370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen der Ausgleichsordnung
Die mit der Kaiserlichen Verordnung vom
10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, eingeführte
Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt
geändert
1. In der Ausgleichsordnung
a) hat die Überschrift zu lauten:"
Ausgleichsordnung (AO)";
b) tritt an die Stelle des Begriffes „Ausgleichskommissär"
der Begriff „Ausgleichsgericht";
c) treten an die Stelle der Randschriften, die
einzelnen Bestimmungen beigefügt sind,
diesen jeweils voranzustellende gleichlautende
Überschriften;
d) wird dem Ersten Abschnitt die Wortfolge
vorangestellt
„Erster Teil
Ausgleichsverfahren"
2. Der § 1 hat samt Überschrift zu lauten
„Antrag
§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung
(§§ 66 und 67 KO) vorliegen, kann
der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung
zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen,
daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren
eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung
beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des
Ausgleichverfahrens beantragen, solange das
Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht
entschieden hat."
3. Der § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
muß enthalten
1. den Ausgleichsvorschlag;
2. die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1
Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit
des Ausgleichsverfahrens vorliegt;
3. Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des
Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden
sollen;
4. wenn der Schuldner ein Unternehmen
betreibt, Angaben über
a) die Anzahl der Beschäftigten und über
deren im Unternehmen errichteten
Organe;
b) die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen,
insbesondere
Finanzierungsmaßnahmen;
c) das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
sind beizulegen
1. ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen
(Abs. 3 bis 6);
2. eine Übersicht über den Vermögens- und
Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des
Vermögens und die Summe der Schulden
unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat
(Status);
3. ein Verzeichnis der nach § 5 Abs. 3 bis 5 zu
Verständigenden."
4. Der § 2 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen
sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen)
vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5)
bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter
zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten
zurückbehalten werden kann."
5. Der § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung
des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens
des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu
treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf
die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte
Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne
Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten.
Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können
dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen
auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner
kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig
mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert,
bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den
öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) anzumerken.
Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort
eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen
anzuordnen (§ 73 KO)."
6. Der § 4 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Das Edikt hat zu enthalten
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners
sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
3. Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters;
4. Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen
innerhalb einer bestimmten Frist vor
der Tagsatzung anzumelden;
6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer
Versäumung der Anmeldungsfrist oder der
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
(§ 104 KO);
7. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2,
wenn eine solche angeordnet wurde.
(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich
eines Antrags nach § 68 auf längstens sechs
Wochen anzuordnen."
7. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Das Edikt ist anzuschlagen
1. am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der
Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine
Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung
ist bei den Akten aufzubewahren;
2. an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts
a) des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,
b) des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung),
sofern sich diese nicht am
Gerichtshofsort befinden;
3. im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes
des Unternehmens (der Niederlassung) eines
Schuldners, dessen Firma im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragen ist, eine
Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied
oder Besucher einer Börse ist.
(2) Ein auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5
und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist
zu veröffentlichen
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;
2. im Zentralblatt für die Eintragungen in das
Handelsregister in der Republik Österreich.
(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen
1. dem Schuldner;
2. den Personen, die sich zur Übernahme einer
Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit
erklärt haben;
3. dem nach der Anschrift des Schuldners und
dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung)
örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem
Aufgabenkreis, wenn jedoch der
Schuldner eine juristische Person ist, die ihren
Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften
in Wien;
4. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
zuständigen Arbeitsamt.
(4) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften
des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen
1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt
ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der
Belegschaft;
3. der Finanzprokuratur;
4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der
Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt.
(5) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften
des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag
sind, wenn der Schuldner Unternehmer
ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
zuzustellen."
8. Der § 6a hat samt Überschrift zu lauten
„Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
und des Landesarbeitsamts
§ 6 a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen
(§ 5 Abs. 5) und das Landesarbeitsamt (§ 5 Abs. 4
Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über
den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber
äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für
die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung
unter Berücksichtigung der
Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen
von Einstellungsgründen in Betracht kommen."
9. Der § 7 hat samt Überschrift zu lauten
„Beginn der Wirkung
Konkursschutz
§ 7. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens treten mit dem Beginn des
Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel
des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Konkurseröffnung bleibt — gleichviel, ob der
Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren
nicht berührt wird — vom Tag des
Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung
entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren
nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt
wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses
ausgesetzt.
(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum
Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten
Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen
des Schuldners, die Eröffnung des
Konkurses zu beantragen."
10. An die Stelle des § 8 Abs. 2 erster Satz treten
folgende Bestimmungen
„Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf
der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung
seines Unternehmens der Bewilligung des
Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend
anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht
zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören,
sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen, selbst wenn sie
zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören,
der Zustimmung des Ausgleichsverwalters."
11. Der § 9 hat samt Überschrift zu lauten
„Verjährung
§ 9. (1) Durch die Anmeldung einer Forderung
im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während
der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses
aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich
für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
(2) Wird die Forderung vom Schuldner bestritten,
so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden,
daß die Verjährung gehemmt wird."
12. In der Überschrift des § 10 entfällt das Wort
„Konkurseröffnungsanträge".
13. Der § 10 Abs. 1 erster Satz wird aufgehoben.
14. Der § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Forderungen, die ein Vorrecht genießen
(§ 23), und — unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 —
Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners
oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters,
die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung
des Unternehmens gestattet sind, werden vom
Ausgleichsverfahren nicht berührt."
15. Dem § 11 werden unter gleichzeitiger
Bezeichnung des bisherigen Wortlauts mit „(1)"
folgende Bestimmungen angefügt
„(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs,
die die Fortführung des Unternehmens
gefährden könnte, kann bis zum Schluß der Ausgleichstagsatzung,
und, wenn der Ausgleich angenommen
wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Bestätigungsbeschlusses, jedoch höchstens neunzig
Tage ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die
Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher
oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten
unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in
anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht
geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird.
Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf
abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen
anzuwenden.
(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des
Ausgleichsverwalters oder auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts
ein Exekutionsverfahren wegen
eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs,
ausgenommen die Begründung eines richterlichen
Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit
und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte
Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256
Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung.
Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist
nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag
des Berechtigten wieder aufzunehmen."
16. Der § 12 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung
nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung
des Versteigerungsverfahrens."
17. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten,
Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden
Leistungen von bestimmter Dauer sind
unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen
zusammenzurechnen."
18. Die §§ 20 b bis 20 d haben zu lauten
„§ 20 b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem
Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht
oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der
Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom
anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Der Schuldner bedarf zum Rücktritt der vorherigen
Ermächtigung des Ausgleichsgerichts. Sie
muß innerhalb eines Monats nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses beantragt
werden. Vor der Entscheidung hat das
Gericht, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter und
den Vertragsgegner zu vernehmen. Die Ermächtigung
ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung oder
die weitere Erfüllung des Vertrages das Zustandekommen
oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder
die Fortführung des Unternehmens gefährden
könnte und der Rücktritt vom Vertrag dem Vertragsgegner
keinen unverhältnismäßigen Schaden
bringt. Der Ermächtigungsbeschluß ist dem Schuldner,
dem Ausgleichsverwalter und dem Vertragsgegner
zuzustellen; gegen den Beschluß ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Der Schuldner kann von der Ermächtigung
zum Rücktritt vom Vertrag nur innerhalb vierzehn
Tagen nach der Zustellung des Ermächtigungsbeschlusses,
keinesfalls aber nach dem Beginn der
Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag
Gebrauch machen.
§ 20 c. (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der
Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge,
bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist
§ 20 b nicht anzuwenden.
(2) Auf Bestandverträge, bei denen der Schuldner
Bestandnehmer ist, sowie auf Arbeitsverträge,
bei denen der Schuldner Arbeitgeber ist, ist § 20 b
mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle
der Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag die
Ermächtigung tritt, das Vertragsverhältnis ohne
Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder
eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der
gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise
vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist
unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen
zu lösen.
§ 20 d. Tritt der Schuldner nach § 20 b vom Vertrag
zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis
nach § 20 c gelöst, so kann der Vertragsgegner
Ersatz des verursachten Schadens verlangen.
Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren
beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen."
19. Der § 23 hat samt Überschrift zu lauten
„Bevorrechtete Forderungen
§ 23. (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren
1. die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
2. alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der
Geschäftsführung des Schuldners sowie der
Prüfung seines Vermögensstands und der
Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung
verbunden sind, einschließlich der
Forderungen von Fonds und von anderen
gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen
Arbeitnehmern als Entgelt oder
gleich diesem zugute kommen, sowie der das
unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen
treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge
zur Sozialversicherung und anderen
öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der
die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt
nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die
nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners
bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit
im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers
die im ersten Satz bezeichneten Forderungen
von Fonds und von anderen gemeinsamen
Einrichtungen sowie die auf Forderungen
der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen
Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben
bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung
der Arbeitnehmerforderung;
3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen
Personen) für die Zeit nach der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
a) wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen
worden war und weder nach
der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
wegen dieser (nach § 20 b oder § 20 c)
durch den Schuldner oder den für ihn
handelnden Ausgleichsverwalter gelöst
wird noch bereits vor der Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens gelöst worden war,
gleichviel, wann das Beschäftigungsverhältnis
beendet ist;
b) wenn das Beschäftigungsverhältnis während
des Ausgleichsverfahrens durch den
Schuldner oder den für ihn handelnden
Ausgleichsverwalter neu eingegangen
wird;
4. die Kosten einer einfachen Bestattung des
Schuldners;
5. die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände,
soweit sie für die Vorbereitung
des Ausgleichs sowie für die Ermittlung
und Sicherung des Vermögens zum Vorteil
aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet
wurden.
(2) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
hat das Ausgleichsgericht zu
entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband,
dem Schuldner und allen Mitgliedern
des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können
die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das
Oberlandesgericht entscheidet endgültig. § 33
Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden."
20. Der § 23 a wird aufgehoben.
21. Nach dem § 26 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
gegen einen persönlich
haftenden Gesellschafter
§ 27. Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im
Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden
Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen
der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu
berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung
nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen,
die dem Gesellschafter auf Grund eines
Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft
zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen."
22. Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung
„§ 28"; der bisherige § 28 wird samt Randschrift
aufgehoben.
23. Der Vierte Abschnitt hat zu lauten
„Vierter Abschnitt
Organe des Ausgleichsverfahrens
Ausgleichsverwalter
§ 29. (1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung
des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter
zu bestellen. Lehnt der Bestellte
die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines
Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das
Gericht von Amts wegen eine andere Person zum
Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung
eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich
bekanntzumachen.
(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene,
verläßliche und geschäftskundige Person zu
bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des
Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben
oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens
sein. Wenn das Ausgleichsverfahren ein
Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine
Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen
oder aus anderen gleich wichtigen
Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist
jedenfalls eine im Ausgleichs- und Konkurswesen
besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche
Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften
sind von den Behörden und den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend
zu beantworten.
(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher
Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er
muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig
sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners
sein.
(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde;
er hat dem Gericht die gewissen--
hafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag
zu geloben.
(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische
Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht
bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung
vertritt. Die Angelobung ist von
dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.
Pflichten und Verantwortlichkeit
des Ausgleichsverwalters
§ 30. (1) Der Ausgleichsverwalter hat sich über
die wirtschaftliche Lage und die bisherige
Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen
seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß
der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über die Einbringlichkeit
der Außenstände, den Stand der Aktiven
und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen
Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen
Dritter und über alle für die Entschließung
der Gläubiger wichtigen Umstände
genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter
hat insbesondere dafür zu sorgen, daß das
Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein
Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, es
sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden
Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter
hat die Geschäftsführung des
Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung
zu überwachen. Soweit den Schuldner
Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2
und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden.
Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter
die Überwachung der Ausgleichserfüllung.
Er hat die durch den Gegenstand seiner
Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299
ABGB) anzuwenden.
(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner
Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu
wahren.
(3) Der Ausgleichsverwalter ist allen Beteiligten
für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige
Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(4) Der Ausgleichsverwalter hat die ihm zugewiesenen
Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne
Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der
Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens
und die vorausschauende Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung
kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen.
