371. Verordnung: Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,
wird verordnet
1. ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Grundlage der Leistungsbeurteilung
sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler,
die dem Lehrer nur zur Information darüber
dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die
Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten
noch ein ergänzender Unterricht notwendig
ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung
(Informationsfeststellungen).
2. ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die
im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben
und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die
bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in
der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst
gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu
verteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der
Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem
Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des
Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen
des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des
Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht
durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler
wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende
Leistung nicht erbringen kann oder
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet
ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das
Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern
und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen
und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung
hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen
Schüler ist in den Unterricht so einzubauen,
daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der
Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des
Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten
für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb
des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor
einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung
einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung
des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf
diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn
wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung
findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
Formen der Leistungsfeststellung
§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke
der Leistungsbeurteilung dienen
a) Leistungsfeststellungen aus der ständigen
Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im
Unterricht,
b) mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen,
bb) mündliche Übungen,
c) schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,
bb) schriftliche Überprüfungen,
d) praktische Leistungsfeststellungen,
e) graphische Leistungsfeststellungen.
(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. d und e
genannten Formen der Leistungsfeststellung mit
anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig,
wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit
die entsprechende Form der Leistungsfeststellung
zugrunde zu legen ist.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen
der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich
allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage
einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Zum Zweck der Leistungsbeurteilung sind
über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im
Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen
Schularbeiten hinaus nur so viele
mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen
vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung
für ein Semester oder für eine Schulstufe
unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des
Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der
Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen.
Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und
Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen
mit zu berücksichtigen.
Ständige Beobachtung der Mitarbeit der Schüler
im Unterricht
§ 4. (1) Leistungsfeststellungen aus der ständigen
Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im
Unterricht betreffen den Gesamtbereich der
Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2) Leistungsfeststellungen aus der ständigen
Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf
a) Leistungen im Zusammenhang mit der
Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich
der Bearbeitung von Hausübungen,
b) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
c) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen
und Verstehen von Sachverhalten,
d) Leistungen im Zusammenhang mit der
Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen
und anzuwenden,
e) die Durchführung von Arbeiten und
sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.
(3) In die Leistungsfeststellungen aus der
ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers
sind auch
a) Leistungen des Schülers in der Gruppen-
und Partnerarbeit,
b) Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit
einzubeziehen.
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen
sind so oft und so eingehend vorzunehmen,
als dies für die Leistungsbeurteilung
erforderlich ist.
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus
mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen
an einen bestimmten Schüler gerichteten
Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit
bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren
Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand
in jedem Semester, in saisonmäßigen
und lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch in
jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche
Prüfung abzulegen, falls der Schüler die
Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere
Leistungsbeurteilung zu erreichen oder eine Beurteilung
über das Semester oder über die Schulstufe
mit Nicht genügend erfolgen müßte. In
Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend
praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung
herangezogen werden, besteht
diese Verpflichtung nicht.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während
der Unterrichtszeit vorgenommen werden und
sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage
vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen
Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag
der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der
Unterstufe der allgemeinbildenden höheren
Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn
Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten
dauern. In den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen ist überdies in den technischen
Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit
zur Vorbereitung zu gewähren.
{5) Für die Durchführung von mündlichen
Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende
Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen
Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete,
die in einem angemessenen Zeitraum
vor der mündlichen Prüfung durchgenommen
wurden, eingehender geprüft werden kann,
während über Stoffgebiete, die in einem weiter
zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden,
sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden
Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur
übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei
Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen
nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen
Prüfung auftreten und die die weitere Lösung
der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich
hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an
einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende
schulfreie Tage oder eine mehrtägige
Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt
werden. Dies gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen
und wenn sich der Schüler zu einer
mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen
und der Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem
eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in
der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche
Prüfung durchgeführt werden, und es
dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei
mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig
a) in der Volksschule
aa) in der ersten bis vierten Schulstufe in
allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der fünften bis achten Schulstufe in
Bildnerischer Erziehung, Knabenhandarbeit,
Leibesübungen, Mädchenhandarbeit,
Schreiben und Werkzeichnen,
b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,
Geometrischem Zeichnen, Knabenhandarbeit,
Leibesübungen und Mädchenhandarbeit,
c) im Polytechnischen Lehrgang in Knabenhandarbeit,
Leibesübungen, Mädchenhandarbeit
und Technischem Zeichnen,
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Geometrischem Zeichnen, Handarbeit
und Werkerziehung, Leibesübungen sowie
in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung,
e) in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen
des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung.
Soweit mündliche Prüfungen danach zu-
lässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme
auf die jeweiligen physischen oder psychischen
Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Mündliche Übungen
§ 6. (1) Mündliche Übungen bestehen aus einer
systematischen und zusammenhängenden Behandlung
eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes
oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich
des Schülers durch den Schüler (wie
Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens
eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während
der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll in
den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in
der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren
Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten
nicht länger als 15 Minuten dauern.
Schularbeiten
§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene
schriftliche Arbeiten zum Zwecke der
Leistungsfeststellung in der Dauer von einer
Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes
bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls
auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr
wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben
jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden
Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen
oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei
Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen
zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche
fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere
in der Unterrichtssprache sowie in den
Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden
Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens
eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen
Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage
vor der Schularbeit, bekanntzugeben.
Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und
den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn
besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse
dies erforderlich machen. Andere behandelte
Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand
einer Schularbeit sein, wenn sie für die
Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben
der in der betreffenden Schularbeit behandelten
Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den
letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit,
in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag
vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff
darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes
sind vom betreffenden
Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im
1. Semester bis spätestens vier Wochen, im
2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn
des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen
und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb
der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden
Unterrichtsjahr festzulegen und sodann
unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben.
Die Termine der Schularbeiten
sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung
des festgelegten Termines darf dann nur
mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen;
eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern
nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch
zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den
Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern,
wenn
a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf
mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie
Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung
folgenden Tag,
b) in den allgemeinbildenden Schulen und in
den Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung für einen Schultag für
einen Schüler mehr als eine Schularbeit
oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten
oder Schularbeiten ab der
5. Unterrichtsstunde,
c) in den berufsbildenden Pflichtschulen für
einen Schultag für einen Schüler mehr als
zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen
Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten
in einer Woche, oder Schularbeiten
in der letzten Unterrichtsstunde,
d) in den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen für einen Schultag für
einen Schüler mehr als eine Schularbeit
oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
vorgesehen sind. Unbeschadet der lit. b und c
kann der Schulleiter in besonders begründeten
Fällen den Terminen zustimmen. Lit. a gilt nicht
für ganzjährige Berufsschulen.
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die
Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter
Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache
Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen).
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand
mehr als die Hälfte der Schularbeiten
im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit
nachzuholen, sofern dies im betreffenden
Semester möglich ist. In den Berufsschulen hat
der Schüler versäumte Schularbeiten dann nicht
nachzuholen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand
schon eine Schularbeit vom Schüler
erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen
eine eindeutige Beurteilung des
Schülers möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb
einer Woche1 korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
In begründeten Fällen kann der Schulleiter
eine Fristerstreckung um höchstens eine
Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe
der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten
an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten
Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern
nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten
einerseits und des Schülers andererseits getrennt
sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte
Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres
sind die Schularbeiten ein Jahr an der
Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der
Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit
„Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist die
Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben
Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen.
Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem
Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der
Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die
Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von
zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen
innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit
durch den Lehrer durchzuführen; diese
Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden
unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien
Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit
ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden
Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch
zu vermerken.
Schriftliche Überprüfungen
§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen, die ein
in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu
behandeln haben, sind
a) informelle Tests,
b) standardisierte Tests,
c) Diktate in der Unterrichtssprache, in den
Lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung,
in Kurzschrift und in Maschinschreiben.
(2) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet
werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe
und dem Stand des Unterrichtes unter
Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung
gemäß Abs. 1 lit. a und c darf in den
allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der
Unterstufe der allgemeinbildenden höheren
Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden
höheren Schulen 20 Minuten,
ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen
Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in
jedem Unterrichtsgegenstand darf in den allgemeinbildenden
Pflichtschulen und in der Unterstufe
der allgemeinbildenden höheren Schulen
höchstens 30 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden
höheren Schulen und in den
Bildungsanstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbilung
höchstens 50 Minuten, in den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen höchstens
75 Minuten im Semester und in den Berufsschulen
höchstens 50 Minuten im Unterrichtsjahr
betragen.
