370. Protokoll der XXVIII. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen
Regierung über die Regelung des erleichterten
Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-Südtirol
vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre
XXVIII. Tagung in der Zeit vom 16. Mai 1977
bis 19. Mai 1977 in Trento abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung
des Warenverkehrs zwischen den beteiligten
Regionen geprüft und folgendes vereinbart
Artikel 1
Anstelle der dem Protokoll vom 28. Mai 1976
angeschlossenen Listen B treten die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen B >mit 1. Oktober
1977 in Kraft und gelten bis 30. September
1978.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober
1953 und die dazugehörigen Beilagen
bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den
Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin
in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für
jene Bestimmungen des Protokolls vom
23. Juni 1954, laut welchem die durch beiderseitige
Liberalisierungsmaßnahmen derzeit praktisch
nicht wirksamen Kontingente der Listen A
für den Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen
automatisch wieder voll in
Kraft treten.
Infolge Erhöhung des Kontingentes für
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete in der
Liste „B" — Export aus der Region Trentino-
Südtirol — um 5.000 hl wird das bisherige Kontingent
für Wein und Traubenmost in der
Liste „A" — Export aus der Region Trentino-
Südtirol — auf 20000 hl vermindert.
Infolge Erhöhung des Kontingentes für
„männliches Einstellvieh und/oder weibliche
Nutzrinder der Höhenviehrassen, die in Italien
zugelassen sind" in der Liste „B" — Export aus
Tirol und Vorarlberg — um 1000 Stück werden
die bisherigen Kontingente für 4500 Stück männliches
Einstellvieh und 5500 Stück weibliche
Nutzrinder der Höhenviehrassen, soweit in Italien
zugelassen, in der Liste „A" — Export aus
Tirol und Vorarlberg — um je 500 Stück vermindert.
Infolge Aufnahme eines Kontingentes in Höhe
von 1000 t Obst, frisch, in die Liste „B" — Export
aus der Region Trentino-Südtirol — werden
die bisherigen Kontingente für 3500 t frisches
Obst und für 1000 t Industrieobst in der
Liste „A" — Export aus der Region Trentino-
Südtirol um je 500 t vermindert.
Artikel 3
Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974
angeschlossenen Liste A und die in den diesem
Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen
Jahreskontingente erneuern sich automatisch
um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht
stattfinden sollte.
Die im gegenwärtigen laufenden Vertragsjahr
(1. Oktober 1976 bis 30. September 1977), die
im Zeitraum vom 1. Oktober 1977 bis 30. September
1978 bzw. die im Falle einer automatischen
Verlängerung im neuen Vertragsjahr erteilten
Ein- und Ausfuhrbewilligungen können
jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden
Vertragsjjahres hinaus ohne Anrechnung auf die
Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausgenützt
bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem
Wege im laufenden Vertragsjahr oder
während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls
im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964
beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
DDDr. Pschorn e. h.
finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres
neu in Kraft tretenden Kontingente
keine Anrechnung.
Artikel 4
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober
1977 in Kraft und gilt bis zum 30. September
1978. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch
um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht
stattfinden sollte.
Gegeben zu Trento, am 19. Mai 1977, in zwei
Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Dr. Lopez-Celly e. h.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Der Vorsitzende der Italienischen Delegation an den
Vorsitzenden der Österreichischen Delegation
Trento, am 19. Mai 1977
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XXVIII. Tagung
der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches
zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September
1977 zusätzlich die zollfreie Einfuhr
der unten angeführten Waren in der Höhe
der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 733 Mill. Lire
beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die
dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll
angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond
der am 28. Mai 1976 in Dornbirn vereinbarten
Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Artikels 3 des
heute unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem
zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung
Dr. Lopez-Celly e. h.
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation an
den Vorsitzenden der Italienischen Delegation
Trento, am 19. Mai 1977
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, welches
folgendermaßen lautet
„Im Verlauf ... (Es folgt der Text der Note
des Vorsitzenden der Italienischen Delegation
vom 19. Mai 1977 samt Listen) ... Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis
meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung
DDDr. Pschorn e. h.
PRO MEMORIA
Auf der XXVIII. Tagung der im Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Italienischen Regierung über die Regelung
des erleichterten Warenaustausches zwischen
den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und
der italienischen Region Trentino-Südtirol vom
12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission
in Trento sind beide Delegationen im Hinblick
auf den zwischen den beiden Ländern auf
diplomatischem Wege erfolgten Schriftwechsel
wie folgt übereingekommen
Jene Kontingente der Listen B, die in Anwendung
des Freihandelszonenabkommens
Österreichs mit den EG vom 22. Juli 1972 infolge
des am 1. Juli 1977 erreichten vollständigen
Zollabbaus ihre praktische Bedeutung auf dem
Zollsektor verlieren werden, erlangen im Falle
einer Aufhebung der im vorgenannten Abkommen
vorgesehenen Zollfreiheit oder der Einführung
von Zöllen sowie anderer gleichartiger
Einfuhrbelastungen automatisch volle Wirksamkeit.
In einem solchen Falle wird die Gemischte
Kommission über Verlangen eines oder beider
Vertragspartner unverzüglich, jedenfalls innerhalb
eines Monats, im Sinne der ihr gemäß
Artikel 6 des Abkommens vom 12. Mai 1949
übertragenen Aufgaben zusammentreten, um
die Angemessenheit dieser bezüglich der Zollfreiheit
ruhenden Kontingente unter Berücksichtigung
der zu diesem Zeitpunkt bestehenden
wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen.
Trento, 19. Mai 1977
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
DDDr. Pschorn e. h.
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Dr. Lopez-Celly e. h.