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370. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, BGBl.

Nr. 233, über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen

als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit,

die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom

30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung

in das Ausland auf Ersuchen internationaler

Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen

gebildet wird, ist — sofern die Wehrpflichtigen

nicht als Angehörige des Bundesheeres

in einem Dienstverhältnis stehen — außerordentlicher

Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 lit. g

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971.

Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften

Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige

gelten, die zu einem außerordentlichen

Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 lit. a des Wehrgesetzes

herangezogen werden."

2. Die Abs. 1 und 2 des § 3 haben zu lauten

„(1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdient im Sinne des § 1 leisten,

haben die Bestimmungen des II., V. und VI. Abschnittes

des Heeresgebührengesetzes, BGBl.

Nr. 152/1956, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 140/1957, 12/1967, 272/1969, 272/1971,

221/1972 und 413/1974 keine Anwendung zu

finden.

(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,

gebühren für die Dauer dieses Präsenzdienstes

Geldleistungen in der Höhe der Bezüge von

Bundesbeamten in vergleichbarer Verwendung,

verkürzt um jenen Betrag, der den gesetzlichen

Abzügen von diesen Bezügen sowie einer allfälligen

im Wege der Aufrechnung von Beamten zu

leistenden Vergütung für Naturalbezüge entspricht.

Für die Dauer der Inlandsaufenthalte

vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis

zur Entsendung in das Ausland sowie unmittelbar

vor der Entlassung aus diesem Präsenzdienst

gebühren diese Geldleistungen im halben Ausmaß."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

und Dienstvergehen, die während einer

Dienstleistung in einer gemäß § 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten

Einheit von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes)

begangen worden sind, hat das Heeresdisziplinargesetz,

BGBl. Nr. 151/1956, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1965

und 369/1975, mit der Maßgabe Anwendung zu

finden, daß

1. Disziplinarvorgesetzter

a) aller der entsendeten Einheit angehörenden

Soldaten der Vorgesetzte dieser Einheit ist,

b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit

der Bundesminister für Landesverteidigung

ist,

2. als zuständige Disziplinarkommission erster

Instanz

a) für Offiziere jene Disziplinarkommission

gilt, die für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium

für Landesverteidigung

ständig in Verwendung stehen, zuständig

ist,

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

jene Disziplinarkommission gilt,

die für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Militärkommando Wien ständig in Verwendung

stehen, zuständig ist,

3. über Chargen oder Wehrmänner

a) an Stelle der Ordnungsstrafe Ausgangsverbot

auch die Ordnungsstrafe Geldbuße,

b) an Stelle der Disziplinarstrafe Ausgangsverbot

auch die Disziplinarstrafe Geldbuße

verhängt werden kann,

4. hinsichtlich der Geldstrafen und ihrer Vollstreckung

an die Stelle der Barbezüge nach dem

Heeresgebührengesetz sowie nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 272/1971 die Geldleistungen nach

§ 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes treten und für

die Dauer der Vollstreckung des Disziplinararrests

an Stelle der Geldleistungen nach § 3

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

a) Wehrmännern, Chargen und

Unteroffizieren , 30 S täglich,

b) Offizieren 60 S täglich,

c) Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst

im Sinne des § 1 unmittelbar

im Anschluß an einen

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

oder einen Grundwehrdienst

nach Art. XI des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1971 leisten, 90 S täglich

gebühren,

5. bei Wehrpflichtigen, die als Angehörige des

Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen,

für die Bemessung der Geldbuße und der Minderung

des Dienstbezuges, die Auslandseinsatzzulage

in den Monatsbezug einzurechnen ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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