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370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen der Ausgleichsordnung

Die mit der Kaiserlichen Verordnung vom

10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, eingeführte

Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt

geändert

1. In der Ausgleichsordnung

a) hat die Überschrift zu lauten:"

Ausgleichsordnung (AO)";

b) tritt an die Stelle des Begriffes „Ausgleichskommissär"

der Begriff „Ausgleichsgericht";

c) treten an die Stelle der Randschriften, die

einzelnen Bestimmungen beigefügt sind,

diesen jeweils voranzustellende gleichlautende

Überschriften;

d) wird dem Ersten Abschnitt die Wortfolge

vorangestellt

„Erster Teil

Ausgleichsverfahren"

2. Der § 1 hat samt Überschrift zu lauten

„Antrag

§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung

(§§ 66 und 67 KO) vorliegen, kann

der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung

zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen,

daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren

eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist

entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung

beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des

Ausgleichverfahrens beantragen, solange das

Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht

entschieden hat."

3. Der § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

muß enthalten

1. den Ausgleichsvorschlag;

2. die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1

Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit

des Ausgleichsverfahrens vorliegt;

3. Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des

Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden

sollen;

4. wenn der Schuldner ein Unternehmen

betreibt, Angaben über

a) die Anzahl der Beschäftigten und über

deren im Unternehmen errichteten

Organe;

b) die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen,

insbesondere

Finanzierungsmaßnahmen;

c) das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.

(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

sind beizulegen

1. ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen

(Abs. 3 bis 6);

2. eine Übersicht über den Vermögens- und

Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des

Vermögens und die Summe der Schulden

unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat

(Status);

3. ein Verzeichnis der nach § 5 Abs. 3 bis 5 zu

Verständigenden."

4. Der § 2 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen

sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen)

vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5)

bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter

zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten

zurückbehalten werden kann."

5. Der § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung

des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens

des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu

treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf

die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte

Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne

Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten.

Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können

dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen

auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner

kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig

mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert,

bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den

öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) anzumerken.

Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort

eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen

anzuordnen (§ 73 KO)."

6. Der § 4 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Das Edikt hat zu enthalten

1. Bezeichnung des Gerichtes;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners

sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3. Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters;

4. Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen

innerhalb einer bestimmten Frist vor

der Tagsatzung anzumelden;

6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer

Versäumung der Anmeldungsfrist oder der

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

(§ 104 KO);

7. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2,

wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich

eines Antrags nach § 68 auf längstens sechs

Wochen anzuordnen."

7. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Das Edikt ist anzuschlagen

1. am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der

Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine

Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung

ist bei den Akten aufzubewahren;

2. an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts

a) des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,

b) des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung),

sofern sich diese nicht am

Gerichtshofsort befinden;

3. im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes

des Unternehmens (der Niederlassung) eines

Schuldners, dessen Firma im Handels- oder

Genossenschaftsregister eingetragen ist, eine

Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied

oder Besucher einer Börse ist.

(2) Ein auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5

und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist

zu veröffentlichen

1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

2. im Zentralblatt für die Eintragungen in das

Handelsregister in der Republik Österreich.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen

1. dem Schuldner;

2. den Personen, die sich zur Übernahme einer

Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit

erklärt haben;

3. dem nach der Anschrift des Schuldners und

dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung)

örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem

Aufgabenkreis, wenn jedoch der

Schuldner eine juristische Person ist, die ihren

Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften

in Wien;

4. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

zuständigen Arbeitsamt.

(4) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften

des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen

1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt

ist;

2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der

Belegschaft;

3. der Finanzprokuratur;

4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der

Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt.

(5) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften

des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag

sind, wenn der Schuldner Unternehmer

ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

zuzustellen."

8. Der § 6a hat samt Überschrift zu lauten

„Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

und des Landesarbeitsamts

§ 6 a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen

(§ 5 Abs. 5) und das Landesarbeitsamt (§ 5 Abs. 4

Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über

den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber

äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für

die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung

unter Berücksichtigung der

Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen

von Einstellungsgründen in Betracht kommen."

9. Der § 7 hat samt Überschrift zu lauten

„Beginn der Wirkung

Konkursschutz

§ 7. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des

Ausgleichsverfahrens treten mit dem Beginn des

Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel

des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf

Konkurseröffnung bleibt — gleichviel, ob der

Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren

nicht berührt wird — vom Tag des

Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft

des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung

entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren

nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt

wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses

ausgesetzt.

(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum

Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten

Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen

des Schuldners, die Eröffnung des

Konkurses zu beantragen."

10. An die Stelle des § 8 Abs. 2 erster Satz treten

folgende Bestimmungen

„Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf

der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung

seines Unternehmens der Bewilligung des

Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend

anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu

Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht

zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören,

sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften

und Rechtshandlungen, selbst wenn sie

zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören,

der Zustimmung des Ausgleichsverwalters."

11. Der § 9 hat samt Überschrift zu lauten

„Verjährung

§ 9. (1) Durch die Anmeldung einer Forderung

im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während

der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses

aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich

für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.

(2) Wird die Forderung vom Schuldner bestritten,

so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden,

daß die Verjährung gehemmt wird."

12. In der Überschrift des § 10 entfällt das Wort

„Konkurseröffnungsanträge".

13. Der § 10 Abs. 1 erster Satz wird aufgehoben.

14. Der § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Forderungen, die ein Vorrecht genießen

(§ 23), und — unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 —

Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners

oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters,

die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung

des Unternehmens gestattet sind, werden vom

Ausgleichsverfahren nicht berührt."

15. Dem § 11 werden unter gleichzeitiger

Bezeichnung des bisherigen Wortlauts mit „(1)"

folgende Bestimmungen angefügt

„(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs,

die die Fortführung des Unternehmens

gefährden könnte, kann bis zum Schluß der Ausgleichstagsatzung,

und, wenn der Ausgleich angenommen

wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des

Bestätigungsbeschlusses, jedoch höchstens neunzig

Tage ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die

Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher

oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten

unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in

anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen

Befriedigung des Gläubigers nicht

geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird.

Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf

abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen

anzuwenden.

(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des

Ausgleichsverwalters oder auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts

ein Exekutionsverfahren wegen

eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs,

ausgenommen die Begründung eines richterlichen

Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit

und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte

Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256

Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung.

Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist

nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag

des Berechtigten wieder aufzunehmen."

16. Der § 12 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung

nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung

des Versteigerungsverfahrens."

17. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten,

Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden

Leistungen von bestimmter Dauer sind

unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen

zusammenzurechnen."

18. Die §§ 20 b bis 20 d haben zu lauten

„§ 20 b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem

Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht

oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der

Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom

anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag

zurücktreten.

(2) Der Schuldner bedarf zum Rücktritt der vorherigen

Ermächtigung des Ausgleichsgerichts. Sie

muß innerhalb eines Monats nach der öffentlichen

Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses beantragt

werden. Vor der Entscheidung hat das

Gericht, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter und

den Vertragsgegner zu vernehmen. Die Ermächtigung

ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung oder

die weitere Erfüllung des Vertrages das Zustandekommen

oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder

die Fortführung des Unternehmens gefährden

könnte und der Rücktritt vom Vertrag dem Vertragsgegner

keinen unverhältnismäßigen Schaden

bringt. Der Ermächtigungsbeschluß ist dem Schuldner,

dem Ausgleichsverwalter und dem Vertragsgegner

zuzustellen; gegen den Beschluß ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Schuldner kann von der Ermächtigung

zum Rücktritt vom Vertrag nur innerhalb vierzehn

Tagen nach der Zustellung des Ermächtigungsbeschlusses,

keinesfalls aber nach dem Beginn der

Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag

Gebrauch machen.

§ 20 c. (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der

Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge,

bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist

§ 20 b nicht anzuwenden.

(2) Auf Bestandverträge, bei denen der Schuldner

Bestandnehmer ist, sowie auf Arbeitsverträge,

bei denen der Schuldner Arbeitgeber ist, ist § 20 b

mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle

der Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag die

Ermächtigung tritt, das Vertragsverhältnis ohne

Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder

eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der

gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise

vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist

unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen

zu lösen.

§ 20 d. Tritt der Schuldner nach § 20 b vom Vertrag

zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis

nach § 20 c gelöst, so kann der Vertragsgegner

Ersatz des verursachten Schadens verlangen.

Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren

beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen."

19. Der § 23 hat samt Überschrift zu lauten

„Bevorrechtete Forderungen

§ 23. (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren

1. die Kosten des Ausgleichsverfahrens;

2. alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der

Geschäftsführung des Schuldners sowie der

Prüfung seines Vermögensstands und der

Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung

verbunden sind, einschließlich der

Forderungen von Fonds und von anderen

gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer

und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen

Arbeitnehmern als Entgelt oder

gleich diesem zugute kommen, sowie der das

unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen

treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge

zur Sozialversicherung und anderen

öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der

die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt

nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die

nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners

bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit

im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers

die im ersten Satz bezeichneten Forderungen

von Fonds und von anderen gemeinsamen

Einrichtungen sowie die auf Forderungen

der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen

Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben

bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung

der Arbeitnehmerforderung;

3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen

Personen) für die Zeit nach der

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

a) wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen

worden war und weder nach

der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

wegen dieser (nach § 20 b oder § 20 c)

durch den Schuldner oder den für ihn

handelnden Ausgleichsverwalter gelöst

wird noch bereits vor der Eröffnung des

Ausgleichsverfahrens gelöst worden war,

gleichviel, wann das Beschäftigungsverhältnis

beendet ist;

b) wenn das Beschäftigungsverhältnis während

des Ausgleichsverfahrens durch den

Schuldner oder den für ihn handelnden

Ausgleichsverwalter neu eingegangen

wird;

4. die Kosten einer einfachen Bestattung des

Schuldners;

5. die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände,

soweit sie für die Vorbereitung

des Ausgleichs sowie für die Ermittlung

und Sicherung des Vermögens zum Vorteil

aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet

wurden.

(2) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

hat das Ausgleichsgericht zu

entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband,

dem Schuldner und allen Mitgliedern

des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können

die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das

Oberlandesgericht entscheidet endgültig. § 33

Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden."

20. Der § 23 a wird aufgehoben.

21. Nach dem § 26 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Forderungen der Gesellschaftsgläubiger

gegen einen persönlich

haftenden Gesellschafter

§ 27. Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im

Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden

Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen

der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu

berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung

nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen,

die dem Gesellschafter auf Grund eines

Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft

zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen."

22. Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung

„§ 28"; der bisherige § 28 wird samt Randschrift

aufgehoben.

23. Der Vierte Abschnitt hat zu lauten

„Vierter Abschnitt

Organe des Ausgleichsverfahrens

Ausgleichsverwalter

§ 29. (1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung

des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter

zu bestellen. Lehnt der Bestellte

die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines

Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das

Gericht von Amts wegen eine andere Person zum

Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung

eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich

bekanntzumachen.

(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene,

verläßliche und geschäftskundige Person zu

bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des

Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben

oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens

sein. Wenn das Ausgleichsverfahren ein

Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine

Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen

oder aus anderen gleich wichtigen

Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist

jedenfalls eine im Ausgleichs- und Konkurswesen

besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche

Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften

sind von den Behörden und den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend

zu beantworten.

(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher

Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er

muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig

sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners

sein.

(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde;

er hat dem Gericht die gewissen--

hafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag

zu geloben.

(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische

Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht

bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung

vertritt. Die Angelobung ist von

dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

Pflichten und Verantwortlichkeit

des Ausgleichsverwalters

§ 30. (1) Der Ausgleichsverwalter hat sich über

die wirtschaftliche Lage und die bisherige

Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen

seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß

der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über die Einbringlichkeit

der Außenstände, den Stand der Aktiven

und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen

Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen

Dritter und über alle für die Entschließung

der Gläubiger wichtigen Umstände

genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter

hat insbesondere dafür zu sorgen, daß das

Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein

Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, es

sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden

Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter

hat die Geschäftsführung des

Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung

zu überwachen. Soweit den Schuldner

Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2

und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden.

Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter

die Überwachung der Ausgleichserfüllung.

Er hat die durch den Gegenstand seiner

Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299

ABGB) anzuwenden.

(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner

Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu

wahren.

(3) Der Ausgleichsverwalter ist allen Beteiligten

für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige

Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(4) Der Ausgleichsverwalter hat die ihm zugewiesenen

Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne

Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der

Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens

und die vorausschauende Beurteilung der

Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung

kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen.

Diese darf nur erteilt werden, wenn die

betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten

bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe

geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche

Schmälerung des Vermögens nicht zu gewärtigen

ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das

Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des

Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats oder des

Schuldners zur Vorbereitung eines Berichtes des

Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige

anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(5) Im Verhältnis zu Dritten ist der Ausgleichsverwalter

kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere,

soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen

(§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) treffen, alle

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,

welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines

Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht

im einzelnen Fall eine Beschränkung

der Befugnisse des Ausgleichsverwalters verfügt

und dem Dritten bekanntgegeben hat. § 83 KO ist

entsprechend anzuwenden.

(6) Dritte können sich gegenüber dem Ausgleichsverwalter

auf eine zugunsten des Schuldners

bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit

nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung

von Auskünften durch den Ausgleichsverwalter

zugestimmt oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters

das Gericht die mangelnde Zustimmung mit

Beschluß ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung

darf nur ersetzt werden, wenn der Ausgleichsverwalter

ein rechtliches Interesse an der Auskunft

glaubhaft macht. Gegen den Beschluß, mit dem die

mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein

Rechtsmittel zulässig.

§ 31. (1) Der Ausgleichsverwalter hat die Überprüfung

der Wirtschaftslage des Schuldners sofort

nach seiner Bestellung in Angriff zu nehmen und

innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht

einen schriftlichen vorläufigen Bericht zu erstatten;

auf das Vorliegen der im § 67 bezeichneten Gründe

ist Bedacht zu nehmen. Der Ausgleichsverwalter ist

überdies auf Anordnung des Gerichtes jederzeit

verpflichtet, über das Ergebnis seiner Überprüfung

noch vor der Tagsatzung schriftlich zu berichten.

(2) Abschriften schriftlicher Berichte des Ausgleichsverwalters

sind den Mitgliedern des Gläubigerbeirats

und erforderlichenfalls den Gläubigern

mitzuteilen.

§ 32. (1) Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten

Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen

und zu prüfen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist

angemeldete Forderungen sind, soweit ihre

Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.

(2) Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis

eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner

zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu

jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter

gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob

er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner

abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter

dem Verzeichnis beizulegen und in diesem

anzumerken.

(3) Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine

Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.

(4) Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen

oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn

sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen

des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern,

Auskünften Dritter oder sonst begründete

Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen

kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis

anzumerken und dieses spätestens

am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht

samt einer vom Schuldner eigenhändig

unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser

bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen

Forderungen zur Kenntnis gebracht

wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben

über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen

mit seinen Erklärungen übereinstimmen.

Ansprüche

des Ausgleichsverwalters

§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch

auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf eine Belohnung

für seine Mühewaltung. Der Ausgleichsverwalter

kann den Ersatz von Auslagen, die ihm

dadurch erwachsen, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht,

nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt

hat.

(2) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung

seiner Tätigkeit seine Ansprüche beim Ausgleichsgericht

anzumelden. Dieses kann dem Ausgleichsverwalter

jederzeit auftragen, seine Ansprüche

bekanntzugeben. Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters

hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden;

die Entscheidung ist diesem, dem Schuldner

und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats

zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch

Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet

endgültig.

(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters

können vom Ausgleichsgericht nach Vernehmung

des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.

(4) Wird das Ausgleichsverfahren nach der

Bestätigung fortgesetzt, so ist zunächst nur die Vergütung

für die bis zur Annahme des Ausgleichsvorschlags

geleistete Tätigkeit zu bestimmen. Die

Belohnung für die später entfaltete Tätigkeit ist

nach deren Abschluß abgesondert zu bemessen;

dabei ist nebst der angewendeten Mühe besonders

zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden

ist.

(5) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit

dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe

des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung

für seine Mühewaltung sind ungültig.

Überwachung

des Ausgleichsverwalters

§ 34. (1) Das Ausgleichsgericht hat die Tätigkeit

des Ausgleichsverwalters zu überwachen. Es kann

ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen,

Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen

oder sonstige Schriftstücke einsehen und die

erforderlichen Erhebungen vornehmen.

(2) Kommt der Ausgleichsverwalter seinen

Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so

kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner

Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in

dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur

Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person

bestellen.

(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines

Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners

gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des

Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht.

Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel

zulässig.

Enthebung

des Ausgleichsverwalters

§ 35. (1) Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter

aus wichtigen Gründen von Amts

wegen oder auf Antrag entheben.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von

jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden.

Jeder Gläubiger und der Schuldner können

innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines

Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen.

Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die

Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich,

den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.

Gläubigerbeirat

§ 36. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter

einen Gläubigerbeirat von drei bis

sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange

der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart

oder der besondere Umfang des Unternehmens des

Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist,

wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im

Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft

sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen

der Gläubiger (einschließlich der

bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht

zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche

Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig

möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche

Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen

Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(2) Zu Mitgliedern des Beirats können auch physische

und juristische Personen, die nicht Gläubiger

sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften

bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der

Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und

Kosten vertreten lassen.

(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerbeirats

aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie

ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig

nachkommen, zu entheben.

(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerbeirats die

Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes

enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Gericht

eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerbeirats

zu bestellen.

(5) Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter

zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen.

Dieser hat, wenn es rechtzeitig möglich ist,

die Äußerung des Gläubigerbeirats einzuholen, insbesondere,

wenn es sich um Maßnahmen handelt,

die für die Belange der im Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind."

24. An die Stelle des § 37 Abs. 2 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag

nicht mehr zurückgezogen werden.

Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die

Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung

des früheren bei der Tagsatzung hat das

Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Gläubiger

anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der

geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für

die Gläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar

Verschleppungszwecken dient.

(3) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des

Schuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich

zu bestimmenden Frist Sachwaltern der

Gläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben,

dann anzusehen, wenn

1. zu erwarten ist, daß die Ausgleichsgläubiger

die zuletzt angebotene Quote insgesamt

erhalten werden und

2. nach dem Vorschlag des Schuldners der Ausfall,

den sie erleiden (§ 53), wenn diese Quote

bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter

nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die

Quote noch fehlenden Betrag umfaßt."

25. Der § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter

im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31

Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen

Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

sind zu verlesen."

26. Im § 38 Abs. 3 und 4 tritt jeweils an die Stelle

des Zitates des § 31 a das Zitat „§ 32".

27. Im § 46 Abs. 2 entfällt das Zitat „(§§ 23 und

23a)".

28. Der § 49 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts

über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern

und den übrigen Beteiligten zuzustellen.

Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung

dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben;

sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich

eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen."

29. Der § 49 a wird aufgehoben.

30. Der § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die

Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner

Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das

Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird

(§ 69)."

31. Im § 53 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes

„gerichtlich" das Wort „rechtskräftig".

32. Der § 53 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen,

die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen

Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der

Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug

gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen,

wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit

trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer

mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn

gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt

hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten

nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs

nach § 37 Abs. 3 innerhalb der in diesem

bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat,

selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der

Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in

Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung

der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes

bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz

nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen

werden."

33. Im § 53 Abs. 7 tritt jeweils an die Stelle des

Zitates des § 27 das Zitat „§ 28"

34. Der bisherige § 53 a erhält die Bezeichnung"

§ 54"; er hat samt Überschrift zu lauten

„Exekution

§ 54. (1) Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis

eingetragene Forderung weder vom Schuldner

noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr

das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe

oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Grund

aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung

des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung

in das Anmeldungsverzeichnis gegen den

Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe

des Ausgleichs geschuldeten Betrages Exekution

geführt werden. Gegen die Personen, die sich als

Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur

Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann

in der gleichen Weise Exekution geführt werden,

wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht

abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich

verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen

Verbindlichkeiten bei Vermeidung

unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen

zugunsten derselben Forderung mehrere

Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen

die Exekution bewilligt worden, so ist während der

Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens

die Bewilligung der Exekution auf Grund eines

anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch

bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf

Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

(2) Diese Bestimmungen sind auf Forderungen,

die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden,

und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren

ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.

(3) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die

ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf

es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises,

daß sich der Schuldner im Verzug befindet.

(4) Eine Forderung, zu deren Hereinbringung

auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis

Exekution geführt werden kann, ist gegenüber

den Gerichten und, sofern besondere Gesetze

nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den

Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen.

Leistungsklagen über solche Forderungen

bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen

Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei

denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens

beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur

Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge

aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen

Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt."

35. Nach dem neuen § 54 wird unter gleichzeitiger

Bezeichnung des bisherigen § 54 mit „§ 56" folgende

Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Wirkung auf Konkursanträge

§ 55. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des

Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird,

gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung

nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt."

36. Der Neunte Abschnitt hat zu lauten

„Neunter Abschnitt

Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung

des Verfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung

Aufhebung des Verfahrens

§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem

Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem

der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn

dies die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit

den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen

Mehrheiten beantragen und die Aufhebung

nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger

widerspricht.

(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem

Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung

aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich

bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer

im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung

durch eine im Ausgleich bezeichnete Person

als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches

gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen

bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die

Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und

wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der

Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten

die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe

von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und

63. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäfts-

führung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt

werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung

(§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil

des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen

werden.

(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren

aufgehoben oder dessen Aufhebung

abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Wirkung und Bekanntmachung der

Aufhebung

§ 58. (1) Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz

nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch

die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in

sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters

und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.

(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit

dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich

bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen,

daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen

der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit

Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung

des Schuldners beschränkenden Maßnahmen

aufgehoben werden.

Überwachung der Ausgleichserfüllung

durch Sachwalter der

Gläubiger

Kundmachung, Rechte, Pflichten

und Ansprüche

§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der

Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens

hinzuweisen; wird der Schuldner

durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben,

von wem und in welcher Art sie gegenüber

Dritten verteten werden. Ferner ist zu veranlassen,

daß die Überwachung und ihre Form in den öffentlichen

Büchern und Registern (§ 6) angemerkt werden.

(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3

Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen

Rechte des Ausgleichsverwalters kommen

dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht

Verfügungsbeschränkungen nach § 3

Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen,

wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur

Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des

Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.

(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des

Schuldners betreten und dort Nachforschungen

anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht

in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er

und seine Bediensteten und Beauftragten haben

dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu

geben.

(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter

zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen

befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben

verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt

soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall

eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem

Dritten bekanntgegeben hat.

(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand

seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt

(§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt

entsprechend.

(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner

Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine

Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten

Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich

erfüllt worden ist; § 33 Abs. 2 und 5 ist entsprechend

anzuwenden.

Überwachung und Enthebung des

Sachwalters

§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter

zu überwachen. § 34 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen

Gründen entheben. § 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend

anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der

Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder

fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht

einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung

eines anderen Sachwalters ist öffentlich

bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend

anzuwenden.

Mehrere Sachwalter

§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt

diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung

gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter

haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte

Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen.

Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen

Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern

gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der

Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden

bezeichnet hat.

(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des

Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß

die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der

Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es

so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter

entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet

der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden

die Sachwalter durch den Vorsitzendem

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der

Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen

als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet,

ohne die Art der Vertretung anzugeben, so

sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch

ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,

so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die

Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab,

wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst

weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen

Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines

anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen;

§ 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsstellung des Sachwalters bei

Übergabe von Vermögen

§ 62. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter

erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur

Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der

Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers

sind auf den übernehmenden

Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das

übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern

und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der

Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu

der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies

nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu

legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung

erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und

3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.

§ 63. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den

von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen

über Angelegenheiten, die das übergebene

Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem

Schuldner.

(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung

eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das

gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben

worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen,

wenn die Überwachung eingestellt wird.

Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen,

sofern es von ihr auch dann getroffen würde,

wenn das Ausgleichsverfahren noch anhängig wäre;

jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der

Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von

neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.

(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung

der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden

soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die

Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte

bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des

jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit

Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen,

ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Ausgleichsgericht

mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung

der Liegenschaft zu ermächtigen; der

Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der

Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht

dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die

Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119

Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.

Beendigung und Einstellung

§ 64. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des

Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht

auf Kosten des Schuldners für beendigt

zu erklären, wenn der Schuldner oder der

Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich

erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten

ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für

beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner

Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist

entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen

1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach

Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten

Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt

oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen

(§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das

Ziel der Überwachung gefährdet wird;

3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung

nicht zu einer Beendigung führen wird; der

Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet,

sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds

zu besorgen hat.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen

übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die

Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn

Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs.

Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf

Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies

dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht.

Die Frist kann auch mehrmals, jedoch

höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden.

Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht

werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der

Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung

ab. Vor der Entscheidung ist auch der

Schuldner zu vernehmen.

(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf

höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen

Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur

Annahme eines Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden

kann.

(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis

4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch

§ 69 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die

Beendigung oder die Einstellung der Überwachung

entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Fortsetzung des Verfahrens

§ 65. (1) Wird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben,

so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner

im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und

Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem

Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.

(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners

oder das Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht

für beendigt zu erklären, wenn der

Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft

macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß,

mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist

nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich

bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.

(3) Das Verfahren ist einzustellen

1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach

Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten

Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt

oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2. wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur

bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;

3. wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich

nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter

ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet,

sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes

zu besorgen hat.

(4) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt

werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen

(§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt

den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.

(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis

4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder

auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die

Beendigung und die Einstellung entscheidet das

Oberlandesgericht endgültig.

Vorläufige Feststellung der Höhe

bestrittener und des Ausfalls teilweise

gedeckter Forderungen

§ 66. (1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer

Forderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung

die Höhe des Ausfalls bestritten und liegt

darüber keine nach § 44 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4

ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht,

gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung

aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag

des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche

Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls

mit der im folgenden Absatz bezeichneten

Wirkung festzustellen.

(2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung

des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 53

Abs. 4) können den Schuldner jedenfalls dann nicht

treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs

bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis

zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der

Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß

berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht

gemäß Abs. 1 oder nach § 44 Abs. 2 und 3

oder § 46 Abs. 4 getroffenen Entscheidung entspricht.

(3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der

bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der

Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus

der Entscheidung des Ausgleichsgerichts sich ergebenden

geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des

Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen.

Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs

ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner

den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter

Einräumung einer mindestens vierzehntägigen

Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung

nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung,

daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so

kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern,

als der Gläubiger durch die vom Schuldner

geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die

gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn

auch noch nicht fällige Forderung beträgt.

Einstellung des Verfahrens

§ 67. (1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren

einzustellen

1. wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor

Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;

2. wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von

neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens

oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren

Frist angenommen worden ist;

3. wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6

nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb

der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen

wird;

4. wenn der Schuldner den Offenbarungseid

nicht ablegt oder flüchtig wird;

5. wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32

Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;

6. wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur

bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;

7. wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren

aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche

Forderungen zusammen die Hälfte der

Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten

Forderungen übersteigen, die Einstellung

spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung

beantragen. Gläubiger,

deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des

Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden

bei der Berechnung der Mehrheit nur

berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;

8. wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das

Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen

hat, insbesondere, daß er sich der pünktlichen

Erfüllung bevorrechteter Forderungen

entzieht, oder daß er seinen Vermögensverfall

durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen

Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht

oder beschleunigt hat, daß er den

Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

nach der Auffassung des ordentlichen

Geschäftsverkehrs schuldhaft verzögert hat,

oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage

des Schuldners offenbar nicht entspricht;

9. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich

nicht möglich sein wird.

(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt

werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen

(§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt

den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung

entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens

gilt § 65.

§ 68. (1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein

Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine

Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen

oder aus anderen gleich wichtigen

Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat

das Ausgleichsgericht, sofern der Ausgleich nicht

innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des

Verfahrens angenommen wird, diese Frist auf

Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken,

als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere

zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung

der Befriedigungsaussichten der Ausgleichsgläubiger

oder wegen anderen erheblichen wirtschaftlichen

Auswirkungen geboten ist.

(2) Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann

auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn

Monate, erstreckt werden. Der Antrag muß vor

Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht

vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den

Antrag ergangenen Entscheidung ab.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner

und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen;

zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im

öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit

zur Äußerung zu geben.

(4) Die Entscheidung ist gleich dem Beschluß,

mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,

öffentlich bekanntzumachen. Eine Ausfertigung ist

den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen.

Gegen einen Beschluß, mit dem dem Antrag des

Ausgleichsverwalters stattgegeben wurde, ist kein

Rechtsmittel zulässig.

§ 69. (1) Bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses

nach § 67 oder eines Beschlusses,

mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt

wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen

darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen

ist.

(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß

oder der Versagungsbeschluß

gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten

gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren

eröffnet wurde, gesondert öffentlich

bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines

Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52

Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung

des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses

ist unter Bedachtnahme auf

Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6

vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

gelöscht werden.

(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

enden, wenn der Konkurs von

Amts wegen eröffnet wird, mit dem Beginn des

Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel

des Konkursgerichts angeschlagen wird, ansonsten

mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung

des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses.

§ 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung

des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters

und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.

Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt

der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung

wieder in sein Recht, über sein Vermögen

frei zu verfügen."

37. Die bisherigen §§ 57 und 58 erhalten die

Bezeichnungen „§ 70" und „§ 71"; im neuen § 71

Abs. 1 hat das Zitat zu lauten: „§ 70".

38. Der bisherige § 59 erhält die Bezeichnung

„§ 72"; er hat samt Überschrift zu lauten

„Zuständigkeit

§ 72. Klagen über Ansprüche nach §§ 47 und 71

gehören vor das Ausgleichsgericht."

39. Nach dem § 60, der die Bezeichnung „§ 73"

erhält, wird folgende Bestimmung samt Überschrift

eingefügt

„Haftung eines ausgeschiedenen

persönlich haftenden

Gesellschafters

§ 74. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft

oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer

solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven

übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der

auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der

Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich

haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil

kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen

werden."

40. Der bisherige § 61 erhält die Bezeichnung

„§ 75"; sein Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist gleichzeitig mit dem Ausgleichsverfahren

über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder

ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen

eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig,

so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters

die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger

so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs

nach § 57 KO oder in diesem Ausgleichsverfahren

nach § 27 überhaupt zu berücksichtigen sind."

41. Der bisherige § 62 wird samt Randschrift aufgehoben.

42. Der Zwölfte Abschnitt hat zu lauten

„Zwölfter Abschnitt

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Anwendung anderer Gesetze

§ 76. (1) Soweit der Erste Teil der Ausgleichsordnung

nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen

der Konkursordnung und in deren Ermangelung

die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung

und ihre Einführungsgesetze sinngemäß

anzuwenden.

(2) Insbesondere sind die §§ 172 bis 177 KO auf

das Ausgleichsverfahren anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für

Rechtsstreitigkeiten

§ 77. Für Rechtsstreitigkeiten gelten §§ 178 und

179 KO mit der Änderung, daß an die Stelle des

Masseverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

der Ausgleichsverwalter und die Mitglieder

des Gläubigerbeirats treten.

Ausländische Maßnahmen

§ 78. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die

im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen

Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens

getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen,

mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar

über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird,

gelten §§ 79 bis 82,84 EO."

43. Der Ausgleichsordnung wird folgender Zweiter

Teil angefügt

„Zweiter Teil

Vorverfahren

Eröffnung

§ 79. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht

an Stelle des Konkurses oder des

Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen,

wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung

(§§ 66 und 67 KO) vorliegen und Mittel,

derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung

eines Unternehmens des Schuldners bedarf,

auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich

leichter beschafft werden können als

bei dessen Unterbleiben.

§ 80. (1) Der Antrag muß enthalten

1. Angaben über

a) die Anzahl der Beschäftigten und über

deren im Unternehmen errichteten

Organe;

b) die zur Fortführung des Unternehmens

nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere

Finanzierungsmaßnahmen;

c) das Vorhaben, die drohende Schließung

des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens

oder durch dieses in Verbindung

mit einem anschließenden Insolvenzverfahren

zu vermeiden;

2. eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die

Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert

werden.

(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein

anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche

Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag

kann bis zum Ablauf von fünf Wochen seit der

Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb

dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen

werden.

(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung

des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2

bis 8.

% 81. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist

unzulässig

1. wenn der Schuldner kein Unternehmen

betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits

geschlossen ist;

2. wenn die Fortführung des Unternehmens

offensichtlich unmöglich ist;

3. wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten

Gründe vorliegen.

(2) Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens

stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6 a

entsprechend anzuwenden.

(3) Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens

abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden,

ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird

das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von

Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren

zu eröffnen ist.

(4) Gegen den Beschluß, mit dem über den

Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden

wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 82. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist

durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5

ist anzuwenden.

(2) Das Edikt hat zu enthalten

1. Bezeichnung des Gerichtes;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners

sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3. Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;

4. Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt

einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;

5. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2,

wenn eine solche angeordnet wurde;

6. im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn

des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.

(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei

Wochen anzuordnen.

(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die

Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt

wird.

Wirkungen

§ 83. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung

des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages

ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts

angeschlagen worden ist.

(2) In welcher Art Forderungen, die vor der

Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren

oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren

berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden

Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist § 7 Abs. 2

und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die

Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung

der Beschluß über den Aufhebungsantrag

tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

gilt § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2

entsprechend.

(3) Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag

bleibt auf die Dauer des im § 80 Abs. 3

bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen

Ende einer der im § 89 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten

Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.

(4) Im Vorverfahren sind die §§ 20 b bis 20 d

nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze

über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt.

Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung

des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen,

mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens

eine dem Schuldner nachteilige Wirkung

oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist § 20 e anzuwenden.

(5) Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen

des Schuldners gilt § 8 entsprechend; jedoch darf

vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des

Unternehmens nicht bewilligt werden.

Organe

§ 84. (1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des

Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter

zu bestellen. §§ 29, 30, 31, 33 Abs. 1 bis 3

und 5, §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter

einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die

Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens

des Schuldners dies geboten erscheinen

läßt. § 36 ist entsprechend anzuwenden.

Prüfung und Bericht

§ 85. (1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung

der Reorganisierbarkeit des Unternehmens

sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht

und dem vorläufigen Beirat schriftlich,

wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist,

mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31)

1. ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht

genommenen Reorganisationsmaßnahmen

(§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich

erscheinen;

2. wer neben dem Schuldner an der Fortführung

interessiert ist;

3. welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens

zur Fortführung einnimmt;

4. in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung

der Abgabengläubiger und der bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände Gläubiger

bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung

Ausfälle erleiden könnten, die sie bei

sofortiger Schließung und Abwicklung des

Unternehmens nicht träfen;

5. ob und unter welchen Voraussetzungen

Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung

interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen

neue Mittel zuzuführen und Ausfälle,

die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten

Fortführung erleiden könnten, zu tragen.

(2) Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder

des vorläufigen Beirats sind auch Personen und

Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des

Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung

mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis

zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im

Sinn des Abs. 1 äußern können.

Tagsatzung

§ 86. (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige

Verwalter im Sinn der § 30 Abs. 1, § 31

Abs. 1 und § 85 zu berichten. Die Äußerungen der

gesetzlichen Interessenvertretungen, des Landesarbeitsamts

und die nach § 85 Abs. 2 erstatteten

Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat

sodann mit den Erschienenen die im § 85 Abs. 1

bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung

der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden

Umstände zu erörtern.

(2) In der Tagsatzung können der Schuldner und

Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche

Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die

Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs

abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der

Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.

(3) Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die

Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus

dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können,

auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger

sowie auf solche, die nur aus Verschulden des

Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt

geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige

Sonderbegünstigung.

(4) Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht

erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden

des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt

geblieben sind, können sich auf Ausfälle,

die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung

ergeben, nicht berufen.

(5) Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die

Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch

öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu

laden.

Prüfung der Forderungen

§ 87. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5

und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so

sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren

geltenden Bestimmungen über die Anmeldung

und Prüfung der Forderungen einschließlich der

damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.

Aufhebung

§ 88. (1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des

Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben,

wenn der Schuldner oder der vorläufige

Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit

(Überschuldung) behoben ist. Der Antrag

ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung

des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder

wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen

hat.

