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371_1974 AT

371. Verordnung: Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,

wird verordnet

1. ABSCHNITT

LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Grundlage der Leistungsbeurteilung

sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler,

die dem Lehrer nur zur Information darüber

dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die

Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten

noch ein ergänzender Unterricht notwendig

ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung

(Informationsfeststellungen).

2. ABSCHNITT

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die

im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben

und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die

bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in

der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst

gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu

verteilen.

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der

Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem

Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des

Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen

des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des

Unterrichtes anzupassen.

(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht

durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler

wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende

Leistung nicht erbringen kann oder

durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet

ist.

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das

Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern

und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen

und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung

hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen

Schüler ist in den Unterricht so einzubauen,

daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der

Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind während des

Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten

für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb

des Unterrichtes nachgeholt werden.

(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor

einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung

einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung

des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf

diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn

wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung

findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.

Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke

der Leistungsbeurteilung dienen

a) Leistungsfeststellungen aus der ständigen

Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im

Unterricht,

b) mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen,

d) praktische Leistungsfeststellungen,

e) graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. d und e

genannten Formen der Leistungsfeststellung mit

anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig,

wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit

die entsprechende Form der Leistungsfeststellung

zugrunde zu legen ist.

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen

der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich

allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage

einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Zum Zweck der Leistungsbeurteilung sind

über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im

Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen

Schularbeiten hinaus nur so viele

mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen

vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung

für ein Semester oder für eine Schulstufe

unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des

Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der

Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen.

Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und

Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen

mit zu berücksichtigen.

Ständige Beobachtung der Mitarbeit der Schüler

im Unterricht

§ 4. (1) Leistungsfeststellungen aus der ständigen

Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im

Unterricht betreffen den Gesamtbereich der

Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

(2) Leistungsfeststellungen aus der ständigen

Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf

a) Leistungen im Zusammenhang mit der

Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich

der Bearbeitung von Hausübungen,

b) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

c) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen

und Verstehen von Sachverhalten,

d) Leistungen im Zusammenhang mit der

Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen

und anzuwenden,

e) die Durchführung von Arbeiten und

sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.

(3) In die Leistungsfeststellungen aus der

ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers

sind auch

a) Leistungen des Schülers in der Gruppen-

und Partnerarbeit,

b) Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit

einzubeziehen.

(4) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen

sind so oft und so eingehend vorzunehmen,

als dies für die Leistungsbeurteilung

erforderlich ist.

Mündliche Prüfungen

§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus

mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen

an einen bestimmten Schüler gerichteten

Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit

bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren

Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand

in jedem Semester, in saisonmäßigen

und lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch in

jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche

Prüfung abzulegen, falls der Schüler die

Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere

Leistungsbeurteilung zu erreichen oder eine Beurteilung

über das Semester oder über die Schulstufe

mit Nicht genügend erfolgen müßte. In

Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend

praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung

herangezogen werden, besteht

diese Verpflichtung nicht.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während

der Unterrichtszeit vorgenommen werden und

sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage

vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen

Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag

der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf

in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der

Unterstufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn

Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten

dauern. In den berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen ist überdies in den technischen

Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit

zur Vorbereitung zu gewähren.

{5) Für die Durchführung von mündlichen

Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende

Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen

Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete,

die in einem angemessenen Zeitraum

vor der mündlichen Prüfung durchgenommen

wurden, eingehender geprüft werden kann,

während über Stoffgebiete, die in einem weiter

zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden,

sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden

Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur

übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei

Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen

nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen

Prüfung auftreten und die die weitere Lösung

der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich

hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an

einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende

schulfreie Tage oder eine mehrtägige

Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt

werden. Dies gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen

und wenn sich der Schüler zu einer

mündlichen Prüfung freiwillig meldet.

(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen

und der Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem

eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in

der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche

Prüfung durchgeführt werden, und es

dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei

mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.

(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig

a) in der Volksschule

aa) in der ersten bis vierten Schulstufe in

allen Unterrichtsgegenständen,

bb) in der fünften bis achten Schulstufe in

Bildnerischer Erziehung, Knabenhandarbeit,

Leibesübungen, Mädchenhandarbeit,

Schreiben und Werkzeichnen,

b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,

Geometrischem Zeichnen, Knabenhandarbeit,

Leibesübungen und Mädchenhandarbeit,

c) im Polytechnischen Lehrgang in Knabenhandarbeit,

Leibesübungen, Mädchenhandarbeit

und Technischem Zeichnen,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Geometrischem Zeichnen, Handarbeit

und Werkerziehung, Leibesübungen sowie

in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung,

e) in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen.

