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370_2000 AT

370. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2001

Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 199/1999, wird kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)

im Jahre 2001 beträgt 266 375.

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