(5) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht
an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende
schulfreie Tage oder eine mehrtägige
Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt
werden. Diese Bestimmung gilt nicht
für ganzjährige Berufsschulen.
(6) An einem Schultag, an dem bereits eine
Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung
in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine
weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An
Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen
an einem Schultag durchgeführt
werden.
(7) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen
Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes spätestens am
Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(8) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a
und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form
vorzulegen.
(9) Die schriftlichen Überprüfungen nach
Abs. 1 lit. a sind dem Schüler am nächsten Unterrichtstag,
in dem der Unterrichtsgegenstand geführt
wird, die schriftlichen Überprüfungen nach
Abs. 1 lit. c spätestens innerhalb einer Woche
korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(10) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig
a) in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung,
Knabenhandarbeit, Leibesübungen
und Mädchenhandarbeit,
b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,
Geometrischem Zeichnen, Knabenhandarbeit,
Leibesübungen und Mädchenhandarbeit,
c) im Polytechnischen Lehrgang in Knabenhandarbeit,
Leibesübungen, Mädchenhandarbeit
und Technischem Zeichnen,
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Darstellender Geometrie, Geometrischem
Zeichnen, Handarbeit und Werkerziehung
und Leibesübungen sowie in der 1. bis
5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
e) in Berufsschulen in Leibesübungen und
Praktischer Arbeit,
f) in den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen in Leibesübungen.
(11) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen
des Abs. 10 lit. a und b sinngemäß Anwendung.
Soweit schriftliche Überprüfungen danach
zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme
auf die jeweiligen physischen oder psychischen
Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Praktische Leistungsfeststellungen
§ 9. (1) Praktische Leistungsfeststellungen sind;
a) Leistungsfeststellungen, denen das Ergebnis
der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten
und sonstigen praktischen Tätigkeiten der
Schüler zugrunde gelegt werden und
b) spezielle praktische Prüfungen.
(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur
durchgeführt werden, wenn
a) die ständige Beobachtung der Mitarbeit
im Unterricht oder die Leistungsfeststellung
gemäß Abs. 1 lit. a für eine sichere
Leistungsbeurteilung für ein Semester oder
für eine Schulstufe nicht ausreicht oder
b) wenn auf Grund der übrigen Leistungsfeststellungen
die Leistungsbeurteilung des
Schülers über eine Schulstufe in einem
Unterrichtsgegenstand mit überwiegend
praktischer Tätigkeit mit „Nicht genügend"
erfolgen müßte.
(3) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach
Maßgabe des Lehrplanes durchzuführen
a) in der Volksschule (1. bis 4. Schulstufe)
in Bildnerischer Erziehung, Knabenhandarbeit,
Leibesübungen, Mädchenhandarbeit,
Musikerziehung und Schreiben,
b) in der Volksschuloberstufe (5. bis 8. Schulstufe)
in Bildnerischer Erziehung, Hauswirtschaft,
Knabenhandarbeit, Leibesübungen,
Mädchenhandarbeit, Musikerziehung,
Schreiben, Schriftverkehr und Werkzeichnen,
c) in der Hauptschule (5. bis 8. Schulstufe)
in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem
Zeichnen, Knabenhandarbeit, Hauswirtschaft,
Leibesübungen, Mädchenhandarbeit
und Musikerziehung,
d) im Polytechnischen Lehrgang in den in
lit. c genannten Unterrichtsgegenständen,
soweit sie der Lehrplan vorsieht sowie in
Hauswirtschaft, Kinderpflege und Technischem
Zeichnen,
e) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Bildnerischer Erziehung, Ernährungslehre
und Hauswirtschaft, Geometrischem
Zeichnen, Handarbeit und Werkerziehung,
Instrumentalmusik, Leibesübungen,
Maschinschreiben sowie Psychologie, Erziehungslehre
und Philosophie,
f) in den berufsbildenden Schulen in jenen
Unterrichtsgegenständen, bei denen Aufgaben
zum Nachweis eines bestimmten
Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach
Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart
der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände
und Stoffgebiete zu erbringen
sind, ohne daß dieser Nachweis
in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht
werden kann,
g) in den Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung in Bildnerischer Erziehung,
Hauswirtschaft, Heimpraxis, Hortpraxis,
Instrumentalmusik, Instrumentenbau, Kindergartenpraxis,
Mädchenhandarbeit, Schulpraxis
und Werkerziehung.
