370. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, BGBl.
Nr. 233, über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen
als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit,
die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom
30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung
österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung
in das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen
gebildet wird, ist — sofern die Wehrpflichtigen
nicht als Angehörige des Bundesheeres
in einem Dienstverhältnis stehen — außerordentlicher
Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 lit. g
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971.
Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften
Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige
gelten, die zu einem außerordentlichen
Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 lit. a des Wehrgesetzes
herangezogen werden."
2. Die Abs. 1 und 2 des § 3 haben zu lauten
„(1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdient im Sinne des § 1 leisten,
haben die Bestimmungen des II., V. und VI. Abschnittes
des Heeresgebührengesetzes, BGBl.
Nr. 152/1956, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 140/1957, 12/1967, 272/1969, 272/1971,
221/1972 und 413/1974 keine Anwendung zu
finden.
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,
gebühren für die Dauer dieses Präsenzdienstes
Geldleistungen in der Höhe der Bezüge von
Bundesbeamten in vergleichbarer Verwendung,
verkürzt um jenen Betrag, der den gesetzlichen
Abzügen von diesen Bezügen sowie einer allfälligen
im Wege der Aufrechnung von Beamten zu
leistenden Vergütung für Naturalbezüge entspricht.
Für die Dauer der Inlandsaufenthalte
vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis
zur Entsendung in das Ausland sowie unmittelbar
vor der Entlassung aus diesem Präsenzdienst
gebühren diese Geldleistungen im halben Ausmaß."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
und Dienstvergehen, die während einer
Dienstleistung in einer gemäß § 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten
Einheit von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes)
begangen worden sind, hat das Heeresdisziplinargesetz,
BGBl. Nr. 151/1956, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1965
und 369/1975, mit der Maßgabe Anwendung zu
finden, daß
1. Disziplinarvorgesetzter
a) aller der entsendeten Einheit angehörenden
Soldaten der Vorgesetzte dieser Einheit ist,
b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit
der Bundesminister für Landesverteidigung
ist,
2. als zuständige Disziplinarkommission erster
Instanz
a) für Offiziere jene Disziplinarkommission
gilt, die für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium
für Landesverteidigung
ständig in Verwendung stehen, zuständig
ist,
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
jene Disziplinarkommission gilt,
die für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Militärkommando Wien ständig in Verwendung
stehen, zuständig ist,
3. über Chargen oder Wehrmänner
a) an Stelle der Ordnungsstrafe Ausgangsverbot
auch die Ordnungsstrafe Geldbuße,
b) an Stelle der Disziplinarstrafe Ausgangsverbot
auch die Disziplinarstrafe Geldbuße
verhängt werden kann,
4. hinsichtlich der Geldstrafen und ihrer Vollstreckung
an die Stelle der Barbezüge nach dem
Heeresgebührengesetz sowie nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 272/1971 die Geldleistungen nach
§ 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes treten und für
die Dauer der Vollstreckung des Disziplinararrests
an Stelle der Geldleistungen nach § 3
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
a) Wehrmännern, Chargen und
Unteroffizieren , 30 S täglich,
b) Offizieren 60 S täglich,
c) Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst
im Sinne des § 1 unmittelbar
im Anschluß an einen
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
oder einen Grundwehrdienst
nach Art. XI des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1971 leisten, 90 S täglich
gebühren,
5. bei Wehrpflichtigen, die als Angehörige des
Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen,
für die Bemessung der Geldbuße und der Minderung
des Dienstbezuges, die Auslandseinsatzzulage
in den Monatsbezug einzurechnen ist."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.