(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen

des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung.

Soweit mündliche Prüfungen danach zu-

lässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme

auf die jeweiligen physischen oder psychischen

Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.

Mündliche Übungen

§ 6. (1) Mündliche Übungen bestehen aus einer

systematischen und zusammenhängenden Behandlung

eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes

oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich

des Schülers durch den Schüler (wie

Referate, Redeübungen u. dgl.).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens

eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während

der Unterrichtszeit abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll in

den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in

der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten

nicht länger als 15 Minuten dauern.

Schularbeiten

§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene

schriftliche Arbeiten zum Zwecke der

Leistungsfeststellung in der Dauer von einer

Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes

bestimmt ist.

(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls

auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr

wird durch den Lehrplan festgelegt.

(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben

jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden

Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen

oder graphischen Arbeiten zu erfassen.

(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei

Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen

zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche

fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere

in der Unterrichtssprache sowie in den

Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.

(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden

Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens

eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen

Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage

vor der Schularbeit, bekanntzugeben.

Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und

den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn

besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse

dies erforderlich machen. Andere behandelte

Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand

einer Schularbeit sein, wenn sie für die

Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben

der in der betreffenden Schularbeit behandelten

Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den

letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit,

in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag

vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff

darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes

sind vom betreffenden

Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im

1. Semester bis spätestens vier Wochen, im

2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn

des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen

und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb

der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden

Unterrichtsjahr festzulegen und sodann

unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben.

Die Termine der Schularbeiten

sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung

des festgelegten Termines darf dann nur

mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen;

eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern

nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch

zu vermerken.

(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den

Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern,

wenn

a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf

mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie

Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung

folgenden Tag,

b) in den allgemeinbildenden Schulen und in

den Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung für einen Schultag für

einen Schüler mehr als eine Schularbeit

oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten

oder Schularbeiten ab der

5. Unterrichtsstunde,

c) in den berufsbildenden Pflichtschulen für

einen Schultag für einen Schüler mehr als

zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen

Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten

in einer Woche, oder Schularbeiten

in der letzten Unterrichtsstunde,

d) in den berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen für einen Schultag für

einen Schüler mehr als eine Schularbeit

oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten

vorgesehen sind. Unbeschadet der lit. b und c

kann der Schulleiter in besonders begründeten

Fällen den Terminen zustimmen. Lit. a gilt nicht

für ganzjährige Berufsschulen.

(8) Aufgabenstellungen und Texte für die

Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter

Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache

Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen).

(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand

mehr als die Hälfte der Schularbeiten

im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit

nachzuholen, sofern dies im betreffenden

Semester möglich ist. In den Berufsschulen hat

der Schüler versäumte Schularbeiten dann nicht

nachzuholen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand

schon eine Schularbeit vom Schüler

erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen

eine eindeutige Beurteilung des

Schülers möglich ist.

(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb

einer Woche1 korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

In begründeten Fällen kann der Schulleiter

eine Fristerstreckung um höchstens eine

Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe

der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten

an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten

Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern

nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten

einerseits und des Schülers andererseits getrennt

sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte

Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres

sind die Schularbeiten ein Jahr an der

Schule aufzubewahren.

(11) Wenn die Leistungen von mehr als der

Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit

„Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist die

Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben

Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen.

Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem

Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der

Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die

Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von

zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen

innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit

durch den Lehrer durchzuführen; diese

Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden

unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien

Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit

ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden

Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch

zu vermerken.

Schriftliche Überprüfungen

§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen, die ein

in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu

behandeln haben, sind

a) informelle Tests,

b) standardisierte Tests,

c) Diktate in der Unterrichtssprache, in den

Lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung,

in Kurzschrift und in Maschinschreiben.

(2) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet

werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe

und dem Stand des Unterrichtes unter

Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.

(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung

gemäß Abs. 1 lit. a und c darf in den

allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der

Unterstufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden

höheren Schulen 20 Minuten,

ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen

Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in

jedem Unterrichtsgegenstand darf in den allgemeinbildenden

Pflichtschulen und in der Unterstufe

der allgemeinbildenden höheren Schulen

höchstens 30 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden

höheren Schulen und in den

Bildungsanstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbilung

höchstens 50 Minuten, in den berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen höchstens

75 Minuten im Semester und in den Berufsschulen

höchstens 50 Minuten im Unterrichtsjahr

betragen.

