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370_1981 AT

370. Abkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Abkommen — in Form eines Briefwechsels — zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Brüssel, den 6. März 1981

Herr Botschafter!

Der letzte Satz von Artikel 1 des Protokolls

Nr. 3 zu dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

bestimmt, daß Mineralölerzeugnisse, die in der

Liste C im Anhang zu dem Protokoll genannt

sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses

Protokolls fallen.

Um zu vermeiden, daß diese Rechtslage zur

Anwendung abweichender Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen führt, schlage ich

vor, darin übereinzukommen, daß — unter Abweichung

von dem obengenannten Satz — die

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

die im Protokoll Nr. 3 enthalten sind, ab

1. Mai 1981 auf diese Waren Anwendung finden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich von

der Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag

unterrichten würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

P. Duchateau m. p.

Brüssel, den 6. März 1981

Herr Präsident!

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres

Briefes von heute mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen:"

Der letzte Satz von Artikel 1 des Protokolls

Nr. 3 zu dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 258/1978

bestimmt, daß Mineralölerzeugnisse, die in der

Liste C im Anhang zu dem Protokoll genannt

sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses

Protokolls fallen.

Um zu vermeiden, daß diese Rechtslage zur

Anwendung abweichender Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen führt, schlage ich

vor, darin übereinzukommen, daß — unter Abweichung

von dem obengenannten Satz — die

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

die im Protokoll Nr. 3 enthalten sind, ab

1. Mai 1981 auf diese Waren Anwendung finden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich von

der Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag

unterrichten würden."

Ich beehre mich, Sie von der Zustimmung

meiner Regierung zu dem in diesem Brief enthaltenen

Vorschlag Hinter dem Vorbehalt, daß

Sie eine Mitteilung über die Durchführung des

nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen

innerstaatlichen Verfahrens erhalten

werden, zu unterrichten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Seyffertitz m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der im letzten Absatz der österreichischen Note vorgesehenen

Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

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