370_1997
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370. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1998
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 370. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1998
1997_370_2 370. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1998
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Auf Grund des § 118g zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 757/1996 wird verordnet
§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr
1998 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 13,885 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.