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371_1972 AT

371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Nachdem das am 11. Juni 1968 in Brüssel geschlossene Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die VERTRAGSPARTEIEN

des vorliegenden Abkommens,

das im Rahmen des

Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des

Zollwesens unter Mitwirkung

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

(UNESCO) ausgearbeitet

worden ist,

In der Erwägung, daß die Entwicklung

der wissenschaftlichen

Forschung und des

Unterrichts für den wirtschaftlichen

und sozialen

Fortschritt von entscheidender

Bedeutung ist,

In der Überzeugung, daß die

Einführung allgemeiner Erleichterungen

für die vorübergehende

abgabenfreie

Einfuhr von Gerät, das für

die wissenschaftliche Forschung

oder für den Unterricht

bestimmt ist, hiezu

wirksam beitragen kann,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet

a) „wissenschaftliches Gerät"

Instrumente, Apparate,

Maschinen und Zubehörteile,

die zur wissenschaftlichen

Forschung oder

zum Unterricht verwendet

werden;

b) „Eingangsabgaben" Zölle

und alle anderen Abgaben,

Steuern, Gebühren

und sonstige Belastungen,

die anläßlich oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr

von Waren erhoben

werden, ohne die Gebühren

und Belastungen, die

dem Betrag nach ungefähr

auf die Kosten der

erbrachten Dienstleistungen

beschränkt sind;

c) „vorübergehende Einfuhr"

das vorübergehende

Einbringen ohne Entrichtung

von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

mit der

Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

d) „zugelassene Anstalten"

öffentliche oder private

wissenschaftliche oder

Lehranstalten, die im

wesentlichen keinen Erwerbszweck

verfolgen und

von den zuständigen Behörden

des Einfuhrlandes

dazu ermächtigt sind, wissenschaftliches

Gerät vorübergehend

einzuführen;

e) „Ratifikation" die Ratifikation,

die Annahme oder

Genehmigung;

f) „der Rat" die Organisation,

die auf Grund des

am 15. Dezember 1950

in Brüssel geschlossenen

Abkommens über die Errichtung

des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Zollwesens gebildet

wurde.

KAPITEL II

GELTUNGSBEREICH

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, zur vorübergehenden

Einfuhr zuzulassen

a) wissenschaftliches Gerät,

das in ihrem Gelbiet ausschließlich

für die wissenschaftliche

Forschung oder

den Unterricht verwendet

werden soll;

b) Ersatzteile für das nach

lit. a zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassene

wissenschaftliche Gerät;

c) Werkzeuge, die eigens

hergestellt worden sind

zur Instandhaltung, Prüfung,

Einstellung oder

Instandsetzung wissenschaftlichen

Geräts, das

innerhalb ihres Gebietes

ausschließlich für die wissenschaftliche

Forschung

oder den Unterricht verwendet

wird.

Artikel 3

Die Zulassung von wissenschaftlichem

Gerät, Ersatzteilen

und Werkzeugen zur vorübergehenden

Einfuhr kann den folgenden

Bedingungen unterworfen

werden

a) daß sie von zugelassenen

Anstalten eingeführt und

unter deren Aufsicht und

Verantwortung verwendet

werden;

b) daß sie im Einfuhrland

für nicht gewerbliche

Zwecke verwendet werden;

c) daß sie in Mengen eingeführt

werden, die ihrer

Zweckbestimmung angemessen

sind;

d) daß sich ihre Nämlichkeit

bei der Wiederausfuhr

feststellen läßt;

e) daß sie das Eigentum

einer natürlichen Person

mit Wohnsitz im Ausland

oder einer juristischen

Person mit Sitz im Ausland

bleiben, solange sie

sich im Einfuhrland befinden.

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann die

Erfüllung der Verpflichtungen,

die sie im vorliegenden Abkommen

eingegangen ist, ganz oder

teilweise aussetzen, wenn Waren

vom gleichen wissenschaftlichen

Wert wie die wissenschaftlichen

Geräte oder Ersatzteile, deren

vorübergehende Einfuhr beabsichtigt

ist, im Einfuhrland hergestellt

werden und verfügbar

sind.

KAPITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, in allen Fällen, in

denen sie es für möglich hält,

keine Sicherheitsleistung für den

Eingangsabgabenbetrag zu verlangen,

sondern sich mit einer

schriftlichen Verpflichtungserklärung

zu begnügen. Diese

Verpflichtungserklärung kann

entweder bei jeder Einfuhr oder

allgemein für einen bestimmten

Zeitraum oder gegebenenfalls

für die Dauer der Zulassung der

Anstalt verlangt werden.