(4) Praktische Leistungsfeststellungen können
nach Maßgabe des Lehrpianet durchgeführt
werden
a) in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in Chemie, Geographie und Wirtschaftskunde,
Naturgeschichte, Physik sowie im
Teilgebiet Psychologie des Philosophischen
Einführungsunterrichtes,
b) in den Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung in Geographie und •Wirtschaftskunde,
Musikerziehung, Naturkunde
und Spezieller Berufskunde.
(5) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen
des Abs. 3 lit. a, b und c sinngemäß Anwendung.
Soweit praktische Leistungsfeststellungen
durchzuführen sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme
auf die jeweiligen physischen oder
psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt
werden.
(6) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen
zählen die praktischen Leistungserhebungen im
Unterrichtsgegenstand Leibesübungen, die nach
Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.
(7) Für die praktischen Leistungsfeststellungen
darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(8) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen
sind die Grundsätze des pädagogischen
Ertrages und der Sparsamkeit zu
beachten.
(9) Auf Fehler, die während einer praktischen
Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere
Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen,
ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(10) Praktische Leistungsfeststellungen in einem
Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt
werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit
zur Übung in diesem Übungsbereich geboten
wurde.
Graphische Leistungsfeststellungen
§ 10. Graphische Leistungsfeststellungen in
mathematischen, naturwissenschaftlichen und
technischen Unterrichtsgegenständen sind wie
schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische
Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen
sind wie praktische Leistungsfeststellungen
zu behandeln.
3. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der
Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten
Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen.
Maßstab für die Leistungsbeurteilung
sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler
sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die
verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien
der Leistung zu berücksichtigen
und so eine größtmögliche Objektivierung der
Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3
Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung
spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei
Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am
Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung
stattfindet, bei Leistungsfeststellungen
gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist dem
Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag,
an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand
wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben.
Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge
und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler
mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn
jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung
zu beeinträchtigen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu
beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen
die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder
2. Semester, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen
Berufsschulen für die gesamte Schulstufe
in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich
ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff
dieses Semesters durchzuführen, von der
der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßigen
und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens
zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen
ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung
am Ende des 1. Semesters, so hat er diese
Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im
Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur
Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt",
auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen
nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt
der Schüler diese Prüfung über das
1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht
sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende
des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand
nicht zu beurteilen, sofern nicht § 20
Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in
Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer
vorgetäuschten Leistung nicht Beurteilt werden,
sind wie versäumte Schularbeiten (§ 7 Abs. 9) zu
behandeln.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule
und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung
nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den
im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung
mit zu berücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen
des Schülers haben die Beurteilung auch dann
nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung
des Lehrers abweichen.
(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung
§ 2 Abs. 4 anzuwenden ist,
sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes
unter Bedachtnahme auf den wegen der
körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche
Gefährdung erreichbaren Stand des
Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und
Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines
Schülers in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit
und Werkerziehung, Knabenhandarbeit, Leibeserziehung,
Leibesübungen, Mädchenhandarbeit
und Musikerziehung sind mangelnde Anlagen und
mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem
Leistungswillen zugunsten des Schülers zu
berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt.
(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen
von mehreren Lehrern zu erteilen ist,
ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen.
Kommt eine Einigung nicht zustande,
so hat der Schulleiter, sofern jedoch ein Abteilungsvorstand
oder Fachvorstand vorhanden ist,
dieser zu entscheiden.
(11) Die Leistungsbeurteilung aus Kindergartenpraxis,
Hortpraxis und Heimpraxis obliegt
dem praxisbetreuenden Lehrer; dieser hat dazu
die Stellungnahme der Übungskindergärtnerinnen,
Übungshorterzieherinnen bzw. Übungsheimerzieher(innen)
einzuholen. Hiebei ist die
Leistungsfeststellung der Außenpraxis einzubeziehen,
gegebenenfalls nach Überprüfung der
Leistungsfeststellung im Übungshort bzw.
