370. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2003, wird wie folgt
geändert
1. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf EDV-Kaufmann der Lehrberuf EDV-Systemtechnik samt
Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt
2. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Fertigteilhausbau der Lehrberuf Fitnessbetreuung samt
Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt
3. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Speditionskaufmann der Lehrberuf Speditionslogistik samt
Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung eingefügt
4. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Mikrotechnik der Lehrberuf Mobilitätsservice samt Lehrzeit
und Verwandtschaftsregelungen eingefügt
5.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik,
Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Fernmeldebaumonteur,
Informatik, Mechaniker und Mechatronik wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf
festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik in
vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
5.2. Beim Lehrberuf EDV-Techniker wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf
festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes EDV-Techniker wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-
Systemtechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres und im Ausmaß der ersten Hälfte des zweiten
Lehrjahres angerechnet.
5.3. Bei den Lehrberufen Elektronik, IT-Elektronik, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik,
Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik und Prozessleittechniker wird der Lehrberuf
EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die
Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik in vollem Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres angerechnet.
5.4. Beim Lehrberuf Kommunikationstechniker – elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation
wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes
Kommunikationstechniker – elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation wird auf
die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik im Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres voll
angerechnet.
6. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel wird der Lehrberuf Fitnessbetreuung als
verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel wird auf die Lehrzeit im
Lehrberuf Fitnessbetreuung in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
7.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann, Buchhaltung, Bürokaufmann, Hotel-
und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann, Kanzleiassistent, Personaldienstleistung,
Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann und Verwaltungsassistent wird der Lehrberuf
Speditionslogistik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit
im Lehrberuf Speditionslogistik in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
7.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Einkauf, Großhandelskaufmann, Lagerlogistik und
Speditionskaufmann wird der Lehrberuf Speditionslogistik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit
dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionslogistik in vollem Ausmaß des ersten
und des zweiten Lehrjahres angerechnet.
8.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann, Buchhaltung, Bürokaufmann, Einkauf,
Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann,
Kanzleiassistent, Personaldienstleistung, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann und Verwaltungsassistent
wird der Lehrberuf Mobilitätsservice als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser
Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres
angerechnet.
8.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lagerlogistik und Speditionskaufmann wird der
Lehrberuf Mobilitätsservice als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf
die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice in vollem Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres
angerechnet.
9. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fitnessbetreuer und Kommunikationstechniker
– Bürokommunikation jeweils samt Verwandtschaftsbestimmungen mit Ablauf des
15. August 2003. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
10. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt