370_1999
AT
370. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenegg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 370. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenegg
1999_370_2 370. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenegg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von km 31,85 bis km 32,25 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 739/
1990, bestimmten – Abschnitt ,,Fuchswirt – St. Martin Teil 1“ (Bereich Hohlbacher GKB-Brücke) für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.