Übungsheim. Die Leistungsbeurteilung aus Schulpraxis
obliegt dem praxisbetreuenden Lehrer.
Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der
Leistung
§ 12. (1) Die äußere Form der Arbeit ist als
ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der
Leistungsbeurteilung für die nachstehenden
Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, und zwar
1. in der Volksschule in
a) Bildnerischer Erziehung,
b) Hauswirtschaft,
c) Knabenhandarbeit,
d) Kurzschrift,
e) Mädchenhandarbeit,
f) Maschinschreiben,
g) Schreiben,
h) Werkzeichnen;
2. in der Hauptschule und im Polytechnischen
Lehrgang in
a) Geometrischem Zeichnen bzw. Technischem
Zeichnen,
b) Hauswirtschaft (und Kinderpflege),
c) Knabenhandarbeit,
d) Kurzschrift,
e) Mädchenhandarbeit,
f) Maschinschreiben,
g) Mathematik, soweit es sich um geometrische
Zeichnungen handelt,
h) Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes
Bildnerische Erziehung;
3. in den allgemeinbildenden höheren Schulen
in
a) Bildnerischer Erziehung, soweit für die
Durchführung der gestellten Aufgabe ein
hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit
erforderlich ist (insbesondere in den
Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen,
Schrift),
b) Darstellender Geometrie,
c) Ernährungslehre und Hauswirtschaft, soweit
für die Durchführung der gestellten
Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und
Ordnung erforderlich ist,
d) Geometrischem Zeichnen,
e) graphischen und zeichnerischen Darstellungen,
insbesondere in schriftlichen Arbeiten
aus Geographie und Wirtschaftskunde,
Naturgeschichte, Physik, soweit für sie ein
besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung
erforderlich ist,
f) Handarbeit und Werkerziehung, soweit für
die Durchführung der gestellten Aufgabe
ein besonderes Maß an Genauigkeit und
Sauberkeit erforderlich ist;
4. in den berufsbildenden Schulen und Anstalten
der Lehrerbildung und Erzieherbildung
in jenen Unterrichtsgegenständen, bei denen
Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten
Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach
Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart
der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände
und Stoffgebiete zu erbringen
sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher
oder schriftlicher Form erbracht werden
kann; ferner beim Anfertigen von
Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften
geregelten Form (z. B. Stenotypie,
kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung,
Datenverarbeitung).
(2) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte
Kinder entfällt die Berücksichtigung
der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung,
Handarbeit und Werkerziehung, Leibeserziehung,
Leibesübungen und Musikerziehung
von besonderer Bedeutung sind
§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in
Bildnerischer Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung,
Leibeserziehung, Leibesübungen und
Musikerziehung ist § 11 Abs. 9 in folgenden
Fällen nicht anzuwenden
a) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen in Handarbeit und Werkerziehung,
b) im Musisch-pädagogischen Realgymnasium
in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit und
Werkerziehung, Musikerziehung,
c) im Werkschulheim Felbertal in Handarbeit
und Werkerziehung,
d) in Schulversuchen mit leibeserziehlichem
Schwerpunkt in Leibesübungen,
e) in Schulversuchen mit musischem Schwerpunkt
in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit
und Werkerziehung sowie Musikerziehung,
soweit diese Unterrichtsgegenstände
schwerpunktbildend sind,
f) in den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
und in den Bildungsanstalten für
Erzieher in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit,
Leibeserziehung, Musikerziehung
sowie Werkerziehung,
g) in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit
sowie Werkerziehung,
h) in den Fachschulen und höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe in
Bildnerischer Erziehung und Musikerziehung.
