371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 11. Juni 1968 in Brüssel geschlossene Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die VERTRAGSPARTEIEN
des vorliegenden Abkommens,
das im Rahmen des
Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des
Zollwesens unter Mitwirkung
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) ausgearbeitet
worden ist,
In der Erwägung, daß die Entwicklung
der wissenschaftlichen
Forschung und des
Unterrichts für den wirtschaftlichen
und sozialen
Fortschritt von entscheidender
Bedeutung ist,
In der Überzeugung, daß die
Einführung allgemeiner Erleichterungen
für die vorübergehende
abgabenfreie
Einfuhr von Gerät, das für
die wissenschaftliche Forschung
oder für den Unterricht
bestimmt ist, hiezu
wirksam beitragen kann,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel I
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet
a) „wissenschaftliches Gerät"
Instrumente, Apparate,
Maschinen und Zubehörteile,
die zur wissenschaftlichen
Forschung oder
zum Unterricht verwendet
werden;
b) „Eingangsabgaben" Zölle
und alle anderen Abgaben,
Steuern, Gebühren
und sonstige Belastungen,
die anläßlich oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr
von Waren erhoben
werden, ohne die Gebühren
und Belastungen, die
dem Betrag nach ungefähr
auf die Kosten der
erbrachten Dienstleistungen
beschränkt sind;
c) „vorübergehende Einfuhr"
das vorübergehende
Einbringen ohne Entrichtung
von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
mit der
Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
d) „zugelassene Anstalten"
öffentliche oder private
wissenschaftliche oder
Lehranstalten, die im
wesentlichen keinen Erwerbszweck
verfolgen und
von den zuständigen Behörden
des Einfuhrlandes
dazu ermächtigt sind, wissenschaftliches
Gerät vorübergehend
einzuführen;
e) „Ratifikation" die Ratifikation,
die Annahme oder
Genehmigung;
f) „der Rat" die Organisation,
die auf Grund des
am 15. Dezember 1950
in Brüssel geschlossenen
Abkommens über die Errichtung
des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens gebildet
wurde.
KAPITEL II
GELTUNGSBEREICH
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, zur vorübergehenden
Einfuhr zuzulassen
a) wissenschaftliches Gerät,
das in ihrem Gelbiet ausschließlich
für die wissenschaftliche
Forschung oder
den Unterricht verwendet
werden soll;
b) Ersatzteile für das nach
lit. a zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassene
wissenschaftliche Gerät;
c) Werkzeuge, die eigens
hergestellt worden sind
zur Instandhaltung, Prüfung,
Einstellung oder
Instandsetzung wissenschaftlichen
Geräts, das
innerhalb ihres Gebietes
ausschließlich für die wissenschaftliche
Forschung
oder den Unterricht verwendet
wird.
Artikel 3
Die Zulassung von wissenschaftlichem
Gerät, Ersatzteilen
und Werkzeugen zur vorübergehenden
Einfuhr kann den folgenden
Bedingungen unterworfen
werden
a) daß sie von zugelassenen
Anstalten eingeführt und
unter deren Aufsicht und
Verantwortung verwendet
werden;
b) daß sie im Einfuhrland
für nicht gewerbliche
Zwecke verwendet werden;
c) daß sie in Mengen eingeführt
werden, die ihrer
Zweckbestimmung angemessen
sind;
d) daß sich ihre Nämlichkeit
bei der Wiederausfuhr
feststellen läßt;
e) daß sie das Eigentum
einer natürlichen Person
mit Wohnsitz im Ausland
oder einer juristischen
Person mit Sitz im Ausland
bleiben, solange sie
sich im Einfuhrland befinden.
Artikel 4
Jede Vertragspartei kann die
Erfüllung der Verpflichtungen,
die sie im vorliegenden Abkommen
eingegangen ist, ganz oder
teilweise aussetzen, wenn Waren
vom gleichen wissenschaftlichen
Wert wie die wissenschaftlichen
Geräte oder Ersatzteile, deren
vorübergehende Einfuhr beabsichtigt
ist, im Einfuhrland hergestellt
werden und verfügbar
sind.
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, in allen Fällen, in
denen sie es für möglich hält,
keine Sicherheitsleistung für den
Eingangsabgabenbetrag zu verlangen,
sondern sich mit einer
schriftlichen Verpflichtungserklärung
zu begnügen. Diese
Verpflichtungserklärung kann
entweder bei jeder Einfuhr oder
allgemein für einen bestimmten
Zeitraum oder gegebenenfalls
für die Dauer der Zulassung der
Anstalt verlangt werden.
Artikel 6
1. Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassenes wissenschaftliches
Gerät ist von dem Tag
der Einfuhr an innerhalb von
sechs Monaten wiederauszuführen.