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts

über den Aufhebungsantrag ist allen Gläubigern

und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird das

Verfahren aufgehoben, so ist die Entscheidung

öffentlich bekanntzumachen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des

Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben

wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung

nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht

gestellt. § 58 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag

abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner

Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das

Vorverfahren eingestellt wird (§ 90).

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse über den

Aufhebungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht

endgültig.

Überleitung

§ 89. (1) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag

des Schuldners (§ 80 Abs. 3) ist zu

entscheiden

1. wenn ein Grund hervorkommt, aus dem die

Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;

2. wenn der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund

eintritt;

3. ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit

der Eröffnung des Vorverfahrens.

(2) Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat

das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das

Ausgleichsverfahren überzuleiten.

(.3) Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem

Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet

wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt

sind nur dann die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten

Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt

über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten

waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die

gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung

des Vorverfahrens entsprechend geändert

werden.

(5) Der vorläufige Verwalter und der vorläufige

Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern,

daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters

beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen

und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern

sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (§§ 35

und 36 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.

(6) Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

insbesondere auf den Beginn von Fristen,

Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens

nicht verbunden sind, treten diese mit dem

im § 7 Abs. 1 bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten

die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens

als eingetreten. Der Frist des § 20 b Abs. 2

ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen.

Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des

Ausgleichsverfahrens.

Einstellung

§ 90. (1) Das Vorverfahren ist einzustellen

1. wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter

Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen

wird;

2. wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag

gestellt hat und

a) ein Grund hervorkommt, aus dem die

Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig

ist;

b) der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund

eintritt;

3. wenn nach Ablauf von fünf Wochen seit der

Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag

noch ein Antrag auf Eröffnung

des Ausgleichsverfahrens vorliegt.

(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist

sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden,

ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches

gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses,

mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird.

§ 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung

entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die

Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens;

die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs

sind anzuwenden.

§ 91. (1) Soweit der Zweite Teil der Ausgleichsordnung

nichts anderes bestimmt, ist deren Erster

Teil sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 und 3

KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren

gleich."

ARTIKEL II

Änderungen de; Konkursordnung

Die mit der Kaiserlichen Verordnung vom

10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, eingeführte

Konkursordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. In der Konkursordnung

a) hat die Überschrift zu lauten

„Konkursiordnung (KO)";

b) tritt an die Stelle des Begriffes „Konkurskommissär"

der Begriff „Konkursgericht";

c) treten an die Stelle der Randschriften, die

einzelnen Bestimmungen beigefügt sind,

diesen jeweils voranzustellende gleichlautende

Überschriften.

2. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit

dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder

das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts

wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2

AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs

zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung

nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung

oder vom Tag der Konkurseröffnung zu

berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags

oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

zu berechnen. Auf die Eröffnung

des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung

der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des

fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen

über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden."

3. Im § 2 Abs. 3 wird die Abkürzung „AusglO."

durch die Abkürzung „AO" ersetzt.

4. Der § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch

auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner

durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was

ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet

wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu

einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für

diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen

Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.

(2) Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen

ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung

des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie

das zu gewähren, was zu einer bescheidenen

Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der

Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen,

soweit er nach seinen Kräften zu einem

Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist."

5. An die Stelle der Randschrift zum § 9 tritt die

Überschrift „Verjährung".

6. Dem § 11 werden folgende Bestimmungen

angefügt

„(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs,

die die Fortführung des Unternehmens

gefährden könnte, kann vor Ablauf von neunzig

Tagen ab der Konkurseröffnung nicht gefordert

werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur

Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher

Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist

und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen

des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung

des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich

nicht führen wird. Diese Bestimmungen

sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung

aus bestimmten Sachen anzuwenden.

(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des

Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts

ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs-

oder eines Absonderungsanspruchs,

ausgenommen die Begründung eines richterlichen

Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so

lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung

nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO

verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das

aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf

der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten

wieder aufzunehmen."

7. Der § 12 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Bei der zwangsweisen Wandrechtsbegründung

nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung

des Versteigerungsverfahrens."

8. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten,

Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden

Leistungen von bestimmter Dauer sind

unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen

zusammenzurechnen."

9. Der § 25 hat samt Überschrift zu lauten

„d) Arbeitsverträge

§ 25. (1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber

und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden,

so kann es innerhalb eines Monats vom Tag

der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch

vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung

als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter

Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen

oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren

Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die

gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst

werden.

(2) Bestimmungen besonderer Gesetze über den

Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis

bleiben unberührt."

10. Dem § 43 wird folgende Bestimmung angefügt

„(5) Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter

ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur

Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen

ausschließlich zuständig; dies gilt nicht,

wenn der Masseverwalter in einen anhängigen

Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3)."

11. Der § 46 hat samt Überschrift zu lauten

„Masseforderungen

§ 46. (1) Masseforderungen sind

1. die Kosten des Konkursverfahrens;

2. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung

und Bewirtschaftung der Masse verbunden

sind, einschließlich der Forderungen von

Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen

der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber,

sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als

Entgelt oder gleich diesem zugute kommen,

sowie der die Masse treffenden Steuern,

Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung

und anderen öffentlichen Abgaben,

wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende

Sachverhalt während des Konkursverfahrens

verwirklicht wird. Hiezu gehören

auch die nach persönlichen Verhältnissen des

Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen

Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach

den verwaltungsbehördlichen Feststellungen

auf ein anderes als das für die Konkursmasse

nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen

entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden.

Inwieweit im Konkurs eines Unternehmers

die im ersten Satz bezeichneten Forderungen

von Fonds und von anderen gemeinsamen

Einrichtungen sowie die auf Forderungen der

Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen)

entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen

sind, richtet sich nach der Einordnung

der Arbeitnehmerforderung;

3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen

Personen) für die Zeit nach der

Konkurseröffnung,

a) wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der

Konkurseröffnung eingegangen worden

war und weder innerhalb eines Monats

nach der Konkurseröffnung wegen dieser

(insbesondere nach § 25) durch den

Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche

Person) oder durch den Masseverwalter

gelöst wird noch bereits vor der Konkurseröffnung

gelöst worden war, gleichviel,

wann das Beschäftigungsverhältnis beendet

ist;

b) wenn das Beschäftigungsverhältnis während

des Konkursverfahrens durch den

Masseverwalter neu eingegangen wird;

4. unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4

Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge,

in die der Masseverwalter eingetreten

ist;

5. unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus

Rechtshandlungen des Masseverwalters;

6. die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung

der Masse;

7. die Kosten einer einfachen Bestattung des

Gemeinschuldners;

8. die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände,

soweit sie für die Vorbereitung

eines Zwangsausgleichs sowie für die

Ermittlung und Sicherung des Vermögens

zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet

wurden.

(2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs

eröffnet, so sind Masseforderungen

1. die im Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 sowie die im

§ 23 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 AO bezeichneten

Forderungen und — unbeschadet der Z 2 —

Forderungen aus Rechtshandlungen des

Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters,

die ihnen nach der Ausgleichsordnung

zur Fortführung des Unternehmens

gestattet sind;

2. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen

Personen) für die Dauer des

Ausgleichsverfahrens und für die Zeit nach

der Konkurseröffnung,

a) wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen

worden war und weder nach

der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

wegen dieser (nach § 20 b oder § 20 c AO)

durch den Schuldner oder den für ihn

handelnden Ausgleichsverwalter noch

bereits vor der Eröffnung des Ausgleichs-

Verfahrens gelöst worden war, gleichviel,

wann das Beschäftigungsverhältnis beendet

ist;

b) wenn das Beschäftigungsverhältnis während

des Ausgleichsverfahrens durch den

Schuldner oder den für ihn handelnden

Ausgleichsverwalter neu eingegangen

worden war oder wenn es während des

Konkursverfahrens durch den Masseverwalter

neu eingegangen wird."

12. Der § 47 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig

befriedigt werden, so haben die unter § 46

Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise

bestrittenen Barauslagen, nach ihnen

die Masseforderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen

Personen) nach § 46 Abs. 1 Z 3

und Abs. 2 Z 2, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder

sich nicht aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

ergeben, und die übrigen Kosten des

Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie, wenn

der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird,

die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 AO

den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen.

Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen

verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete

Zahlungen können nicht zurückgefordert werden."

13. Der § 50 hat samt Überschrift zu lauten

„Gemeinschaftliche Konkursmasse

§ 50. Soweit das Konkursvermögen nicht zur

Befriedigung der Masseforderungen und der

Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet

wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse,

aus der die Konkursforderungen, unbeschadet

der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer

Beträge zu befriedigen sind."

14. Die §§ 51 bis 53 werden samt Randschriften

aufgehoben.

15. Nach dem § 56 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Forderungen der Gesellschaftsgläubiger

gegen einen persönlich

haftenden Gesellschafter

§ 57. Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im

Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter,

wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu

berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung

nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen,

die dem Gesellschafter auf Grund eines

Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft

zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen."

16. Der bisherige § 57 erhält die Bezeichnung

„§ 58"; der bisherige § 58 wird samt Randschrift

aufgehoben.

17. Dem § 60 wird, unter gleichzeitiger Bezeichnung

des bisherigen Wortlauts mit „(1)", folgende

Bestimmung angefügt

„(2) Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung

nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung

die Gerichte und, sofern besondere

Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden.

Leistungsklagen über solche

Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem

unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen,

es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens

beantragt oder der Kläger benötigt das

Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der

Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines

österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel

anerkennt."

18. Der § 61 hat samt Überschrift zu lauten

„b) Exekutionsrecht

§ 61. Wenn eine Forderung im Konkurs festgestellt

und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich

bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung

auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis

auf das zur freien Verfügung bleibende

oder nach der Konkursaufhebung erworbene

Vermögen des Gemeinschuldners Exekution

geführt werden. Bestehen zugunsten derselben Forderung

mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund

eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so

ist während der Dauer des hierauf beruhenden

Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution

auf Grund eines anderen Exekutionstitels

unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist

von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung

der Parteien einzustellen."

19. Der § 63 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof

erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in

dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen

betreibt oder mangels eines solchen seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein

Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen

Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster

Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung,

mangels einer solchen Vermögen des

Gemeinschuldners befindet."

20. Der § 64 hat zu Tauten

„§ 64. Das Handelsgericht Wien ist Konkursgericht

für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen

Wien."

21. Im § 65 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung

„(2)" aufgehoben.

22. Die §§ 66 und 67 werden samt Randschriften

aufgehoben.

23. Der bisherige § 68 erhält die Bezeichnung

„§ 66"; ihm wird folgende Bestimmung angefügt

„(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß

Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der

Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz

oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen

kann, begründet für sich allein nicht die Annahme,

daß er zahlungsfähig ist."

24. Der bisherige § 69 erhält die Bezeichnung

„§ 67"; sein Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften,

bei denen kein persönlich haftender

Gesellschafter eine natürliche Person ist,

über das Vermögen juristischer Personen und über

Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze

nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung

statt."

25. Nach dem neuen § 67 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 68. Nach der Auflösung einer juristischen Person

oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung

eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen

nicht verteilt ist."

26. Der bisherige § 70 erhält die Bezeichnung

»§ 69"; an die Stelle seiner Abs. 2 und 3 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung

vor, so ist diese ohne schuldhaftes

Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem

Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen.

Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die

Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig

betrieben worden ist.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft natürliche

Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter

und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft

und die organschaftlichen Vertreter juristischer

Personen. Ist eine solche Person nicht voll

handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre

gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener

seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische

Person oder setzt sich die Verbindung in dieser

Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.

(4) Geht der Antrag nicht von allen natürlichen

Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3

ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen.

Ist ein Einverständnis über den Antrag

nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung

nicht möglich, so ist der Konkurs nur dann zu

eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft

gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung

des Konkurses über eine Verlassenschaft nicht von

allen Erben beantragt wird."

27. Der bisherige § 71 erhält die Bezeichnung

„§ 70"; seine Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs

unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft

macht, daß er und ein anderer — wenngleich nicht

fällige — Konkursforderungen haben, und daß der

Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger

braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht

glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung

während der Anhängigkeit oder innerhalb

vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht

nach § 65 AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens

beantragt. Der Glaubhaftmachung der Konkursforderung

eines anderen Gläubigers steht die des

Bestehens eines Anfechtungsanspruchs gleich (§ 72

Abs. 1).

