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370_1984 AT

370. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Traiskirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Traiskirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde

Traiskirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen

der Anschlußstelle Traiskirchen stellen zwischen

km 13,9 und km 14,8 der A 2 Süd Autobahn

zusätzliche Verbindungen zur B 17 Wiener Neustädter

Straße aus und in Richtung Wien dar.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und

Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie der Stadtgemeinde

Traiskirchen aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. A 2/1-83 im Maßstab 1 : 2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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