Die Zollbehörden des
Landes der vorübergehenden
Einfuhr können jedoch verlangen,
daß das Gerät innerhalb
einer kürzeren, für den Zweck
der vorübergehenden Einfuhr
als ausreichend angesehenen
Frist wiederausgeführt wird.
2. Liegen triftige Gründe vor,
so können die Zollbehörden
eine längere Frist festsetzen
oder die zuerst festgesetzte
Frist verlängern.
3. Kann das zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassene Gerät
wegen einer Beschlagnahme,
die nicht von einer Privatperson
veranlaßt worden ist, ganz oder
teilweise nicht wiederausgeführt
werden, so wird die Wiederausfuhrfrist
für die Dauer der
Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassenes wissenschaftliches
Gerät kann in einer Sendung
oder in mehreren Sendungen
über jedes für derartige
Abfertigungen zuständige Zollamt
wiederausgeführt werden,
auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt
ist.
Artikel 8
Anstelle der Wiederausfuhr
kann das zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassene wissenschaftliche
Gerät auch einer
anderen Bestimmung zugeführt,
insbesondere zum freien Verkehr
abgefertigt werden; Voraussetzung
dafür ist, daß die
Bedingungen und Förmlichkeiten
erfüllt werden, die in den
Gesetzen und sonstigen Vorschriften
des Landes der vorübergehenden
Einfuhr vorgesehen
sind.
Artikel 9
Abweichend von der in diesem
Abkommen festgelegten
Verpflichtung zur Wiederausfuhr
braucht im Falle eines gehörig
nachgewiesenen Unfalls
schwerbeschädigtes wissenschaftliches
Gerät nicht ganz
oder teilweise wiederausgeführt
zu werden, wenn je nach Verlangen
der Zollbehörden
a) die darauf entfallenden
Eingangsabgaben entrichtet
werden oder
b) es dem Staat, in dessen
Gebiet es vorübergehend
eingeführt worden ist,
kostenlos überlassen wird
oder
c) es unter amtlicher Aufsicht
vernichtet wird, ohne
daß dem Staat, in dessen
Gebiet es vorübergehend
eingeführt worden ist,
Kosten daraus entstehen.
Artikel 10
Artikel 9 gilt auch für Teile,
die bei einer Instandsetzung
oder Änderung des wissenschaftlichen
Geräts ersetzt worden
sind, während es sich im Lande
der vorübergehenden Einfuhr
befand.
Artikel 11
Die Artikel 6 bis 9 gelten
auch für die Ersatzteile und die
Werkzeuge des Artikels 2.
KAPITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei beschränkt
die Zollförmlichkeiten,
die im Zusammenhang mit den
in diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen zu erfüllen
sind, auf ein Mindestmaß;
sie veröffentlicht möglichst bald
alle sie betreffenden Vorschriften.
2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr
von wissenschaftlichem
Gerät werden die Beschau
und die Zollalbfertigung
in allen Fällen, in denen dies
möglich und zweckmäßig ist,
dort vorgenommen, wo das Gerät
verwendet wird.
Artikel 13
Dieses Abkommen setzt nur
Mindesterleichterungen fest und
hindert die Vertragsparteien
nicht, gegenwärtig oder künftig
auf Grund autonomer Bestimmungen
oder auf Grund zweiseitiger
oder mehrseitiger Übereinkünfte
weitergehende Erleichterungen
zu gewähren.
Artikel 14
Für die Zwecke dieses Abkommens
können die Gebiete
der Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion
bilden, als ein einziges Gebiet
angesehen werden.
Artikel 15
Dieses Abkommen hindert
nicht die Anwendung der nach
autonomen Gesetzen und sonstigen
Vorschriften aus Gründen
der öffentlichen Moral oder
Ordnung, der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Hygiene
oder Gesundheit oder
zum Schutz von Patenten und
Warenzeichen auferlegten Verbote
und Beschränkungen.
Artikel 16
Jede Verletzung dieses Abkommens,
jede Unterschiebung,
falsche Erklärung oder Handlung,
die bewirkt, daß eine
(natürliche oder juristische) Person
oder ein Gerät ungerechtfertigt
in den Genuß der in
diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen gelangt,
macht den Schuldigen nach den
Gesetzen und sonstigen Vorschriften
des Landes, in dem die
Zuwiderhandlung begangen
worden ist, strafbar und verpflichtet
ihn gegebenenfalls zur
Entrichtung der Eingangsabgaben.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
1. Die Vertragsparteien kommen
erforderlichenfalls zusammen,
um die Durchführung
dieses Abkommens zu prüfen
und insbesondere die zur einheitlichen
Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens geeigneten
Maßnahmen zu erwägen.
