371. Bundesgesetz: Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zielsetzungen
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz
ist es, die Aufforstung von Flächen,
die als Waldflächen wesentlich günstige Wirkungen
auf Landeskultur und Landschaftshaushalt
(Schutzwirkungen des Waldes) oder für die
Erholung der Bevölkerung erbringen können,
sowie auf vorhandenen Waldflächen die Vornahme
von Gestaltungsmaßnahmen im Interesse
der Erholung zu fördern.
(2) Zu den Schutzwirkungen des Waldes zählen
insbesondere der Schutz gegen Elementargefahren,
wie Hochwässer und Lawinen, Einwirkungen
zur Erhaltung der Bodenkraft,
Schutz gegen Bodenabschwemmung und Bodenverwehung,
gegen Geröllbildung und Hangrutschung.
(3) Die Aufforstung im Sinne dieses Bundesgesetzes
schließt alle Maßnahmen der Nachbesserung,
Kulturpflege und des Kulturschutzes
so lange ein, bis die Aufforstung nach forstfachlichen
Gesichtspunkten als gesichert anzusehen
ist. Der Aufforstung gleichgestellt sind spätere
Schutz- und Pflegemaßnahmen nach Auftreten
von Katastrophenschäden oder starkem Schädlingsbefall.
(4) Gestaltungsmaßnahmen im Interesse der
Erholung sind insbesondere
a) Eingriffe in den Waldbestand (z. B. Auflichtungen,
Sichtschneisen, Offenhalten von
Freiflächen), die betriebswirtschaftlich nicht
erforderlich wären und zusätzliche Kosten
oder verminderte Erträge hervorrufen;
b) Errichtung von erholungswirksamen Anlagen,
wie Waldpfade, Waldparkplätze,
Rastplätze, Spielstätten;
c) Durchführung von Erhaltungsarbeiten an
den unter lit. b genannten Anlagen sowie
von Reinigungsarbeiten (Abfallbeseitigung);
d) Übernahme von Schadens- und Haftungsrisken,
die dem Grundeigentümer aus der
Begehung des Waldes durch Erholungsuchende
erwachsen;
soweit sie auf der Bevölkerung zugänglichen
Waldflächen getätigt werden und nicht einzelnen
betrieblichen Einrichtungen (Gaststätten, Schilifte
u. dgl.) zugeordnet sind.
Kostenrückersätze
§ 2. (1) Die Kosten der Aufforstungsmaßnahmen
sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu tragen,
wenn die Aufforstung überwiegend aus den
im § 1 angeführten Gründen erfolgt und betriebswirtschaftlich
nicht gerechtfertigt wäre
(z. B. Hochlagenaufforstungen, Aufforstung von
Steilhängen).
(2) Für Aufforstungen, die zwar zur Wahrnehmung
der im § 1 angeführten Interessen
vorgenommen werden, die aber daneben auch
betriebswirtschaftliche Vorteile in einem für den
betreffenden Landschaftsteil mindestens durchschnittlichen
Ausmaß erwarten lassen, sind aus
Bundesmitteln fünfzig Prozent der Kosten zu
tragen.
(3) Für Gestaltungsmaßnahmen im Interesse
der Erholung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Hälfte
der Kosten aus Bundesmitteln zu tragen, wenn
aus Landes- oder Gemeindemitteln oder von anderen,
an der Durchführung der Maßnahme
lokal interessierten Institutionen die andere
Hälfte aufgebracht wird. Hiebei kann die Aufbringung
der Mittel sowohl von der Gebietskörperschaft
erfolgen, in der der betreffende
Waldteil liegt, wie auch von solchen Gebietskörperschaften,
in denen der Großteil der Erholungsuchenden
beheimatet ist.
Verfahren
§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen
im Sinne dieses Bundesgesetzes kann vom Eigentümer
der betroffenen Grundstücke sowie von
jeder daran interessierten Institution (Körperschaft
öffentlichen Rechtes und Verein) beantragt
werden. Beantragt die Maßnahme nicht der
Eigentümer der betroffenen Grundstücke selbst,
so ist seine Zustimmungserklärung dem Antrag
beizuschließen.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen obliegt
dem Grundeigentümer. Bei Gestaltungsmaßnahmen
im Interesse der Erholung kann die Durchführung
im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer
auch von der antragstellenden Person
oder Institution laut Abs. 1 übernommen werden.
(3) Der Waldeigentümer ist vor Durchführung
der Aufforstungsmaßnahmen zu verpflichten,
a) begonnene Arbeiten nach Maßgabe zur
Verfügung gestellter Bundesmittel bis zur
Sicherung der Kultur zu Ende zu führen
und
b) die Waldfläche zukünftig so zu behandeln,
daß die mit der Aufforstung verbundenen
Zwecke gemäß § 1 gesichert bleiben.
(4) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 3 lit. b
ist der Waldeigentümer im Falle des Auftretens
von Katastrophenschäden oder von starkem
Schädlingsbefall dann befreit, wenn zur Durchführung
der erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen
keine öffentlichen Mittel zur Verfügung
gestellt werden.
(5) Vor der Durchführung von Gestaltungsmaßnahmen
im Interesse der Erholung ist der
Waldeigentümer unwiderruflich zu verpflichten,
den Erholungsverkehr auf den gegenständlichen
Waldflächen sowie die mit der Errichtung und
Erhaltung von Anlagen verbundenen Arbeiten
auf die Dauer der mittleren Benützbarkeit dieser
Anlagen, mindestens aber auf zehn Jahre, zu
dulden. Dieser Erklärung ist ein Erholungswald-
Projekt zugrunde zu legen, das aus Bundesmitteln
zu erstellen ist und den genauen Umfang
der Inanspruchnahme des Waldes erkennen läßt.