(5) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht

an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende

schulfreie Tage oder eine mehrtägige

Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt

werden. Diese Bestimmung gilt nicht

für ganzjährige Berufsschulen.

(6) An einem Schultag, an dem bereits eine

Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung

in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine

weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An

Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen

an einem Schultag durchgeführt

werden.

(7) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen

Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes spätestens am

Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(8) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a

und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form

vorzulegen.

(9) Die schriftlichen Überprüfungen nach

Abs. 1 lit. a sind dem Schüler am nächsten Unterrichtstag,

in dem der Unterrichtsgegenstand geführt

wird, die schriftlichen Überprüfungen nach

Abs. 1 lit. c spätestens innerhalb einer Woche

korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(10) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig

a) in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung,

Knabenhandarbeit, Leibesübungen

und Mädchenhandarbeit,

b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung,

Geometrischem Zeichnen, Knabenhandarbeit,

Leibesübungen und Mädchenhandarbeit,

c) im Polytechnischen Lehrgang in Knabenhandarbeit,

Leibesübungen, Mädchenhandarbeit

und Technischem Zeichnen,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Darstellender Geometrie, Geometrischem

Zeichnen, Handarbeit und Werkerziehung

und Leibesübungen sowie in der 1. bis

5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,

e) in Berufsschulen in Leibesübungen und

Praktischer Arbeit,

f) in den berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen in Leibesübungen.

(11) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen

des Abs. 10 lit. a und b sinngemäß Anwendung.

Soweit schriftliche Überprüfungen danach

zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme

auf die jeweiligen physischen oder psychischen

Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.

Praktische Leistungsfeststellungen

§ 9. (1) Praktische Leistungsfeststellungen sind;

a) Leistungsfeststellungen, denen das Ergebnis

der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten

und sonstigen praktischen Tätigkeiten der

Schüler zugrunde gelegt werden und

b) spezielle praktische Prüfungen.

(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur

durchgeführt werden, wenn

a) die ständige Beobachtung der Mitarbeit

im Unterricht oder die Leistungsfeststellung

gemäß Abs. 1 lit. a für eine sichere

Leistungsbeurteilung für ein Semester oder

für eine Schulstufe nicht ausreicht oder

b) wenn auf Grund der übrigen Leistungsfeststellungen

die Leistungsbeurteilung des

Schülers über eine Schulstufe in einem

Unterrichtsgegenstand mit überwiegend

praktischer Tätigkeit mit „Nicht genügend"

erfolgen müßte.

(3) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach

Maßgabe des Lehrplanes durchzuführen

a) in der Volksschule (1. bis 4. Schulstufe)

in Bildnerischer Erziehung, Knabenhandarbeit,

Leibesübungen, Mädchenhandarbeit,

Musikerziehung und Schreiben,

b) in der Volksschuloberstufe (5. bis 8. Schulstufe)

in Bildnerischer Erziehung, Hauswirtschaft,

Knabenhandarbeit, Leibesübungen,

Mädchenhandarbeit, Musikerziehung,

Schreiben, Schriftverkehr und Werkzeichnen,

c) in der Hauptschule (5. bis 8. Schulstufe)

in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem

Zeichnen, Knabenhandarbeit, Hauswirtschaft,

Leibesübungen, Mädchenhandarbeit

und Musikerziehung,

d) im Polytechnischen Lehrgang in den in

lit. c genannten Unterrichtsgegenständen,

soweit sie der Lehrplan vorsieht sowie in

Hauswirtschaft, Kinderpflege und Technischem

Zeichnen,

e) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Bildnerischer Erziehung, Ernährungslehre

und Hauswirtschaft, Geometrischem

Zeichnen, Handarbeit und Werkerziehung,

Instrumentalmusik, Leibesübungen,

Maschinschreiben sowie Psychologie, Erziehungslehre

und Philosophie,

f) in den berufsbildenden Schulen in jenen

Unterrichtsgegenständen, bei denen Aufgaben

zum Nachweis eines bestimmten

Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach

Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart

der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände

und Stoffgebiete zu erbringen

sind, ohne daß dieser Nachweis

in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht

werden kann,

g) in den Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung in Bildnerischer Erziehung,

Hauswirtschaft, Heimpraxis, Hortpraxis,

Instrumentalmusik, Instrumentenbau, Kindergartenpraxis,

Mädchenhandarbeit, Schulpraxis

und Werkerziehung.

