370. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8000 S.
§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Schweiz beträgt 7000 S.
§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Dänemark beträgt 6000 S.
§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5000 S für folgende Staaten
1. Belgien
2. Deutschland
3. Finnland
4. Frankreich
5. Island
6. Luxemburg
7. Niederlande
8. Norwegen
9. Schweden
10. Vereinigte Staaten von Amerika.
§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4000 S für folgende Staaten
1. Australien
2. Großbritannien und Nordirland
3. Irland
4. Italien
5. Kanada
6. Neuseeland
7. Spanien.
§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3000 S für folgende Staaten
1. Griechenland
2. Kroatien
3. Portugal
4. Slowenien.
§ 7. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt 2000 S.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. Nr. 607/1993, tritt mit
Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.