Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371_1967 AT

371. Verordnung: Abänderung der Rundfunkverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Abänderung der Rundfunkverordnung

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Artikel I

Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/

1965, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 8 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen

nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder

mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung

für Zwecke der Ausübung des Gewerbes

vorübergehend außerhalb des angegebenen

Standortes errichtet und betrieben werden. Bei

jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung

der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten."

2. Im § 17 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten

„Der Verzicht wird zum Ende der Kalendermonate

Feber, April, Juni, August, Oktober und

Dezember wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen

Monate einlangt."

3. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Von der Entrichtung der Gebühr für die

unbefristete Rundfunk-Hauptbewilligung sind,

wenn die Voraussetzungen nach § 23 gegeben

sind, auf Ansuchen zu befreien (Rundfunk-Gebührenbefreiung)

a) Blinde und praktisch blinde Personen,

b) Personen, die aus einem anderen Grund

als dem der Blindheit ständig der Wartung

und Hilfe bedürfen (hilflose Personen),

c) Blindenheime, Blindenvereine und Heime

für hilflose Personen, wenn der Rundtunkempfang

den blinden bzw. hilflosen Personen

zugute kommt, und

d) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt

durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet

ist (mittellose Personen).

(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die

unbefristete Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung

sind, wenn die Voraussetzungen nach § 23 gegeben

sind, auf Ansuchen zu befreien (Fernsehrundfunk-

Gebührenbefreiung)

a) Hilflose Personen (Abs. 1 lit. b),

b) Heime für hilflose Personen, wenn der

Fernsehrundfunkempfang diesen Personen

zugute kommt, und

c) mittellose Personen (Abs. 1 lit. d)."

4. Im § 23 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Eine Gebührenbefreiung für eine mittellose

Person ist nicht zulässig, wenn der begründete

Verdacht besteht, daß sie der Übergeber der

Empfangsanlage nur vorgeschoben hat, um sich

selbst die Entrichtung der Gebühr zu ersparen."

5. Der § 24 hat zu lauten

„§ 24. Das Ansuchen um Gebührenbefreiung

ist bei dem Abgabepostamt, das für den in der

unbefristeten Hauptbewilligung angegebenen

Standort zuständig ist, schriftlich einzubringen.

Es hat den Namen des Bewilligungsinhabers, die

in der Hauptbewilligung angegebene Nummer

und Adresse und die Begründung für die angestrebte

Befreiung zu enthalten. Der Verlust oder

die Minderung des Sehvermögens und die Hilflosigkeit

sind nachzuweisen. Das Einkommen

aller im Haushalt des Bewilligungsinhabers lebenden

Personen ist durch ein Zeugnis der Gemeinde

oder Fürsorgebehörde des Wohnsitzes zu

belegen. Eine mittellose Person hat auch den

Zeitpunkt und die Art des Erwerbes der Empfangsanlage

anzugeben."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →