370. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand der Verordnung
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind
die Grundsätze, nach denen personenbezogene
Daten je nach ihrer Art unter Wahrung des
Grundrechtes auf Datenschutz durch die zum
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Justiz gehörigen Auftraggeber und Verarbeiter
— soweit sie nicht für Zwecke der Strafrechtspflege
tätig sind — ermittelt, verarbeitet,
benützt und übermittelt werden.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 3 DSG
sind auch für diese Verordnung maßgeblich.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Auftraggeber im Sinn des § 1 sind
nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Justiz für
a) die Personalverwaltung;
b) die Haushaltsführung;
c) die Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung und
hinsichtlich der Mitwirkung am Betrieb der
umgestellten Grundbücher;
d) die Datenerfassung und die Anonymisierung
im Rahmen der automationsunterstützten
Dokumentation der Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofs;
2. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für
die unter Z 1 lit. a und b bezeichneten
Aufgaben;
3. die Generalprokuratur für die unter Z 1 lit. a
bezeichnete Aufgabe;
4. die Präsidenten der Oberlandesgerichte für
die unter Z 1 lit. a und b sowie im Unterhaltsvorschußgesetz,
BGBl. Nr. 250/1976, bezeichneten
Aufgaben;
5. die Oberstaatsanwaltschaften für die in Z 1
lit. a bezeichnete Aufgabe;
6. die Gerichte, deren Grundbücher auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung umgestellt
werden, hinsichtlich der Mitwirkung
an der Umstellung und für den Betrieb der
umgestellten Grundbücher.
(2) Verarbeiter im Sinn des § 1 sind die im
Abs. 1 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten
im Sinn des § 3 Z 6 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten
im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich
oder andere Auftraggeber.
(3) Für die Umstellung des Grundbuches auf
automationsunterstützte Datenverarbeitung und
für die umgestellten Grundbücher sind die in dieser
Verordnung festgelegten Aufgaben des Auftraggebers,
soweit es sich nicht um Akte der
Gerichtsbarkeit handelt, von der nach der Geschäftseinteilung
des Bundesministeriums für
Justiz zuständigen Stelle wahrzunehmen. Die
Betrauung von Organwaltern bei den Grundbuchsgerichten
mit einzelnen dieser Aufgaben
bleibt vorbehalten.
(4) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten, die zumindest
in einer Phase des Verfahrensablaufs
Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges
sind.
Verfügung über Daten
§ 3. (1) In allen Phasen des Datenverkehrs
darf über Daten nur schriftlich und nur von jenen
Bediensteten verfügt werden, die auf Grund der
Organisationsvorschriften (Bundesministeriengesetz
1973, Gerichtsorganisationsrecht, Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz),
der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung,
der Geschäftsverteilung und der Betriebsordnung
sowie etwaiger besonderer Dienstanweisungen
hiezu berechtigt sind.
(2) Wind eine Aufgabe für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, ist sicherzustellen, daß jeder
Auftraggeber hur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt,
wenn die Daten verschiedener Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtung
verarbeitet werden.
Datengeheimnis
§ 4. (1) Allen Bediensteten und sonstigen
Personen, denen automationsunterstützt verarbeitete
oder zu verarbeitende Daten auf Grund
ihrer Beschäftigung beim oder für den Auftraggeber
anvertraut werden oder zugänglich geworden
sind, ist es — unbeschadet sonstiger
Verschwiegenheitspflichten — untersagt,
1. sich Daten unzuständigerweise oder unbefugt
zu beschaffen;
2. Daten zu einem anderen Zweck zu verwenden,
als zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben;
3. Daten aus den für die Verarbeitung bestimmten
Räumen wegzubringen, soweit
dies nicht der Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben dient;
4. unbefugten Personen oder unzuständigen
Stellten Daten mitzuteilen oder ihnen die
Kenntnisnahme zu ermöglichen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind
zur Einhaltung dieser Verbote auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit (Verwendung, Zuteilung)
oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet.
(3) Sofern die in Abs. 1 genannten Personen
nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik
Österreich stehen und mit Leistungen im Bereich
der automationsunterstützten Datenverarbeitung
befaßt sind, ist dafür zu sorgen, daß sie sich
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Auftraggeber
gegenüber schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses
im Sinn der Abs. 1 und 2 verpflichten.
Schutzmaßnahmen
§ 5. Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen
zu treffen, um die Daten vor unbefugter
Verwendung und Weitergabe, vor unzulässiger
Veränderung und Löschung sowie vor Verlust
zu schützen. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich
einer etwaigen besonderen Schutzbedürftigkeit
bestimmter Datenarten abzustufen. Ansonst ist
Daten eines Aufgabengebietes bei jedem Verarbeiter
nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden
Verarbeitungsschritte gleichartiger
Schutz zu gewähren.
