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370_1996 AT

370. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8000 S.

§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Schweiz beträgt 7000 S.

§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Dänemark beträgt 6000 S.

§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5000 S für folgende Staaten

1. Belgien

2. Deutschland

3. Finnland

4. Frankreich

5. Island

6. Luxemburg

7. Niederlande

8. Norwegen

9. Schweden

10. Vereinigte Staaten von Amerika.

§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4000 S für folgende Staaten

1. Australien

2. Großbritannien und Nordirland

3. Irland

4. Italien

5. Kanada

6. Neuseeland

7. Spanien.

§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3000 S für folgende Staaten

1. Griechenland

2. Kroatien

3. Portugal

4. Slowenien.

§ 7. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt 2000 S.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. Nr. 607/1993, tritt mit

Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

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