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der
Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen
(Noten)
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit „Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen,
mit denen der Schüler die nach Maßgabe
des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der
Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit
über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß
erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit
beziehungsweise die Fähigkeit zur
selbständigen Anwendung seines Wissens und
Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut" sind Leistungen zu beurteilen,
mit denen der Schüler die nach Maßgabe des
Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in
über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß
erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze
zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei
entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung
seines Wissens und Könnens auf für
ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend" sind Leistungen zu
beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe
des Lehrplanes gestellten Anforderungen in
der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben
in den wesentlichen Bereichen zur Gänze
erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung
durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit
ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend" sind Leistungen zu beurteilen,
mit denen der Schüler die nach Maßgabe
des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der
Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben
in den wesentlichen Bereichen überwiegend
erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend" sind Leistungen zu
beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal
alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend"
(Abs. 5) erfüllt.
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung
bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15. (1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen
Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des
Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die
betreffende schriftliche Leistungsfeststellung nicht
ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse
dient, zu tolerieren
a) in den allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen sowie den Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung
aa) besondere Fälle der Groß- und Kleinschreibung
wie verblaßte Substantivierungen
und Fügungen mit übertragener
Bedeutung (z. B. es tut not,
es ist das wichtigste, daß ..., im dunklen
tappen) und bestimmte zusammengesetzte
Zeitwörter bzw. deren Auflösung
(z. B. fährt rad, läuft eis, fährt
Auto, Schi),
bb) Groß- bzw. Kleinschreibung nach
Doppelpunkt,
cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen-
und Getrenntschreibung (z.
B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),
dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung bei
Nennformen und Nennformgruppen,
bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden
Bindewörtern „und" und
„oder",
ee) Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),
b) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
und der Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schulen überdies
aa) die Groß- bzw. Kleinschreibung von
Substantiven, die die Funktion einer
anderen Wortart übernommen haben
(z. B. heute abend, punkt 12 Uhr,
er ist schuld),
bb) Verstöße, die zwar etymologisch offensichtlich
gerechtfertigt wären, aber
nicht der geltenden Rechtschreibung
entsprechen (z. B. überschwenglich, behende),
cc) Verstöße in der Beistrichsetzung, die
nicht sinnstörend wirken, z. B. vor
„sondern" und „aber",
dd) schwierige bzw. seltene Fremdwörter,
sofern sie nicht nach Maßgabe des
Lehrplanes zur Fachsprache des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes zählen,
c) in der 1. bis 4. Schulstufe der allgemeinbildenden
Pflichtschulen sowie in der 1. bis
5. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule
überdies
aa) Substantivierungen aller Art,
bb) Anrede-Fürwörter,
cc) die Unterscheidung zwischen „daß"
und „das",
dd) Interpunktionen bei der direkten Rede,
ee) die gesamte Beistrichsetzung,
ff) Fremdwörter.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen
sind nur die im § 14 Abs. 1
angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden
und in Worten einzusetzen. Zusätze zu
diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze
nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt,
unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler
(ausgenommen in Mathematik und Darstellender
Geometrie) sind in derselben schriftlichen
Leinungsfeststellung grundsätzlich nur einmal
zu werten; wenn diese Fehler jedoch im
Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die
ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung
der betreffenden sprachlichen Erscheinung
abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung
nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht
zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus
Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe
Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals
auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu
werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche
Fehler in einer Schularbeit aus Physik oder
Naturgeschichte.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen
Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe
anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im
Sinne der Definition der Beurteilungsstufen
(§ 14) noch von einer Leistung betreffend die
gestellten Anforderungen gesprochen werden
kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit
die gesamte Themenstellung verfehlt.
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
§ 16. (1) Für die Beurteilung von Schularbeiten
sind folgende fachliche Aspekte maßgebend
1. in der Unterrichtssprache
a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung
Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit,
Sachlichkeit, Themenbehandlung,
Aufbau, Ordnung und
Phantasie zu berücksichtigen sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtigkeit,
d) Schreibrichtigkeit;
2. in den lebenden Fremdsprachen
a) idiomatische Ausdrucksweise,
b) grammatische Korrektheit,
c) Wortschatz,
d) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung
sachliche Richtigkeit, Abfolge der
Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen
und Überlegungen zu berücksichtigen
sind,
e) Schreibrichtigkeit,
f) Angemessenheit des Ausdrucks und Stil,
g) Einhaltung besonderer Formvorschriften;
3. in Latein und Griechisch
a) im Anfangsunterricht
aa) Sinnerfassung,
bb) sprachliche Gestaltung der Übersetzung,
cc) Vokabelkenntnisse,
dd) Beherrschung der Formenlehre,
ee) Beherrschung der Syntax,
ff) Vollständigkeit,
b) in einer späteren Lernstufe neben lit. a
sublit. aa bis ff: Interpretation;
4. in Mathematik
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit;
5. in Darstellender Geometrie
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche Richtigkeit,
c) Genauigkeit;
6. in Naturgeschichte und Physik
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit,
d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der sprachlichen Genauigkeit;
7. in Kurzschrift
a) Richtigkeit des Geschriebenen,
b) Arbeitstempo,
c) Einhaltung der Formvorschriften;
8. in anderen Unterrichtsgegenständen
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit,
d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der sprachlichen Genauigkeit.
