370. Verordnung: Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend
den Erfordernissen der Geschäftsbereiche
aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3
jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den
für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen
Lesestoffe) sind folgende Gutachterkommissionen
zu bilden
I. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen,
und zwar
1. der Volksschule (Grundschule) je eine Gutachterkommission
für
a) Deutsch, Lesen
b) Rechnen und Raumlehre
c) Sachunterricht
d) Bildnerische Erziehung, Handarbeit, Musikerziehung,
Schreiben;
2. der Hauptschule, der Volksschule (Oberstufe),
der Sonderschulen (soweit nicht Z. 3 in
Betracht kommt) und des Polytechnischen Lehrganges
je eine Gutachterkonimission für
a) Deutsch
b) Fremdsprachen
c) Geometrisches Zeichnen, Mathematik,
Rechnen und Raumlehre, Technisches Zeichnen
d) Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Sozialkunde und
Wirtschaftskunde
e) Gesundheitslehre, Naturgeschichte, Naturkundliche
Grundlagen der modernen Wirtschaft,
Naturlehre, Physik und Chemie
f) Bildnerische Erziehung, Hauswirtschaft,
Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit,
Musikerziehung, Schreiben
g) Berufskunde, Lebenskunde;
3. der Sonderschulen
a) eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände
der allgemeinen Sonderschule,
der Sonderschule für Schwerstbehinderte
sowie der Sonderschule für mehrfach
behinderte Kinder
b) eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände
der nicht unter lit. a
fallenden Sonderschulen, jedoch nur für
jene Unterrichtsgegenstände, in denen ein
eigener Lehrplan für die Sonderschule besteht
oder das Schulbuch auf die Behinderungsart
des Schülers Bedacht nehmen muß;
4. der allgemeinbildenden höheren Schulen je
eine Gutachterkommission für
a) Deutsch
b) lebende Fremdsprachen
c) Griechisch, Latein
d) Darstellende Geometrie, Geometrisches
Zeichnen, Mathematik, Physik
e) Chemie, Leibesübungen, Naturgeschichte
f) Philosophischer Einführungsunterricht
g) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte
und Sozialkunde, Politische Bildung
h) Instrumentalmusik, Musikerziehung
i) Bildnerische Erziehung, Handarbeit und
Werkerziehung
j) Hauswirtschaft und Ernährungslehre;
5. der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges,
der allgemeinbildenden höheren Schulen
eine Gutachterkommission für Kurzschrift und
Maschinschreiben sowie
6. eine Gutachterkommission für Slowenisch.
II. Im Bereich der berufsbildenden Schulen,
und zwar
1. der Berufsschulen je eine Gutachterkommission
für
a) allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und kaufmännische
Unterrichtsgegenstände
b) den Fachunterricht für die Bau- und Baunebengewerbe
c) den Fachunterricht für die Berufe der Bereiche
Bekleidung, Ernährung, Graphik und
Kunsthandwerk, persönliche Dienstleistungen
d) den Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik
und Elektronik, Metall, Physik und
Chemie;
2. der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen sowie der Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten je
eine Gutachterkommission für
a) Deutsch, lebende Fremdsprachen
b) Geographie (und Wirtschaftskunde), Geschichte
(und Sozialkunde), Staatsbürgerkunde
c) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände
d) kaufmännische Unterrichtsgegenstände und
rechtskundliche Unterrichtsgegenstände
e) den Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik,
Maschinenbau (und verwandte Bereiche),
Chemie, Kunstgewerbe (Bereich
Metall)
f) den Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik
und Elektronik
g) den Fachunterricht der Bereiche, Bau, Holz,
Kunstgewerbe (mit Ausnahme des unter
lit. e angeführten Bereiches)
h) den Fachunterricht der Bereiche des Bekleidungsgewerbes
i) den Fachunterricht der Bereiche des Fremdenverkehrs
j) Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie,
Phonotypie;
3. der Handelsschule und der Handelsakademie
je eine Gutachterkommission für
a) Deutsch, Fremdsprachen
b) kaufmännische, rechts- und staatsbürgerkundliche
sowie volkswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände
c) Geographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie),
Geschichte und Sozialkunde (einschließlich
Wirtschaftsgeschichte)
d) naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände
e) Phonotypie, Stenotypie;
4. der Fachschulen und der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe sowie der
Fachschulen für Sozialarbeit je eine Gutachterkommission
für
a) Deutsch, Fremdsprachen
b) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte
und Sozialkunde, Volkswirtschaftslehre,
Berufskunde
c) Psychologie und Erziehungslehre, Philosophie,
Gesundheitslehre, Kindesbeschäftigung,
den Fachunterricht Sozialarbeit
d) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände
e) kaufmännische, rechts- und staatsbürgerkundliche
Unterrichtsgegenstände
f) Stenotypie, Phonotypie
g) den Fachunterricht der Bereiche Haus- und
Küchenwirtschaft (Haushaltspflege, Küchenpraxis
und Servieren) sowie Textilverarbeitung
h) Musikerziehung, Bildnerische Erziehung.
III. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung eine Gutachterkommission
für
a) Deutsch, Kinder- und Jugendliteratur,
lebende Fremdsprache
b) Erziehungslehre, Heilpädagogik, Pädagogik,
Psychologie (Soziologie)
c) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,
Hort-, Heim- und Ferialpraxis, Kindergartenpraxis,
Leibeserziehung, Spezielle Berufskunde
(Kindergarten), Spezielle Berufskunde
(Erzieher)
d) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte
und Sozialkunde, Rechtskunde
e) Gesundheitslehre, Hauswirtschaft mit theoretischen
Grundlagen, Mathematik (Lernhilfe),
Naturkunde
f) Chorgesang, Instrumentalmusik, Instrumentenbau,
Musikerziehung, Musikalischrhytmische
Erziehung, Spielmusik (Instrumentale
Spielgruppe)
g) Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
h) Fachausbildung (Kleidernähen, Techniken,
Weißnähen, Schnittzeichnen), Materialienkunde,
Mädchenhandarbeit
i) Kurzschrift und Maschinschreiben.
§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2
fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe
noch Arbeitsmittel sind (insbesondere
audio-visuelle Medien) ist je eine Gutachterkommission
zu bilden für
a) alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule
(Grundschule)
b) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände
an allen Schulen mit Ausnahme
der Volksschule (Grundschule)
c) geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände
an allen Schulen mit Ausnahme
der Volksschule (Grundschule)
d) Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme
der Volksschule (Grundschule)
e) den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen,
technischen, gewerblichen, kaufmännischen,
frauen- und sozialberuflichen
Lehranstalten
f) den berufsbildenden Unterricht an Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen
obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er
hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber
innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von
Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen. Solange ein Vorsitzender
von der Gutachterkommission nicht gewählt ist,
wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission
ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht
innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung
eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission
einberuft, hat der Bundesminister für Unterricht
und Kunst die Einberufung vorzunehmen.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten
Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission
aus, so ist die Wahl eines
neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung
durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme
einer Sitzung der Gutachterkommission
verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein
stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die
Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem
ältesten anwesenden Mitglied.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache
einem oder mehreren Mitgliedern
unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen.
Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des
Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens
als notwendig, so kann er beim Bundesminister
für Unterricht und Kunst die Beiziehung
eines nicht der Gutachterkommission angehörenden
Sachverständigen beantragen und diesem die
Geschäftssache als Berichterstatter zuweisen.
(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der
Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter
die Frist für die Abgabe des Berichtes
festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme
auf den Umfang des zu begutachtenden
Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch
so, daß eine vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst für die Abgabe des Gutachtens durch
die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist
eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter
innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner
Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende
den Geschäftsfall einem anderen Mitglied zur
Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung
eines nicht der Gutachterkommission angehörenden
Sachverständigen beim Bundesminister für
Unterricht und Kunst beantragen; mit der Bestellung
des neuen Berichterstatters erlischt die
Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter,
daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel
infolge mangelhafter äußerer Form
die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren
würde, so ist es auf dessen (deren)
Vorschlag vom Vorsitzenden an den Bundesminister
für Unterricht und Kunst zurückzusenden.
Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter
einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten
und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den
übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis
zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden
so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme
des Gutachtensentwurfes durch die
übrigen Mitglieder der Gutachterkommission
mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel
kann abweichend von den Abs. 4
bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter,
die Vorführung des Unterrichtsmittels
sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in
einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und
Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.
§ 5. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle
in der Gutachterkommission hat mit
dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen.
Der Vortrag ist mit einem begründeten
Beschlußantrag abzuschließen.
(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten
die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in
der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet
haben.
(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet
hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen
Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift
(§ 6 Abs. 2) zu verlangen.
(4) Jedem Mitglied der Gutachterkommission
kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung
ist unzulässig. Eine Übertragung der
Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der
Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig
und unwirksam.
(5) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind.
(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen,
es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit
offenkundig ist.
(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch
das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten
a) bei Verhinderung;
b) bei Vorliegen von Befangenheitsgründen
(§ 7 AVG 1950);
c) bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission
bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.
§ 6. (1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer
zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für
Ersatz zu sorgen.
(2) Der Schriftführer hat die Namen und
Funktionen der anwesenden Personen sowie den
Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt
der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten.
Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der
Sitzung gestellten Anträge, der Beschluß des
Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu
verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer
zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden
nach Prüfung mitzufertigen.
§ 7. Der Vorsitzende der Gutachterkommission
kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder
Hersteller zur Auskunfterteilung einladen. Während
des Vortrages des Berichterstatters und der
Abstimmung über das zu erstellende Gutachten
sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme
an der Sitzung ausgeschlossen.
§ 8. (1) Das zu beschließende Gutachten hat
1. die Feststellungen hinsichtlich der Erfüllung
der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
zu enthalten, insbesondere
hinsichtlich
a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan
vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe,
dem Lehrstoff und den didaktischen
Grundsätzen;
b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der
Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung
des rezeptiven Schülerverhaltens auf das
notwendige Mindestmaß;
c) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und
seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen
Stand des betreffenden Wissensgebietes,
unter Berücksichtigung der den Sachbereich
berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes,
BGBl. Nr. 240/1971, und der
sonstigen technischen Vorschriften;
d) der ausreichenden Berücksichtigung der
österreichischen Verhältnisse einschließlich
der geltenden Rechtsvorschriften;
e) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler;
f) der sprachlichen Gestaltung;
g) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des
Materials, der Darstellung und der sonstigen
Ausstattung.
2. die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder
b) unter der Auflage von Änderungen geeignet
oder
c) nicht geeignet erscheint.
(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls
die Schulform bzw. die Fachrichtung und die
Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht
um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand,
für den das Unterrichtsmittel geeignet
erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des
Abs. 1 Z. 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen
Änderungen aufzunehmen. Ferner
ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk
als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch,
Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas,
mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.
§ 9. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen,
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterfertigen und binnen zwei Wochen nach
Beschlußfassung dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.