371_1965
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371. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 371. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt
1965_371_0 371. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt
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Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 121 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitäts-wirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung, betreffend die Festlegung
von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten,
auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt,
BGBl. Nr. 311/1963, wird wie folgt geändert
Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt mit 9. Feber 1966
außer Kraft."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1966 in
Kraft.