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370_1987 AT

370. Verordnung: Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.

Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz verordnet

§ 1. (1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppe II

der Anlage zur Verordnung über die Gliederung

des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

BGBl. Nr. 368/1987, steht dem Versicherungsnehmer

ein Prämiennachlaß im Ausmaß von

20 vH der Tarifprämie zu, wenn er für den Fall,

daß ihm gegen den Halter eines im Inland pflichthaftpflichtversicherten

Fahrzeuges oder eine sonstige

mitversicherte Person ein Ersatzanspruch aus

der Beschädigung des versicherten Fahrzeuges entsteht,

unter Erfüllung der Voraussetzungen des

§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes

1987 auf Ansprüche auf Ersatz von

Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich

eines Taxis und des Verdienstentganges, der auf die

Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges zurückzuführen

ist, verzichtet.

(2) Dem Prämiennachlaß gemäß Abs. 1 steht

nicht entgegen, wenn sich der Verzicht nicht auf

Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die angemessene

Benützung von Taxis durch körperbehinderte

Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von

Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt,

die entsprechend einer Auflage in einer gemäß § 65

Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267,

in der jeweils geltenden Fassung wegen eines

Gebrechens im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. c oder e der

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967,

BGBl. Nr. 399, in der jeweils geltenden Fassung

bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut

worden sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in

Kraft.

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