Artikel 6

1. Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassenes wissenschaftliches

Gerät ist von dem Tag

der Einfuhr an innerhalb von

sechs Monaten wiederauszuführen.

Die Zollbehörden des

Landes der vorübergehenden

Einfuhr können jedoch verlangen,

daß das Gerät innerhalb

einer kürzeren, für den Zweck

der vorübergehenden Einfuhr

als ausreichend angesehenen

Frist wiederausgeführt wird.

2. Liegen triftige Gründe vor,

so können die Zollbehörden

eine längere Frist festsetzen

oder die zuerst festgesetzte

Frist verlängern.

3. Kann das zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassene Gerät

wegen einer Beschlagnahme,

die nicht von einer Privatperson

veranlaßt worden ist, ganz oder

teilweise nicht wiederausgeführt

werden, so wird die Wiederausfuhrfrist

für die Dauer der

Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassenes wissenschaftliches

Gerät kann in einer Sendung

oder in mehreren Sendungen

über jedes für derartige

Abfertigungen zuständige Zollamt

wiederausgeführt werden,

auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt

ist.

Artikel 8

Anstelle der Wiederausfuhr

kann das zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassene wissenschaftliche

Gerät auch einer

anderen Bestimmung zugeführt,

insbesondere zum freien Verkehr

abgefertigt werden; Voraussetzung

dafür ist, daß die

Bedingungen und Förmlichkeiten

erfüllt werden, die in den

Gesetzen und sonstigen Vorschriften

des Landes der vorübergehenden

Einfuhr vorgesehen

sind.

Artikel 9

Abweichend von der in diesem

Abkommen festgelegten

Verpflichtung zur Wiederausfuhr

braucht im Falle eines gehörig

nachgewiesenen Unfalls

schwerbeschädigtes wissenschaftliches

Gerät nicht ganz

oder teilweise wiederausgeführt

zu werden, wenn je nach Verlangen

der Zollbehörden

a) die darauf entfallenden

Eingangsabgaben entrichtet

werden oder

b) es dem Staat, in dessen

Gebiet es vorübergehend

eingeführt worden ist,

kostenlos überlassen wird

oder

c) es unter amtlicher Aufsicht

vernichtet wird, ohne

daß dem Staat, in dessen

Gebiet es vorübergehend

eingeführt worden ist,

Kosten daraus entstehen.

Artikel 10

Artikel 9 gilt auch für Teile,

die bei einer Instandsetzung

oder Änderung des wissenschaftlichen

Geräts ersetzt worden

sind, während es sich im Lande

der vorübergehenden Einfuhr

befand.

Artikel 11

Die Artikel 6 bis 9 gelten

auch für die Ersatzteile und die

Werkzeuge des Artikels 2.

KAPITEL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei beschränkt

die Zollförmlichkeiten,

die im Zusammenhang mit den

in diesem Abkommen vorgesehenen

Erleichterungen zu erfüllen

sind, auf ein Mindestmaß;

sie veröffentlicht möglichst bald

alle sie betreffenden Vorschriften.

2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr

von wissenschaftlichem

Gerät werden die Beschau

und die Zollalbfertigung

in allen Fällen, in denen dies

möglich und zweckmäßig ist,

dort vorgenommen, wo das Gerät

verwendet wird.

Artikel 13

Dieses Abkommen setzt nur

Mindesterleichterungen fest und

hindert die Vertragsparteien

nicht, gegenwärtig oder künftig

auf Grund autonomer Bestimmungen

oder auf Grund zweiseitiger

oder mehrseitiger Übereinkünfte

weitergehende Erleichterungen

zu gewähren.

Artikel 14

Für die Zwecke dieses Abkommens

können die Gebiete

der Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion

bilden, als ein einziges Gebiet

angesehen werden.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert

nicht die Anwendung der nach

autonomen Gesetzen und sonstigen

Vorschriften aus Gründen

der öffentlichen Moral oder

Ordnung, der öffentlichen

Sicherheit, der öffentlichen Hygiene

oder Gesundheit oder

zum Schutz von Patenten und

Warenzeichen auferlegten Verbote

und Beschränkungen.

Artikel 16

Jede Verletzung dieses Abkommens,

jede Unterschiebung,

falsche Erklärung oder Handlung,

die bewirkt, daß eine

(natürliche oder juristische) Person

oder ein Gerät ungerechtfertigt

in den Genuß der in

diesem Abkommen vorgesehenen

Erleichterungen gelangt,

macht den Schuldigen nach den

Gesetzen und sonstigen Vorschriften

des Landes, in dem die

Zuwiderhandlung begangen

worden ist, strafbar und verpflichtet

ihn gegebenenfalls zur

Entrichtung der Eingangsabgaben.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

1. Die Vertragsparteien kommen

erforderlichenfalls zusammen,

um die Durchführung

dieses Abkommens zu prüfen

und insbesondere die zur einheitlichen

Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens geeigneten

Maßnahmen zu erwägen.