2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELNE VORGÄNGE
DES DATENVERKEHRS
Ermittlung
§ 6. (1) Wird zur Ermittlung von Daten
Rechts- oder Amtshilfe in Anspruch genommen,
so ist das Ersuchen in sinngemäßer Anwendung
des § 11 Abs. 1 zu begründen.
(2) Macht ein Bediensteter gegenüber einer
Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Justiz über seine persönlichen
Verhältnisse, ohne gesetzlich hiezu verpflichtet
zu sein, Angaben und sollen diese dem automationsunterstützten
Datenverkehr zugeführt
werden, so ist er auf diesen Umstand aufmerksam
zu machen, bevor es zur Ermittlung dieser
Daten kommt.
Verarbeitung
§ 7. (1) Sofern nicht Dienstleistungen eines
unter § 4 Albs. 1 DSG fallenden Verarbeiters
in Anspruch genommen werden, sind Merkmale
und Menge der einem Verarbeitungsvorgang zuzuführenden
Daten und die Verarbeitungsregeln
vom Auftraggeber im einzelnen festzulegen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen des gemäß § 3 Abs. 1 hiezu
berechtigten Bediensteten eingegeben werden.
Diese Aufträge und die Aufzeichnungen über
die Durchführung sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3) Werden Dienstleistungen eines nicht unter
§ 4 Abs. 1 DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch
genommen, darf die Zurverfügungstellung
der Daten und die Durchführung des Datenverkehrs
nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages
des Auftraggebers erfolgen. Bei periodisch
wiederkehrenden Verarbeitungen können diese
Aufträge durch einvernehmlich festgelegte Durchführungspläne
ersetzt wenden.
(4) Sollen die Daten zweier oder mehrerer
Auftraggeber gemeinsam verarbeitet wenden, ist
eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben und
Verantwortlichkeiten festzulegen.
(5) Vorbehaltlich der Regelung der Speicherung
sind die Daten nach Durchführung der Verarbeitung
unverzüglich zu löschen, es sei denn,
daß im Verhältnis zwischen Auftraggeber und
Venarbeiter ihre Rückgabe auf Datenträgern vorgesehen
ist. Ausdrucke und sonstige Aufzeichnungen
sind zu vernichten.
Speicherung
§ 8. Der Auftraggeber hat, wenn nicht Dienstleistungen
eines unter § 4 Abs. 1 DSG fallenden
Verarbeiters in Anspruch genommen werden,
die Art und die Dauer der Speicherung der
Daten festzuliegen. Dabei sind, sofern über die
Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen
nicht schon durch andere Rechtsvorschriften
etwas bestimmt ist, die Art der Daten, die
Dauer der Durchführung des Datenverkehrs —
allenfalls nach Phasen getrennt — und die voraussichtliche
Dauer und Wahrscheinlichkeit des
Bedarfes an Überprüfungsmöglichkeiten zu berücksichtigen;
auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit
und die technischen Möglichkeiten ist
Bedacht zu nehmen.
Behandlung von Fehlern
§ 9. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben
zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, hat der Auftraggeber
unverzüglich alles Erforderliche zu
unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu
halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen,
die Fehlenbehebung naschest einzuleiten
und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige
Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in
seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.
Benützung
§ 10. (1) Der Auftraggeber darf Daten nur
in der Art und in dem Umfang benützen, als
dies für ihn zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet.
(2) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur die Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung, Geschäftsverteilung
und Geschäftsordnung übertragenen
Aufgaben benötigen.
Übermittlung
§ 11. (1) Übermittlungen von Daten durch
den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des gemäß
§ 3 Abs. 1 hiezu berechtigten Bediensteten. Der
Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden.
(2) Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher
Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung
zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf
§ 7 Abs. 2 DSG, ist festzuhalten, durch welche
gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene
Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu übermittelnden Daten eine wesentliche
Voraussetzung bilden. Im Fall des § 7
Abs. 1 Z 3 DSG hat der für die Auftragserteilung
zuständige Bedienstete zu prüfen, ob die
zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen
gewährleisten, daß der Betroffene nicht
bestimmt werden kann.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3.
Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinn des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und
verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die
Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinn des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit
es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgte eine Übermittlung im Sinn des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so
ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
3. ABSCHNITT
VERKEHR MIT DEN BETROFFENEN
Auskunftsverfahren
§ 13. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt
werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die
Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Handelt es sich um Übermittlungen,
die im Rahmen eines automationsunterstützten
Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, oder
verursacht die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand,
so sind dem Betroffenen die auf
Grund der Verfahrensorganisation bzw. der
Sach- und Rechtslage für solche Übermittlungen
in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.
(3) Dem Betroffenen ist, unbeschadet der ihm
nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, keine Auskunft über die
Empfänger übermittelter Daten zu erteilen, wenn
diese Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt
wurde und ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Geheimhaltung erfordert. In
anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht
berührt.
