Verleihung der Verwundetenmedaille

derselben Klasse ist die Zahl der Medaillen

auf dem Band der zuletzt verliehenen Medaille

durch die entsprechende Zahl färbiger

Mittelstreifen ersichtlich zu machen, wobei mehr

als vier Medaillen durch fünf Mittelstreifen zu

kennzeichnen sind.

(2) Über die Verleihung der Verwundetenmedaille

ist den Personen, denen die Verwundetenmedaille

verliehen worden ist, eine Urkunde

auszustellen.

(3) Personen, denen die Verwundetenmedaille

verliehen worden ist, sind berechtigt, diese zur

Uniform oder zur Zivilkleidung zu tragen. Im

Falle einer wiederholten Verleihung der Medaille

derselben Klasse darf nur die zuletzt verliehene

Medaille getragen werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung

und die Art des Tragens der Verwundetenmedaille

sind hinsichtlich der Verwundetenmedaille,

a) die an Personen, die dem Bundesheer angehören

oder angehört haben, zu verleihen

ist, durch eine Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung,

b) die an Personen, die einer Sicherheitsbehörde

angehören oder angehört haben, zu

verleihen ist, durch eine Verordnung des

Bundesministers für Inneres

zu erlassen.

(5) Personen, denen die Verwundetenmedaille

verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als

Besitzer der Verwundetenmedaille zu bezeichnen.

Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Verwundetenmedaille

nicht verbunden.

(6) Die Verwundetenmedaille geht in das

Eigentum der Person, der sie verliehen worden

ist, über. Sie darf von anderen Personen nicht

getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht

in das Eigentum anderer Personen übertragen

werden.

§ 5. (1) Die mit der Verleihung der Verwundetenmedaille

verbundenen Kosten sind von

Amts wegen zu tragen.

(2) Eingaben um Verleihung der Verwundetenmedaille

und Zeugnisse, die zum Zwecke

der Geltendmachung des Anspruches auf Verleihung

der Verwundetenmedaille ausgestellt werden,

sind von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 6. Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 3,

5 oder 6 oder einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen

Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille

in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden

Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen,

zu bestrafen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz findet auch auf Verwundungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 Anwendung,

die Personen als Angehörige des Bundesheeres

oder einer Sicherheitsbehörde vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erlitten haben.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 5 Abs. 2, soweit es

sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister

für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben

handelt, der Bundeskanzler

und soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, der Bundesminister

für Justiz, im übrigen, soweit die Bestimmungen

a) Personen, die dem Bundesheer angehören

oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister

für Landesverteidigung,

b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören

oder angehört haben, betreffen,

der Bundesminister für Inneres

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →