370. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Darstellende Geometrie
(Lehramt an höheren Schulen) ist an den
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der
Technischen Universitäten Wien und Graz einzurichten.
(2) Über die Einrichtung an der Fakultät für
Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität
Innsbruck wird eine gesonderte Verfügung
ergehen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Darstellende
Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von
neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite fünf Semester.
Kombination
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Darstellende
Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)
ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge nur mit dem Studium des
Studienzweiges Mathematik (Lehramt an höheren
Schulen), beide jeweils entweder als erste
oder als zweite Studienrichtung, zu kombinieren.
(2) Gemäß § 1 der Studienordnung für die
pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten,
BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine
pädagogische Ausbildung an der Grund- und
Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien beziehungsweise an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Graz
eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische
Ausbildung (einschließlich der Durchführung
des Schulpraktikums) wird an den Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultäten der
Technischen Universitäten Wien und Graz eingerichtet.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Darstellende
Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 36 Wochenstunden aus den
Pflichtfächern zu inskribieren.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 4
lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß
bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich
der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(5) Die im § 6 Abs. 4 lit. d vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Darstellende Geometrie,
b) Projektive Geometrie.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a das Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
(schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat. jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Darstellende Geometrie
(Lehramt an höheren Schulen) sind im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen, wenn sie
als erste Studienrichtung gewählt wurde, insgesamt
mindestens 39 Wochenstunden oder, wenn
sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde,
37 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten
Pflichtfächern zu inskribieren.
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im ersten und
letzten einrechenbaren Semester des zweiten
Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5
zu betragen.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Darstellende
Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) als erste
Studienrichtung gewühlt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen, oder über Wissenschaftstheorie der
Naturwissenschaften abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Konstruktive Abbildungsmethoden,
b) Höhere Geometrie.
Das in § 6 Abs. 4 lit. c genannte Fach ist dem
unter lit. a genannten Fach zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung
dies ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärungen zu Beginn
des auf das Inkrafttreten das neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden
zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.