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370_2003 AT

370. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2003, wird wie folgt

geändert

1. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf EDV-Kaufmann der Lehrberuf EDV-Systemtechnik samt

Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt

2. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Fertigteilhausbau der Lehrberuf Fitnessbetreuung samt

Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt

3. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Speditionskaufmann der Lehrberuf Speditionslogistik samt

Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung eingefügt

4. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Mikrotechnik der Lehrberuf Mobilitätsservice samt Lehrzeit

und Verwandtschaftsregelungen eingefügt

5.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik,

Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Fernmeldebaumonteur,

Informatik, Mechaniker und Mechatronik wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf

festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik in

vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

5.2. Beim Lehrberuf EDV-Techniker wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf

festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes EDV-Techniker wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-

Systemtechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres und im Ausmaß der ersten Hälfte des zweiten

Lehrjahres angerechnet.

5.3. Bei den Lehrberufen Elektronik, IT-Elektronik, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik,

Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik und Prozessleittechniker wird der Lehrberuf

EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die

Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik in vollem Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres angerechnet.

5.4. Beim Lehrberuf Kommunikationstechniker – elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation

wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes

Kommunikationstechniker – elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation wird auf

die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik im Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres voll

angerechnet.

6. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel wird der Lehrberuf Fitnessbetreuung als

verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel wird auf die Lehrzeit im

Lehrberuf Fitnessbetreuung in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

7.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann, Buchhaltung, Bürokaufmann, Hotel-

und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann, Kanzleiassistent, Personaldienstleistung,

Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann und Verwaltungsassistent wird der Lehrberuf

Speditionslogistik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit

im Lehrberuf Speditionslogistik in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

7.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Einkauf, Großhandelskaufmann, Lagerlogistik und

Speditionskaufmann wird der Lehrberuf Speditionslogistik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit

dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionslogistik in vollem Ausmaß des ersten

und des zweiten Lehrjahres angerechnet.

8.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann, Buchhaltung, Bürokaufmann, Einkauf,

Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann,

Kanzleiassistent, Personaldienstleistung, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann und Verwaltungsassistent

wird der Lehrberuf Mobilitätsservice als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser

Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres

angerechnet.

8.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lagerlogistik und Speditionskaufmann wird der

Lehrberuf Mobilitätsservice als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf

die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice in vollem Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres

angerechnet.

9. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fitnessbetreuer und Kommunikationstechniker

– Bürokommunikation jeweils samt Verwandtschaftsbestimmungen mit Ablauf des

15. August 2003. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

10. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt

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