(2) Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen

Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die

Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag

und über dessen Wesen ist anzuschließen.

Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen

(§ 173 Abs. 5) zu vernehmen, wenn

es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag

ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar

unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung

nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar

mißbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung

bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts

wegen erstreckt werden."

28. Der bisherige § 72 erhält die Bezeichnung

„§ 71".

29. Der bisherige § 73 erhält die Bezeichnung

„§ 72"; seine Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten

des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden

Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu

eröffnen, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch

glaubhaft macht oder auf Anordnung

des Gerichtes innerhalb einer bestimmten

Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur

Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Einen

solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch

dann fordern, wenn ein Anfechtungsanspruch

glaubhaft gemacht wird. Wenn der Vorschuß nicht

rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag sofort abzuweisen;

darauf ist der Antragsteller zugleich mit der

Anordnung aufmerksam zu machen. Die Anordnung

des Kostenvorschusses erfolgt durch

Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten

Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht

abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar.

Erlegt der Antragsteller den Kostenvorschuß rechtzeitig,

so kann er dessen Ersatz nur als Masseforderung

geltend machen.

(3) Wird der Konkurs mangels hinreichendes

Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach

dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen

(§ 79 Abs. 1) und dem Arbeitsamt (§ 75

Abs. 3 Z 7) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband

zuzustellen. Der Schuldner ist auf

Antrag eines Gläubigers zum Offenbarungseid zu

verhalten (§ 101). Kommt bei der Ablegung des

Offenbarungseids Vermögen zum Vorschein, so

kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung

neuerlich beantragt werden."

30. Nach dem neuen § 72 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Einstweilige Vorkehrungen

§ 73. (1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet

werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet

ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung

der Masse, insbesondere zur Unterbindung

anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung

der Fortführung eines Unternehmens dienliche

einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.

(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen,

die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb

gehören, das Veräußern oder Belasten

von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten,

das Eingehen von Bürgschaften

und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder

doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von

ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten

werden.

(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den

öffentlichen Büchern und Registern anzumerken.

Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den

Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte

das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn

er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat.

(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben,

wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn

sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß

es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der

Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als

Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen

einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert

oder aufgehoben werden, entscheidet das Oberlandesgericht

endgültig."

31. Der § 74 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Edikt hat zu enthalten

1. Bezeichnung des Gerichtes;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners

sowie Sitz des Unternehmens (der

Niederlassung);

3. Namen und Anschrift des Masseverwalters;

4. Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung

mit der Aufforderung an die Gläubiger,

die Belege für die Glaubhaftmachung

ihrer Forderungen mitzubringen;

5. die Aufforderung an die Konkursgläubiger,

ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten

Frist anzumelden;

6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer

Versäumung der Anmeldungsfrist oder der

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

(§ 104);

7. Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung."

32. Der § 75 hat zu lauten

„§ 75. (1) Das Edikt ist anzuschlagen

1. am Tag der Konkurseröffnung an der

Gerichtstafel des Konkursgerichts; eine Bestätigung

über den Vollzug dieser Anordnung ist

bei den Akten aufzubewahren;

2. an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts

a) des gewöhnlichen Aufenthalts des

Gemeinschuldners,

b) des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung),

sofern sich diese nicht am

Gerichtshofsort befinden;

3. im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes

des Unternehmens (der Niederlassung) eines

Gemeinschuldners, dessen Firma im Handels- oder

Genossenschaftsregister eingetragen ist,

eine Börse befindet, oder wenn der Gemeinschuldner

Mitglied oder Besucher einer Börse

ist.

(2) Ein auf die Angaben nach § 74 Abs. 2 Z 1 bis

5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt

ist zu veröffentlichen

1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

2. im Zentralblatt für die Eintragungen in das

Handelsregister in der Republik Österreich.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen

1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift

bekannt ist;

2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der

Belegschaft;

3. der Finanzprokuratur;

4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5. dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners

und dem Sitz des Unternehmens (der

Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt

mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch

der Gemeinschuldner eine juristische Person

ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt

für Körperschaften in Wien;

6. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der

Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt;

7. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

zuständigen Arbeitsamt.

(4) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der

Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und

der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung zuzustellen. Hat der

Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und

die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie

anzuschließen."

33. Nach dem § 75 wird unter gleichzeitiger

Bezeichnung des bisherigen § 76 mit „§ 77" folgende

Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

und des Landesarbeitsamts

§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen

(§ 75 Abs. 4) und das Landesarbeitsamt (§ 75 Abs. 3

Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die

im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die

Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem

Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn

die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht

werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der

Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen."

34. Die bisherigen §§ 77 und 78 erhalten die

Bezeichnungen „§ 78" und „§ 79"; sie haben samt

Überschriften zu lauten

„Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen

von der Konkurseröffnung

§ 78. (1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat

das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die

zur Sicherung der Masse und zur Fortführung

eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen

Schließung hat es den Masseverwalter und den

Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich

ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen

(§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.

(2) Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung

die Post- und Telegraphendienststellen,

die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die

nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in

Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu

benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen

Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter

alle Sendungen auszuhändigen, die sonst

dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt

nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen

oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern

sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung

trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk

versehen sind.

(3) Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten

Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und

sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht

berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens

hinweisenden Vermerk zurückzusenden.

Ansonsten hat der Masseverwalter dem

Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten

Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen,

die die Masse nicht berühren, unverzüglich

auszufolgen.

(4) Kreditunternehmungen und Verwahrungsanstalten,

bei denen der Gemeinschuldner allein oder

gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben,

ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der

Konkurseröffnung mit dem Auftrag zu benachrichtigen,

Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung

des Gerichtes zu vollziehen.

(5) Steht der Gemeinschuldner im öffentlichen

Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von

der Konkurseröffnung zu benachrichtigen.

Bekanntmachung der Aufhebung

des Konkurses

§ 79. (1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs

eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses

rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung

des Konkurses in derselben Weise öffentlich

bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses

ist den Behörden und Stellen zu übermitteln,

die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung

benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die

gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung

gelöscht und alle die freie Verfügung

des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen

aufgehoben werden."

35. Der bisherige § 79 wird samt Randschrift aufgehoben.

36. Der § 80 hat samt Überschrift zu lauten

„Masseverwalter

§ 80. (1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung

des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter

zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme

der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben

oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht

von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter

zu bestellen; die Bestellung eines anderen

Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene,

verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen.

Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts

oder der Betriebswirtschaft haben

oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens

sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen

betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen

Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen

oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von

wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im

Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene

Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen

des Gerichtes über diese Eigenschaften sind

von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger

(§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von

diesem und von den Gläubigern unabhängig sein.

Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners

sein.

(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde;

er hat dem Gericht die gewissenhafte

Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu

geloben.

(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische

Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht

bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung

vertritt. Die Angelobung ist von dem

zur Vertretung Berufenen zu leisten."

37. Der § 81 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Masseverwalter hat sich über die wirtschaftliche

Lage und die bisherige Geschäftsführung

des Gemeinschuldners, über die Ursachen seines

Vermögensverfalls, über das Ausmaß der

Gefährdung von Arbeitsplätzen, über das Vorliegen

von Haftungserklärungen Dritter und über alle für

die Entschließung der Gläubiger wichtigen

Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und

unverzüglich zu prüfen, ob ein Unternehmen des

Gemeinschuldners fortgeführt oder wieder eröffnet

werden kann. Der Masseverwalter kann ein Unternehmen

des Gemeinschuldners fortführen. Er hat

ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln,

für die Einbringung und Sicherstellung der

Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden,

insbesondere durch Prüfung der angemeldeten

Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten,

welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu

führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner

Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299

ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung

genaue Rechnung zu legen."

38. Dem § 81 wird folgende Bestimmung angefügt

„(4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen

Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne

Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher,

die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens

und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten

einer Unternehmensfortführung kann er

Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen.

Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende

Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu

Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet

und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung

der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen

Voraussetzungen kann das Gericht auch von

Amts wegen oder auf Autrag des Masseverwalters

oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch

Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß

ist kein Rechtsmittel zulässig."

39. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt

„Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen,

die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte

(§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das

Gericht zugestimmt hat."

40. Der § 84 hat samt Überschrift zu lauten

„Überwachung des Masseverwalters

§ 84. (1) Das Konkursgericht hat die Tätigkeit

des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm

schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen,

Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen

oder sonstige Schriftstücke einsehen und die

erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das

Gericht kann anordnen, daß der Masseverwalter

über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses

einholt.

(2) Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten

nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann

ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner

Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden

Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur

Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen

Verwalter bestellen.

(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines

Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des

Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen

oder das Verhalten des Masseverwalters entscheidet

das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung

ist kein Rechtsmittel zulässig."

41. Die §§ 87 und 88 haben samt Überschriften

zu lauten

„Enthebung des Masseverwalters

§ 87. (1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter

aus wichtigen Gründen von Amts wegen

oder auf Antrag entheben.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von

jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt

werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung

dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung

(§ 91 Abs. 1) können die Enthebung

beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die

Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn

tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.

Gläubigerausschuß

§ 88. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter

von Amts wegen oder auf Antrag der

ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses

Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung

(§ 91 Abs. 1) einen Gläubigerausschuß von drei bis

sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange

der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart

oder der besondere Umfang des Unternehmens des

Gemeinschuldners dies geboten erscheinen läßt.

Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger,

der im Unternehmen errichteten Organe der

Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen

Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich

der bevorrechteten Gläubigerschutzver-

bände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft

und gesetzliche Interessenvertretungen sind,

wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen;

erforderliche Anfragen des Gerichtes sind

von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend

zu beantworten.

(2) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses

können auch physische und juristische Personen,

die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der

Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied

kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten

auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.

(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses

von Amts wegen oder auf Antrag der

ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses

Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung

(§ 91 Abs. 1) aus wichtigen Gründen, insbesondere,

wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommen, zu entheben.

(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses

die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines

Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das

Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses

zu bestellen."

42. Der § 89 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Der Gläubigerausschuß ist vom Konkursgericht

oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen.

Die Einberufung kann jedes Mitglied des

Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe

beantragen; der Gläubigerausschuß ist insbesondere

einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des

Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem

Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit

aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht.

Die Abstimmung kann auf schriftlichem

Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand

mitstimmen.

(4) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das

mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann

einen Minderheitsbericht abfassen und dem Gericht

vorlegen."

43. Der § 92 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87

Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der

absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem

Betrag der Forderungen zu berechnen ist."

44. Der § 92 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kann

in eigener Sache niemand mitstimmen."

45. Im § 93 Abs. 2 entfallen die Worte „oder,

wenn die Forderung nicht mehr als 300000 S

beträgt, der Konkurskommissär".

46. An die Stelle des § 95 Abs. 3 treten folgende

Bestimmungen

„(3) Das Gericht hat die Ausführung eines

Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der

Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf

Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds

des Gläubigerausschusses zu untersagen, wenn er

dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger

widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe

vorliegen.

(4) In dringenden Fällen kann das Gericht zur

Unterbindung eines offenbaren Nachteils den

Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung

durch eine andere Verfügung

ersetzen."

47. Der § 96 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter

Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter

unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das

Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser

Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen;

es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters

einen anderen Beauftragten des

Gerichtes mit der Errichtung des Inventars

betrauen."

48. Der § 100 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner,

der vor der Konkurseröffnung ein

genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht

hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten.

Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende

Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß

die Verständigungen (§ 75) bewirkt, eine Abschrift

dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere für

die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann;

das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen."

49. Der § 104 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht

schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag

auf Insolvenz-Ausfallgeld beigefügt werden. Diesen

hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich

dem zur Entscheidung zuständigen Arbeitsamt zu

übersenden; das zur Vorlage beim Arbeitsamt

bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk

versehene Stück der Forderungsanmeldung ist

anzuschließen."

50. Im § 104 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes

„Ausgleichskommissär" das Wort "Ausgleichsgericht".

51. Der § 105 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach

ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung

nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen."

52. Im § 113 werden die Absatzbezeichnung

„(1)" und der Abs. 2 aufgehoben.