2. Die Zusammenkünfte werden

vom Generalsekretär des

Rates auf Antrag einer Vertragspartei

einberufen. Falls die

Vertragsparteien nichts anderes

beschließen, finden die Zusammenkünfte

am Sitz des Rates

statt.

3. Die Vertragsparteien geben

sich für ihre Zusammenkünfte

eine Geschäftsordnung. Zur

Beschlußfassung bedarf es einer

Zweidrittelmehrheit der bei

der Zusammenkunft anwesenden

und an der Abstimmung teilnehmenden

Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind

zu einem Beschluß über eine

Frage nur dann fähig, wenn

mehr als die Hälfte von ihnen

anwesend ist.

Artikel 18

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens

wird, soweit möglich, durch

Verhandlungen zwischen ihnen

beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare

Verhandlungen beigelegte

Meinungsverschiedenheit wird

von den am Streitfall beteiligten

Parteien den gemäß Artikel

17 zusammengekommenen

Vertragsparteien vorgelegt, die

die Meinungsverschiedenheit

prüfen und Empfehlungen für

ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten

Parteien können im voraus

vereinbaren, die Empfehlungen

der Vertragsparteien als verbindlich

anzunehmen.

Artikel 19

1. Die Mitgliedstaaten des

Rates sowie die Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen oder

ihrer SpezialOrganisationen können

Vertragsparteien dieses

Abkommens werden

a) durch Unterzeichnung

ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b) durch Hinterlegung einer

Ratifikationsurkunde,

nachdem sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis

einschließlich 30. Juni 1969 in

Brüssel am Sitz des Rates zur

Unterzeichnung durch die in

Absatz 1 bezeichneten Staaten

auf; nach diesem Tag steht es

zum Beitritt offen.

3. Jeder Staat, der den in Absatz

1 bezeichneten Organisationen

nicht als Mitglied angehört,

kann nach Inkrafttreten

dieses Abkommens durch Beitritt

Vertragspartei werden,

wenn ihn der von den Vertragsparteien

dazu beauftragte

Generalsekretär des Rates einlädt.

4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Artikel 20

1. Dieses Abkommen tritt drei

Monate nach dem Tag in Kraft,

an dem es fünf der in Artikel

19 Absatz 1 bezeichneten

Staaten ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet oder

ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses

Abkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet,

es ratifiziert oder ihm beitritt,

nachdem fünf Staaten es ohne

Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt halben, tritt das Abkommen

drei Monate nach

Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Ratifikation oder Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden in Kraft.

Artikel 21

1. Dieses Abkommen wird auf

unbegrenzte Zeit abgeschlossen.

Jede Vertragspartei kann jedoch

das Abkommen nach dem Tag,

an dem es gemäß Artikel 20 in

Kraft getreten ist, jederzeit

kündigen.

2. Die Kündigung ist durch

Hinterlegung einer Urkunde

beim Generalsekretär des Rates

zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

des Rates wirksam.

Artikel 22

1. Die nach Artikel 17 zusammengekommenen

Vertragsparteien

können Änderungen dieses

Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des

Rates übermittelt allen Vertragsparteien,

allen anderen

Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

sowie dem Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

(UNESCO) den Wortlaut jeder

auf diese Weise empfohlenen

Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach

dem Tag der Übermittlung der

empfohlenen Änderung kann

jede Vertragspartei dem Generalsekretär

des Rates bekanntgeben,

a) daß sie gegen die empfohlene

Änderung Einspruch

erhebt;

b) daß sie die empfohlene

Änderung zwar anzunehmen

beabsichtigt, aber die

für die Annahme erforderlichen

Voraussetzungen

in ihrem Land noch nicht

erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. b gemacht hat, dem

Generalsekretär des Rates die

Annahme der empfohlenen

Änderung nicht notifiziert

hat, kann sie noch binnen neun

Monaten nach Ablauf der in

Absatz 3 vorgesehenen Frist

von sechs Monaten gegen die

empfohlene Änderung Einspruch

erheben.

