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371_1970 AT

371. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 44/1968, hat zu

lauten

„b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie

aus Getreide und von daraus hergestellten

Backwaren (Brot, Semmeln und ähnliches

Gebäck), von Grieß aus Getreide ohne

Nährmittelzusatz, ferner von zum unmittelbaren

Genuß geeigneten Speiseölen, von

Margarine und sonstigen Kunstspeisefetten,

von raffiniertem, zum unmittelbaren Genuß

geeignetem Zucker sowie von Milch

und Erzeugnissen aus Milch im Sinne des § 2

des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, mit Ausnahme von Schlagobers,

Trockenmilch und Kondensmilch,".

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I sind auf

steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1970 bewirkt werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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