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371_1971 AT

371. Bundesgesetz: Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Bundesgesetz: Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes

Der Nationalrat hat beschlossen

Zielsetzungen

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz

ist es, die Aufforstung von Flächen,

die als Waldflächen wesentlich günstige Wirkungen

auf Landeskultur und Landschaftshaushalt

(Schutzwirkungen des Waldes) oder für die

Erholung der Bevölkerung erbringen können,

sowie auf vorhandenen Waldflächen die Vornahme

von Gestaltungsmaßnahmen im Interesse

der Erholung zu fördern.

(2) Zu den Schutzwirkungen des Waldes zählen

insbesondere der Schutz gegen Elementargefahren,

wie Hochwässer und Lawinen, Einwirkungen

zur Erhaltung der Bodenkraft,

Schutz gegen Bodenabschwemmung und Bodenverwehung,

gegen Geröllbildung und Hangrutschung.

(3) Die Aufforstung im Sinne dieses Bundesgesetzes

schließt alle Maßnahmen der Nachbesserung,

Kulturpflege und des Kulturschutzes

so lange ein, bis die Aufforstung nach forstfachlichen

Gesichtspunkten als gesichert anzusehen

ist. Der Aufforstung gleichgestellt sind spätere

Schutz- und Pflegemaßnahmen nach Auftreten

von Katastrophenschäden oder starkem Schädlingsbefall.

(4) Gestaltungsmaßnahmen im Interesse der

Erholung sind insbesondere

a) Eingriffe in den Waldbestand (z. B. Auflichtungen,

Sichtschneisen, Offenhalten von

Freiflächen), die betriebswirtschaftlich nicht

erforderlich wären und zusätzliche Kosten

oder verminderte Erträge hervorrufen;

b) Errichtung von erholungswirksamen Anlagen,

wie Waldpfade, Waldparkplätze,

Rastplätze, Spielstätten;

c) Durchführung von Erhaltungsarbeiten an

den unter lit. b genannten Anlagen sowie

von Reinigungsarbeiten (Abfallbeseitigung);

d) Übernahme von Schadens- und Haftungsrisken,

die dem Grundeigentümer aus der

Begehung des Waldes durch Erholungsuchende

erwachsen;

soweit sie auf der Bevölkerung zugänglichen

Waldflächen getätigt werden und nicht einzelnen

betrieblichen Einrichtungen (Gaststätten, Schilifte

u. dgl.) zugeordnet sind.

Kostenrückersätze

§ 2. (1) Die Kosten der Aufforstungsmaßnahmen

sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu tragen,

wenn die Aufforstung überwiegend aus den

im § 1 angeführten Gründen erfolgt und betriebswirtschaftlich

nicht gerechtfertigt wäre

(z. B. Hochlagenaufforstungen, Aufforstung von

Steilhängen).

(2) Für Aufforstungen, die zwar zur Wahrnehmung

der im § 1 angeführten Interessen

vorgenommen werden, die aber daneben auch

betriebswirtschaftliche Vorteile in einem für den

betreffenden Landschaftsteil mindestens durchschnittlichen

Ausmaß erwarten lassen, sind aus

Bundesmitteln fünfzig Prozent der Kosten zu

tragen.

(3) Für Gestaltungsmaßnahmen im Interesse

der Erholung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Hälfte

der Kosten aus Bundesmitteln zu tragen, wenn

aus Landes- oder Gemeindemitteln oder von anderen,

an der Durchführung der Maßnahme

lokal interessierten Institutionen die andere

Hälfte aufgebracht wird. Hiebei kann die Aufbringung

der Mittel sowohl von der Gebietskörperschaft

erfolgen, in der der betreffende

Waldteil liegt, wie auch von solchen Gebietskörperschaften,

in denen der Großteil der Erholungsuchenden

beheimatet ist.

Verfahren

§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen

im Sinne dieses Bundesgesetzes kann vom Eigentümer

der betroffenen Grundstücke sowie von

jeder daran interessierten Institution (Körperschaft

öffentlichen Rechtes und Verein) beantragt

werden. Beantragt die Maßnahme nicht der

Eigentümer der betroffenen Grundstücke selbst,

so ist seine Zustimmungserklärung dem Antrag

beizuschließen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen obliegt

dem Grundeigentümer. Bei Gestaltungsmaßnahmen

im Interesse der Erholung kann die Durchführung

im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer

auch von der antragstellenden Person

oder Institution laut Abs. 1 übernommen werden.

(3) Der Waldeigentümer ist vor Durchführung

der Aufforstungsmaßnahmen zu verpflichten,

a) begonnene Arbeiten nach Maßgabe zur

Verfügung gestellter Bundesmittel bis zur

Sicherung der Kultur zu Ende zu führen

und

b) die Waldfläche zukünftig so zu behandeln,

daß die mit der Aufforstung verbundenen

Zwecke gemäß § 1 gesichert bleiben.

(4) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 3 lit. b

ist der Waldeigentümer im Falle des Auftretens

von Katastrophenschäden oder von starkem

Schädlingsbefall dann befreit, wenn zur Durchführung

der erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen

keine öffentlichen Mittel zur Verfügung

gestellt werden.

(5) Vor der Durchführung von Gestaltungsmaßnahmen

im Interesse der Erholung ist der

Waldeigentümer unwiderruflich zu verpflichten,

den Erholungsverkehr auf den gegenständlichen

Waldflächen sowie die mit der Errichtung und

Erhaltung von Anlagen verbundenen Arbeiten

auf die Dauer der mittleren Benützbarkeit dieser

Anlagen, mindestens aber auf zehn Jahre, zu

dulden. Dieser Erklärung ist ein Erholungswald-

Projekt zugrunde zu legen, das aus Bundesmitteln

zu erstellen ist und den genauen Umfang

der Inanspruchnahme des Waldes erkennen läßt.