53. Der § 114 wird samt Randschrift aufgehoben.

54. An die Stelle des § 115 treten folgende

Bestimmungen samt Überschrift

„Geschäftsführung durch den Masseverwalter

§ 114. (1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse

gehörige Vermögen zu verwalten und zu

verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen

nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter

bis zur Verteilung unverzüglich sicher und

bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei

allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des

Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere,

wenn es sich um die freiwillige Veräußerung

beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung

des Unternehmens veranlaßt wird, um die

gerichtliche Geltendmachung von Forderungen,

deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung

von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse,

die zur Zeit der Konkurseröffnung

anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen

und Krediten handelt. Der Gemeinschuldner

ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.

(2) In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten,

daß der Masseverwalter solche Vorkehrungen

ohne Vernehmung trifft.

(3) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen

nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht

schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung

hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß

sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch

den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen

(§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.

(4) Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt

werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag

des Masseverwalters und mit Genehmigung

des Gerichtes die für die Beteiligten günstigste Art

der Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen

Vermögens zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen,

ob anstatt der Abwicklung des Vermögens eine

andere Art der Verwertung, insbesondere die

Gesamtveräußerung des Unternehmens des

Gemeinschuldners, vorteilhafter ist.

§ 115. (1) Das Konkursgericht darf die Schließung

eines Unternehmens nur anordnen oder

bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114 Abs. 3), wenn auf

Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine

Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger

erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung

glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn

Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des

Nachteils, der den Konkursgläubigern droht,

geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine

Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so

ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist

auszusetzen.

(2) Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls

jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder

mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen

schriftlichen Erklärungen ausdrücklich

verpflichten, den Konkursgläubigern in betraglich

und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall

zu haften, den diese auf Grund der Fortführung

erleiden können, und keine Bedenken gegen die

Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die

Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn

ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die

Konkurseröffnung folgenden Monats endender

Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie

für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht,

der sich aus der Ermittlung des ordentlichen

Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor

der Konkurseröffnung, wenn jedoch der Konkurs

als Anschlußkonkurs eröffnet wurde, vor der Eröffnung

des Ausgleichsverfahrens (Vorverfahrens),

ergibt.

(3) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens

darf das Konkursgericht nur anordnen oder bewilligen,

wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls

voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 und 2 sind

entsprechend anzuwenden."

55. Der § 119 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen

sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart

beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters

gerichtlich zu veräußern."

56. Der § 120 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht

besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung

nur verwertet werden, wenn der Masseverwalter

den Absonderungsberechtigten von der

beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und

der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen

wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch

ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte

glaubhaft macht, daß die gerichtliche Veräußerung

für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über

den Widerspruch entscheidet das Konkursgericht.

Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die

Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder

Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung

gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis

erfolgt. Der Masseverwalter kann die Sache in

dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung

zu besorgen ist, mit Genehmigung des Konkursgerichts

anders als durch gerichtliche Veräußerung

verwerten. Gegen die nach diesen Bestimmungen

ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel

zulässig."

57. Im § 125 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die

Worte „des Konkurskommissärs".

58. Dem § 125 wird folgende Bestimmung angefügt

„(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit

dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über

die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die

Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig."

59. An die Stelle der §§ 126 und 127 treten folgende

Bestimmungen samt Überschriften

„b) Ansprüche der Mitglieder des

Gläubigerausschusses

§ 126. Über die Höhe des von den Mitgliedern

des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes

oder einer besonderen Vergütung (§ 89

Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung

des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2

und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

c) Ansprüche der bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände

$ 127. (1) Über die Ansprüche der bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht

nach Vernehmung des Masseverwalters und

des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125

Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband,

dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter

und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses

zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch

Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet

endgültig."

60. Im § 139 Abs. 2 hat das Zitat zu lauten:"

§ 79"

61. Der § 141 hat samt Überschrift zu lauten

„Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens

§ 141. Der Antrag ist unzulässig

1. solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder

wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

wegen betrügerischer Krida rechtskräftig

verurteilt worden ist;

2. solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis

und die Bilanz (§ 100) nicht

vorgelegt und den. Offenbarungseid nicht

geleistet hat;

3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags

gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende

Rechtsvorschriften verstößt oder wenn

den Konkursgläubigern nicht angeboten wird,

innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme

des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 vom

Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen;

4. wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich

mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere,

wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken

dient;

5. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich

nicht möglich sein wird."

62. Im § 143 wird der Abs. 2 unter gleichzeitiger

Bezeichnung des bisherigen Abs. 3, 4 und 5 mit

„(2)", „(3)" und „(4)" aufgehoben; im neuen

Abs. 3 hat das Zitat zu lauten: „Abs. 2".

63. Im § 144 Abs. 3 hat das Zitat zu lauten

„§ 143 Abs. 2".

64. An die Stelle des § 145 Abs. 4 treten folgende

Bestimmungen

„(4) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag

nicht mehr zurückgezogen werden.

Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die

Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung

des früheren bei der Tagsatzung hat das

Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger

anwesend sind, nur zuzulassen, wenn

der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag

für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist und

nicht offenbar Verschleppungszwecken dient.

(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des

Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer

im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern

der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu

übergeben, dann anzusehen, wenn

1. zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die

zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten

werden und

2. nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners

der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn

diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der

Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den

auf die Quote noch fehlenden Betrag

umfaßt."

65. Im § 146 werden die Absatzbezeichnung

„(1)" und die Abs. 2 und 3 aufgehoben.

66. Nach dem § 148 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Erstreckung

der Ausgleichstagsatzung

§ 148 a. Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen

von dem im § 147 Abs. 2 bezeichneten Fall,

auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag

geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung

ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 145

Abs. 4), ferner wenn zu erwarten ist, daß die

Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur

Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird."

67. Der § 149 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt

§ 125."

68. Der § 150 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.

Ihre Forderungen sind, soweit sie festgestellt

sind, zu bezahlen, andernfalls sicherzustellen.

(2) Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der

sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich

gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung

ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der

zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen

stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die

Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten

zustimmenden Gläubiger mindestens drei

Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten

Gläubiger beträgt."

69. Der § 152 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über

die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern

und den übrigen Beteiligten zuzustellen.

Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung

dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben;

sie ist öffentlich bekanntzumachen."

70. Im § 154 Z 2 entfallen die Worte „der dritten

Klasse".

71. Im § 156 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes

„gerichtlich" das Wort „rechtskräftig".

72. Der § 156 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen,

die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen

Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der

Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug

gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen,

wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit

trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer

mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn

gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt

hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten

nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs

nach § 145 Abs. 5 innerhalb der in diesem

bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat,

selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der

Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in

Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung

der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes

bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz

nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen

werden."

73. Im § 156 Abs. 7 tritt jeweils an die Stelle des

Zitates des § 57 das Zitat „§ 58".

74. Der § 156 a hat samt Überschrift zu lauten

„Exekution

§ 156 a. (1) Soweit eine Forderung im Konkurs

festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich

bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger

Bestätigung des Zwangsausgleichs auch

auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis

zur Hereinbringung der nach Maßgabe

des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personen,

die sich als Mitschuldner oder als Bürgen

und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet

haben, Exekution geführt werden, wenn sich

diese Personen in einer gegenüber dem Konkursgericht

abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich

verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen

Verbindlichkeiten bei Vermeidung

unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen.

§ 61 letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die

ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf

es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises,

daß sich der Schuldner im Verzug befindet.

(3) Soweit auf Grund einer Eintragung in das

Anmeldungsverzeichnis gegen die nach Abs. 1 Verpflichteten

Exekution geführt werden kann, gilt

§ 60 Abs. 2 auch für sie."

75. Der § 157 hat samt Überschrift zu lauten

„Aufhebung des Konkurses

§ 157. (1) Das Konkursgericht hat den Konkurs

erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149

Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die

im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen

vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt

worden ist.

(2) Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der

Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben,

wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen

Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich

festgesetzten Bedingung der Überwachung durch

eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter

der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt,

wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet

und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis

zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von

ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer

zukommt. Für die Überwachung gelten die

§§ 157 a bis 157 d und 157 g, im Fall der Übergabe

von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157 e

und 157 f. Im Ausgleich kann anderes über die

Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157 d Abs. 1

bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen

über die Rechnungslegung (§ 157 e Abs. 4) kann

nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der

Gläubiger abgewichen werden.

(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes

bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das

Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im

übrigen § 79."

76. Nach dem § 157 werden folgende Bestimmungen

samt Überschriften eingefügt

„Überwachung der Ausgleichserfüllung

durch Sachwalter der

Gläubiger

Kundmachung, Rechte, Pflichten

und Ansprüche

§ 157 a. (1) Auf die Überwachung ist in der

Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses

hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere

Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem

und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten

werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Überwachung

und ihre Form in den öffentlichen Büchern

und Registern (§ 77) angemerkt werden.

(2) Während der Dauer der Überwachung kann

das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des

Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben,

wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung

des Ausgleichs oder zur Fortführung des

Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere

kann das Gericht dem Schuldner

bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer

des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung

des Sachwalters verbieten.

(3) Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder

Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von

Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften,

zu unentgeltlichen Verfügungen und zu

Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen

Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung

des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine

zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende

sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn

der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der

Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle

einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen

werden und vorkommende Zahlungen und andere

Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.

(4) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen

den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen

den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat,

sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn

der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über

den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen

und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht

erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme

erhoben hat.

(5) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des

Schuldners betreten und dort Nachforschungen

anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht

in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er

und seine Bediensteten und Beauftragten haben

dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu

geben.

§ 157 b. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der

Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen

befugt, welche die Erfüllung der mit

seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit

sich bringt, soweit nicht das Konkursgericht im einzelnen

Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt

und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(2) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand

seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt

(§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt

entsprechend.

(3) Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner

Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine

Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten

Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich

erfüllt worden ist; § 125 Abs. 1, 2 und 5 ist

entsprechend anzuwenden.

Überwachung und Enthebung des

Sachwalters

§ 157 c. (1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter

zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen

Gründen entheben; § 35 Abs. 2 und 3 AO ist

entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der

Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder

fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen

anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung

eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen;

§ 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Mehrere Sachwalter

§ 157 d. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter

führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung

gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die

Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß

bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung

bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur

alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie

den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn

der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden

bezeichnet hat.

(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des

Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß

die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der

Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es

so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter

entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet

der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden

die Sachwalter durch den Vorsitzenden

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der

Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen

als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet,

ohne die Art der Vertretung anzugeben, so

sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch

ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,

so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die

Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab,

wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst

weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden

zu bestellen. Die Bestellung eines anderen

Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen;

§ 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsstellung des Sachwalters bei

Übergabe von Vermögen

§ 157 e. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter

erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur

Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der

Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers

sind auf den übernehmenden

Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das

übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern

und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der

Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu

der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies

nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu

legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung

erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und

3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden.

§ 157 f. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus

den von Sachwaltern oder gegen diese geführten

Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene

Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber

dem Schuldner.

(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung

eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das

gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben

worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen,

wenn die Überwachung eingestellt wird.

Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen,

sofern es von ihr auch dann getroffen würde,

wenn ein Ausgleichsverfahren anhängig wäre;

jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der

Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von

neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.

(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung

der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden

soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die

Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte

bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des

jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit

Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen,

ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Konkursgericht

mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung

der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner

und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung

zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag

statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines

betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist

entsprechend anzuwenden.

Beendigung und Einstellung

§ 157 g. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des

Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht

auf Kosten des Schuldners für beendigt

zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter

glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder

daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der

Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt

erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft

öffentlich bekanntzumachen; §§ 79 und 157

Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen,

1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach

Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten

Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt

oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen

(§ 157 a Abs. 2 und 3) so zuwiderhandelt,

daß das Ziel der Überwachung gefährdet

wird;

3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung

nicht zu einer Beendigung führen wird; der

Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet,

sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds

zu besorgen hat.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen

übergeben (§ 157 e), so tritt diesbezüglich an

die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn

Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs.

Das Konkursgericht hat die Überwachung auf

Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies

dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht.

Die Frist kann auch mehrmals, jedoch

höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden.

Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht

werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der

Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung

ab. Vor der Entscheidung ist auch der

Schuldner zu vernehmen.

(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf

höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen

Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur

Annahme eines Ausgleichs (§ 68 AO) erstreckt werden

kann.

(5) Beruht die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat

das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft

des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen

darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich

zu eröffnen ist; § 69 Abs. 2 bis 4 AO sind anzuwenden.