2. Die Zusammenkünfte werden
vom Generalsekretär des
Rates auf Antrag einer Vertragspartei
einberufen. Falls die
Vertragsparteien nichts anderes
beschließen, finden die Zusammenkünfte
am Sitz des Rates
statt.
3. Die Vertragsparteien geben
sich für ihre Zusammenkünfte
eine Geschäftsordnung. Zur
Beschlußfassung bedarf es einer
Zweidrittelmehrheit der bei
der Zusammenkunft anwesenden
und an der Abstimmung teilnehmenden
Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien sind
zu einem Beschluß über eine
Frage nur dann fähig, wenn
mehr als die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
Artikel 18
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens
wird, soweit möglich, durch
Verhandlungen zwischen ihnen
beigelegt.
2. Jede nicht durch unmittelbare
Verhandlungen beigelegte
Meinungsverschiedenheit wird
von den am Streitfall beteiligten
Parteien den gemäß Artikel
17 zusammengekommenen
Vertragsparteien vorgelegt, die
die Meinungsverschiedenheit
prüfen und Empfehlungen für
ihre Beilegung erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten
Parteien können im voraus
vereinbaren, die Empfehlungen
der Vertragsparteien als verbindlich
anzunehmen.
Artikel 19
1. Die Mitgliedstaaten des
Rates sowie die Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen oder
ihrer SpezialOrganisationen können
Vertragsparteien dieses
Abkommens werden
a) durch Unterzeichnung
ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) durch Hinterlegung einer
Ratifikationsurkunde,
nachdem sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt bis
einschließlich 30. Juni 1969 in
Brüssel am Sitz des Rates zur
Unterzeichnung durch die in
Absatz 1 bezeichneten Staaten
auf; nach diesem Tag steht es
zum Beitritt offen.
3. Jeder Staat, der den in Absatz
1 bezeichneten Organisationen
nicht als Mitglied angehört,
kann nach Inkrafttreten
dieses Abkommens durch Beitritt
Vertragspartei werden,
wenn ihn der von den Vertragsparteien
dazu beauftragte
Generalsekretär des Rates einlädt.
4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Artikel 20
1. Dieses Abkommen tritt drei
Monate nach dem Tag in Kraft,
an dem es fünf der in Artikel
19 Absatz 1 bezeichneten
Staaten ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet oder
ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses
Abkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet,
es ratifiziert oder ihm beitritt,
nachdem fünf Staaten es ohne
Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt halben, tritt das Abkommen
drei Monate nach
Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Ratifikation oder Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden in Kraft.
Artikel 21
1. Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
Jede Vertragspartei kann jedoch
das Abkommen nach dem Tag,
an dem es gemäß Artikel 20 in
Kraft getreten ist, jederzeit
kündigen.
2. Die Kündigung ist durch
Hinterlegung einer Urkunde
beim Generalsekretär des Rates
zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
des Rates wirksam.
Artikel 22
1. Die nach Artikel 17 zusammengekommenen
Vertragsparteien
können Änderungen dieses
Abkommens empfehlen.
2. Der Generalsekretär des
Rates übermittelt allen Vertragsparteien,
allen anderen
Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
sowie dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) den Wortlaut jeder
auf diese Weise empfohlenen
Änderung.
3. Binnen sechs Monaten nach
dem Tag der Übermittlung der
empfohlenen Änderung kann
jede Vertragspartei dem Generalsekretär
des Rates bekanntgeben,
a) daß sie gegen die empfohlene
Änderung Einspruch
erhebt;
b) daß sie die empfohlene
Änderung zwar anzunehmen
beabsichtigt, aber die
für die Annahme erforderlichen
Voraussetzungen
in ihrem Land noch nicht
erfüllt sind.
4. Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. b gemacht hat, dem
Generalsekretär des Rates die
Annahme der empfohlenen
Änderung nicht notifiziert
hat, kann sie noch binnen neun
Monaten nach Ablauf der in
Absatz 3 vorgesehenen Frist
von sechs Monaten gegen die
empfohlene Änderung Einspruch
erheben.
5. Wird gegen die empfohlene
Änderung nach den Absätzen 3
und 4 Einspruch erhoben, so
gilt sie als nicht angenommen
und bleibt ohne Wirkung.
