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371_1973 AT

371. Bundesgesetz: Impfschadengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Bundesgesetz: Impfschadengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund hat für Schäden, die durch eine

Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen

a) des Bundesgesetzes über Schutzimpfungen

gegen Pocken, BGBl. Nr. 156/1948, oder

b) des § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung

zur Besserung oder Heilung des Impfschadens

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-,

Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten

und Kuranstalten in der allgemeinen

Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen

Reise- und Transportkosten,

erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen

zur Rehabilitation;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen

Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen

nach dem Heeresversorgungsgesetz

(HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden

Fassung

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24 a,

24 b, 24 d und 25 HVG;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten

infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung

im gleichen Ausmaß wie die

entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und

37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d

angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes

ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst

nach Vollendung des 15. Lebensjahres des

Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des

15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente

und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in

der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden

Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden

Unterbringung in einer Krankenanstalt,

einem Pflegeheim oder einer ähnlichen

Anstalt, die mit der Gewährung der

vollen Verpflegung verbunden ist, die

Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente

nur zu einem Viertel

zu leisten.

§ 3. (1) Über Ansprüche auf Entschädigung

nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 54 bis 60,

65 bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1 und 3, 92 bis 94

HVG mit der Maßgabe, daß an Stelle des Landesinvalidenamtes

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zu treten hat, sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat den für den Bereich des ASVG

festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich

dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu

erklären. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3, 5 und

7 des § 46 b des Heeresversorgungsgesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung für einen

Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem

Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten

bekannt wurde, geltend zu machen.

Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden,

so erlischt der Anspruch auf Entschädigung

30 Jahre nach der Vornahme der die

Schädigung verursachenden Impfung.

§ 5. Andere, über die Leistungen nach diesem

Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund

anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen

unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten

und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte

sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung

der Entschädigung für Impfschäden sind

von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und

Verwaltungsabgaben befreit.

§ 7. (1) Ein auf Grund der Bestimmungen des

§ 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 156/1948 bereits anerkannter Impfschaden

ist als Impfschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes

zu entschädigen. Die für solche Impfschäden bisher

geleisteten Entschädigungen sind bis zu einer

Entscheidung über die Entschädigung nach diesem

Bundesgesetz in der bisherigen Höhe weiterzuleisten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind

mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes als Leistungen nach

diesem Bundesgesetz zuzuerkennen. Hiebei gelten

die bisher gewährten Unterstützungsbeiträge

als Pflegebeitrag und Renten als Beschädigtenrente.

Sind diese Leistungen in ihrer Höhe geringer

als die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Leistungen, so sind sie auf das entsprechende

Ausmaß zu erhöhen; sind sie höher, im bisherigen

Ausmaß weiterzuleisten.

§ 8. Die lit. c des Abs. 1 des § 14 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 156/1948 wird aufgehoben.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1973 in Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

a) des § 6 der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, und

b) der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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