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370. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Darstellende Geometrie

(Lehramt an höheren Schulen) ist an den

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der

Technischen Universitäten Wien und Graz einzurichten.

(2) Über die Einrichtung an der Fakultät für

Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität

Innsbruck wird eine gesonderte Verfügung

ergehen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Darstellende

Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von

neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite fünf Semester.

Kombination

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Darstellende

Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge nur mit dem Studium des

Studienzweiges Mathematik (Lehramt an höheren

Schulen), beide jeweils entweder als erste

oder als zweite Studienrichtung, zu kombinieren.

(2) Gemäß § 1 der Studienordnung für die

pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten,

BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine

pädagogische Ausbildung an der Grund- und

Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien beziehungsweise an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Graz

eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische

Ausbildung (einschließlich der Durchführung

des Schulpraktikums) wird an den Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultäten der

Technischen Universitäten Wien und Graz eingerichtet.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Darstellende

Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 36 Wochenstunden aus den

Pflichtfächern zu inskribieren.

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 4

lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß

bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich

der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(5) Die im § 6 Abs. 4 lit. d vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Darstellende Geometrie,

b) Projektive Geometrie.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a das Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

(schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat. jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Darstellende Geometrie

(Lehramt an höheren Schulen) sind im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen, wenn sie

als erste Studienrichtung gewählt wurde, insgesamt

mindestens 39 Wochenstunden oder, wenn

sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde,

37 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten

Pflichtfächern zu inskribieren.

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im ersten und

letzten einrechenbaren Semester des zweiten

Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5

zu betragen.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Darstellende

Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) als erste

Studienrichtung gewühlt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen, oder über Wissenschaftstheorie der

Naturwissenschaften abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Konstruktive Abbildungsmethoden,

b) Höhere Geometrie.

Das in § 6 Abs. 4 lit. c genannte Fach ist dem

unter lit. a genannten Fach zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung

dies ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärungen zu Beginn

des auf das Inkrafttreten das neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden

zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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