(4) Praktische Leistungsfeststellungen können

nach Maßgabe des Lehrpianet durchgeführt

werden

a) in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in Chemie, Geographie und Wirtschaftskunde,

Naturgeschichte, Physik sowie im

Teilgebiet Psychologie des Philosophischen

Einführungsunterrichtes,

b) in den Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung in Geographie und •Wirtschaftskunde,

Musikerziehung, Naturkunde

und Spezieller Berufskunde.

(5) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen

des Abs. 3 lit. a, b und c sinngemäß Anwendung.

Soweit praktische Leistungsfeststellungen

durchzuführen sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme

auf die jeweiligen physischen oder

psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt

werden.

(6) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen

zählen die praktischen Leistungserhebungen im

Unterrichtsgegenstand Leibesübungen, die nach

Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.

(7) Für die praktischen Leistungsfeststellungen

darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.

(8) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen

sind die Grundsätze des pädagogischen

Ertrages und der Sparsamkeit zu

beachten.

(9) Auf Fehler, die während einer praktischen

Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere

Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen,

ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.

(10) Praktische Leistungsfeststellungen in einem

Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt

werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit

zur Übung in diesem Übungsbereich geboten

wurde.

Graphische Leistungsfeststellungen

§ 10. Graphische Leistungsfeststellungen in

mathematischen, naturwissenschaftlichen und

technischen Unterrichtsgegenständen sind wie

schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische

Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen

sind wie praktische Leistungsfeststellungen

zu behandeln.

3. ABSCHNITT

LEISTUNGSBEURTEILUNG

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der

Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen

hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten

Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen.

Maßstab für die Leistungsbeurteilung

sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler

sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die

verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien

der Leistung zu berücksichtigen

und so eine größtmögliche Objektivierung der

Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3

Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung

spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei

Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b

ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am

Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung

stattfindet, bei Leistungsfeststellungen

gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist dem

Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag,

an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand

wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben.

Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge

und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler

mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn

jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung

zu beeinträchtigen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu

beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen

die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder

2. Semester, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen

Berufsschulen für die gesamte Schulstufe

in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich

ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff

dieses Semesters durchzuführen, von der

der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßigen

und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens

zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen

ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung

am Ende des 1. Semesters, so hat er diese

Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im

Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur

Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt",

auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen

nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt

der Schüler diese Prüfung über das

1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht

sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende

des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand

nicht zu beurteilen, sofern nicht § 20

Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in

Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer

vorgetäuschten Leistung nicht Beurteilt werden,

sind wie versäumte Schularbeiten (§ 7 Abs. 9) zu

behandeln.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule

und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung

nicht einbezogen werden.

(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den

im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung

mit zu berücksichtigen.

(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen

des Schülers haben die Beurteilung auch dann

nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung

des Lehrers abweichen.

(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung

§ 2 Abs. 4 anzuwenden ist,

sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes

unter Bedachtnahme auf den wegen der

körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche

Gefährdung erreichbaren Stand des

Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und

Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

grundsätzlich erreicht wird.

(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines

Schülers in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit

und Werkerziehung, Knabenhandarbeit, Leibeserziehung,

Leibesübungen, Mädchenhandarbeit

und Musikerziehung sind mangelnde Anlagen und

mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem

Leistungswillen zugunsten des Schülers zu

berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt.

(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen

von mehreren Lehrern zu erteilen ist,

ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen.

Kommt eine Einigung nicht zustande,

so hat der Schulleiter, sofern jedoch ein Abteilungsvorstand

oder Fachvorstand vorhanden ist,

dieser zu entscheiden.

(11) Die Leistungsbeurteilung aus Kindergartenpraxis,

Hortpraxis und Heimpraxis obliegt

dem praxisbetreuenden Lehrer; dieser hat dazu

die Stellungnahme der Übungskindergärtnerinnen,

Übungshorterzieherinnen bzw. Übungsheimerzieher(innen)

einzuholen. Hiebei ist die

Leistungsfeststellung der Außenpraxis einzubeziehen,

gegebenenfalls nach Überprüfung der

Leistungsfeststellung im Übungshort bzw.

