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370_1977 AT

370. Protokoll der XXVIII. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Protokoll der XXVIII. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-Südtirol

vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre

XXVIII. Tagung in der Zeit vom 16. Mai 1977

bis 19. Mai 1977 in Trento abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung

des Warenverkehrs zwischen den beteiligten

Regionen geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Anstelle der dem Protokoll vom 28. Mai 1976

angeschlossenen Listen B treten die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen B >mit 1. Oktober

1977 in Kraft und gelten bis 30. September

1978.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober

1953 und die dazugehörigen Beilagen

bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den

Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin

in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für

jene Bestimmungen des Protokolls vom

23. Juni 1954, laut welchem die durch beiderseitige

Liberalisierungsmaßnahmen derzeit praktisch

nicht wirksamen Kontingente der Listen A

für den Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen

automatisch wieder voll in

Kraft treten.

Infolge Erhöhung des Kontingentes für

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete in der

Liste „B" — Export aus der Region Trentino-

Südtirol — um 5.000 hl wird das bisherige Kontingent

für Wein und Traubenmost in der

Liste „A" — Export aus der Region Trentino-

Südtirol — auf 20000 hl vermindert.

Infolge Erhöhung des Kontingentes für

„männliches Einstellvieh und/oder weibliche

Nutzrinder der Höhenviehrassen, die in Italien

zugelassen sind" in der Liste „B" — Export aus

Tirol und Vorarlberg — um 1000 Stück werden

die bisherigen Kontingente für 4500 Stück männliches

Einstellvieh und 5500 Stück weibliche

Nutzrinder der Höhenviehrassen, soweit in Italien

zugelassen, in der Liste „A" — Export aus

Tirol und Vorarlberg — um je 500 Stück vermindert.

Infolge Aufnahme eines Kontingentes in Höhe

von 1000 t Obst, frisch, in die Liste „B" — Export

aus der Region Trentino-Südtirol — werden

die bisherigen Kontingente für 3500 t frisches

Obst und für 1000 t Industrieobst in der

Liste „A" — Export aus der Region Trentino-

Südtirol um je 500 t vermindert.

Artikel 3

Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974

angeschlossenen Liste A und die in den diesem

Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen

Jahreskontingente erneuern sich automatisch

um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht

stattfinden sollte.

Die im gegenwärtigen laufenden Vertragsjahr

(1. Oktober 1976 bis 30. September 1977), die

im Zeitraum vom 1. Oktober 1977 bis 30. September

1978 bzw. die im Falle einer automatischen

Verlängerung im neuen Vertragsjahr erteilten

Ein- und Ausfuhrbewilligungen können

jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden

Vertragsjjahres hinaus ohne Anrechnung auf die

Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausgenützt

bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem

Wege im laufenden Vertragsjahr oder

während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls

im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964

beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

DDDr. Pschorn e. h.

finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres

neu in Kraft tretenden Kontingente

keine Anrechnung.

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober

1977 in Kraft und gilt bis zum 30. September

1978. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch

um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht

stattfinden sollte.

Gegeben zu Trento, am 19. Mai 1977, in zwei

Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Dr. Lopez-Celly e. h.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Der Vorsitzende der Italienischen Delegation an den

Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Trento, am 19. Mai 1977

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XXVIII. Tagung

der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches

zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,

für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September

1977 zusätzlich die zollfreie Einfuhr

der unten angeführten Waren in der Höhe

der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 733 Mill. Lire

beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die

dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll

angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond

der am 28. Mai 1976 in Dornbirn vereinbarten

Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Artikels 3 des

heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem

zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung

Dr. Lopez-Celly e. h.

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation an

den Vorsitzenden der Italienischen Delegation

Trento, am 19. Mai 1977

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, welches

folgendermaßen lautet

„Im Verlauf ... (Es folgt der Text der Note

des Vorsitzenden der Italienischen Delegation

vom 19. Mai 1977 samt Listen) ... Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis

meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung

DDDr. Pschorn e. h.

PRO MEMORIA

Auf der XXVIII. Tagung der im Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Italienischen Regierung über die Regelung

des erleichterten Warenaustausches zwischen

den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und

der italienischen Region Trentino-Südtirol vom

12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission

in Trento sind beide Delegationen im Hinblick

auf den zwischen den beiden Ländern auf

diplomatischem Wege erfolgten Schriftwechsel

wie folgt übereingekommen

Jene Kontingente der Listen B, die in Anwendung

des Freihandelszonenabkommens

Österreichs mit den EG vom 22. Juli 1972 infolge

des am 1. Juli 1977 erreichten vollständigen

Zollabbaus ihre praktische Bedeutung auf dem

Zollsektor verlieren werden, erlangen im Falle

einer Aufhebung der im vorgenannten Abkommen

vorgesehenen Zollfreiheit oder der Einführung

von Zöllen sowie anderer gleichartiger

Einfuhrbelastungen automatisch volle Wirksamkeit.

In einem solchen Falle wird die Gemischte

Kommission über Verlangen eines oder beider

Vertragspartner unverzüglich, jedenfalls innerhalb

eines Monats, im Sinne der ihr gemäß

Artikel 6 des Abkommens vom 12. Mai 1949

übertragenen Aufgaben zusammentreten, um

die Angemessenheit dieser bezüglich der Zollfreiheit

ruhenden Kontingente unter Berücksichtigung

der zu diesem Zeitpunkt bestehenden

wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen.

Trento, 19. Mai 1977

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

DDDr. Pschorn e. h.

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Dr. Lopez-Celly e. h.

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