Diese darf nur erteilt werden, wenn die
betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten
bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe
geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche
Schmälerung des Vermögens nicht zu gewärtigen
ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das
Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des
Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats oder des
Schuldners zur Vorbereitung eines Berichtes des
Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige
anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(5) Im Verhältnis zu Dritten ist der Ausgleichsverwalter
kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere,
soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen
(§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) treffen, alle
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,
welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines
Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht
im einzelnen Fall eine Beschränkung
der Befugnisse des Ausgleichsverwalters verfügt
und dem Dritten bekanntgegeben hat. § 83 KO ist
entsprechend anzuwenden.
(6) Dritte können sich gegenüber dem Ausgleichsverwalter
auf eine zugunsten des Schuldners
bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit
nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung
von Auskünften durch den Ausgleichsverwalter
zugestimmt oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters
das Gericht die mangelnde Zustimmung mit
Beschluß ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung
darf nur ersetzt werden, wenn der Ausgleichsverwalter
ein rechtliches Interesse an der Auskunft
glaubhaft macht. Gegen den Beschluß, mit dem die
mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein
Rechtsmittel zulässig.
§ 31. (1) Der Ausgleichsverwalter hat die Überprüfung
der Wirtschaftslage des Schuldners sofort
nach seiner Bestellung in Angriff zu nehmen und
innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht
einen schriftlichen vorläufigen Bericht zu erstatten;
auf das Vorliegen der im § 67 bezeichneten Gründe
ist Bedacht zu nehmen. Der Ausgleichsverwalter ist
überdies auf Anordnung des Gerichtes jederzeit
verpflichtet, über das Ergebnis seiner Überprüfung
noch vor der Tagsatzung schriftlich zu berichten.
(2) Abschriften schriftlicher Berichte des Ausgleichsverwalters
sind den Mitgliedern des Gläubigerbeirats
und erforderlichenfalls den Gläubigern
mitzuteilen.
§ 32. (1) Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten
Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen
und zu prüfen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist
angemeldete Forderungen sind, soweit ihre
Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.
(2) Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis
eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner
zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu
jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter
gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob
er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner
abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter
dem Verzeichnis beizulegen und in diesem
anzumerken.
(3) Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine
Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
(4) Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen
oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn
sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen
des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern,
Auskünften Dritter oder sonst begründete
Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen
kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis
anzumerken und dieses spätestens
am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht
samt einer vom Schuldner eigenhändig
unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser
bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen
Forderungen zur Kenntnis gebracht
wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben
über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen
mit seinen Erklärungen übereinstimmen.
Ansprüche
des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch
auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf eine Belohnung
für seine Mühewaltung. Der Ausgleichsverwalter
kann den Ersatz von Auslagen, die ihm
dadurch erwachsen, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht,
nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt
hat.
(2) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung
seiner Tätigkeit seine Ansprüche beim Ausgleichsgericht
anzumelden. Dieses kann dem Ausgleichsverwalter
jederzeit auftragen, seine Ansprüche
bekanntzugeben. Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters
hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden;
die Entscheidung ist diesem, dem Schuldner
und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats
zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch
Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet
endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters
können vom Ausgleichsgericht nach Vernehmung
des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Wird das Ausgleichsverfahren nach der
Bestätigung fortgesetzt, so ist zunächst nur die Vergütung
für die bis zur Annahme des Ausgleichsvorschlags
geleistete Tätigkeit zu bestimmen. Die
Belohnung für die später entfaltete Tätigkeit ist
nach deren Abschluß abgesondert zu bemessen;
dabei ist nebst der angewendeten Mühe besonders
zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden
ist.
(5) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit
dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe
des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung
für seine Mühewaltung sind ungültig.
Überwachung
des Ausgleichsverwalters
§ 34. (1) Das Ausgleichsgericht hat die Tätigkeit
des Ausgleichsverwalters zu überwachen. Es kann
ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen,
Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen
oder sonstige Schriftstücke einsehen und die
erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Kommt der Ausgleichsverwalter seinen
Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so
kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner
Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in
dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur
Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person
bestellen.
(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines
Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners
gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des
Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht.
Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel
zulässig.
Enthebung
des Ausgleichsverwalters
§ 35. (1) Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter
aus wichtigen Gründen von Amts
wegen oder auf Antrag entheben.
(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von
jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden.
Jeder Gläubiger und der Schuldner können
innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines
Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen.
Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die
Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich,
den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.
Gläubigerbeirat
§ 36. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter
einen Gläubigerbeirat von drei bis
sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange
der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart
oder der besondere Umfang des Unternehmens des
Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist,
wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im
Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft
sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen
der Gläubiger (einschließlich der
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht
zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche
Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig
möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche
Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen
Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(2) Zu Mitgliedern des Beirats können auch physische
und juristische Personen, die nicht Gläubiger
sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften
bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der
Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und
Kosten vertreten lassen.
(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerbeirats
aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie
ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, zu entheben.
(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerbeirats die
Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes
enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Gericht
eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerbeirats
zu bestellen.
(5) Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter
zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen.
Dieser hat, wenn es rechtzeitig möglich ist,
die Äußerung des Gläubigerbeirats einzuholen, insbesondere,
wenn es sich um Maßnahmen handelt,
die für die Belange der im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind."
24. An die Stelle des § 37 Abs. 2 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag
nicht mehr zurückgezogen werden.
Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die
Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung
des früheren bei der Tagsatzung hat das
Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Gläubiger
anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der
geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für
die Gläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar
Verschleppungszwecken dient.
(3) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des
Schuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich
zu bestimmenden Frist Sachwaltern der
Gläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben,
dann anzusehen, wenn
1. zu erwarten ist, daß die Ausgleichsgläubiger
die zuletzt angebotene Quote insgesamt
erhalten werden und
2. nach dem Vorschlag des Schuldners der Ausfall,
den sie erleiden (§ 53), wenn diese Quote
bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter
nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die
Quote noch fehlenden Betrag umfaßt."
25. Der § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter
im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31
Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts
sind zu verlesen."
26. Im § 38 Abs. 3 und 4 tritt jeweils an die Stelle
des Zitates des § 31 a das Zitat „§ 32".
27. Im § 46 Abs. 2 entfällt das Zitat „(§§ 23 und
23a)".
28. Der § 49 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts
über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern
und den übrigen Beteiligten zuzustellen.
Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung
dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben;
sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich
eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen."
29. Der § 49 a wird aufgehoben.
30. Der § 52 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die
Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner
Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das
Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird
(§ 69)."
31. Im § 53 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes
„gerichtlich" das Wort „rechtskräftig".
32. Der § 53 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen,
die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen
Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der
Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug
gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen,
wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit
trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer
mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn
gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt
hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten
nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs
nach § 37 Abs. 3 innerhalb der in diesem
bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat,
selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der
Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in
Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung
der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes
bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz
nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen
werden."
33. Im § 53 Abs. 7 tritt jeweils an die Stelle des
Zitates des § 27 das Zitat „§ 28"
34. Der bisherige § 53 a erhält die Bezeichnung"
§ 54"; er hat samt Überschrift zu lauten
„Exekution
§ 54. (1) Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis
eingetragene Forderung weder vom Schuldner
noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr
das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe
oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Grund
aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung
des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung
in das Anmeldungsverzeichnis gegen den
Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe
des Ausgleichs geschuldeten Betrages Exekution
geführt werden. Gegen die Personen, die sich als
Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur
Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann
in der gleichen Weise Exekution geführt werden,
wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht
abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich
verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen
Verbindlichkeiten bei Vermeidung
unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen
zugunsten derselben Forderung mehrere
Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen
die Exekution bewilligt worden, so ist während der
Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens
die Bewilligung der Exekution auf Grund eines
anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch
bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf
Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
(2) Diese Bestimmungen sind auf Forderungen,
die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden,
und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren
ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.
(3) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die
ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf
es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises,
daß sich der Schuldner im Verzug befindet.
(4) Eine Forderung, zu deren Hereinbringung
auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis
Exekution geführt werden kann, ist gegenüber
den Gerichten und, sofern besondere Gesetze
nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den
Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen.
Leistungsklagen über solche Forderungen
bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen
Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei
denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens
beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur
Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge
aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen
Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt."
35. Nach dem neuen § 54 wird unter gleichzeitiger
Bezeichnung des bisherigen § 54 mit „§ 56" folgende
Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Wirkung auf Konkursanträge
§ 55. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird,
gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung
nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt."
36. Der Neunte Abschnitt hat zu lauten
„Neunter Abschnitt
Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung
des Verfahrens
Überwachung der Ausgleichserfüllung
Aufhebung des Verfahrens
§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem
der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn
dies die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit
den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen
Mehrheiten beantragen und die Aufhebung
nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger
widerspricht.
(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem
Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung
aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich
bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer
im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung
durch eine im Ausgleich bezeichnete Person
als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches
gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen
bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die
Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und
wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der
Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten
die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe
von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und
63. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäfts-
führung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt
werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung
(§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil
des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen
werden.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren
aufgehoben oder dessen Aufhebung
abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Wirkung und Bekanntmachung der
Aufhebung
§ 58. (1) Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch
die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in
sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters
und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit
dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich
bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen,
daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen
der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit
Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung
des Schuldners beschränkenden Maßnahmen
aufgehoben werden.
Überwachung der Ausgleichserfüllung
durch Sachwalter der
Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten
und Ansprüche
§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der
Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens
hinzuweisen; wird der Schuldner
durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben,
von wem und in welcher Art sie gegenüber
Dritten verteten werden. Ferner ist zu veranlassen,
daß die Überwachung und ihre Form in den öffentlichen
Büchern und Registern (§ 6) angemerkt werden.
(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3
Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen
Rechte des Ausgleichsverwalters kommen
dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht
Verfügungsbeschränkungen nach § 3
Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen,
wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur
Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des
Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des
Schuldners betreten und dort Nachforschungen
anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht
in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er
und seine Bediensteten und Beauftragten haben
dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu
geben.
(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter
zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen
befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben
verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt
soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall
eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem
Dritten bekanntgegeben hat.
(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand
seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt
(§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner
Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine
Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten
Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich
erfüllt worden ist; § 33 Abs. 2 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.
Überwachung und Enthebung des
Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter
zu überwachen. § 34 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen
Gründen entheben. § 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der
Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder
fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht
einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung
eines anderen Sachwalters ist öffentlich
bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.
Mehrere Sachwalter
§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt
diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung
gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter
haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte
Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen.
Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen
Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern
gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der
Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden
bezeichnet hat.
(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des
Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß
die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der
Sachwalter bedarf.
(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es
so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter
entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden
die Sachwalter durch den Vorsitzendem
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der
Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen
als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet,
ohne die Art der Vertretung anzugeben, so
sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch
ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die
Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab,
wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst
weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen
Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines
anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen;
§ 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsstellung des Sachwalters bei
Übergabe von Vermögen
§ 62. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter
erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur
Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der
Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers
sind auf den übernehmenden
Sachwalter nicht anzuwenden.
(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das
übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern
und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der
Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu
der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies
nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu
legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung
erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und
3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.
§ 63. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den
von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen
über Angelegenheiten, die das übergebene
Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem
Schuldner.
(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung
eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das
gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben
worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen,
wenn die Überwachung eingestellt wird.
Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen,
sofern es von ihr auch dann getroffen würde,
wenn das Ausgleichsverfahren noch anhängig wäre;
jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von
neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung
der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden
soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die
Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte
bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des
jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit
Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen,
ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Ausgleichsgericht
mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung
der Liegenschaft zu ermächtigen; der
Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der
Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht
dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die
Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119
Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
Beendigung und Einstellung
§ 64. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des
Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht
auf Kosten des Schuldners für beendigt
zu erklären, wenn der Schuldner oder der
Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich
erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten
ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für
beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner
Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Überwachung ist einzustellen
1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach
Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten
Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt
oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen
(§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das
Ziel der Überwachung gefährdet wird;
3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung
nicht zu einer Beendigung führen wird; der
Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet,
sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds
zu besorgen hat.