(6) Der Waldeigentümer ist weiters zu verpflichten,
die aufgewendeten Bundesmittel zum
Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, falls er die
übernommenen Verpflichtungen nicht einhält.
§ 4. (1) Anträge auf Kostenübernahme aus
Bundesmitteln sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen und von dieser
nach Einholung von Stellungnahmen im
Wege des Amtes der Landesregierung dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen. Stellungnahmen sind einzuholen von
der Landwirtschaftskammer, im Falle beantragter
Gestaltungsmaßnahmen im Interesse des Erholungsverkehrs
auch von der Handelskammer.
(2) Dem Antrag sind weiters beizuschließen
die Verpflichtungserklärung zur Kostenübernahme
gemäß § 2 Abs. 3 bzw. in den Fällen
des § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Zustimmungserklärung
des Waldeigentümers.
(3) Die Übernahme von Kostenrückersätzen
aus Bundesmitteln richtet sich nach den im Bundesfinanzgesetz
hiefür vorgesehenen Mitteln. Ein
Rechtsanspruch auf die Übernahme von Kosten
nach diesem Bundesgesetz besteht nicht.
(4) Die Entscheidung über die Kostentragung
durch den Bund trifft der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach- Anhörung eines
Beirates. Hiebei ist aus einer das gesamte Bundesgebiet
umfassenden Schau die jeweilige Vorrangigkeit
von Projekten im Hinblick auf deren
landeskulturelle und erholungspolitische Wirkung
zu berücksichtigen und sind die Gesichtspunkte
der Raumordnung und Landesplanung
zu beachten. Bei Aufforstungsmaßnahmen ist
auch eine allenfalls erwünschte Entlastung auf
dem Sektor der agrarischen Produktion, bei Gestaltungsmaßnahmen
im Interesse der Erholung
sind auch allenfalls zu erwartende positive Auswirkungen
im Bereich des Fremdenverkehrs in
Betracht zu ziehen. Die Fortsetzung und der Abschluß
begonnener Projekte haben gegenüber
neu eingereichten Projekten in der Regel Vorrang
zu genießen.
(5) Art und Zeitpunkt der Mittelzuteilung
sind in einem Vertrag zu regeln, in dem auch die
Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 und 5 festzuhalten
sind. Werden die Maßnahmen nicht vom
Waldeigentümer selbst durchgeführt, hat die
durchführende Person oder Institution dem Vertrag
beizutreten und für die vom Waldeigentümer
übernommenen Verpflichtungen solidarisch
zu haften.
(6) Im Vertrag ist durch entsprechende Regelungen
und erforderlichenfalls durch Erteilung
weiterer Auflagen dafür zu sorgen, daß die Zielsetzungen
dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erreicht
werden.
Beirat
§ 5. (1) Der Beirat im Sinne des § 4 Abs. 4
(forstlicher Raumordnungsbeirat) besteht aus
a) je einem Vertreter der im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen Parteien;
b) vier Vertretern der Waldeigentümer;
c) zwei Angehörigen des Forsttechnischen
Dienstes bei der allgemeinen Verwaltung
und
d) vier Experten der Raumplanung, die besonders
mit dem Gebiet der Wohlfahrtsfunktionen
des Waldes und den Problemen
des ländlichen Raumes vertraut sind.
(2) Die Mitglieder des Beirates sowie ebenso
viele Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft jeweils für eine
Funktionsperiode von vier Jahren zu berufen,
hinsichtlich der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. a
und b entsprechend den Vorschlägen der im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
Parteien bzw. der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs. Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat
wählbar sein.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann ein von ihm berufenes Mitglied
(Ersatzmitglied) abberufen, wenn es nicht mehr
berufungsfähig ist oder nicht die Gewähr bietet,
daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag.
(4) Der Beirat kann seinen Sitzungen Experten
mit beratender Stimme beiziehen, insbesondere
bei Behandlung von Projekten eines bestimmten
Bundeslandes einen Experten aus diesem Lande
dann, wenn sich unter den Mitgliedern des Beirates
kein Forstfachmann aus diesem Lande befindet.
Bei der Behandlung von Projekten, die
den Fremdenverkehr berühren, ist ein Experte
der Fremdenverkehrswirtschaft beizuziehen.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt ein vom Bundesminister
hiezu bestellter Beamter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft. Der
Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu führen.
(7) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
des Beirates ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die
Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige
Sitzungsgelder der Angehörigen des Beirates sind
durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
des Beirates bei der Berufung zu verpflichten,
über den Verlauf der Beratungen des Beirates
sowie über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes
bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6. Die Tätigkeit des Beirates wird durch eine
Geschäftsordnung geregelt, die vom Beirat beschlossen
wird und der Genehmigung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft bedarf.
Finanzrechtliche und Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Schriften und Amtshandlungen in den
Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
nach § 14 Gebührengesetz 1957,
BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden
Fassung sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit und unterliegen nicht den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren.
(2) Kostenrückersätze und sonstige Zuwendungen
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer
und gelten nicht als Entgelt
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
§ 8. Zur finanziellen Bedeckung der in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind im
Bundesfinanzgesetz jährlich Ausgaben in einer
Höhe vorzusehen, die zur Erreichung der in diesem
Bundesgesetz dargelegten Ziele (§ 1) erforderlich
sind.
§ 9. (1) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen
Aufgaben des Bundes nach diesem
Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz, betraut.