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme
auf die Aufgabenstellung und den
Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
Beurteilung der Leistungsfeststellungen in
Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis
(Ferialpraxis) und Schulpraxis
§ 17. Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen
in Kindergartenpraxis, Hortpraxis,
Heimpraxis (Ferialpraxis) und Schulpraxis sind
unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung
zu berücksichtigen
a) fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische
Fertigkeiten,
b) Planung und Vorbereitung,
c) Durchführung,
d) Führung und Erzieherverhalten,
e) schriftliche Arbeiten.
4. ABSCHNITT
BEURTEILUNG DES VERHALTENS IN DER
SCHULE UND DER ÄUSSEREN FORM DER
ARBEIT
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 18. (1) Eine Beurteilung des Verhaltens in
der Schule hat nur
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in
der 3. bis 7. Schulstufe,
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,
in den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie in den Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung in
allen Schulstufen mit Ausnahme der jeweils
letzten Schulstufe
zu erfolgen,
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der
Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen
(Noten)
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des
Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit
sein persönliches Verhalten und seine Einordnung
in die Klassengemeinschaft den Anforderungen
der Schulordnung entsprechen. Die durch die
Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden
Pflichten des Schülers umfassen insbesondere
die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes
genannten Pflichten. Die Beurteilung des
Verhaltens des Schülers hat besonders auch der
Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu
dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des
Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein
ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz
auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten
§ 19. (1) Eine gesonderte Beurteilung der
äußeren Form der Arbeit hat nur in der 1. bis
4. Klasse In den allgemeinbildenden höheren
Schulen zu erfolgen.
(2) Für die Beurteilung der äußeren Form der
Arbeit bestehen folgende Beurteilungsstufen
(Noten)
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(3) Bei der Beurteilung der äußeren Form ist
der Grad der Sauberkeit, Übersichtlichkeit und
Ordnung bei der Ausführung der Arbeiten zu
bewerten. Die Anlagen des Schülers, sein Alter
und sein Bemühen sind zu berücksichtigen. Die
Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf
Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Dabei sind alle Unterrichtsgegenstände, In denen
schriftliche bzw. praktische Arbeiten angefertigt
werden, zu berücksichtigen.
5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE
SCHULSTUFE
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung
für eine Schulstufe
§ 20. (1) Den Beurteilungen der Leistungen
eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand
für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle
vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr
erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei
dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere
Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche
Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der
Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen
Leistungen im, Jahreszeugnis voraussichtlich
mit „Nicht genügend" zu beurteilen sein
wird, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
während des zweiten
Semesters, spätestens jedoch sechs Wochen vor
Ende des Unterrichtsjahres, in lehrgangsmäßigen
Berufsschulen spätestens jedoch drei Wochen vor
Ende des Lehrganges, die Erziehungsberechtigten
— bei eigenberechtigten Schülern diese — nachweislich
in Kenntnis zu setzen. In der sechsten
Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, in lehrgangsmäßigen
Berufssschulen in der dritten
Woche vor Ende des Lehrganges, ist überdies
der Klassenvorstand schriftlich in Kenntnis zu
setzen, der die für die Konferenz gemäß § 20
Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes notwendige
Beurteilung des Schülers in den übrigen Unterrichtsgegenständen
zu veranlassen hat; die Verpflichtung
des Klassenvorstandes obliegt bei
Klassenlehrersystem dem Klassenlehrer.
