370. Verordnung: Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.
Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz verordnet
§ 1. (1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppe II
der Anlage zur Verordnung über die Gliederung
des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
BGBl. Nr. 368/1987, steht dem Versicherungsnehmer
ein Prämiennachlaß im Ausmaß von
20 vH der Tarifprämie zu, wenn er für den Fall,
daß ihm gegen den Halter eines im Inland pflichthaftpflichtversicherten
Fahrzeuges oder eine sonstige
mitversicherte Person ein Ersatzanspruch aus
der Beschädigung des versicherten Fahrzeuges entsteht,
unter Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes
1987 auf Ansprüche auf Ersatz von
Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich
eines Taxis und des Verdienstentganges, der auf die
Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges zurückzuführen
ist, verzichtet.
(2) Dem Prämiennachlaß gemäß Abs. 1 steht
nicht entgegen, wenn sich der Verzicht nicht auf
Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die angemessene
Benützung von Taxis durch körperbehinderte
Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von
Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt,
die entsprechend einer Auflage in einer gemäß § 65
Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267,
in der jeweils geltenden Fassung wegen eines
Gebrechens im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. c oder e der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967,
BGBl. Nr. 399, in der jeweils geltenden Fassung
bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut
worden sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in
Kraft.