5. Wird gegen die empfohlene

Änderung nach den Absätzen 3

und 4 Einspruch erhoben, so

gilt sie als nicht angenommen

und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene

Änderung kein Einspruch nach

den Absätzen 3 und 4 erhoben

worden, so gilt sie im folgenden

Zeitpunkt als angenommen

a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. b gemacht hat,

mit Ablauf der in Absatz

3 genannten Frist von

sechs Monaten;

b) wenn mindestens eine

Vertragspartei eine Mitteilung

nach Absatz 3

lit. b gemacht hat, im

früheren der folgenden

zwei Zeitpunkte

i) an dem Tag, an dem

alle Vertragsparteien,

die eine derartige

Mitteilung gemacht

haben, dem Generalsekretär

des Rates

ihre Annahme der

empfohlenen Änderung

notifiziert haben,

jedoch frühestens

am Tag des Ablaufs

der in Absatz 3

genannten Frist von

sechs Monaten, auch

wenn alle Annahmeerklärungen

schon vor

diesem Tage eingegangen

sind;

ii) an dem Tag des Ablaufs

der in Absatz 4

genannten Frist von

neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, in dem sie als angenommen

gilt.

8. Der Generalsekretär des

Rates notifiziert sobald wie möglich

allen Vertragsparteien und

den Unterzeichnerstaaten jeden

nach Absatz 3 lit. a gegen die

empfohlene Änderung erhobenen

Einspruch sowie jede nach

Absatz 3 lit. b eingegangene

Mitteilung. Er teilt anschließend

allen Vertragsparteien und den

Unterzeichnerstaaten mit, ob

die Vertragspartei oder die Vertragsparteien,

die eine solche

Mitteilung gemacht haben, Einspruch

gegen die empfohlene

Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen

ratifiziert oder ihm

beitritt, nimmt damit auch die

Änderungen an, die im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft sind.

Artikel 23

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung

dieses Abkommens

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder in jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generalsekretär

des Rates erklären, daß dieses

Abkommen für alle oder für

einzelne Gebiete gilt, deren

internationale Beziehungen er

wahrnimmt oder für die er

international die Verantwortung

übernimmt. Eine solche Notifikation

wird drei Monate nach

ihrem Eingang beim Generalsekretär

des Rates wirksam, wobei

jedoch das Abkommen für

die in der Notifikation genannten

Gebiete erst dann Anwendung

findet, wenn es für den

betreffenden Staat in Kraft getreten

ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

durch Notifikation

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt

oder für das er international

die Verantwortung

übernimmt, kann dem Generalsekretär

des Rates nach Artikel

21 notifizieren, daß dieses

Gebiet das Abkommen nicht

mehr anwendet.

Artikel 24

Vorbehalte zu diesem Abkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 25

Der Generalsekretär des Rates

notifiziert allen Vertragsparteien,

den anderen Unterzeichnerstaaten,

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

sowie dem Generaldirektor der

Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO)

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 19;

b) den Zeitpunkt, in dem

dieses Abkommen nach

Artikel 20 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach

Artikel 21;

d) jede nach Artikel 22 als

angenommen geltende

Änderung und den Tag

ihres Inkrafttretens;

e) den Eingang der Notifikationen

nach Artikel 23.

Artikel 26

Nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen wird

dieses Abkommen auf Antrag

des Generalsekretärs des Rates

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die

dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig,

in englischer

und französischer Sprache, wo-

bei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind, in einer

einzigen Ausfertigung, die beim

Generalsekretär des Rates hinterlegt

wird; dieser übermittelt

allen in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten

Staaten beglaubigte

Abschriften.

Der Generalsekretär des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Zollwesens bestätigt,

daß diese Abschrift gleichlautend

ist dem Originaltext,

der in den Archiven des Rates

für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt

ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige. Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Februar 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen am 29. März 1972

hinterlegt wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 20 Absatz 2 für Österreich am 29. Juni

1972 in Kraft getreten.

Bis zur Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde sind folgende weitere Staaten

Vertragsparteien des Abkommens geworden

Ägypten, Algerien, Australien (einschließlich Papua, Norfolk-, Weihnachts- und Kokos-

[Keeling-]Inseln, sowie Treuhandgebiet Neu-Guinea), Belgien, Chile, Dahomey, Dänemark, (Zollgebiet

ausschließlich der Färöer-Inseln und Grönland), Bundesrepublik Deutschland, Ecuador,

Fidschi, Frankreich (einschließlich Kondominium Neue Hebriden), Gabon, Ghana, Indien, Iran,

Israel, Kamerun, Libanon, Libyen, Luxemburg, Niederlande, Niger, Polen, Portugal, Rumänien,

Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Tschad, Tschechoslowakei, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey,

Bermuda, Britisch-Honduras, Gibraltar, Pitcairn, Seychellen, St. Helena, Gilbert- und Ellice-Inseln,

Salomon-Inseln, Montserrat, Jungferninseln und Kondominium Neue Hebriden) sowie Zypern.

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