Übungsheim. Die Leistungsbeurteilung aus Schulpraxis

obliegt dem praxisbetreuenden Lehrer.

Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der

Leistung

§ 12. (1) Die äußere Form der Arbeit ist als

ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der

Leistungsbeurteilung für die nachstehenden

Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, und zwar

1. in der Volksschule in

a) Bildnerischer Erziehung,

b) Hauswirtschaft,

c) Knabenhandarbeit,

d) Kurzschrift,

e) Mädchenhandarbeit,

f) Maschinschreiben,

g) Schreiben,

h) Werkzeichnen;

2. in der Hauptschule und im Polytechnischen

Lehrgang in

a) Geometrischem Zeichnen bzw. Technischem

Zeichnen,

b) Hauswirtschaft (und Kinderpflege),

c) Knabenhandarbeit,

d) Kurzschrift,

e) Mädchenhandarbeit,

f) Maschinschreiben,

g) Mathematik, soweit es sich um geometrische

Zeichnungen handelt,

h) Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes

Bildnerische Erziehung;

3. in den allgemeinbildenden höheren Schulen

in

a) Bildnerischer Erziehung, soweit für die

Durchführung der gestellten Aufgabe ein

hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit

erforderlich ist (insbesondere in den

Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen,

Schrift),

b) Darstellender Geometrie,

c) Ernährungslehre und Hauswirtschaft, soweit

für die Durchführung der gestellten

Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und

Ordnung erforderlich ist,

d) Geometrischem Zeichnen,

e) graphischen und zeichnerischen Darstellungen,

insbesondere in schriftlichen Arbeiten

aus Geographie und Wirtschaftskunde,

Naturgeschichte, Physik, soweit für sie ein

besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung

erforderlich ist,

f) Handarbeit und Werkerziehung, soweit für

die Durchführung der gestellten Aufgabe

ein besonderes Maß an Genauigkeit und

Sauberkeit erforderlich ist;

4. in den berufsbildenden Schulen und Anstalten

der Lehrerbildung und Erzieherbildung

in jenen Unterrichtsgegenständen, bei denen

Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten

Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach

Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart

der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände

und Stoffgebiete zu erbringen

sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher

oder schriftlicher Form erbracht werden

kann; ferner beim Anfertigen von

Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften

geregelten Form (z. B. Stenotypie,

kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung,

Datenverarbeitung).

(2) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte

Kinder entfällt die Berücksichtigung

der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.

Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung,

Handarbeit und Werkerziehung, Leibeserziehung,

Leibesübungen und Musikerziehung

von besonderer Bedeutung sind

§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in

Bildnerischer Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung,

Leibeserziehung, Leibesübungen und

Musikerziehung ist § 11 Abs. 9 in folgenden

Fällen nicht anzuwenden

a) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen in Handarbeit und Werkerziehung,

b) im Musisch-pädagogischen Realgymnasium

in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit und

Werkerziehung, Musikerziehung,

c) im Werkschulheim Felbertal in Handarbeit

und Werkerziehung,

d) in Schulversuchen mit leibeserziehlichem

Schwerpunkt in Leibesübungen,

e) in Schulversuchen mit musischem Schwerpunkt

in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit

und Werkerziehung sowie Musikerziehung,

soweit diese Unterrichtsgegenstände

schwerpunktbildend sind,

f) in den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

und in den Bildungsanstalten für

Erzieher in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit,

Leibeserziehung, Musikerziehung

sowie Werkerziehung,

g) in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

in Bildnerischer Erziehung, Handarbeit

sowie Werkerziehung,

h) in den Fachschulen und höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe in

Bildnerischer Erziehung und Musikerziehung.

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der

Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen

(Noten)

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(2) Mit „Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe

des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der

Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes

sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit

über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß

erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit

beziehungsweise die Fähigkeit zur

selbständigen Anwendung seines Wissens und

Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit „Gut" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe des

Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung

und in der Anwendung des Lehrstoffes

sowie in der Durchführung der Aufgaben in

über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß

erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze

zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei

entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung

seines Wissens und Könnens auf für

ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit „Befriedigend" sind Leistungen zu

beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe

des Lehrplanes gestellten Anforderungen in

der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes

sowie in der Durchführung der Aufgaben

in den wesentlichen Bereichen zur Gänze

erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung

durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit

ausgeglichen.