Auf die nach Abs. 2 Z 1 und 2 ergehenden

Einstellungsbeschlüsse ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die

Beendigung oder die Einstellung der Überwachung

entscheidet das Oberlandesgericht endgültig."

77. Der § 158 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder

wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 72

Abs. 2) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf

Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen."

78. Im § 158 Abs. 3 hat das Zitat zu lauten

„§§ 74 bis 78".

79. Im § 162 tritt an die Stelle des Zitates „der

§§ 111 und 114" das Zitat „des § 111".

80. Nach dem § 164 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Haftung eines ausgeschiedenen

persönlich haftenden Gesellschafters

§ 164 a. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft

oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer

solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven

übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der

auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der

Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich

haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil

kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen

werden."

81. Der § 165 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das

Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren

über das Privatvermögen eines

persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so

werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die

Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit

getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder

in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt

zu berücksichtigen sind."

82. Im § 166 Abs. 2 hat das Zitat zu lauten

„(§ 72 Abs. 2)".

83. Im § 168 tritt an die Stelle des Zitates „§ 78"

das Zitat „§ 79".

84. Der § 169 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als

geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1

gefaßte Beschluß abzuändern."

85. Der § 170 wird samt Randschrift aufgehoben.

86. Der bisherige § 171 erhält die Bezeichnung

„§ 170"; er hat samt Überschrift zu lauten

„Abweichungen vom ordentlichen

Verfahren

§ 170. Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden

Punkten abgewichen werden

1. sofern es sich nicht um die Eröffnung oder

Aufhebung des Konkurses handelt, können

öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen

unterbleiben;

2. das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen

Beamten des Gerichtes aufzunehmen;

3. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann

gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der

Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen

und, soweit dies zweckmäßig ist, auch

über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt

werden."

87. In das Dritte Hauptstück wird vor dem § 172

folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Anwendung der Prozeßgesetze

§ 171. Soweit in der Konkursordnung nichts

anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die

Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und

ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden."

88. Die §§ 172 und 173 haben samt Überschriften

zu lauten

„Besondere Verfahrensvorschriften

§ 172. (1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor

dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied

des Gerichtes als Einzelrichter aus.

(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der

Gerichte sind unwirksam.

(3) Gläubiger können sich auch durch einen

bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten

lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung

des Konkurses und im Verfahren erster Instanz

kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er

nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ

vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder

eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als

Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger

zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband

vertreten, so muß das Rechtsmittel

mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen

sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der

bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie

ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die

Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen

ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten

zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein

rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden

muß.

(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen

Interessenvertretung oder seiner Berufsvereinigung

kann sich ein Gläubiger im gleichen

Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband

dann vertreten lassen, wenn er

Beschäftigter des Gemeinschuldners (§ 2 Abs. 1

erster Satz ArbGerG) ist oder war und ein Rechtsstreit

über die Forderung des Beschäftigten gegen

den Gemeinschuldner in den Wirkungskreis der

Arbeitsgerichte fällt oder fiele. Das gilt auch für

Gläubiger, die Beschäftigten gleichstehen (§ 2

Abs. 1 zweiter Satz ArbGerG), sowie für diejenigen,

deren Klagen nach § 1 Abs. 2 ArbGerG vor die

Arbeitsgerichte gehören.

§ 173. (1) Die Bestimmungen über die Prozeßkosten,

die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens,

die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3

dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung

durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.

(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht

oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432

und 435 ZPO sind anzuwenden.

(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können,

soweit die Konkursordnung nichts anderes

bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung

ergehen.

(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung

erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben

und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen,

insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen,

zu pflegen und Beweise aufzunehmen.

Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen

errichtete Organ der Belegschaft sein; die

Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe

in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.

(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar."

89. Der § 173 a wird aufgehoben.

90. Dem § 175 Abs. 2 wird unter gleichzeitiger

Bezeichnung des bisherigen Abs. 3 mit „(4)" folgende

Bestimmung angefügt

„(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter

Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung

über einen Antrag auffordern und im Fall der

Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem

keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung

hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge

zu enthalten."

91. Der § 176 hat samt Überschrift zu lauten

„Rekurs

§ 376. (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit

sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster

Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel

angeführt werden.

(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den

in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben,

wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne

Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann."

92. Nach dem § 177 werden folgende Bestimmungen

samt Überschriften angefügt

„Rechtsstreitigkeiten

Zuständigkeit

§ 178. (1) Vor das Konkursgericht können

gebracht werden

1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung

und auf Absonderung;

2. Klagen über Masseforderungen;

3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem

Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes

des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen

und eines Sachwalters, gleichviel,

ob das Konkursverfahren noch anhängig

ist oder nicht;

4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter,

mit denen diese die Haftung für Nachteile

übernommen haben, die Konkursgläubigern

aus dem Unterbleiben der Schließung eines

Unternehmens erwachsen können.

(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht auch

für Ansprüche, die vor die Arbeitsgerichte gehören.

Verfahren

§ 179. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht

gehören oder gemäß § 178 vor dieses

gebracht werden, gelten folgende Abweichungen

1. Im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne

Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2. die Bestimmungen über das Verfahren vor

den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei

denn, die Klage fiele auch ansonsten in die

sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3. fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit

der Arbeitsgerichte, so sind die für die Vertretung

der Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren

geltenden Bestimmungen entsprechend

anzuwenden;

4. die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

Ausländische Maßnahmen

§ 180. Für die Anerkennung von Maßnahmen,

die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen

Konkursverfahren entsprechenden Verfahrens

getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen,

mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar

über im Inland gelegenes Vermögen verfügt

wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO."

ARTIKEL III

Änderungen der Verordnung über die Einführung

einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung

und einer Anfechtungsordnung

Die Kaiserliche Verordnung vom 10. Dezember

1914, RGBl. Nr. 337, wird wie folgt geändert

1. Es entfallen

a) im Art. I der Abs. 3, im Art. III die Z 3, 4, 5,

7, 8 und 9 sowie der Art. XIV, soweit sie

noch nicht aufgehoben worden sind;

b) im Art. III Z 2 die Worte „des Handelsgesetzbuches",

„Handelsgesellschaften" und

der Satzteil „sowie über die Pflicht des stillen

Gesellschafters, die zurückbezahlte Einlage

in die Konkursmasse einzuzahlen";

c) im Art. IV der Satzteil „und des Art. XVI des

Gesetzes vom S.August 1910, RGBl.

Nr. 149, über Bahnen niederer Ordnung".

2. Im Art. V Z 2 hat das Zitat zu lauten: „§ 58

Z 1".

3. An die Stelle der Art. X und XI treten folgende

Bestimmungen samt Überschriften

„Geschäfteverteilung In Konkurs- und

Ausgleichssachen

Artikel X

(1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu

vereinigen

1. Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung

nach § 70 KO;

2. Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-

(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses

gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden

können.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten

sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung

zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet

ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen

soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere

solche Abteilungen gebildet werden, so sind die

Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß

1. nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens

(Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung

nach den Namen der Schuldner oder

nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;

2. alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines

Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten

(Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung

zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der

Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem

Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist

unzulässig.

(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten

einmal angenommenen Verteilungsgründe

sollen tunlichst beibehalten werden.

(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im

Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen

wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu

verteilen.

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands

Artikel XI

(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband

auf Antrag mit Bescheid zu

bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und

sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet

des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat.

(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des

Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für

Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht

mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen

wegfallen, unter denen es erteilt worden

ist.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung,

die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts

unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

kundzumachen.

(5) Die Erteilung, die Entziehung und das

Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf

des Tages der Kundmachung wirksam."

4. Der Art. XII erhält die Überschrift „Änderung

der Strafprozeßordnung".

5. An die Stelle des Art. XIII tritt folgende

Bestimmung samt Überschrift

„Unzulässige Bezeichnungen

Artikel XIII

(1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen

aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden,

die wie insbesondere die Bezeichnungen

„Konkurs", „Ausgleich", „Insolvenz" geeignet

sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse,

einem im Ausgleich befindlichen oder

sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.

(2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen

auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung

des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen

verwendet werden, wenn die Waren nicht oder

nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse,

eines im Ausgleich befindlichen oder sonst

zahlungsunfähigen Unternehmens gehören."

ARTIKEL IV

Änderungen des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 140/1979, wird wie

folgt geändert

1. Nach dem § 1409 Abs. 1 wird als zweiter

Absatz folgende Bestimmung eingefügt

„Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers

(§ 32 KO) der Übernehmer, so trifft ihn diese

Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die

Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren

noch bekannt sein mußten."

2. Nach dem § 1409 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 1409 a. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen

im Weg der Zwangsvollstreckung, des

Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des

fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung

des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger

erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2."

ARTIKEL V

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, deutches

RGBl. Seite 219, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBL Nr. 174/1981, wird wie folgt

geändert

Dem § 25 werden als vierter und fünfter Absatz

folgende Bestimmungen angefügt

„Wer ein Handelsgeschäft im Weg der Zwangsvollstreckung,

des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens

(auch des fortgesetzten Verfahrens) oder

der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter

der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach Abs. 1.

Durch diese Bestimmungen wird eine durch

andere Vorschriften begründete Haftung für die zu

einem übernommenen Vermögen oder Unternehmen

gehörenden Schulden nicht berührt."

ARTIKEL VI

Änderungen des

Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1981, wird wie

folgt geändert

1. Im § 21 entfallen

a) im Abs. 1 das Zitat „(§§ 50 bis 53 KO)",

b) im Abs. 2 Z 2 die Worte „erster, zweiter und

dritter Klasse (§§ 50 bis 56 KO)" und es treten

an die Stelle der Worte „Der Konkurskommissär"

die Worte „Das Konkursgericht".

2. Im § 22 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes

„Konkurskommissär" das Wort „Konkursgericht".

3. Im § 23 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks

„§§ 23 und 23 a" der Ausdruck „§ 23".

4. In der Tarifpost 5 haben in der Anmerkung 2

zu lauten

a) die lit. a und b

„a) Anträge des Gemeinschuldners (Schuldners)

auf Eröffnung des Konkurses, des

Ausgleichsverfahrens oder des Vorverfahrens;

b) Eingaben des Gemeinschuldners, des

Masseverwalters, des Gläubigerausschusses

oder eines seiner Mitglieder

und eines Sachwalters im Konkursverfahren,

Eingaben des Schuldners, des

Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats

oder eines seiner Mitglieder und

eines Sachwalters im Ausgleichsverfahren

sowie Eingaben des Schuldners, des

vorläufigen Verwalters und des vorläufigen

Beirats oder eines seiner Mitglieder

im Vorverfahren;",

b) die lit. g

„g) die im Konkursverfahren (einschließlich

des Zwangsausgleichs), im Ausgleichsverfahren

oder im Vorverfahren abgegebenen

Erklärungen dritter Personen,

womit sie eine Bürgschaft oder Garantie

für eine Verbindlichkeit des Gemeinschuldners

(Schuldners) übernehmen

oder dem Schuldverhältnis als Solidarschuldner

beitreten."

5. In der Tarifpost 7 lit. a entfällt das in der

Spalte Maßstab für die Gebührenbemessung angeführte

Zitat „(§§ 50 bis 53 KO)".

ARTIKEL VH

Änderungen des Versicherungsaufsichtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978, BGBl.

Nr. 569, über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz

— VAG) wird wie folgt geändert

1. Im § 89

a) hat der Abs. 1 zweiter Satz zu lauten

„Der § 69 Abs. 2 und 3 Konkursordnung findet

auf Versicherungsaktiengesellschaften

keine Anwendung";

b) hat im Abs. 2 das Zitat zu lauten: „§ 70 Konkursordnung".

2. Im § 94 Abs. 1 entfällt das Zitat „(§ 53 Konkursordnung)".

3. Der § 95 hat samt Überschrift zu lauten

„Ausschluß des Vorverfahrens, des

Ausgleichsverfahrens und des

Zwangsausgleichs

§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens

kann ein Ausgleichsverfahren

oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens

findet ein Zwangsausgleich nicht statt."

ARTIKEL VIII

Änderungen des Kreditwesengesetzes

Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl.