Richtigstellung und Löschung
§ 14. (1) Rechtsverbindlich festgelegte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt
werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor
Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht
werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Fall eines
Rückgriffs auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
4. ABSCHNITT
INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN
Vorgangsweise
§ 15. (1) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
gemäß § 13 Abs. 1 DSG bedarf, soweit
sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung
erfolgt, unbeschadet der in § 13 DSG
genannten Voraussetzungen, der Zustimmung
des Behördenleiters.
(2) Wenn Dienstleistungen auf Grund einer
gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen
oder wenn sie gemäß § 51 Abs. 1 DSG
erbracht werden, hat der Auftraggeber vorzusorgen,
daß bei der Verarbeitung und Übermittlung
je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung
allenfalls notwendige besondere
Vorkehrungen getroffen werden.
(3) Der Auftraggeber hat sich, sofern nicht
Dienstleistungen eines unter § 4 Abs. 1 DSG
fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen
werden, regelmäßig von der Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen durch den Verarbeiter
zu überzeugen.
Vertragliche Sicherstellung
§ 16. (1) Verträge (Verwaltungsübereinkommen)
gemäß § 13 Abs. 2 DSG (Datenschutzverträge)
haben neben der Bedachtnahme auf
die Vorschriften des DSG und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen
zumindest die sich aus dieser Verordnung
ergebenden Verpflichtungen sowie die je
nach Art der Daten und der Aufgabenstellung
allenfalls notwendigen besonderen Vorkehrungen
zu enthalten. Ferner ist, soweit nicht
Dienstleistungen eines unter § 4 Abs. 1 DSG
fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen
werden, darauf zu achten, daß die folgenden
Punkte vertraglich sichergestellt werden
1. Der Verarbeiter darf Daten, die ihm im
Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben
oder sonst zugänglich geworden sind
oder die sich aus der Verarbeitung ergeben
haben, zu keinem anderen Zweck als dem
der Erfüllung des Vertrages verwenden.
2. Alle Personen, die vom Verarbeiter im Zusammenhang
mit der Vertragserfüllung
herangezogen werden und denen die in Z 1
genannten Daten zugänglich werden können,
haben sich gegenüber dem Verarbeiter
in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3
schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses
zu verpflichten.
3. Die Erfüllung der Ansprüche der Betroffenen
nach den §§ 11 und 12 DSG und
die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen
der Datenschutzkommission und der Gerichte
müssen gewahrt bleiben.
4. Der Auftraggeber kann, wenn er eine
Rechtswidrigkeit zu besorgen hat, einzelne
oder alle dem Verarbeiter übergebenen
Daten zurücknehmen.
5. Dem Auftraggeber ist jederzeit der Zutritt
zu den Räumen, in denen die Verarbeitung
stattfindet, gestattet, um sich von der
Einhaltung der vorstehend beschriebenen
Regelung zu überzeugen.
(2) Fällt der Verarbeiter unter § 4 Abs. 1
DSG, kann dessen Betriebsordnung dem Datenschutzvertrag
zugrunde gelegt werden, wobei je
nach Art der Daten und der Aufgabenstellung
etwaige Varianten (Kategorien) dieser Betriebsordnung
festzulegen sind. Ferner ist zu vereinbaren,
daß
1. der Auftraggeber im Bedarfsfall, insbesondere
bei Änderung der tatsächlichen oder
rechtlichen Gegebenheiten, eine neue Einstufung
vornehmen kann;
2. eine Änderung der Betriebsordnung, wie
sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gegolten hat, gegenüber dem Auftraggeber
nur wirksam wird, wenn dieser binnen
einer zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe
der beabsichtigten Änderung dagegen
keinen Widerspruch erhoben hat.
5. ABSCHNITT
KOSTENERSATZ FÜR DIE ERTEILUNG
VON AUSKÜNFTEN
Pauschalierter Kostenersatz
§ 17. Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinn des § 11 Abs. 1 DSG sind folgende pauschalierte
Kostenersätze zu entrichten
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinaus gehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung
einen besonders hohen technischen oder
organisatorischen Aufwand erfordert,
1000 S je Zweck der Verarbeitung.
Befreiung von Kostenersätzen
§ 18. Die in § 17 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten, wenn
1. der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches
Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen
nach dem ASVG nicht überschreitet,
oder
2. der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
Mitteilung des Kostenersatzbetrages
§ 19. (1) Dem Antragsteller ist der Betrag
des für die Auskunftserteilung zu entrichtenden
Kostenersatzes mitzuteilen.
(2) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 1
mitgeteilte Betrag nicht entrichtet wurde.
Berechnung der Frist des § 11 Abs. 1 DSG
§ 20. Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist
für die Erteilung von Auskünften beginnt erst
zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten
Kostenersatzbetrages nachgewiesen ist.
Ausnahmen
§ 21. Die Bestimmungen dieses Abschnittes
sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in
Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des DSG festgelegt sind.
6. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 22. Die Bestimmungen des 1. bis 4. Abschnittes
dieser Verordnung treten mit
20. Feber 1981 in Kraft, diejenigen des 5. Abschnittes
mit 20. August 1980.