371. Verordnung: Abänderung der Rundfunkverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Artikel I
Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/
1965, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 8 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen
nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder
mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung
für Zwecke der Ausübung des Gewerbes
vorübergehend außerhalb des angegebenen
Standortes errichtet und betrieben werden. Bei
jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung
der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten."
2. Im § 17 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten
„Der Verzicht wird zum Ende der Kalendermonate
Feber, April, Juni, August, Oktober und
Dezember wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen
Monate einlangt."
3. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Von der Entrichtung der Gebühr für die
unbefristete Rundfunk-Hauptbewilligung sind,
wenn die Voraussetzungen nach § 23 gegeben
sind, auf Ansuchen zu befreien (Rundfunk-Gebührenbefreiung)
a) Blinde und praktisch blinde Personen,
b) Personen, die aus einem anderen Grund
als dem der Blindheit ständig der Wartung
und Hilfe bedürfen (hilflose Personen),
c) Blindenheime, Blindenvereine und Heime
für hilflose Personen, wenn der Rundtunkempfang
den blinden bzw. hilflosen Personen
zugute kommt, und
d) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt
durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet
ist (mittellose Personen).
(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die
unbefristete Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung
sind, wenn die Voraussetzungen nach § 23 gegeben
sind, auf Ansuchen zu befreien (Fernsehrundfunk-
Gebührenbefreiung)
a) Hilflose Personen (Abs. 1 lit. b),
b) Heime für hilflose Personen, wenn der
Fernsehrundfunkempfang diesen Personen
zugute kommt, und
c) mittellose Personen (Abs. 1 lit. d)."
4. Im § 23 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Eine Gebührenbefreiung für eine mittellose
Person ist nicht zulässig, wenn der begründete
Verdacht besteht, daß sie der Übergeber der
Empfangsanlage nur vorgeschoben hat, um sich
selbst die Entrichtung der Gebühr zu ersparen."
5. Der § 24 hat zu lauten
„§ 24. Das Ansuchen um Gebührenbefreiung
ist bei dem Abgabepostamt, das für den in der
unbefristeten Hauptbewilligung angegebenen
Standort zuständig ist, schriftlich einzubringen.
Es hat den Namen des Bewilligungsinhabers, die
in der Hauptbewilligung angegebene Nummer
und Adresse und die Begründung für die angestrebte
Befreiung zu enthalten. Der Verlust oder
die Minderung des Sehvermögens und die Hilflosigkeit
sind nachzuweisen. Das Einkommen
aller im Haushalt des Bewilligungsinhabers lebenden
Personen ist durch ein Zeugnis der Gemeinde
oder Fürsorgebehörde des Wohnsitzes zu
belegen. Eine mittellose Person hat auch den
Zeitpunkt und die Art des Erwerbes der Empfangsanlage
anzugeben."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in
Kraft.