(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen
übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die
Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn
Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs.
Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf
Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies
dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht.
Die Frist kann auch mehrmals, jedoch
höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden.
Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht
werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der
Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung
ab. Vor der Entscheidung ist auch der
Schuldner zu vernehmen.
(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf
höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen
Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur
Annahme eines Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden
kann.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis
4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch
§ 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die
Beendigung oder die Einstellung der Überwachung
entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
Fortsetzung des Verfahrens
§ 65. (1) Wird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben,
so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner
im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und
Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem
Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners
oder das Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht
für beendigt zu erklären, wenn der
Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft
macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß,
mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist
nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich
bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.
(3) Das Verfahren ist einzustellen
1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach
Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten
Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt
oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2. wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur
bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
3. wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich
nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter
ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet,
sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes
zu besorgen hat.
(4) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt
werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen
(§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt
den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis
4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder
auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die
Beendigung und die Einstellung entscheidet das
Oberlandesgericht endgültig.
Vorläufige Feststellung der Höhe
bestrittener und des Ausfalls teilweise
gedeckter Forderungen
§ 66. (1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer
Forderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung
die Höhe des Ausfalls bestritten und liegt
darüber keine nach § 44 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4
ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht,
gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung
aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag
des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche
Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls
mit der im folgenden Absatz bezeichneten
Wirkung festzustellen.
(2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung
des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 53
Abs. 4) können den Schuldner jedenfalls dann nicht
treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs
bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis
zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der
Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß
berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht
gemäß Abs. 1 oder nach § 44 Abs. 2 und 3
oder § 46 Abs. 4 getroffenen Entscheidung entspricht.
(3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der
bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der
Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus
der Entscheidung des Ausgleichsgerichts sich ergebenden
geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des
Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen.
Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs
ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner
den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter
Einräumung einer mindestens vierzehntägigen
Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung
nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung,
daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so
kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern,
als der Gläubiger durch die vom Schuldner
geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die
gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn
auch noch nicht fällige Forderung beträgt.
Einstellung des Verfahrens
§ 67. (1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren
einzustellen
1. wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor
Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
2. wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von
neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens
oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren
Frist angenommen worden ist;
3. wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6
nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb
der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen
wird;
4. wenn der Schuldner den Offenbarungseid
nicht ablegt oder flüchtig wird;
5. wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32
Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
6. wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur
bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
7. wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren
aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche
Forderungen zusammen die Hälfte der
Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten
Forderungen übersteigen, die Einstellung
spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung
beantragen. Gläubiger,
deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des
Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden
bei der Berechnung der Mehrheit nur
berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
8. wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das
Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen
hat, insbesondere, daß er sich der pünktlichen
Erfüllung bevorrechteter Forderungen
entzieht, oder daß er seinen Vermögensverfall
durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen
Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht
oder beschleunigt hat, daß er den
Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
nach der Auffassung des ordentlichen
Geschäftsverkehrs schuldhaft verzögert hat,
oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage
des Schuldners offenbar nicht entspricht;
9. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich
nicht möglich sein wird.
(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt
werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen
(§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt
den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung
entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens
gilt § 65.
§ 68. (1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein
Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine
Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen
oder aus anderen gleich wichtigen
Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat
das Ausgleichsgericht, sofern der Ausgleich nicht
innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des
Verfahrens angenommen wird, diese Frist auf
Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken,
als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere
zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung
der Befriedigungsaussichten der Ausgleichsgläubiger
oder wegen anderen erheblichen wirtschaftlichen
Auswirkungen geboten ist.
(2) Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann
auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn
Monate, erstreckt werden. Der Antrag muß vor
Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht
vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den
Antrag ergangenen Entscheidung ab.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner
und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen;
zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im
öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung ist gleich dem Beschluß,
mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,
öffentlich bekanntzumachen. Eine Ausfertigung ist
den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen.
Gegen einen Beschluß, mit dem dem Antrag des
Ausgleichsverwalters stattgegeben wurde, ist kein
Rechtsmittel zulässig.
§ 69. (1) Bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses
nach § 67 oder eines Beschlusses,
mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt
wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen
darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen
ist.
(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß
oder der Versagungsbeschluß
gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten
gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren
eröffnet wurde, gesondert öffentlich
bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines
Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52
Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung
des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses
ist unter Bedachtnahme auf
Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6
vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
gelöscht werden.
(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
enden, wenn der Konkurs von
Amts wegen eröffnet wird, mit dem Beginn des
Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel
des Konkursgerichts angeschlagen wird, ansonsten
mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung
des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses.
§ 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters
und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt
der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung
wieder in sein Recht, über sein Vermögen
frei zu verfügen."
37. Die bisherigen §§ 57 und 58 erhalten die
Bezeichnungen „§ 70" und „§ 71"; im neuen § 71
Abs. 1 hat das Zitat zu lauten: „§ 70".
38. Der bisherige § 59 erhält die Bezeichnung
„§ 72"; er hat samt Überschrift zu lauten
„Zuständigkeit
§ 72. Klagen über Ansprüche nach §§ 47 und 71
gehören vor das Ausgleichsgericht."
39. Nach dem § 60, der die Bezeichnung „§ 73"
erhält, wird folgende Bestimmung samt Überschrift
eingefügt
„Haftung eines ausgeschiedenen
persönlich haftenden
Gesellschafters
§ 74. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft
oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer
solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven
übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der
auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der
Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich
haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil
kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen
werden."
40. Der bisherige § 61 erhält die Bezeichnung
„§ 75"; sein Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist gleichzeitig mit dem Ausgleichsverfahren
über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder
ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen
eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig,
so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters
die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs
nach § 57 KO oder in diesem Ausgleichsverfahren
nach § 27 überhaupt zu berücksichtigen sind."
41. Der bisherige § 62 wird samt Randschrift aufgehoben.
42. Der Zwölfte Abschnitt hat zu lauten
„Zwölfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Anwendung anderer Gesetze
§ 76. (1) Soweit der Erste Teil der Ausgleichsordnung
nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen
der Konkursordnung und in deren Ermangelung
die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung
und ihre Einführungsgesetze sinngemäß
anzuwenden.
(2) Insbesondere sind die §§ 172 bis 177 KO auf
das Ausgleichsverfahren anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für
Rechtsstreitigkeiten
§ 77. Für Rechtsstreitigkeiten gelten §§ 178 und
179 KO mit der Änderung, daß an die Stelle des
Masseverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
der Ausgleichsverwalter und die Mitglieder
des Gläubigerbeirats treten.
Ausländische Maßnahmen
§ 78. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die
im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen
Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens
getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen,
mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar
über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird,
gelten §§ 79 bis 82,84 EO."
43. Der Ausgleichsordnung wird folgender Zweiter
Teil angefügt
„Zweiter Teil
Vorverfahren
Eröffnung
§ 79. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht
an Stelle des Konkurses oder des
Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen,
wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung
(§§ 66 und 67 KO) vorliegen und Mittel,
derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung
eines Unternehmens des Schuldners bedarf,
auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich
leichter beschafft werden können als
bei dessen Unterbleiben.
§ 80. (1) Der Antrag muß enthalten
1. Angaben über
a) die Anzahl der Beschäftigten und über
deren im Unternehmen errichteten
Organe;
b) die zur Fortführung des Unternehmens
nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere
Finanzierungsmaßnahmen;
c) das Vorhaben, die drohende Schließung
des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens
oder durch dieses in Verbindung
mit einem anschließenden Insolvenzverfahren
zu vermeiden;
2. eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.
(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert
werden.
(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein
anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche
Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag
kann bis zum Ablauf von fünf Wochen seit der
Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb
dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen
werden.
(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung
des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2
bis 8.
% 81. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist
unzulässig
1. wenn der Schuldner kein Unternehmen
betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits
geschlossen ist;
2. wenn die Fortführung des Unternehmens
offensichtlich unmöglich ist;
3. wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten
Gründe vorliegen.
(2) Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens
stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6 a
entsprechend anzuwenden.
(3) Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens
abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden,
ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird
das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von
Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren
zu eröffnen ist.
(4) Gegen den Beschluß, mit dem über den
Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden
wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 82. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist
durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5
ist anzuwenden.
(2) Das Edikt hat zu enthalten
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners
sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
3. Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;
4. Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt
einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;
5. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2,
wenn eine solche angeordnet wurde;
6. im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn
des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.
(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei
Wochen anzuordnen.
(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die
Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt
wird.
Wirkungen
§ 83. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung
des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages
ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts
angeschlagen worden ist.
(2) In welcher Art Forderungen, die vor der
Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren
oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren
berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden
Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist § 7 Abs. 2
und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die
Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung
der Beschluß über den Aufhebungsantrag
tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
gilt § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2
entsprechend.
(3) Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag
bleibt auf die Dauer des im § 80 Abs. 3
bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen
Ende einer der im § 89 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten
Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.
(4) Im Vorverfahren sind die §§ 20 b bis 20 d
nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze
über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt.
Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung
des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen,
mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens
eine dem Schuldner nachteilige Wirkung
oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist § 20 e anzuwenden.
(5) Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen
des Schuldners gilt § 8 entsprechend; jedoch darf
vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des
Unternehmens nicht bewilligt werden.
Organe
§ 84. (1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des
Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter
zu bestellen. §§ 29, 30, 31, 33 Abs. 1 bis 3
und 5, §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter
einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die
Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens
des Schuldners dies geboten erscheinen
läßt. § 36 ist entsprechend anzuwenden.
Prüfung und Bericht
§ 85. (1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung
der Reorganisierbarkeit des Unternehmens
sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht
und dem vorläufigen Beirat schriftlich,
wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist,
mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31)
1. ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht
genommenen Reorganisationsmaßnahmen
(§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich
erscheinen;
2. wer neben dem Schuldner an der Fortführung
interessiert ist;
3. welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens
zur Fortführung einnimmt;
4. in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung
der Abgabengläubiger und der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Gläubiger
bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung
Ausfälle erleiden könnten, die sie bei
sofortiger Schließung und Abwicklung des
Unternehmens nicht träfen;
5. ob und unter welchen Voraussetzungen
Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung
interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen
neue Mittel zuzuführen und Ausfälle,
die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten
Fortführung erleiden könnten, zu tragen.
(2) Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder
des vorläufigen Beirats sind auch Personen und
Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des
Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung
mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis
zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im
Sinn des Abs. 1 äußern können.
Tagsatzung
§ 86. (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige
Verwalter im Sinn der § 30 Abs. 1, § 31
Abs. 1 und § 85 zu berichten. Die Äußerungen der
gesetzlichen Interessenvertretungen, des Landesarbeitsamts
und die nach § 85 Abs. 2 erstatteten
Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat
sodann mit den Erschienenen die im § 85 Abs. 1
bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung
der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden
Umstände zu erörtern.
(2) In der Tagsatzung können der Schuldner und
Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche
Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die
Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs
abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der
Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.
(3) Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die
Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus
dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können,
auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger
sowie auf solche, die nur aus Verschulden des
Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt
geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige
Sonderbegünstigung.
(4) Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht
erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden
des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt
geblieben sind, können sich auf Ausfälle,
die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung
ergeben, nicht berufen.
(5) Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die
Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch
öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu
laden.
Prüfung der Forderungen
§ 87. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5
und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so
sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren
geltenden Bestimmungen über die Anmeldung
und Prüfung der Forderungen einschließlich der
damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.
Aufhebung
§ 88. (1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des
Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben,
wenn der Schuldner oder der vorläufige
Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit
(Überschuldung) behoben ist. Der Antrag
ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder
wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen
hat.
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts
über den Aufhebungsantrag ist allen Gläubigern
und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird das
Verfahren aufgehoben, so ist die Entscheidung
öffentlich bekanntzumachen.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben
wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung
nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht
gestellt. § 58 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag
abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner
Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das
Vorverfahren eingestellt wird (§ 90).
(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse über den
Aufhebungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht
endgültig.
Überleitung
§ 89. (1) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag
des Schuldners (§ 80 Abs. 3) ist zu
entscheiden
1. wenn ein Grund hervorkommt, aus dem die
Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
2. wenn der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund
eintritt;
3. ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit
der Eröffnung des Vorverfahrens.
(2) Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat
das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das
Ausgleichsverfahren überzuleiten.
(.3) Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(4) Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem
Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet
wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt
sind nur dann die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten
Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt
über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten
waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die
gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung
des Vorverfahrens entsprechend geändert
werden.
(5) Der vorläufige Verwalter und der vorläufige
Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern,
daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters
beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen
und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern
sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (§§ 35
und 36 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.
(6) Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
insbesondere auf den Beginn von Fristen,
Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens
nicht verbunden sind, treten diese mit dem
im § 7 Abs. 1 bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten
die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens
als eingetreten. Der Frist des § 20 b Abs. 2
ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen.
Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des
Ausgleichsverfahrens.
Einstellung
§ 90. (1) Das Vorverfahren ist einzustellen
1. wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter
Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen
wird;
2. wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag
gestellt hat und
a) ein Grund hervorkommt, aus dem die
Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig
ist;
b) der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund
eintritt;
3. wenn nach Ablauf von fünf Wochen seit der
Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag
noch ein Antrag auf Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens vorliegt.
(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist
sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden,
ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches
gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses,
mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird.
§ 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung
entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die
Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens;
die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs
sind anzuwenden.
§ 91. (1) Soweit der Zweite Teil der Ausgleichsordnung
nichts anderes bestimmt, ist deren Erster
Teil sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 und 3
KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren
gleich."
ARTIKEL II
Änderungen de; Konkursordnung
Die mit der Kaiserlichen Verordnung vom
10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, eingeführte
Konkursordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. In der Konkursordnung
a) hat die Überschrift zu lauten
„Konkursiordnung (KO)";
b) tritt an die Stelle des Begriffes „Konkurskommissär"
der Begriff „Konkursgericht";
c) treten an die Stelle der Randschriften, die
einzelnen Bestimmungen beigefügt sind,
diesen jeweils voranzustellende gleichlautende
Überschriften.
2. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit
dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder
das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts
wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2
AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs
zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung
nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung
oder vom Tag der Konkurseröffnung zu
berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags
oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
zu berechnen. Auf die Eröffnung
des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung
der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des
fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen
über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden."
3. Im § 2 Abs. 3 wird die Abkürzung „AusglO."
durch die Abkürzung „AO" ersetzt.
4. Der § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch
auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner
durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was
ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet
wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu
einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für
diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen
Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.
(2) Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen
ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung
des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie
das zu gewähren, was zu einer bescheidenen
Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der
Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen,
soweit er nach seinen Kräften zu einem
Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist."
5. An die Stelle der Randschrift zum § 9 tritt die
Überschrift „Verjährung".
6. Dem § 11 werden folgende Bestimmungen
angefügt
„(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs,
die die Fortführung des Unternehmens
gefährden könnte, kann vor Ablauf von neunzig
Tagen ab der Konkurseröffnung nicht gefordert
werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur
Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher
Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist
und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen
des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung
des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich
nicht führen wird. Diese Bestimmungen
sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung
aus bestimmten Sachen anzuwenden.
(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des
Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts
ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs-
oder eines Absonderungsanspruchs,
ausgenommen die Begründung eines richterlichen
Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so
lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung
nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO
verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das
aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf
der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten
wieder aufzunehmen."
7. Der § 12 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Bei der zwangsweisen Wandrechtsbegründung
nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung
des Versteigerungsverfahrens."
8. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten,
Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden
Leistungen von bestimmter Dauer sind
unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen
zusammenzurechnen."
9. Der § 25 hat samt Überschrift zu lauten
„d) Arbeitsverträge
§ 25. (1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber
und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden,
so kann es innerhalb eines Monats vom Tag
der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch
vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung
als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter
Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen
oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren
Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die
gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst
werden.
(2) Bestimmungen besonderer Gesetze über den
Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis
bleiben unberührt."
10. Dem § 43 wird folgende Bestimmung angefügt
„(5) Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter
ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur
Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen
ausschließlich zuständig; dies gilt nicht,
wenn der Masseverwalter in einen anhängigen
Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3)."
11. Der § 46 hat samt Überschrift zu lauten
„Masseforderungen
§ 46. (1) Masseforderungen sind
1. die Kosten des Konkursverfahrens;
2. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung
und Bewirtschaftung der Masse verbunden
sind, einschließlich der Forderungen von
Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber,
sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als
Entgelt oder gleich diesem zugute kommen,
sowie der die Masse treffenden Steuern,
Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung
und anderen öffentlichen Abgaben,
wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens
verwirklicht wird. Hiezu gehören
auch die nach persönlichen Verhältnissen des
Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen
Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach
den verwaltungsbehördlichen Feststellungen
auf ein anderes als das für die Konkursmasse
nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen
entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden.
Inwieweit im Konkurs eines Unternehmers
die im ersten Satz bezeichneten Forderungen
von Fonds und von anderen gemeinsamen
Einrichtungen sowie die auf Forderungen der
Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen)
entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen
sind, richtet sich nach der Einordnung
der Arbeitnehmerforderung;
3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen
Personen) für die Zeit nach der
Konkurseröffnung,
a) wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der
Konkurseröffnung eingegangen worden
war und weder innerhalb eines Monats
nach der Konkurseröffnung wegen dieser
(insbesondere nach § 25) durch den
Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche
Person) oder durch den Masseverwalter
gelöst wird noch bereits vor der Konkurseröffnung
gelöst worden war, gleichviel,
wann das Beschäftigungsverhältnis beendet
ist;
b) wenn das Beschäftigungsverhältnis während
des Konkursverfahrens durch den
Masseverwalter neu eingegangen wird;
4. unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4
Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge,
in die der Masseverwalter eingetreten
ist;
5. unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus
Rechtshandlungen des Masseverwalters;
6. die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung
der Masse;
7. die Kosten einer einfachen Bestattung des
Gemeinschuldners;
8. die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände,
soweit sie für die Vorbereitung
eines Zwangsausgleichs sowie für die
Ermittlung und Sicherung des Vermögens
zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet
wurden.
(2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs
eröffnet, so sind Masseforderungen
1. die im Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 sowie die im
§ 23 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 AO bezeichneten
Forderungen und — unbeschadet der Z 2 —
Forderungen aus Rechtshandlungen des
Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters,
die ihnen nach der Ausgleichsordnung
zur Fortführung des Unternehmens
gestattet sind;
2. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen
Personen) für die Dauer des
Ausgleichsverfahrens und für die Zeit nach
der Konkurseröffnung,
a) wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen
worden war und weder nach
der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
wegen dieser (nach § 20 b oder § 20 c AO)
durch den Schuldner oder den für ihn
handelnden Ausgleichsverwalter noch
bereits vor der Eröffnung des Ausgleichs-
Verfahrens gelöst worden war, gleichviel,
wann das Beschäftigungsverhältnis beendet
ist;
b) wenn das Beschäftigungsverhältnis während
des Ausgleichsverfahrens durch den
Schuldner oder den für ihn handelnden
Ausgleichsverwalter neu eingegangen
worden war oder wenn es während des
Konkursverfahrens durch den Masseverwalter
neu eingegangen wird."
12. Der § 47 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig
befriedigt werden, so haben die unter § 46
Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise
bestrittenen Barauslagen, nach ihnen
die Masseforderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen
Personen) nach § 46 Abs. 1 Z 3
und Abs. 2 Z 2, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder
sich nicht aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
ergeben, und die übrigen Kosten des
Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie, wenn
der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird,
die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 AO
den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen.
Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen
verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete
Zahlungen können nicht zurückgefordert werden."
13. Der § 50 hat samt Überschrift zu lauten
„Gemeinschaftliche Konkursmasse
§ 50. Soweit das Konkursvermögen nicht zur
Befriedigung der Masseforderungen und der
Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet
wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse,
aus der die Konkursforderungen, unbeschadet
der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer
Beträge zu befriedigen sind."
14. Die §§ 51 bis 53 werden samt Randschriften
aufgehoben.
15. Nach dem § 56 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
gegen einen persönlich
haftenden Gesellschafter
§ 57. Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im
Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter,
wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu
berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung
nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen,
die dem Gesellschafter auf Grund eines
Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft
zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen."
16. Der bisherige § 57 erhält die Bezeichnung
„§ 58"; der bisherige § 58 wird samt Randschrift
aufgehoben.
17. Dem § 60 wird, unter gleichzeitiger Bezeichnung
des bisherigen Wortlauts mit „(1)", folgende
Bestimmung angefügt
„(2) Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung
nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung
die Gerichte und, sofern besondere
Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden.
Leistungsklagen über solche
Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem
unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen,
es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens
beantragt oder der Kläger benötigt das
Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der
Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines
österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel
anerkennt."
18. Der § 61 hat samt Überschrift zu lauten
„b) Exekutionsrecht
§ 61. Wenn eine Forderung im Konkurs festgestellt
und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich
bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung
auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis
auf das zur freien Verfügung bleibende
oder nach der Konkursaufhebung erworbene
Vermögen des Gemeinschuldners Exekution
geführt werden. Bestehen zugunsten derselben Forderung
mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund
eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so
ist während der Dauer des hierauf beruhenden
Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution
auf Grund eines anderen Exekutionstitels
unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist
von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung
der Parteien einzustellen."
19. Der § 63 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof
erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in
dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen
betreibt oder mangels eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein
Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster
Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung,
mangels einer solchen Vermögen des
Gemeinschuldners befindet."
20. Der § 64 hat zu Tauten
„§ 64. Das Handelsgericht Wien ist Konkursgericht
für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien."
21. Im § 65 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung
„(2)" aufgehoben.
22. Die §§ 66 und 67 werden samt Randschriften
aufgehoben.
23. Der bisherige § 68 erhält die Bezeichnung
„§ 66"; ihm wird folgende Bestimmung angefügt
„(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß
Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der
Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz
oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen
kann, begründet für sich allein nicht die Annahme,
daß er zahlungsfähig ist."
24. Der bisherige § 69 erhält die Bezeichnung
„§ 67"; sein Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften,
bei denen kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist,
über das Vermögen juristischer Personen und über
Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze
nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung
statt."
25. Nach dem neuen § 67 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 68. Nach der Auflösung einer juristischen Person
oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung
eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen
nicht verteilt ist."
26. Der bisherige § 70 erhält die Bezeichnung
»§ 69"; an die Stelle seiner Abs. 2 und 3 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung
vor, so ist diese ohne schuldhaftes
Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen.
Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die
Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig
betrieben worden ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft natürliche
Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter
und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft
und die organschaftlichen Vertreter juristischer
Personen. Ist eine solche Person nicht voll
handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre
gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener
seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische
Person oder setzt sich die Verbindung in dieser
Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.
(4) Geht der Antrag nicht von allen natürlichen
Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3
ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen.
Ist ein Einverständnis über den Antrag
nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung
nicht möglich, so ist der Konkurs nur dann zu
eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft
gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung
des Konkurses über eine Verlassenschaft nicht von
allen Erben beantragt wird."
27. Der bisherige § 71 erhält die Bezeichnung
„§ 70"; seine Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs
unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft
macht, daß er und ein anderer — wenngleich nicht
fällige — Konkursforderungen haben, und daß der
Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger
braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht
glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung
während der Anhängigkeit oder innerhalb
vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht
nach § 65 AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens
beantragt. Der Glaubhaftmachung der Konkursforderung
eines anderen Gläubigers steht die des
Bestehens eines Anfechtungsanspruchs gleich (§ 72
Abs. 1).
(2) Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen
Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die
Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag
und über dessen Wesen ist anzuschließen.
Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen
(§ 173 Abs. 5) zu vernehmen, wenn
es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag
ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar
unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung
nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar
mißbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung
bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts
wegen erstreckt werden."
28. Der bisherige § 72 erhält die Bezeichnung
„§ 71".
29. Der bisherige § 73 erhält die Bezeichnung
„§ 72"; seine Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten
des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu
eröffnen, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch
glaubhaft macht oder auf Anordnung
des Gerichtes innerhalb einer bestimmten
Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur
Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Einen
solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch
dann fordern, wenn ein Anfechtungsanspruch
glaubhaft gemacht wird. Wenn der Vorschuß nicht
rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag sofort abzuweisen;
darauf ist der Antragsteller zugleich mit der
Anordnung aufmerksam zu machen. Die Anordnung
des Kostenvorschusses erfolgt durch
Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten
Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht
abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar.
Erlegt der Antragsteller den Kostenvorschuß rechtzeitig,
so kann er dessen Ersatz nur als Masseforderung
geltend machen.
(3) Wird der Konkurs mangels hinreichendes
Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach
dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen
(§ 79 Abs. 1) und dem Arbeitsamt (§ 75
Abs. 3 Z 7) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband
zuzustellen. Der Schuldner ist auf
Antrag eines Gläubigers zum Offenbarungseid zu
verhalten (§ 101). Kommt bei der Ablegung des
Offenbarungseids Vermögen zum Vorschein, so
kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung
neuerlich beantragt werden."
30. Nach dem neuen § 72 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Einstweilige Vorkehrungen
§ 73. (1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet
werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet
ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung
der Masse, insbesondere zur Unterbindung
anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung
der Fortführung eines Unternehmens dienliche
einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.
(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen,
die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb
gehören, das Veräußern oder Belasten
von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten,
das Eingehen von Bürgschaften
und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder
doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von
ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten
werden.
(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den
öffentlichen Büchern und Registern anzumerken.
Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den
Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte
das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn
er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat.
(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben,
wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn
sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß
es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der
Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als
Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.
(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen
einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert
oder aufgehoben werden, entscheidet das Oberlandesgericht
endgültig."
31. Der § 74 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Edikt hat zu enthalten
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners
sowie Sitz des Unternehmens (der
Niederlassung);
3. Namen und Anschrift des Masseverwalters;
4. Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung
mit der Aufforderung an die Gläubiger,
die Belege für die Glaubhaftmachung
ihrer Forderungen mitzubringen;
5. die Aufforderung an die Konkursgläubiger,
ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten
Frist anzumelden;
6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer
Versäumung der Anmeldungsfrist oder der
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
(§ 104);
7. Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung."
32. Der § 75 hat zu lauten
„§ 75. (1) Das Edikt ist anzuschlagen
1. am Tag der Konkurseröffnung an der
Gerichtstafel des Konkursgerichts; eine Bestätigung
über den Vollzug dieser Anordnung ist
bei den Akten aufzubewahren;
2. an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts
a) des gewöhnlichen Aufenthalts des
Gemeinschuldners,
b) des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung),
sofern sich diese nicht am
Gerichtshofsort befinden;
3. im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes
des Unternehmens (der Niederlassung) eines
Gemeinschuldners, dessen Firma im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragen ist,
eine Börse befindet, oder wenn der Gemeinschuldner
Mitglied oder Besucher einer Börse
ist.
(2) Ein auf die Angaben nach § 74 Abs. 2 Z 1 bis
5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt
ist zu veröffentlichen
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;
2. im Zentralblatt für die Eintragungen in das
Handelsregister in der Republik Österreich.
(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen
1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift
bekannt ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der
Belegschaft;
3. der Finanzprokuratur;
4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
5. dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners
und dem Sitz des Unternehmens (der
Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt
mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch
der Gemeinschuldner eine juristische Person
ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt
für Körperschaften in Wien;
6. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der
Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt;
7. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
zuständigen Arbeitsamt.
(4) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der
Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und
der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung zuzustellen. Hat der
Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und
die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie
anzuschließen."
33. Nach dem § 75 wird unter gleichzeitiger
Bezeichnung des bisherigen § 76 mit „§ 77" folgende
Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
und des Landesarbeitsamts
§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen
(§ 75 Abs. 4) und das Landesarbeitsamt (§ 75 Abs. 3
Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die
im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die
Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem
Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn
die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht
werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der
Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen."
34. Die bisherigen §§ 77 und 78 erhalten die
Bezeichnungen „§ 78" und „§ 79"; sie haben samt
Überschriften zu lauten
„Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen
von der Konkurseröffnung
§ 78. (1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat
das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die
zur Sicherung der Masse und zur Fortführung
eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen
Schließung hat es den Masseverwalter und den
Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich
ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen
(§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.
(2) Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung
die Post- und Telegraphendienststellen,
die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die
nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in
Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu
benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen
Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter
alle Sendungen auszuhändigen, die sonst
dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt
nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen
oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern
sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung
trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk
versehen sind.
(3) Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten
Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und
sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht
berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens
hinweisenden Vermerk zurückzusenden.
Ansonsten hat der Masseverwalter dem
Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten
Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen,
die die Masse nicht berühren, unverzüglich
auszufolgen.
(4) Kreditunternehmungen und Verwahrungsanstalten,
bei denen der Gemeinschuldner allein oder
gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben,
ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der
Konkurseröffnung mit dem Auftrag zu benachrichtigen,
Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung
des Gerichtes zu vollziehen.
(5) Steht der Gemeinschuldner im öffentlichen
Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von
der Konkurseröffnung zu benachrichtigen.
Bekanntmachung der Aufhebung
des Konkurses
§ 79. (1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs
eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses
rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung
des Konkurses in derselben Weise öffentlich
bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.
(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses
ist den Behörden und Stellen zu übermitteln,
die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung
benachrichtigt worden sind.
(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die
gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung
gelöscht und alle die freie Verfügung
des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen
aufgehoben werden."
35. Der bisherige § 79 wird samt Randschrift aufgehoben.
36. Der § 80 hat samt Überschrift zu lauten
„Masseverwalter
§ 80. (1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung
des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter
zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme
der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben
oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht
von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter
zu bestellen; die Bestellung eines anderen
Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene,
verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen.
Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts
oder der Betriebswirtschaft haben
oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens
sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen
betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen
Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen
oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von
wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im
Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene
Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen
des Gerichtes über diese Eigenschaften sind
von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger
(§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von
diesem und von den Gläubigern unabhängig sein.
Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners
sein.
(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde;
er hat dem Gericht die gewissenhafte
Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu
geloben.
(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische
Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht
bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung
vertritt. Die Angelobung ist von dem
zur Vertretung Berufenen zu leisten."
37. Der § 81 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Masseverwalter hat sich über die wirtschaftliche
Lage und die bisherige Geschäftsführung
des Gemeinschuldners, über die Ursachen seines
Vermögensverfalls, über das Ausmaß der
Gefährdung von Arbeitsplätzen, über das Vorliegen
von Haftungserklärungen Dritter und über alle für
die Entschließung der Gläubiger wichtigen
Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und
unverzüglich zu prüfen, ob ein Unternehmen des
Gemeinschuldners fortgeführt oder wieder eröffnet
werden kann. Der Masseverwalter kann ein Unternehmen
des Gemeinschuldners fortführen. Er hat
ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln,
für die Einbringung und Sicherstellung der
Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden,
insbesondere durch Prüfung der angemeldeten
Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten,
welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu
führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner
Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299
ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung
genaue Rechnung zu legen."
38. Dem § 81 wird folgende Bestimmung angefügt
„(4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen
Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne
Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher,
die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens
und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten
einer Unternehmensfortführung kann er
Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen.
Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende
Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu
Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet
und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung
der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann das Gericht auch von
Amts wegen oder auf Autrag des Masseverwalters
oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch
Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß
ist kein Rechtsmittel zulässig."
39. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt
„Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen,
die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte
(§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das
Gericht zugestimmt hat."
40. Der § 84 hat samt Überschrift zu lauten
„Überwachung des Masseverwalters
§ 84. (1) Das Konkursgericht hat die Tätigkeit
des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm
schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen,
Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen
oder sonstige Schriftstücke einsehen und die
erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das
Gericht kann anordnen, daß der Masseverwalter
über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses
einholt.
(2) Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann
ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner
Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden
Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur
Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen
Verwalter bestellen.
(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines
Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des
Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen
oder das Verhalten des Masseverwalters entscheidet
das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung
ist kein Rechtsmittel zulässig."
41. Die §§ 87 und 88 haben samt Überschriften
zu lauten
„Enthebung des Masseverwalters
§ 87. (1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter
aus wichtigen Gründen von Amts wegen
oder auf Antrag entheben.
(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von
jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt
werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung
dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung
(§ 91 Abs. 1) können die Enthebung
beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die
Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn
tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.
Gläubigerausschuß
§ 88. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter
von Amts wegen oder auf Antrag der
ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses
Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung
(§ 91 Abs. 1) einen Gläubigerausschuß von drei bis
sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange
der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart
oder der besondere Umfang des Unternehmens des
Gemeinschuldners dies geboten erscheinen läßt.
Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger,
der im Unternehmen errichteten Organe der
Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen
Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich
der bevorrechteten Gläubigerschutzver-
bände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft
und gesetzliche Interessenvertretungen sind,
wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen;
erforderliche Anfragen des Gerichtes sind
von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend
zu beantworten.
(2) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses
können auch physische und juristische Personen,
die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der
Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied
kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten
auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses
von Amts wegen oder auf Antrag der
ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses
Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung
(§ 91 Abs. 1) aus wichtigen Gründen, insbesondere,
wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses
die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines
Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das
Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses
zu bestellen."
42. Der § 89 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Der Gläubigerausschuß ist vom Konkursgericht
oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen.
Die Einberufung kann jedes Mitglied des
Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe
beantragen; der Gläubigerausschuß ist insbesondere
einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des
Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem
Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit
aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht.
Die Abstimmung kann auf schriftlichem
Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand
mitstimmen.
(4) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das
mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann
einen Minderheitsbericht abfassen und dem Gericht
vorlegen."
43. Der § 92 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87
Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der
absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem
Betrag der Forderungen zu berechnen ist."
44. Der § 92 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kann
in eigener Sache niemand mitstimmen."
45. Im § 93 Abs. 2 entfallen die Worte „oder,
wenn die Forderung nicht mehr als 300000 S
beträgt, der Konkurskommissär".
46. An die Stelle des § 95 Abs. 3 treten folgende
Bestimmungen
„(3) Das Gericht hat die Ausführung eines
Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der
Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf
Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds
des Gläubigerausschusses zu untersagen, wenn er
dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger
widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe
vorliegen.
(4) In dringenden Fällen kann das Gericht zur
Unterbindung eines offenbaren Nachteils den
Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung
durch eine andere Verfügung
ersetzen."
47. Der § 96 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter
Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter
unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das
Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser
Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen;
es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters
einen anderen Beauftragten des
Gerichtes mit der Errichtung des Inventars
betrauen."
48. Der § 100 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner,
der vor der Konkurseröffnung ein
genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht
hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten.
Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende
Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß
die Verständigungen (§ 75) bewirkt, eine Abschrift
dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere für
die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann;
das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen."
49. Der § 104 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag
auf Insolvenz-Ausfallgeld beigefügt werden. Diesen
hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich
dem zur Entscheidung zuständigen Arbeitsamt zu
übersenden; das zur Vorlage beim Arbeitsamt
bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk
versehene Stück der Forderungsanmeldung ist
anzuschließen."
50. Im § 104 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes
„Ausgleichskommissär" das Wort "Ausgleichsgericht".
51. Der § 105 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach
ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung
nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen."
52. Im § 113 werden die Absatzbezeichnung
„(1)" und der Abs. 2 aufgehoben.