(5) Mit „Genügend" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe

des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der

Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes

sowie in der Durchführung der Aufgaben

in den wesentlichen Bereichen überwiegend

erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend" sind Leistungen zu

beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal

alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend"

(Abs. 5) erfüllt.

Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung

bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen

§ 15. (1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen

Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des

Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die

betreffende schriftliche Leistungsfeststellung nicht

ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse

dient, zu tolerieren

a) in den allgemeinbildenden und berufsbildenden

Schulen sowie den Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung

aa) besondere Fälle der Groß- und Kleinschreibung

wie verblaßte Substantivierungen

und Fügungen mit übertragener

Bedeutung (z. B. es tut not,

es ist das wichtigste, daß ..., im dunklen

tappen) und bestimmte zusammengesetzte

Zeitwörter bzw. deren Auflösung

(z. B. fährt rad, läuft eis, fährt

Auto, Schi),

bb) Groß- bzw. Kleinschreibung nach

Doppelpunkt,

cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen-

und Getrenntschreibung (z.

B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),

dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung bei

Nennformen und Nennformgruppen,

bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden

Bindewörtern „und" und

„oder",

ee) Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),

b) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

und der Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schulen überdies

aa) die Groß- bzw. Kleinschreibung von

Substantiven, die die Funktion einer

anderen Wortart übernommen haben

(z. B. heute abend, punkt 12 Uhr,

er ist schuld),

bb) Verstöße, die zwar etymologisch offensichtlich

gerechtfertigt wären, aber

nicht der geltenden Rechtschreibung

entsprechen (z. B. überschwenglich, behende),

cc) Verstöße in der Beistrichsetzung, die

nicht sinnstörend wirken, z. B. vor

„sondern" und „aber",

dd) schwierige bzw. seltene Fremdwörter,

sofern sie nicht nach Maßgabe des

Lehrplanes zur Fachsprache des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes zählen,

c) in der 1. bis 4. Schulstufe der allgemeinbildenden

Pflichtschulen sowie in der 1. bis

5. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule

überdies

aa) Substantivierungen aller Art,

bb) Anrede-Fürwörter,

cc) die Unterscheidung zwischen „daß"

und „das",

dd) Interpunktionen bei der direkten Rede,

ee) die gesamte Beistrichsetzung,

ff) Fremdwörter.

(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen

sind nur die im § 14 Abs. 1

angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden

und in Worten einzusetzen. Zusätze zu

diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze

nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt,

unzulässig.

(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler

(ausgenommen in Mathematik und Darstellender

Geometrie) sind in derselben schriftlichen

Leinungsfeststellung grundsätzlich nur einmal

zu werten; wenn diese Fehler jedoch im

Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die

ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung

der betreffenden sprachlichen Erscheinung

abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung

nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht

zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus

Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe

Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals

auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu

werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche

Fehler in einer Schularbeit aus Physik oder

Naturgeschichte.

(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen

Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe

anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im

Sinne der Definition der Beurteilungsstufen

(§ 14) noch von einer Leistung betreffend die

gestellten Anforderungen gesprochen werden

kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit

die gesamte Themenstellung verfehlt.

Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

§ 16. (1) Für die Beurteilung von Schularbeiten

sind folgende fachliche Aspekte maßgebend

1. in der Unterrichtssprache

a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung

Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit,

Sachlichkeit, Themenbehandlung,

Aufbau, Ordnung und

Phantasie zu berücksichtigen sind,

b) Ausdruck,

c) Sprachrichtigkeit,

d) Schreibrichtigkeit;

2. in den lebenden Fremdsprachen

a) idiomatische Ausdrucksweise,

b) grammatische Korrektheit,

c) Wortschatz,

d) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung

sachliche Richtigkeit, Abfolge der

Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen

und Überlegungen zu berücksichtigen

sind,

e) Schreibrichtigkeit,

f) Angemessenheit des Ausdrucks und Stil,

g) Einhaltung besonderer Formvorschriften;

3. in Latein und Griechisch

a) im Anfangsunterricht

aa) Sinnerfassung,

bb) sprachliche Gestaltung der Übersetzung,

cc) Vokabelkenntnisse,

dd) Beherrschung der Formenlehre,

ee) Beherrschung der Syntax,

ff) Vollständigkeit,

b) in einer späteren Lernstufe neben lit. a

sublit. aa bis ff: Interpretation;

4. in Mathematik

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit;

5. in Darstellender Geometrie

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche Richtigkeit,

c) Genauigkeit;

6. in Naturgeschichte und Physik

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit,

d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung

der sprachlichen Genauigkeit;

7. in Kurzschrift

a) Richtigkeit des Geschriebenen,

b) Arbeitstempo,

c) Einhaltung der Formvorschriften;

8. in anderen Unterrichtsgegenständen

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit,

d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung

der sprachlichen Genauigkeit.

