371. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 44/1968, hat zu
lauten
„b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie
aus Getreide und von daraus hergestellten
Backwaren (Brot, Semmeln und ähnliches
Gebäck), von Grieß aus Getreide ohne
Nährmittelzusatz, ferner von zum unmittelbaren
Genuß geeigneten Speiseölen, von
Margarine und sonstigen Kunstspeisefetten,
von raffiniertem, zum unmittelbaren Genuß
geeignetem Zucker sowie von Milch
und Erzeugnissen aus Milch im Sinne des § 2
des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 36/1968, mit Ausnahme von Schlagobers,
Trockenmilch und Kondensmilch,".
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I sind auf
steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1970 bewirkt werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.