53. Der § 114 wird samt Randschrift aufgehoben.
54. An die Stelle des § 115 treten folgende
Bestimmungen samt Überschrift
„Geschäftsführung durch den Masseverwalter
§ 114. (1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse
gehörige Vermögen zu verwalten und zu
verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen
nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter
bis zur Verteilung unverzüglich sicher und
bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei
allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des
Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere,
wenn es sich um die freiwillige Veräußerung
beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung
des Unternehmens veranlaßt wird, um die
gerichtliche Geltendmachung von Forderungen,
deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung
von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse,
die zur Zeit der Konkurseröffnung
anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen
und Krediten handelt. Der Gemeinschuldner
ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
(2) In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten,
daß der Masseverwalter solche Vorkehrungen
ohne Vernehmung trifft.
(3) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen
nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht
schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung
hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß
sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch
den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen
(§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.
(4) Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt
werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag
des Masseverwalters und mit Genehmigung
des Gerichtes die für die Beteiligten günstigste Art
der Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen
Vermögens zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen,
ob anstatt der Abwicklung des Vermögens eine
andere Art der Verwertung, insbesondere die
Gesamtveräußerung des Unternehmens des
Gemeinschuldners, vorteilhafter ist.
§ 115. (1) Das Konkursgericht darf die Schließung
eines Unternehmens nur anordnen oder
bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114 Abs. 3), wenn auf
Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine
Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger
erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung
glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn
Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des
Nachteils, der den Konkursgläubigern droht,
geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine
Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so
ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist
auszusetzen.
(2) Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls
jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder
mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen
schriftlichen Erklärungen ausdrücklich
verpflichten, den Konkursgläubigern in betraglich
und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall
zu haften, den diese auf Grund der Fortführung
erleiden können, und keine Bedenken gegen die
Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die
Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn
ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die
Konkurseröffnung folgenden Monats endender
Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie
für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht,
der sich aus der Ermittlung des ordentlichen
Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor
der Konkurseröffnung, wenn jedoch der Konkurs
als Anschlußkonkurs eröffnet wurde, vor der Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens (Vorverfahrens),
ergibt.
(3) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens
darf das Konkursgericht nur anordnen oder bewilligen,
wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls
voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden."
55. Der § 119 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen
sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart
beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters
gerichtlich zu veräußern."
56. Der § 120 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht
besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung
nur verwertet werden, wenn der Masseverwalter
den Absonderungsberechtigten von der
beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und
der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen
wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch
ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte
glaubhaft macht, daß die gerichtliche Veräußerung
für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über
den Widerspruch entscheidet das Konkursgericht.
Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die
Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder
Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung
gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis
erfolgt. Der Masseverwalter kann die Sache in
dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung
zu besorgen ist, mit Genehmigung des Konkursgerichts
anders als durch gerichtliche Veräußerung
verwerten. Gegen die nach diesen Bestimmungen
ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel
zulässig."
57. Im § 125 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die
Worte „des Konkurskommissärs".
58. Dem § 125 wird folgende Bestimmung angefügt
„(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit
dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über
die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die
Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig."
59. An die Stelle der §§ 126 und 127 treten folgende
Bestimmungen samt Überschriften
„b) Ansprüche der Mitglieder des
Gläubigerausschusses
§ 126. Über die Höhe des von den Mitgliedern
des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes
oder einer besonderen Vergütung (§ 89
Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung
des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2
und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
c) Ansprüche der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände
$ 127. (1) Über die Ansprüche der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht
nach Vernehmung des Masseverwalters und
des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125
Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband,
dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter
und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses
zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch
Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet
endgültig."
60. Im § 139 Abs. 2 hat das Zitat zu lauten:"
§ 79"
61. Der § 141 hat samt Überschrift zu lauten
„Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens
§ 141. Der Antrag ist unzulässig
1. solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder
wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
wegen betrügerischer Krida rechtskräftig
verurteilt worden ist;
2. solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis
und die Bilanz (§ 100) nicht
vorgelegt und den. Offenbarungseid nicht
geleistet hat;
3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags
gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende
Rechtsvorschriften verstößt oder wenn
den Konkursgläubigern nicht angeboten wird,
innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme
des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 vom
Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen;
4. wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich
mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere,
wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken
dient;
5. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich
nicht möglich sein wird."
62. Im § 143 wird der Abs. 2 unter gleichzeitiger
Bezeichnung des bisherigen Abs. 3, 4 und 5 mit
„(2)", „(3)" und „(4)" aufgehoben; im neuen
Abs. 3 hat das Zitat zu lauten: „Abs. 2".
63. Im § 144 Abs. 3 hat das Zitat zu lauten
„§ 143 Abs. 2".
64. An die Stelle des § 145 Abs. 4 treten folgende
Bestimmungen
„(4) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag
nicht mehr zurückgezogen werden.
Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die
Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung
des früheren bei der Tagsatzung hat das
Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger
anwesend sind, nur zuzulassen, wenn
der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag
für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist und
nicht offenbar Verschleppungszwecken dient.
(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des
Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer
im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern
der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu
übergeben, dann anzusehen, wenn
1. zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die
zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten
werden und
2. nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners
der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn
diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der
Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den
auf die Quote noch fehlenden Betrag
umfaßt."
65. Im § 146 werden die Absatzbezeichnung
„(1)" und die Abs. 2 und 3 aufgehoben.
66. Nach dem § 148 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Erstreckung
der Ausgleichstagsatzung
§ 148 a. Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen
von dem im § 147 Abs. 2 bezeichneten Fall,
auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag
geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung
ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 145
Abs. 4), ferner wenn zu erwarten ist, daß die
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur
Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird."
67. Der § 149 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt
§ 125."
68. Der § 150 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.
Ihre Forderungen sind, soweit sie festgestellt
sind, zu bezahlen, andernfalls sicherzustellen.
(2) Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der
sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich
gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung
ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der
zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen
stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die
Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten
zustimmenden Gläubiger mindestens drei
Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten
Gläubiger beträgt."
69. Der § 152 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über
die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern
und den übrigen Beteiligten zuzustellen.
Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung
dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben;
sie ist öffentlich bekanntzumachen."
70. Im § 154 Z 2 entfallen die Worte „der dritten
Klasse".
71. Im § 156 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes
„gerichtlich" das Wort „rechtskräftig".
72. Der § 156 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen,
die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen
Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der
Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug
gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen,
wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit
trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer
mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn
gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt
hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten
nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs
nach § 145 Abs. 5 innerhalb der in diesem
bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat,
selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der
Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in
Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung
der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes
bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz
nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen
werden."
73. Im § 156 Abs. 7 tritt jeweils an die Stelle des
Zitates des § 57 das Zitat „§ 58".
74. Der § 156 a hat samt Überschrift zu lauten
„Exekution
§ 156 a. (1) Soweit eine Forderung im Konkurs
festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich
bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger
Bestätigung des Zwangsausgleichs auch
auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis
zur Hereinbringung der nach Maßgabe
des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personen,
die sich als Mitschuldner oder als Bürgen
und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet
haben, Exekution geführt werden, wenn sich
diese Personen in einer gegenüber dem Konkursgericht
abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich
verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen
Verbindlichkeiten bei Vermeidung
unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen.
§ 61 letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die
ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf
es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises,
daß sich der Schuldner im Verzug befindet.
(3) Soweit auf Grund einer Eintragung in das
Anmeldungsverzeichnis gegen die nach Abs. 1 Verpflichteten
Exekution geführt werden kann, gilt
§ 60 Abs. 2 auch für sie."
75. Der § 157 hat samt Überschrift zu lauten
„Aufhebung des Konkurses
§ 157. (1) Das Konkursgericht hat den Konkurs
erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149
Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die
im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen
vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt
worden ist.
(2) Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der
Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben,
wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen
Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich
festgesetzten Bedingung der Überwachung durch
eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter
der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt,
wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet
und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis
zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von
ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer
zukommt. Für die Überwachung gelten die
§§ 157 a bis 157 d und 157 g, im Fall der Übergabe
von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157 e
und 157 f. Im Ausgleich kann anderes über die
Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157 d Abs. 1
bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen
über die Rechnungslegung (§ 157 e Abs. 4) kann
nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der
Gläubiger abgewichen werden.
(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes
bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das
Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im
übrigen § 79."
76. Nach dem § 157 werden folgende Bestimmungen
samt Überschriften eingefügt
„Überwachung der Ausgleichserfüllung
durch Sachwalter der
Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten
und Ansprüche
§ 157 a. (1) Auf die Überwachung ist in der
Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses
hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere
Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem
und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten
werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Überwachung
und ihre Form in den öffentlichen Büchern
und Registern (§ 77) angemerkt werden.
(2) Während der Dauer der Überwachung kann
das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des
Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben,
wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung
des Ausgleichs oder zur Fortführung des
Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere
kann das Gericht dem Schuldner
bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer
des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung
des Sachwalters verbieten.
(3) Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder
Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von
Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften,
zu unentgeltlichen Verfügungen und zu
Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung
des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine
zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende
sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn
der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der
Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle
einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen
werden und vorkommende Zahlungen und andere
Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
(4) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen
den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen
den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat,
sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn
der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen
und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht
erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme
erhoben hat.
(5) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des
Schuldners betreten und dort Nachforschungen
anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht
in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er
und seine Bediensteten und Beauftragten haben
dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu
geben.
§ 157 b. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der
Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen
befugt, welche die Erfüllung der mit
seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit
sich bringt, soweit nicht das Konkursgericht im einzelnen
Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt
und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(2) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand
seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt
(§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner
Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine
Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten
Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich
erfüllt worden ist; § 125 Abs. 1, 2 und 5 ist
entsprechend anzuwenden.
Überwachung und Enthebung des
Sachwalters
§ 157 c. (1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter
zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen
Gründen entheben; § 35 Abs. 2 und 3 AO ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der
Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder
fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen
anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung
eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen;
§ 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Mehrere Sachwalter
§ 157 d. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter
führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung
gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die
Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß
bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung
bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur
alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie
den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn
der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden
bezeichnet hat.
(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des
Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß
die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der
Sachwalter bedarf.
(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es
so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter
entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden
die Sachwalter durch den Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der
Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen
als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet,
ohne die Art der Vertretung anzugeben, so
sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch
ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die
Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab,
wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst
weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden
zu bestellen. Die Bestellung eines anderen
Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen;
§ 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsstellung des Sachwalters bei
Übergabe von Vermögen
§ 157 e. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter
erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur
Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der
Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers
sind auf den übernehmenden
Sachwalter nicht anzuwenden.
(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das
übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern
und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der
Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu
der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies
nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu
legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung
erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und
3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden.
§ 157 f. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus
den von Sachwaltern oder gegen diese geführten
Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene
Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber
dem Schuldner.
(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung
eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das
gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben
worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen,
wenn die Überwachung eingestellt wird.
Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen,
sofern es von ihr auch dann getroffen würde,
wenn ein Ausgleichsverfahren anhängig wäre;
jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von
neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung
der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden
soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die
Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte
bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des
jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit
Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen,
ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Konkursgericht
mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung
der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner
und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung
zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag
statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines
betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.
Beendigung und Einstellung
§ 157 g. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des
Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht
auf Kosten des Schuldners für beendigt
zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter
glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder
daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der
Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt
erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft
öffentlich bekanntzumachen; §§ 79 und 157
Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Überwachung ist einzustellen,
1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach
Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten
Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt
oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen
(§ 157 a Abs. 2 und 3) so zuwiderhandelt,
daß das Ziel der Überwachung gefährdet
wird;
3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung
nicht zu einer Beendigung führen wird; der
Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet,
sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds
zu besorgen hat.
(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen
übergeben (§ 157 e), so tritt diesbezüglich an
die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn
Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs.
Das Konkursgericht hat die Überwachung auf
Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies
dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht.
Die Frist kann auch mehrmals, jedoch
höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden.
Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht
werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der
Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung
ab. Vor der Entscheidung ist auch der
Schuldner zu vernehmen.
(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf
höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen
Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur
Annahme eines Ausgleichs (§ 68 AO) erstreckt werden
kann.