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
§ 21. (1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung oder
b) aus einer mündlichen Teilprüfung allein
oder
c) aus einer praktischen Teilprüfung allein
oder
d) aus einer praktischen und einer mündlichen
Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,
die mündliche Teilprüfung eine mündliche
Prüfung, die praktische Teilprüfung eine
praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser
Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten,
mündliche Prüfungen und praktische
Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen
einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung
insoweit anzuwenden, als im folgenden
nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung
aus einer schriftlichen bzw. praktischen
Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung,
so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung
am Vormittag, die mündliche Teilprüfung
frühestens eine Stunde nach dem Ende der
schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung
hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in
denen für die betroffene Schulstufe mindestens
eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig
vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu
betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung
hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
und in den berufsbildenden Pflichtschulen
höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis
30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen
Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden
Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei
den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung
der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige
Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung
ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem
Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung
nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche
Beginn der Prüfung darf nicht später als
60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn
erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung
ist der Schüler von allen übrigen
Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag
darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung
nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen
in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt
werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres
beurteilten Leistungen sind in die nunmehr
festzusetzende Beurteilung der Feststellungs-
und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs-
oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer
Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise
gehindert ist, ist unverzüglich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin
zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem
auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden
30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen
Berufsschulen nicht nach der ersten
Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende
Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem
Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe
berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis
besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr
erhaltene Leistungsbeurteilungen haben
auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene
Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholung einer Feststellungs-
oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen
nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung oder
b) aus einer mündlichen Teilprüfung allein
oder
c) aus einer praktischen Teilprüfung allein
oder
d) aus einer praktischen und einer mündlichen
Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,
die mündliche Teilprüfung eine mündliche
Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische
Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung.
Die Bestimmungen über Schularbeiten,
mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen
sind auf die Teilprüfungen einer
Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als
im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus
einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung
und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die
schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag,
die mündliche Teilprüfung frühestens
eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw.
praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden
Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen
nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
können nur in den allgemeinbildenden
Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten
durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung in Deutsch, Kurzschrift,
Lebender Fremdsprache und
Mathematik,
bb) aus einer praktischen Teilprüfung in
Bildnerischer Erziehung, Geometrischem
Zeichnen, Hauswirtschaft (und
Kinderpflege), Knabenhandarbeit, Leibesübungen,
Mädchenhandarbeit,
Maschinschreiben sowie Schreiben,
cc) aus einer mündlichen und praktischen
Teilprüfung in Musikerziehung und
Technischem Zeichnen,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in
allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden Schulen und den Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,
in denen Schularbeiten
durchzuführen sind,
bb) aus einer mündlichen und praktischen
Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,
in denen praktische Leistungsfeststellungen
gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen
sind, sofern die Abhaltung
einer mündlichen Prüfung gemäß § 5
Abs. 11 nicht unzulässig ist, sowie in
Musikerziehung in Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen,
cc) aus einer praktischen Teilprüfung in
jenen Unterrichtsgegenständen, in
denen praktische Leistungsfeststellungen
gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen
sind und die Abhaltung einer mündlichen
Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig
ist,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in
allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung
hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in
denen für die betroffene Schulstufe mindestens
eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig
vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten
zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung
hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.
Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in
den allgemeinbildenden Schulen 30 bis
50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen
ist für die praktische Teilprüfung die für die
Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage
notwendige Zeit zur Verfügung zu
stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung
ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem
Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben.
Der tatsächliche Beginn der Prüfung
darf nicht später als 60 Minuten nach dem
bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist
der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen
befreit. An einem Tag darf eine
Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand,
in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen
abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung
findet § 14 Anwendung; in die neu
festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die
bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend"
soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung,
daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt
wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu
festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits
höchstens mit „Befriedigend" festgelegt werden
kann.
(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer
Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert
ist, ist unverzüglich nach Wegfall des
Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen.
Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu
beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November,
in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen
Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche
der nächsten Schulstufe liegen.
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu
beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr,
so ist der Schüler bis zu diesem
Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe
berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis
besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr
erhaltene Leistungsbeurteilungen
haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr
keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich
auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
auf der ganzen Schulstufe zu
beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung
ist nicht zulässig.
6. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.