370. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Traiskirchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde
Traiskirchen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen
der Anschlußstelle Traiskirchen stellen zwischen
km 13,9 und km 14,8 der A 2 Süd Autobahn
zusätzliche Verbindungen zur B 17 Wiener Neustädter
Straße aus und in Richtung Wien dar.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie der Stadtgemeinde
Traiskirchen aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. A 2/1-83 im Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.