(5) Beruht die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat
das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft
des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen
darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich
zu eröffnen ist; § 69 Abs. 2 bis 4 AO sind anzuwenden.
Auf die nach Abs. 2 Z 1 und 2 ergehenden
Einstellungsbeschlüsse ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die
Beendigung oder die Einstellung der Überwachung
entscheidet das Oberlandesgericht endgültig."
77. Der § 158 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder
wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 72
Abs. 2) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf
Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen."
78. Im § 158 Abs. 3 hat das Zitat zu lauten
„§§ 74 bis 78".
79. Im § 162 tritt an die Stelle des Zitates „der
§§ 111 und 114" das Zitat „des § 111".
80. Nach dem § 164 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Haftung eines ausgeschiedenen
persönlich haftenden Gesellschafters
§ 164 a. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft
oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer
solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven
übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der
auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der
Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich
haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil
kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen
werden."
81. Der § 165 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das
Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren
über das Privatvermögen eines
persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so
werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit
getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder
in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt
zu berücksichtigen sind."
82. Im § 166 Abs. 2 hat das Zitat zu lauten
„(§ 72 Abs. 2)".
83. Im § 168 tritt an die Stelle des Zitates „§ 78"
das Zitat „§ 79".
84. Der § 169 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als
geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1
gefaßte Beschluß abzuändern."
85. Der § 170 wird samt Randschrift aufgehoben.
86. Der bisherige § 171 erhält die Bezeichnung
„§ 170"; er hat samt Überschrift zu lauten
„Abweichungen vom ordentlichen
Verfahren
§ 170. Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden
Punkten abgewichen werden
1. sofern es sich nicht um die Eröffnung oder
Aufhebung des Konkurses handelt, können
öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen
unterbleiben;
2. das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen
Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
3. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann
gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der
Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen
und, soweit dies zweckmäßig ist, auch
über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt
werden."
87. In das Dritte Hauptstück wird vor dem § 172
folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Anwendung der Prozeßgesetze
§ 171. Soweit in der Konkursordnung nichts
anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die
Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und
ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden."
88. Die §§ 172 und 173 haben samt Überschriften
zu lauten
„Besondere Verfahrensvorschriften
§ 172. (1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor
dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied
des Gerichtes als Einzelrichter aus.
(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der
Gerichte sind unwirksam.
(3) Gläubiger können sich auch durch einen
bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten
lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung
des Konkurses und im Verfahren erster Instanz
kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er
nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ
vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder
eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als
Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger
zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband
vertreten, so muß das Rechtsmittel
mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen
sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie
ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die
Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen
ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten
zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein
rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden
muß.
(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen
Interessenvertretung oder seiner Berufsvereinigung
kann sich ein Gläubiger im gleichen
Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband
dann vertreten lassen, wenn er
Beschäftigter des Gemeinschuldners (§ 2 Abs. 1
erster Satz ArbGerG) ist oder war und ein Rechtsstreit
über die Forderung des Beschäftigten gegen
den Gemeinschuldner in den Wirkungskreis der
Arbeitsgerichte fällt oder fiele. Das gilt auch für
Gläubiger, die Beschäftigten gleichstehen (§ 2
Abs. 1 zweiter Satz ArbGerG), sowie für diejenigen,
deren Klagen nach § 1 Abs. 2 ArbGerG vor die
Arbeitsgerichte gehören.
§ 173. (1) Die Bestimmungen über die Prozeßkosten,
die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens,
die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3
dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung
durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.
(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht
oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432
und 435 ZPO sind anzuwenden.
(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.
(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können,
soweit die Konkursordnung nichts anderes
bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung
ergehen.
(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung
erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben
und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen,
insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen,
zu pflegen und Beweise aufzunehmen.
Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen
errichtete Organ der Belegschaft sein; die
Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe
in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar."
89. Der § 173 a wird aufgehoben.
90. Dem § 175 Abs. 2 wird unter gleichzeitiger
Bezeichnung des bisherigen Abs. 3 mit „(4)" folgende
Bestimmung angefügt
„(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung
über einen Antrag auffordern und im Fall der
Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem
keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung
hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge
zu enthalten."
91. Der § 176 hat samt Überschrift zu lauten
„Rekurs
§ 376. (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit
sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster
Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel
angeführt werden.
(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den
in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben,
wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne
Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann."
92. Nach dem § 177 werden folgende Bestimmungen
samt Überschriften angefügt
„Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit
§ 178. (1) Vor das Konkursgericht können
gebracht werden
1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung
und auf Absonderung;
2. Klagen über Masseforderungen;
3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem
Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes
des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen
und eines Sachwalters, gleichviel,
ob das Konkursverfahren noch anhängig
ist oder nicht;
4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter,
mit denen diese die Haftung für Nachteile
übernommen haben, die Konkursgläubigern
aus dem Unterbleiben der Schließung eines
Unternehmens erwachsen können.
(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht auch
für Ansprüche, die vor die Arbeitsgerichte gehören.
Verfahren
§ 179. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht
gehören oder gemäß § 178 vor dieses
gebracht werden, gelten folgende Abweichungen
1. Im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;
2. die Bestimmungen über das Verfahren vor
den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei
denn, die Klage fiele auch ansonsten in die
sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
3. fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte, so sind die für die Vertretung
der Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren
geltenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden;
4. die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.
Ausländische Maßnahmen
§ 180. Für die Anerkennung von Maßnahmen,
die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen
Konkursverfahren entsprechenden Verfahrens
getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen,
mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar
über im Inland gelegenes Vermögen verfügt
wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO."
ARTIKEL III
Änderungen der Verordnung über die Einführung
einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung
und einer Anfechtungsordnung
Die Kaiserliche Verordnung vom 10. Dezember
1914, RGBl. Nr. 337, wird wie folgt geändert
1. Es entfallen
a) im Art. I der Abs. 3, im Art. III die Z 3, 4, 5,
7, 8 und 9 sowie der Art. XIV, soweit sie
noch nicht aufgehoben worden sind;
b) im Art. III Z 2 die Worte „des Handelsgesetzbuches",
„Handelsgesellschaften" und
der Satzteil „sowie über die Pflicht des stillen
Gesellschafters, die zurückbezahlte Einlage
in die Konkursmasse einzuzahlen";
c) im Art. IV der Satzteil „und des Art. XVI des
Gesetzes vom S.August 1910, RGBl.
Nr. 149, über Bahnen niederer Ordnung".
2. Im Art. V Z 2 hat das Zitat zu lauten: „§ 58
Z 1".
3. An die Stelle der Art. X und XI treten folgende
Bestimmungen samt Überschriften
„Geschäfteverteilung In Konkurs- und
Ausgleichssachen
Artikel X
(1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu
vereinigen
1. Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung
nach § 70 KO;
2. Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-
(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses
gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden
können.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten
sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung
zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet
ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen
soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere
solche Abteilungen gebildet werden, so sind die
Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
1. nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens
(Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung
nach den Namen der Schuldner oder
nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
2. alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines
Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten
(Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung
zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der
Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem
Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist
unzulässig.
(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten
einmal angenommenen Verteilungsgründe
sollen tunlichst beibehalten werden.
(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im
Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen
wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu
verteilen.
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands
Artikel XI
(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband
auf Antrag mit Bescheid zu
bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und
sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet
des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat.
(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des
Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für
Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht
mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
wegfallen, unter denen es erteilt worden
ist.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung,
die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts
unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
kundzumachen.
(5) Die Erteilung, die Entziehung und das
Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf
des Tages der Kundmachung wirksam."
4. Der Art. XII erhält die Überschrift „Änderung
der Strafprozeßordnung".
5. An die Stelle des Art. XIII tritt folgende
Bestimmung samt Überschrift
„Unzulässige Bezeichnungen
Artikel XIII
(1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen
aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden,
die wie insbesondere die Bezeichnungen
„Konkurs", „Ausgleich", „Insolvenz" geeignet
sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse,
einem im Ausgleich befindlichen oder
sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.
(2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen
auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung
des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen
verwendet werden, wenn die Waren nicht oder
nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse,
eines im Ausgleich befindlichen oder sonst
zahlungsunfähigen Unternehmens gehören."
ARTIKEL IV
Änderungen des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 140/1979, wird wie
folgt geändert
1. Nach dem § 1409 Abs. 1 wird als zweiter
Absatz folgende Bestimmung eingefügt
„Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers
(§ 32 KO) der Übernehmer, so trifft ihn diese
Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die
Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren
noch bekannt sein mußten."
2. Nach dem § 1409 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 1409 a. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen
im Weg der Zwangsvollstreckung, des
Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des
fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung
des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger
erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2."
ARTIKEL V
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, deutches
RGBl. Seite 219, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBL Nr. 174/1981, wird wie folgt
geändert
Dem § 25 werden als vierter und fünfter Absatz
folgende Bestimmungen angefügt
„Wer ein Handelsgeschäft im Weg der Zwangsvollstreckung,
des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens
(auch des fortgesetzten Verfahrens) oder
der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter
der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach Abs. 1.
Durch diese Bestimmungen wird eine durch
andere Vorschriften begründete Haftung für die zu
einem übernommenen Vermögen oder Unternehmen
gehörenden Schulden nicht berührt."
ARTIKEL VI
Änderungen des
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1981, wird wie
folgt geändert
1. Im § 21 entfallen
a) im Abs. 1 das Zitat „(§§ 50 bis 53 KO)",
b) im Abs. 2 Z 2 die Worte „erster, zweiter und
dritter Klasse (§§ 50 bis 56 KO)" und es treten
an die Stelle der Worte „Der Konkurskommissär"
die Worte „Das Konkursgericht".
2. Im § 22 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes
„Konkurskommissär" das Wort „Konkursgericht".
3. Im § 23 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks
„§§ 23 und 23 a" der Ausdruck „§ 23".
4. In der Tarifpost 5 haben in der Anmerkung 2
zu lauten
a) die lit. a und b
„a) Anträge des Gemeinschuldners (Schuldners)
auf Eröffnung des Konkurses, des
Ausgleichsverfahrens oder des Vorverfahrens;
b) Eingaben des Gemeinschuldners, des
Masseverwalters, des Gläubigerausschusses
oder eines seiner Mitglieder
und eines Sachwalters im Konkursverfahren,
Eingaben des Schuldners, des
Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats
oder eines seiner Mitglieder und
eines Sachwalters im Ausgleichsverfahren
sowie Eingaben des Schuldners, des
vorläufigen Verwalters und des vorläufigen
Beirats oder eines seiner Mitglieder
im Vorverfahren;",
b) die lit. g
„g) die im Konkursverfahren (einschließlich
des Zwangsausgleichs), im Ausgleichsverfahren
oder im Vorverfahren abgegebenen
Erklärungen dritter Personen,
womit sie eine Bürgschaft oder Garantie
für eine Verbindlichkeit des Gemeinschuldners
(Schuldners) übernehmen
oder dem Schuldverhältnis als Solidarschuldner
beitreten."
5. In der Tarifpost 7 lit. a entfällt das in der
Spalte Maßstab für die Gebührenbemessung angeführte
Zitat „(§§ 50 bis 53 KO)".
ARTIKEL VH
Änderungen des Versicherungsaufsichtgesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978, BGBl.
Nr. 569, über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz
— VAG) wird wie folgt geändert
1. Im § 89
a) hat der Abs. 1 zweiter Satz zu lauten
„Der § 69 Abs. 2 und 3 Konkursordnung findet
auf Versicherungsaktiengesellschaften
keine Anwendung";
b) hat im Abs. 2 das Zitat zu lauten: „§ 70 Konkursordnung".
2. Im § 94 Abs. 1 entfällt das Zitat „(§ 53 Konkursordnung)".
3. Der § 95 hat samt Überschrift zu lauten
„Ausschluß des Vorverfahrens, des
Ausgleichsverfahrens und des
Zwangsausgleichs
§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
kann ein Ausgleichsverfahren
oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens
findet ein Zwangsausgleich nicht statt."
ARTIKEL VIII
Änderungen des Kreditwesengesetzes
Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl.