6. Ist gegen die empfohlene
Änderung kein Einspruch nach
den Absätzen 3 und 4 erhoben
worden, so gilt sie im folgenden
Zeitpunkt als angenommen
a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. b gemacht hat,
mit Ablauf der in Absatz
3 genannten Frist von
sechs Monaten;
b) wenn mindestens eine
Vertragspartei eine Mitteilung
nach Absatz 3
lit. b gemacht hat, im
früheren der folgenden
zwei Zeitpunkte
i) an dem Tag, an dem
alle Vertragsparteien,
die eine derartige
Mitteilung gemacht
haben, dem Generalsekretär
des Rates
ihre Annahme der
empfohlenen Änderung
notifiziert haben,
jedoch frühestens
am Tag des Ablaufs
der in Absatz 3
genannten Frist von
sechs Monaten, auch
wenn alle Annahmeerklärungen
schon vor
diesem Tage eingegangen
sind;
ii) an dem Tag des Ablaufs
der in Absatz 4
genannten Frist von
neun Monaten.
7. Jede Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, in dem sie als angenommen
gilt.
8. Der Generalsekretär des
Rates notifiziert sobald wie möglich
allen Vertragsparteien und
den Unterzeichnerstaaten jeden
nach Absatz 3 lit. a gegen die
empfohlene Änderung erhobenen
Einspruch sowie jede nach
Absatz 3 lit. b eingegangene
Mitteilung. Er teilt anschließend
allen Vertragsparteien und den
Unterzeichnerstaaten mit, ob
die Vertragspartei oder die Vertragsparteien,
die eine solche
Mitteilung gemacht haben, Einspruch
gegen die empfohlene
Änderung erheben oder sie annehmen.
9. Jeder Staat, der dieses Abkommen
ratifiziert oder ihm
beitritt, nimmt damit auch die
Änderungen an, die im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.
Artikel 23
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieses Abkommens
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder in jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generalsekretär
des Rates erklären, daß dieses
Abkommen für alle oder für
einzelne Gebiete gilt, deren
internationale Beziehungen er
wahrnimmt oder für die er
international die Verantwortung
übernimmt. Eine solche Notifikation
wird drei Monate nach
ihrem Eingang beim Generalsekretär
des Rates wirksam, wobei
jedoch das Abkommen für
die in der Notifikation genannten
Gebiete erst dann Anwendung
findet, wenn es für den
betreffenden Staat in Kraft getreten
ist.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
durch Notifikation
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für das er international
die Verantwortung
übernimmt, kann dem Generalsekretär
des Rates nach Artikel
21 notifizieren, daß dieses
Gebiet das Abkommen nicht
mehr anwendet.
Artikel 24
Vorbehalte zu diesem Abkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 25
Der Generalsekretär des Rates
notifiziert allen Vertragsparteien,
den anderen Unterzeichnerstaaten,
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
sowie dem Generaldirektor der
Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO)
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 19;
b) den Zeitpunkt, in dem
dieses Abkommen nach
Artikel 20 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach
Artikel 21;
d) jede nach Artikel 22 als
angenommen geltende
Änderung und den Tag
ihres Inkrafttretens;
e) den Eingang der Notifikationen
nach Artikel 23.
Artikel 26
Nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen wird
dieses Abkommen auf Antrag
des Generalsekretärs des Rates
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die
dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig,
in englischer
und französischer Sprache, wo-
bei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind, in einer
einzigen Ausfertigung, die beim
Generalsekretär des Rates hinterlegt
wird; dieser übermittelt
allen in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten
Staaten beglaubigte
Abschriften.
Der Generalsekretär des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens bestätigt,
daß diese Abschrift gleichlautend
ist dem Originaltext,
der in den Archiven des Rates
für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt
ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige. Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Februar 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen am 29. März 1972
hinterlegt wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 20 Absatz 2 für Österreich am 29. Juni
1972 in Kraft getreten.
Bis zur Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde sind folgende weitere Staaten
Vertragsparteien des Abkommens geworden
Ägypten, Algerien, Australien (einschließlich Papua, Norfolk-, Weihnachts- und Kokos-
[Keeling-]Inseln, sowie Treuhandgebiet Neu-Guinea), Belgien, Chile, Dahomey, Dänemark, (Zollgebiet
ausschließlich der Färöer-Inseln und Grönland), Bundesrepublik Deutschland, Ecuador,
Fidschi, Frankreich (einschließlich Kondominium Neue Hebriden), Gabon, Ghana, Indien, Iran,
Israel, Kamerun, Libanon, Libyen, Luxemburg, Niederlande, Niger, Polen, Portugal, Rumänien,
Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Tschad, Tschechoslowakei, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey,
Bermuda, Britisch-Honduras, Gibraltar, Pitcairn, Seychellen, St. Helena, Gilbert- und Ellice-Inseln,
Salomon-Inseln, Montserrat, Jungferninseln und Kondominium Neue Hebriden) sowie Zypern.