(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme

auf die Aufgabenstellung und den

Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.

Beurteilung der Leistungsfeststellungen in

Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis

(Ferialpraxis) und Schulpraxis

§ 17. Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen

in Kindergartenpraxis, Hortpraxis,

Heimpraxis (Ferialpraxis) und Schulpraxis sind

unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung

zu berücksichtigen

a) fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische

Fertigkeiten,

b) Planung und Vorbereitung,

c) Durchführung,

d) Führung und Erzieherverhalten,

e) schriftliche Arbeiten.

4. ABSCHNITT

BEURTEILUNG DES VERHALTENS IN DER

SCHULE UND DER ÄUSSEREN FORM DER

ARBEIT

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

§ 18. (1) Eine Beurteilung des Verhaltens in

der Schule hat nur

a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in

der 3. bis 7. Schulstufe,

b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,

in den berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen sowie in den Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung in

allen Schulstufen mit Ausnahme der jeweils

letzten Schulstufe

zu erfolgen,

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der

Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen

(Noten)

Sehr zufriedenstellend,

Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend,

Nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des

Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit

sein persönliches Verhalten und seine Einordnung

in die Klassengemeinschaft den Anforderungen

der Schulordnung entsprechen. Die durch die

Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden

Pflichten des Schülers umfassen insbesondere

die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes

genannten Pflichten. Die Beurteilung des

Verhaltens des Schülers hat besonders auch der

Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu

dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des

Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein

ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz

auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten

§ 19. (1) Eine gesonderte Beurteilung der

äußeren Form der Arbeit hat nur in der 1. bis

4. Klasse In den allgemeinbildenden höheren

Schulen zu erfolgen.

(2) Für die Beurteilung der äußeren Form der

Arbeit bestehen folgende Beurteilungsstufen

(Noten)

Sehr zufriedenstellend,

Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend,

Nicht zufriedenstellend.

(3) Bei der Beurteilung der äußeren Form ist

der Grad der Sauberkeit, Übersichtlichkeit und

Ordnung bei der Ausführung der Arbeiten zu

bewerten. Die Anlagen des Schülers, sein Alter

und sein Bemühen sind zu berücksichtigen. Die

Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf

Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

Dabei sind alle Unterrichtsgegenstände, In denen

schriftliche bzw. praktische Arbeiten angefertigt

werden, zu berücksichtigen.

5. ABSCHNITT

LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE

SCHULSTUFE

Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung

für eine Schulstufe

§ 20. (1) Den Beurteilungen der Leistungen

eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand

für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle

vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr

erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei

dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere

Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche

Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der

Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen

Leistungen im, Jahreszeugnis voraussichtlich

mit „Nicht genügend" zu beurteilen sein

wird, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

während des zweiten

Semesters, spätestens jedoch sechs Wochen vor

Ende des Unterrichtsjahres, in lehrgangsmäßigen

Berufsschulen spätestens jedoch drei Wochen vor

Ende des Lehrganges, die Erziehungsberechtigten

— bei eigenberechtigten Schülern diese — nachweislich

in Kenntnis zu setzen. In der sechsten

Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, in lehrgangsmäßigen

Berufssschulen in der dritten

Woche vor Ende des Lehrganges, ist überdies

der Klassenvorstand schriftlich in Kenntnis zu

setzen, der die für die Konferenz gemäß § 20

Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes notwendige

Beurteilung des Schülers in den übrigen Unterrichtsgegenständen

zu veranlassen hat; die Verpflichtung

des Klassenvorstandes obliegt bei

Klassenlehrersystem dem Klassenlehrer.

Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen

§ 21. (1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen

bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung oder

b) aus einer mündlichen Teilprüfung allein

oder

c) aus einer praktischen Teilprüfung allein

oder

d) aus einer praktischen und einer mündlichen

Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,

die mündliche Teilprüfung eine mündliche

Prüfung, die praktische Teilprüfung eine

praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser

Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten,

mündliche Prüfungen und praktische

Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen

einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung

insoweit anzuwenden, als im folgenden

nicht anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung

aus einer schriftlichen bzw. praktischen

Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung,

so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung

am Vormittag, die mündliche Teilprüfung

frühestens eine Stunde nach dem Ende der

schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung

hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in

denen für die betroffene Schulstufe mindestens

eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig

vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu

betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung

hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

und in den berufsbildenden Pflichtschulen

höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis

30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen

Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden

Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei

den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung

der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige

Zeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung

ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem

Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung

nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche

Beginn der Prüfung darf nicht später als

60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn

erfolgen.

(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung

ist der Schüler von allen übrigen

Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag

darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung

nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen

in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt

werden.

(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres

beurteilten Leistungen sind in die nunmehr

festzusetzende Beurteilung der Feststellungs-

und Nachtragsprüfung einzubeziehen.

(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs-

oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.

(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer

Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise

gehindert ist, ist unverzüglich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin

zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem

auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden

30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen

Berufsschulen nicht nach der ersten

Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende

Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem

Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe

berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis

besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr

erhaltene Leistungsbeurteilungen haben

auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene

Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(11) Die Wiederholung einer Feststellungs-

oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.

Durchführung von Wiederholungsprüfungen

§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen

nach Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung oder

b) aus einer mündlichen Teilprüfung allein

oder

c) aus einer praktischen Teilprüfung allein

oder

d) aus einer praktischen und einer mündlichen

Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,

die mündliche Teilprüfung eine mündliche

Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische

Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung.

Die Bestimmungen über Schularbeiten,

mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen

sind auf die Teilprüfungen einer

Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als

im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus

einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung

und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die

schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag,

die mündliche Teilprüfung frühestens

eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw.

praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden

Tag abzulegen.

(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen

nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

können nur in den allgemeinbildenden

Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten

durchgeführt werden.

(5) Die Wiederholungsprüfung besteht

a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung in Deutsch, Kurzschrift,

Lebender Fremdsprache und

Mathematik,

bb) aus einer praktischen Teilprüfung in

Bildnerischer Erziehung, Geometrischem

Zeichnen, Hauswirtschaft (und

Kinderpflege), Knabenhandarbeit, Leibesübungen,

Mädchenhandarbeit,

Maschinschreiben sowie Schreiben,

cc) aus einer mündlichen und praktischen

Teilprüfung in Musikerziehung und

Technischem Zeichnen,

dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in

allen übrigen Unterrichtsgegenständen;

b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,

den berufsbildenden Schulen und den Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,

in denen Schularbeiten

durchzuführen sind,

bb) aus einer mündlichen und praktischen

Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,

in denen praktische Leistungsfeststellungen

gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen

sind, sofern die Abhaltung

einer mündlichen Prüfung gemäß § 5

Abs. 11 nicht unzulässig ist, sowie in

Musikerziehung in Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen,

cc) aus einer praktischen Teilprüfung in

jenen Unterrichtsgegenständen, in

denen praktische Leistungsfeststellungen

gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen

sind und die Abhaltung einer mündlichen

Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig

ist,

dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in

allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung

hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in

denen für die betroffene Schulstufe mindestens

eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig

vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten

zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung

hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.

Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in

den allgemeinbildenden Schulen 30 bis

50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen

ist für die praktische Teilprüfung die für die

Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage

notwendige Zeit zur Verfügung zu

stellen.

(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung

ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem

Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben.

Der tatsächliche Beginn der Prüfung

darf nicht später als 60 Minuten nach dem

bekanntgegebenen Termin erfolgen.

(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist

der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen

befreit. An einem Tag darf eine

Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand,

in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen

abgelegt werden.

(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung

findet § 14 Anwendung; in die neu

festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die

bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend"

soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung,

daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt

wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu

festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits

höchstens mit „Befriedigend" festgelegt werden

kann.

(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer

Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert

ist, ist unverzüglich nach Wegfall des

Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen.

Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu

beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November,

in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen

Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche

der nächsten Schulstufe liegen.

(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu

beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr,

so ist der Schüler bis zu diesem

Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe

berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis

besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr

erhaltene Leistungsbeurteilungen

haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr

keine Auswirkung.

(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich

auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

auf der ganzen Schulstufe zu

beziehen.

(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung

ist nicht zulässig.

6. ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN

§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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