(6) Der Waldeigentümer ist weiters zu verpflichten,

die aufgewendeten Bundesmittel zum

Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, falls er die

übernommenen Verpflichtungen nicht einhält.

§ 4. (1) Anträge auf Kostenübernahme aus

Bundesmitteln sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen und von dieser

nach Einholung von Stellungnahmen im

Wege des Amtes der Landesregierung dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

vorzulegen. Stellungnahmen sind einzuholen von

der Landwirtschaftskammer, im Falle beantragter

Gestaltungsmaßnahmen im Interesse des Erholungsverkehrs

auch von der Handelskammer.

(2) Dem Antrag sind weiters beizuschließen

die Verpflichtungserklärung zur Kostenübernahme

gemäß § 2 Abs. 3 bzw. in den Fällen

des § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Zustimmungserklärung

des Waldeigentümers.

(3) Die Übernahme von Kostenrückersätzen

aus Bundesmitteln richtet sich nach den im Bundesfinanzgesetz

hiefür vorgesehenen Mitteln. Ein

Rechtsanspruch auf die Übernahme von Kosten

nach diesem Bundesgesetz besteht nicht.

(4) Die Entscheidung über die Kostentragung

durch den Bund trifft der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach- Anhörung eines

Beirates. Hiebei ist aus einer das gesamte Bundesgebiet

umfassenden Schau die jeweilige Vorrangigkeit

von Projekten im Hinblick auf deren

landeskulturelle und erholungspolitische Wirkung

zu berücksichtigen und sind die Gesichtspunkte

der Raumordnung und Landesplanung

zu beachten. Bei Aufforstungsmaßnahmen ist

auch eine allenfalls erwünschte Entlastung auf

dem Sektor der agrarischen Produktion, bei Gestaltungsmaßnahmen

im Interesse der Erholung

sind auch allenfalls zu erwartende positive Auswirkungen

im Bereich des Fremdenverkehrs in

Betracht zu ziehen. Die Fortsetzung und der Abschluß

begonnener Projekte haben gegenüber

neu eingereichten Projekten in der Regel Vorrang

zu genießen.

(5) Art und Zeitpunkt der Mittelzuteilung

sind in einem Vertrag zu regeln, in dem auch die

Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 und 5 festzuhalten

sind. Werden die Maßnahmen nicht vom

Waldeigentümer selbst durchgeführt, hat die

durchführende Person oder Institution dem Vertrag

beizutreten und für die vom Waldeigentümer

übernommenen Verpflichtungen solidarisch

zu haften.

(6) Im Vertrag ist durch entsprechende Regelungen

und erforderlichenfalls durch Erteilung

weiterer Auflagen dafür zu sorgen, daß die Zielsetzungen

dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erreicht

werden.

Beirat

§ 5. (1) Der Beirat im Sinne des § 4 Abs. 4

(forstlicher Raumordnungsbeirat) besteht aus

a) je einem Vertreter der im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen Parteien;

b) vier Vertretern der Waldeigentümer;

c) zwei Angehörigen des Forsttechnischen

Dienstes bei der allgemeinen Verwaltung

und

d) vier Experten der Raumplanung, die besonders

mit dem Gebiet der Wohlfahrtsfunktionen

des Waldes und den Problemen

des ländlichen Raumes vertraut sind.

(2) Die Mitglieder des Beirates sowie ebenso

viele Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft jeweils für eine

Funktionsperiode von vier Jahren zu berufen,

hinsichtlich der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. a

und b entsprechend den Vorschlägen der im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

Parteien bzw. der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs. Die Mitglieder

und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat

wählbar sein.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann ein von ihm berufenes Mitglied

(Ersatzmitglied) abberufen, wenn es nicht mehr

berufungsfähig ist oder nicht die Gewähr bietet,

daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag.

(4) Der Beirat kann seinen Sitzungen Experten

mit beratender Stimme beiziehen, insbesondere

bei Behandlung von Projekten eines bestimmten

Bundeslandes einen Experten aus diesem Lande

dann, wenn sich unter den Mitgliedern des Beirates

kein Forstfachmann aus diesem Lande befindet.

Bei der Behandlung von Projekten, die

den Fremdenverkehr berühren, ist ein Experte

der Fremdenverkehrswirtschaft beizuziehen.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt ein vom Bundesminister

hiezu bestellter Beamter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft. Der

Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu führen.

(7) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

des Beirates ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die

Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige

Sitzungsgelder der Angehörigen des Beirates sind

durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

des Beirates bei der Berufung zu verpflichten,

über den Verlauf der Beratungen des Beirates

sowie über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes

bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse

Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6. Die Tätigkeit des Beirates wird durch eine

Geschäftsordnung geregelt, die vom Beirat beschlossen

wird und der Genehmigung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft bedarf.

Finanzrechtliche und Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Schriften und Amtshandlungen in den

Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

nach § 14 Gebührengesetz 1957,

BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden

Fassung sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit und unterliegen nicht den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren.

(2) Kostenrückersätze und sonstige Zuwendungen

auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer

und gelten nicht als Entgelt

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

§ 8. Zur finanziellen Bedeckung der in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind im

Bundesfinanzgesetz jährlich Ausgaben in einer

Höhe vorzusehen, die zur Erreichung der in diesem

Bundesgesetz dargelegten Ziele (§ 1) erforderlich

sind.

§ 9. (1) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen

Aufgaben des Bundes nach diesem

Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz, betraut.

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