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371_1965 AT

371. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 121 des

Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitäts-wirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung, betreffend die Festlegung

von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten,

auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt,

BGBl. Nr. 311/1963, wird wie folgt geändert

Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt mit 9. Feber 1966

außer Kraft."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1966 in

Kraft.

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