Nr. 63, über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz
— KWG) wird wie folgt geändert
1. Dem § 10 Abs. 1 wird unter Ersetzung des
Punktes am Ende durch einen Strichpunkt folgende
Bestimmung angefügt
„10. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
der Überschuldung."
2. Der § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Über das Vermögen einer Kreditunternehmung
kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren
nicht eröffnet werden."
3. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch
die Finanzprokuratur gestellt werden. Der § 70
Konkursordnung gilt sinngemäß."
ARTIKEL IX
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, BGBl.
Nr. 417, über das Eigentum an Wohnungen und
sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz
1975 — WEG 1975), zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 520/1981, wird wie
folgt geändert
1. Nach dem § 24 werden folgende §§ 24 a und
24 b samt Überschriften eingefügt
„Grundbücherliche Sicherung des
Wohnungseigentumsbewerbers
§ 24 a. (1) Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers
ist im Grundbuch anzumerken, daß für die
Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung
bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten
wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).
(2) Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers
ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts
im Grundbuch anzumerken
(Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum).
Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht
Liegenschaftseigentümer, so ist hierzu dessen
Zustimmung erforderlich. In der Anmerkung sind
der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichung
der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit
anzuführen.
(3) Wird an der in der Anmerkung der Einräumung
von Wohnungseigentum angeführten Wohnung
oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum
begründet, so kann der eingetragene
Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung
seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des
Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung
auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft
nach der Anmerkung einem Dritten übertragen
oder belastet worden ist. § 57 Abs. 1 GBG 1955 ist
sinngemäß anzuwenden. Von der Löschung sind
jedoch folgende Eintragungen ausgenommen
1. Ein Veräußerungsverbot gemäß § 22 Wohnbauförderungsgesetz
1968;
2. Eintragungen, zu deren Übernahme der
Wohnungseigentumsbewerber sich gegenüber
dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat;
3. falls der Anmerkung der Einräumung von
Wohnungseigentum eine Anmerkung der vorbehaltenen
Verpfändung im Rang vorgeht,
Pfandrechte für Forderungen bis zum angemerkten
Betrag.
(4) Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung
darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung
der Einräumung von Wohnungseigentum und nach
dieser ein Pfandrecht eingetragen ist, nur mit
Zustimmung des Pfandgläubigers gelöscht werden.
Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum
darf vor den im Abs. 3 bezeichneten Eintragungen
nur mit Zustimmung des eingetragenen
Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden.
Zustimmung zur Nachfinanzierung
§ 24 b. (1) Ist zwischen Wohnungseigentumsorganisator
und Wohnungseigentumsbewerber
schriftlich vereinbart, daß der Wohnungseigentumsorganisator
dem Wohnungseigentumsbewerber
Kostensteigerungen (Bau- einschließlich der
Finanzierungskosten, jedoch nicht Grundbeschaffungskosten)
in Rechnung stellen darf, so ist dieser
verpflichtet, einer zusätzlichen Hypothekardarlehensaufnahme
zur Finanzierung der Bauvollendung
über den bereits eingetragenen oder vorbehaltenen
(§ 24 a Abs. 1) Pfandbetrag hinaus im Sinn
des § 24 a Abs. 3 Z 2 zuzustimmen. Die Höhe des
zusätzlichen Pfandbetrages hat das Gericht in sinngemäßer
Anwendung des § 273 ZPO festzusetzen.
Den beiderseitigen Ansprüchen wird durch diese
Entscheidung nicht vorgegriffen.
(2) Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen
für die Eröffnung des Konkurses vor oder ist
der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden,
so entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von
einem anderen Wohnungseigentumsorganisator
durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete
Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber."
2. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„§ 65 GBG 1955 ist sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Einverleibung des Eigentumsrechts
am Mindestanteil und des Wohnungseigentums
im Rang der Streitanmerkung vorzunehmen
und alle nach der Streitanmerkung auf dem Mindestanteil
vorgenommenen Eintragungen zu
löschen sind."
3. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Wohnungseigentumsbewerber hat im
Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des
Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung
des ihm zustehenden Mindestanteils
sowie des damit verbundenen Wohnungseigentums,
wenn zugunsten seines Anspruchs eine Anmerkung
nach § 24 a Abs. 2 oder nach § 25 Abs. 3 eingetragen
ist (§§ 11,44 KO, §§ 11,21 AO)."
4. Nach dem § 25 wird folgender § 25 a samt
Überschrift eingefügt:"
Zustimmung zur Sanierung
§ 25 a. Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen
für die Eröffnung des Konkurses vor
oder ist der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
worden, so entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben
von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator
durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete
Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber."
5. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden
folgende Z 6 und 7 angefügt
„6. Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen
nach § 24. b;
7. Zustimmung zur Sanierung nach § 25 a."
6. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung
(§ 24 a Abs. 1) und die Anmerkung der Einräumung
von Wohnungseigentum (§ 24 a Abs. 2)
sind von den gerichtlichen Eintragungsgebühren
befreit."
ARTIKEL X
Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
§ 1. Ist jemandem von einem Bauträger, der
zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung
von Mietrechten (Nutzungsrechten) an
einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen
selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand)
schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent),
hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die
Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und
ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über
das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder
das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat
der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner
Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft.
Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung
des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
begründet worden sind, werden hiedurch nicht
berührt; § 12 KO und § 12 AO sind jedoch anzuwenden.
§ 2. Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat
auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters)
oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats)
das Pfandrecht nach § 1 für erloschen zu
erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung
des Bauvorhabens sichergestellt sind und im
Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die
Zusicherungen nach § 1 zu erfüllen.
§ 3. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer,
sondern Bauberechtigter, so gelten die §§ 1
und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht
an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet.
§ 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall
nicht.
ARTIKEL XI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft.
§ 2. (1) Wurde das Verfahren (Konkurs,
Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) vor dem
Ablauf des Jahres 1982 eröffnet, so sind die bisher
geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Wird das Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs,
Ausgleichsverfahren, Vorverfahren) eröffnet
1. im Jahr 1983, so sind anzuwenden
a) die bisher geltenden § 20 d zweiter Satz,
§§ 23, 23 a Abs. 1, 3 und 4 AO sowie
§§ 46, 47 Abs. 2, §§ 50 bis 53, 105 Abs. 2,
§§ 143, 144 Abs. 3, § 150 Abs. 1 und 2,
§ 154 Z 2 KO unter Bedachtnahme auf die
Begriffsersetzungen, die sich aus Art. I Z 1
lit. b, Art. II Z 1 lit. b, und auf die Zitatänderungen,
die sich aus § 8 Abs. 1 dieses
Artikels ergeben;
b) § 54 AO in der Fassung des Art. I Z 34,
mit der Ergänzung, daß dessen Abs. 1
auch für die nach der bisher geltenden
Fassung des § 23 Z 2 bis 5 AO bevorrechteten
Forderungen gilt;
c) § 67 Abs. 1 Z 8 AO in der Fassung des
Art. I Z 36 mit der Änderung, daß die
Wortfolge „daß er sich der pünktlichen
Erfüllung bevorrechteter Forderungen
entzieht, oder" entfällt;
d) der bisher geltende § 64 KO, soweit sich
aus ihm Zuständigkeiten des Handelsgerichts
Wien und des Landesgerichts für
Zivilrechtssachen Wien ergeben;
e) Art. II Z 49, soweit er § 104 Abs. 1 erster
Satz KO neu faßt;
f) Art. II Z 59, soweit er § 126 KO neu faßt;
g) § 141 Z 3 und § 145 Abs. 5 Z 1 KO in der
Fassung des Art. II Z 61 und 64 mit der
Änderung, daß jeweils an die Stelle des
Begriffes „Konkursgläubiger" der Begriff
„Konkursgläubiger dritter Klasse" tritt;
h) die bisher geltenden Bestimmungen besonderer
Gesetze, mit denen Forderungen im
Ausgleichsverfahren im Sinn des § 23 AO
bevorrechtet beziehungsweise im Sinn der
§§ 51 oder 52 KO in die erste oder zweite
Klasse der Konkursforderungen eingereiht
werden;
i) soweit lit. a bis h nichts anderes ergeben,
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
2. im Jahr 1984 oder später, so sind anzuwenden
a) wenn das Ausgleichsverfahren gemäß § 89
Abs. 6 AO in der Fassung des Art. I Z 43
auf einem im Jahr 1983 eröffneten Vorverfahren
beruht, die in Z 1 angeführten
Bestimmungen;
b) wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs
eröffnet wird und auf einem im Jahr 1983
eröffneten Vorverfahren, auf einem Ausgleichsverfahren
im Sinn der lit. a oder auf
einem vor dem Ablauf des Jahres 1983
eröffneten anderen Ausgleichsverfahren
beruht, die in Z 1 angeführten Bestimmungen;
c) soweit lit. a und b nichts anderes ergeben,
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Wird der Konkurs wieder aufgenommen
(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend.
(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien hat Verfahren, die bei ihm am 31. Dezember
1986 noch anhängig sind, von Amts wegen dem
Handelsgericht Wien zu übertragen.
§ 3. Die auf § 23 a AO beruhenden Kundmachungen
über die Erteilung oder den Widerruf
eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen
nach Art. XI der Einführungsverordnung in der
Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen
kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch
genommen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. c vorliegen.
§ 4. Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern
und Gebarungsprüfern verlieren mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre
Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer,
der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
mindestens zwei Jahre in einer Liste
von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die
Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt,
ist § 4 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes vom
19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein
beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
entsprechend anzuwenden.
§ 5. Ist eine dem Art. XIII der Einführungsverordnung
widersprechende Firma am 1. Jänner 1983
in das Handelsregister eingetragen, so hat sie das
Registergericht von Amts wegen zu löschen. Auf
das Verfahren sind die §§ 142 und 143 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898, deutsches RGBl.
Seite 771, anzuwenden.
§ 6. Folgende Vorschriften werden aufgehoben
1. die Wortfolge „sowie auf das Konkurs- und
Ausgleichsverfahren" im Artikel XXXVI des
Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112,
betreffend die Einführung des Gesetzes über
das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozeßordnung);
2. die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern vom
29. Mai 1915, RGBl. Nr. 149, über Listen von
Ausgleichsverwaltern, die nicht Rechtsanwälte
oder Notare sind, und über Listen von Gebarungsprüfern
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
3. die §§ 187 und 188 der Kaiserlichen Verordnung
vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über
die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch;
4. der § 13 Z 6 der Verordnung des Bundesministers
für Justiz vom 21. Dezember 1921,
BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung
und den Wirkungskreis der Personalsenate
der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz;
5. der Art. 6 Nr. 5 sowie der Art. 7 Nr. 12, 13
und 21 der Vierten Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften im
Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,
deutsches RGBl. I Seite 1999;
6. die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen vom 23. August 1946,
BGBl. Nr. 183, über die Verständigungen der
Finanzämter von der Eröffnung des Konkurs- und
Ausgleichsverfahrens;
7. die Wortfolge „im Ausgleichsverfahren und"
im § 23 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom
22. Oktober 1969, BGBl. Nr. 424, über die
Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
(Depotgesetz);
8. der Art. XVII § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1977, BGBl. Nr. 403, über die
Neuordnung des Kindschaftsrechts.
§ 7. Unberührt bleiben insbesondere
1. Bestimmungen besonderer Bundesgesetze
über
a) den Einfluß des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
auf das Arbeitsverhältnis,
b) die abgesonderte Befriedigung von Gläubigern
aus Sondermassen,
c) Zustellungen und Verständigungen im
Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
2. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973,
BGBl. Nr. 22/1974, betreffend die Arbeitsverfassung
(Arbeitsverfassungsgesetz);
3. der § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung
von Arbeitnehmeransprüchen im Fall der
Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz);
4. Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
§ 8. (1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen
auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses
Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden,
erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher
geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen)
und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen)
treten Verweisungen auf § 50
KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen
auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete
Forderung) tritt, sofern die betreffende
Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden
§§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff
„Ausgleichsforderung".
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich des Art. VIII Z 1 der Bundesminister
für Finanzen;
2. hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Justiz
betraut.