Nr. 63, über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz

— KWG) wird wie folgt geändert

1. Dem § 10 Abs. 1 wird unter Ersetzung des

Punktes am Ende durch einen Strichpunkt folgende

Bestimmung angefügt

„10. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder

der Überschuldung."

2. Der § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Über das Vermögen einer Kreditunternehmung

kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren

nicht eröffnet werden."

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses

kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch

die Finanzprokuratur gestellt werden. Der § 70

Konkursordnung gilt sinngemäß."

ARTIKEL IX

Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, BGBl.

Nr. 417, über das Eigentum an Wohnungen und

sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz

1975 — WEG 1975), zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 520/1981, wird wie

folgt geändert

1. Nach dem § 24 werden folgende §§ 24 a und

24 b samt Überschriften eingefügt

„Grundbücherliche Sicherung des

Wohnungseigentumsbewerbers

§ 24 a. (1) Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers

ist im Grundbuch anzumerken, daß für die

Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung

bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten

wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).

(2) Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers

ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts

im Grundbuch anzumerken

(Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum).

Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht

Liegenschaftseigentümer, so ist hierzu dessen

Zustimmung erforderlich. In der Anmerkung sind

der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichung

der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit

anzuführen.

(3) Wird an der in der Anmerkung der Einräumung

von Wohnungseigentum angeführten Wohnung

oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum

begründet, so kann der eingetragene

Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung

seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des

Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung

auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft

nach der Anmerkung einem Dritten übertragen

oder belastet worden ist. § 57 Abs. 1 GBG 1955 ist

sinngemäß anzuwenden. Von der Löschung sind

jedoch folgende Eintragungen ausgenommen

1. Ein Veräußerungsverbot gemäß § 22 Wohnbauförderungsgesetz

1968;

2. Eintragungen, zu deren Übernahme der

Wohnungseigentumsbewerber sich gegenüber

dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat;

3. falls der Anmerkung der Einräumung von

Wohnungseigentum eine Anmerkung der vorbehaltenen

Verpfändung im Rang vorgeht,

Pfandrechte für Forderungen bis zum angemerkten

Betrag.

(4) Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung

darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung

der Einräumung von Wohnungseigentum und nach

dieser ein Pfandrecht eingetragen ist, nur mit

Zustimmung des Pfandgläubigers gelöscht werden.

Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum

darf vor den im Abs. 3 bezeichneten Eintragungen

nur mit Zustimmung des eingetragenen

Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden.

Zustimmung zur Nachfinanzierung

§ 24 b. (1) Ist zwischen Wohnungseigentumsorganisator

und Wohnungseigentumsbewerber

schriftlich vereinbart, daß der Wohnungseigentumsorganisator

dem Wohnungseigentumsbewerber

Kostensteigerungen (Bau- einschließlich der

Finanzierungskosten, jedoch nicht Grundbeschaffungskosten)

in Rechnung stellen darf, so ist dieser

verpflichtet, einer zusätzlichen Hypothekardarlehensaufnahme

zur Finanzierung der Bauvollendung

über den bereits eingetragenen oder vorbehaltenen

(§ 24 a Abs. 1) Pfandbetrag hinaus im Sinn

des § 24 a Abs. 3 Z 2 zuzustimmen. Die Höhe des

zusätzlichen Pfandbetrages hat das Gericht in sinngemäßer

Anwendung des § 273 ZPO festzusetzen.

Den beiderseitigen Ansprüchen wird durch diese

Entscheidung nicht vorgegriffen.

(2) Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen

für die Eröffnung des Konkurses vor oder ist

der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels

kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden,

so entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von

einem anderen Wohnungseigentumsorganisator

durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete

Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber."

2. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„§ 65 GBG 1955 ist sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Einverleibung des Eigentumsrechts

am Mindestanteil und des Wohnungseigentums

im Rang der Streitanmerkung vorzunehmen

und alle nach der Streitanmerkung auf dem Mindestanteil

vorgenommenen Eintragungen zu

löschen sind."

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Wohnungseigentumsbewerber hat im

Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des

Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung

des ihm zustehenden Mindestanteils

sowie des damit verbundenen Wohnungseigentums,

wenn zugunsten seines Anspruchs eine Anmerkung

nach § 24 a Abs. 2 oder nach § 25 Abs. 3 eingetragen

ist (§§ 11,44 KO, §§ 11,21 AO)."

4. Nach dem § 25 wird folgender § 25 a samt

Überschrift eingefügt:"

Zustimmung zur Sanierung

§ 25 a. Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen

für die Eröffnung des Konkurses vor

oder ist der Antrag auf Eröffnung des Konkurses

mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen

worden, so entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben

von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator

durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete

Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber."

5. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden

folgende Z 6 und 7 angefügt

„6. Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen

nach § 24. b;

7. Zustimmung zur Sanierung nach § 25 a."

6. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung

(§ 24 a Abs. 1) und die Anmerkung der Einräumung

von Wohnungseigentum (§ 24 a Abs. 2)

sind von den gerichtlichen Eintragungsgebühren

befreit."

ARTIKEL X

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

§ 1. Ist jemandem von einem Bauträger, der

zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung

von Mietrechten (Nutzungsrechten) an

einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen

selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand)

schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent),

hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die

Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und

ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über

das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder

das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat

der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner

Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft.

Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung

des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens

begründet worden sind, werden hiedurch nicht

berührt; § 12 KO und § 12 AO sind jedoch anzuwenden.

§ 2. Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat

auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters)

oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats)

das Pfandrecht nach § 1 für erloschen zu

erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung

des Bauvorhabens sichergestellt sind und im

Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die

Zusicherungen nach § 1 zu erfüllen.

§ 3. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer,

sondern Bauberechtigter, so gelten die §§ 1

und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht

an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet.

§ 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall

nicht.

ARTIKEL XI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft.

§ 2. (1) Wurde das Verfahren (Konkurs,

Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) vor dem

Ablauf des Jahres 1982 eröffnet, so sind die bisher

geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Wird das Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs,

Ausgleichsverfahren, Vorverfahren) eröffnet

1. im Jahr 1983, so sind anzuwenden

a) die bisher geltenden § 20 d zweiter Satz,

§§ 23, 23 a Abs. 1, 3 und 4 AO sowie

§§ 46, 47 Abs. 2, §§ 50 bis 53, 105 Abs. 2,

§§ 143, 144 Abs. 3, § 150 Abs. 1 und 2,

§ 154 Z 2 KO unter Bedachtnahme auf die

Begriffsersetzungen, die sich aus Art. I Z 1

lit. b, Art. II Z 1 lit. b, und auf die Zitatänderungen,

die sich aus § 8 Abs. 1 dieses

Artikels ergeben;

b) § 54 AO in der Fassung des Art. I Z 34,

mit der Ergänzung, daß dessen Abs. 1

auch für die nach der bisher geltenden

Fassung des § 23 Z 2 bis 5 AO bevorrechteten

Forderungen gilt;

c) § 67 Abs. 1 Z 8 AO in der Fassung des

Art. I Z 36 mit der Änderung, daß die

Wortfolge „daß er sich der pünktlichen

Erfüllung bevorrechteter Forderungen

entzieht, oder" entfällt;

d) der bisher geltende § 64 KO, soweit sich

aus ihm Zuständigkeiten des Handelsgerichts

Wien und des Landesgerichts für

Zivilrechtssachen Wien ergeben;

e) Art. II Z 49, soweit er § 104 Abs. 1 erster

Satz KO neu faßt;

f) Art. II Z 59, soweit er § 126 KO neu faßt;

g) § 141 Z 3 und § 145 Abs. 5 Z 1 KO in der

Fassung des Art. II Z 61 und 64 mit der

Änderung, daß jeweils an die Stelle des

Begriffes „Konkursgläubiger" der Begriff

„Konkursgläubiger dritter Klasse" tritt;

h) die bisher geltenden Bestimmungen besonderer

Gesetze, mit denen Forderungen im

Ausgleichsverfahren im Sinn des § 23 AO

bevorrechtet beziehungsweise im Sinn der

§§ 51 oder 52 KO in die erste oder zweite

Klasse der Konkursforderungen eingereiht

werden;

i) soweit lit. a bis h nichts anderes ergeben,

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. im Jahr 1984 oder später, so sind anzuwenden

a) wenn das Ausgleichsverfahren gemäß § 89

Abs. 6 AO in der Fassung des Art. I Z 43

auf einem im Jahr 1983 eröffneten Vorverfahren

beruht, die in Z 1 angeführten

Bestimmungen;

b) wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs

eröffnet wird und auf einem im Jahr 1983

eröffneten Vorverfahren, auf einem Ausgleichsverfahren

im Sinn der lit. a oder auf

einem vor dem Ablauf des Jahres 1983

eröffneten anderen Ausgleichsverfahren

beruht, die in Z 1 angeführten Bestimmungen;

c) soweit lit. a und b nichts anderes ergeben,

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Wird der Konkurs wieder aufgenommen

(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend.

(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien hat Verfahren, die bei ihm am 31. Dezember

1986 noch anhängig sind, von Amts wegen dem

Handelsgericht Wien zu übertragen.

§ 3. Die auf § 23 a AO beruhenden Kundmachungen

über die Erteilung oder den Widerruf

eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen

nach Art. XI der Einführungsverordnung in der

Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen

kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch

genommen werden, wenn die Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. c vorliegen.

§ 4. Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern

und Gebarungsprüfern verlieren mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre

Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer,

der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

mindestens zwei Jahre in einer Liste

von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die

Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt,

ist § 4 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes vom

19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein

beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher

entsprechend anzuwenden.

§ 5. Ist eine dem Art. XIII der Einführungsverordnung

widersprechende Firma am 1. Jänner 1983

in das Handelsregister eingetragen, so hat sie das

Registergericht von Amts wegen zu löschen. Auf

das Verfahren sind die §§ 142 und 143 des Gesetzes

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

vom 17. Mai 1898, deutsches RGBl.

Seite 771, anzuwenden.

§ 6. Folgende Vorschriften werden aufgehoben

1. die Wortfolge „sowie auf das Konkurs- und

Ausgleichsverfahren" im Artikel XXXVI des

Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112,

betreffend die Einführung des Gesetzes über

das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(Zivilprozeßordnung);

2. die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen

mit den beteiligten Ministern vom

29. Mai 1915, RGBl. Nr. 149, über Listen von

Ausgleichsverwaltern, die nicht Rechtsanwälte

oder Notare sind, und über Listen von Gebarungsprüfern

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren;

3. die §§ 187 und 188 der Kaiserlichen Verordnung

vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über

die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch;

4. der § 13 Z 6 der Verordnung des Bundesministers

für Justiz vom 21. Dezember 1921,

BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung

und den Wirkungskreis der Personalsenate

der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz;

5. der Art. 6 Nr. 5 sowie der Art. 7 Nr. 12, 13

und 21 der Vierten Verordnung zur Einführung

handelsrechtlicher Vorschriften im

Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,

deutsches RGBl. I Seite 1999;

6. die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen vom 23. August 1946,

BGBl. Nr. 183, über die Verständigungen der

Finanzämter von der Eröffnung des Konkurs- und

Ausgleichsverfahrens;

7. die Wortfolge „im Ausgleichsverfahren und"

im § 23 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom

22. Oktober 1969, BGBl. Nr. 424, über die

Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

(Depotgesetz);

8. der Art. XVII § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1977, BGBl. Nr. 403, über die

Neuordnung des Kindschaftsrechts.

§ 7. Unberührt bleiben insbesondere

1. Bestimmungen besonderer Bundesgesetze

über

a) den Einfluß des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens

auf das Arbeitsverhältnis,

b) die abgesonderte Befriedigung von Gläubigern

aus Sondermassen,

c) Zustellungen und Verständigungen im

Konkurs- und Ausgleichsverfahren;

2. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973,

BGBl. Nr. 22/1974, betreffend die Arbeitsverfassung

(Arbeitsverfassungsgesetz);

3. der § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung

von Arbeitnehmeransprüchen im Fall der

Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz);

4. Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

§ 8. (1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen

auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses

Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden,

erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher

geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen)

und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen)

treten Verweisungen auf § 50

KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen

auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete

Forderung) tritt, sofern die betreffende

Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden

§§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff

„Ausgleichsforderung".

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich des Art. VIII Z 1 der Bundesminister

für Finanzen;

2. hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Justiz

betraut.

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