371. Bundesgesetz: Impfschadengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund hat für Schäden, die durch eine
Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen
a) des Bundesgesetzes über Schutzimpfungen
gegen Pocken, BGBl. Nr. 156/1948, oder
b) des § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186,
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung
zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-,
Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten
und Kuranstalten in der allgemeinen
Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen
Reise- und Transportkosten,
erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen
zur Rehabilitation;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen
Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen
nach dem Heeresversorgungsgesetz
(HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden
Fassung
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24 a,
24 b, 24 d und 25 HVG;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten
infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung
im gleichen Ausmaß wie die
entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz
1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;
2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und
37 Abs. 1 HVG;
3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d
angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes
ist
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst
nach Vollendung des 15. Lebensjahres des
Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des
15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente
und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in
der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden
Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden
Unterbringung in einer Krankenanstalt,
einem Pflegeheim oder einer ähnlichen
Anstalt, die mit der Gewährung der
vollen Verpflegung verbunden ist, die
Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente
nur zu einem Viertel
zu leisten.
§ 3. (1) Über Ansprüche auf Entschädigung
nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 54 bis 60,
65 bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1 und 3, 92 bis 94
HVG mit der Maßgabe, daß an Stelle des Landesinvalidenamtes
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zu treten hat, sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat den für den Bereich des ASVG
festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich
dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu
erklären. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3, 5 und
7 des § 46 b des Heeresversorgungsgesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung für einen
Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten
bekannt wurde, geltend zu machen.
Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden,
so erlischt der Anspruch auf Entschädigung
30 Jahre nach der Vornahme der die
Schädigung verursachenden Impfung.
§ 5. Andere, über die Leistungen nach diesem
Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund
anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 6. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen
unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten
und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte
sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung
der Entschädigung für Impfschäden sind
von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und
Verwaltungsabgaben befreit.
§ 7. (1) Ein auf Grund der Bestimmungen des
§ 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 156/1948 bereits anerkannter Impfschaden
ist als Impfschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu entschädigen. Die für solche Impfschäden bisher
geleisteten Entschädigungen sind bis zu einer
Entscheidung über die Entschädigung nach diesem
Bundesgesetz in der bisherigen Höhe weiterzuleisten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind
mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes als Leistungen nach
diesem Bundesgesetz zuzuerkennen. Hiebei gelten
die bisher gewährten Unterstützungsbeiträge
als Pflegebeitrag und Renten als Beschädigtenrente.
Sind diese Leistungen in ihrer Höhe geringer
als die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Leistungen, so sind sie auf das entsprechende
Ausmaß zu erhöhen; sind sie höher, im bisherigen
Ausmaß weiterzuleisten.
§ 8. Die lit. c des Abs. 1 des § 14 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 156/1948 wird aufgehoben.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1973 in Kraft.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
a) des § 6 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, und
b) der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.