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370_1989 AT

370. Verordnung: Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes,

BGBl. Nr. 135/1989, wird verordnet

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile

einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen)

werden zu Hochleistungsstrecken erklärt

1. St. Pölten—Attnang/Puchheim;

2. Volders/Baumkirchen—Gärberbach (Umfahrung

Innsbruck);

3. Landeck—Bludenz;

4. Salzburg—Schwarzach/St. Veit—Villach—

Staatsgrenze bei Rosenbach;

5. Gloggnitz—Mürzzuschlag;

6. Wien—Pottendorf—Wiener Neustadt;

7. St. Michael—Bischofshofen.

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