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370_1974 AT

370. Verordnung: Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen

§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend

den Erfordernissen der Geschäftsbereiche

aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3

jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den

für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.

Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen

§ 2. Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen

Lesestoffe) sind folgende Gutachterkommissionen

zu bilden

I. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen,

und zwar

1. der Volksschule (Grundschule) je eine Gutachterkommission

für

a) Deutsch, Lesen

b) Rechnen und Raumlehre

c) Sachunterricht

d) Bildnerische Erziehung, Handarbeit, Musikerziehung,

Schreiben;

2. der Hauptschule, der Volksschule (Oberstufe),

der Sonderschulen (soweit nicht Z. 3 in

Betracht kommt) und des Polytechnischen Lehrganges

je eine Gutachterkonimission für

a) Deutsch

b) Fremdsprachen

c) Geometrisches Zeichnen, Mathematik,

Rechnen und Raumlehre, Technisches Zeichnen

d) Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Sozialkunde und

Wirtschaftskunde

e) Gesundheitslehre, Naturgeschichte, Naturkundliche

Grundlagen der modernen Wirtschaft,

Naturlehre, Physik und Chemie

f) Bildnerische Erziehung, Hauswirtschaft,

Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit,

Musikerziehung, Schreiben

g) Berufskunde, Lebenskunde;

3. der Sonderschulen

a) eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände

der allgemeinen Sonderschule,

der Sonderschule für Schwerstbehinderte

sowie der Sonderschule für mehrfach

behinderte Kinder

b) eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände

der nicht unter lit. a

fallenden Sonderschulen, jedoch nur für

jene Unterrichtsgegenstände, in denen ein

eigener Lehrplan für die Sonderschule besteht

oder das Schulbuch auf die Behinderungsart

des Schülers Bedacht nehmen muß;

4. der allgemeinbildenden höheren Schulen je

eine Gutachterkommission für

a) Deutsch

b) lebende Fremdsprachen

c) Griechisch, Latein

d) Darstellende Geometrie, Geometrisches

Zeichnen, Mathematik, Physik

e) Chemie, Leibesübungen, Naturgeschichte

f) Philosophischer Einführungsunterricht

g) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte

und Sozialkunde, Politische Bildung

h) Instrumentalmusik, Musikerziehung

i) Bildnerische Erziehung, Handarbeit und

Werkerziehung

j) Hauswirtschaft und Ernährungslehre;

5. der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges,

der allgemeinbildenden höheren Schulen

eine Gutachterkommission für Kurzschrift und

Maschinschreiben sowie

6. eine Gutachterkommission für Slowenisch.

II. Im Bereich der berufsbildenden Schulen,

und zwar

1. der Berufsschulen je eine Gutachterkommission

für

a) allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände,

betriebswirtschaftliche und kaufmännische

Unterrichtsgegenstände

b) den Fachunterricht für die Bau- und Baunebengewerbe

c) den Fachunterricht für die Berufe der Bereiche

Bekleidung, Ernährung, Graphik und

Kunsthandwerk, persönliche Dienstleistungen

d) den Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik

und Elektronik, Metall, Physik und

Chemie;

2. der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen sowie der Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten je

eine Gutachterkommission für

a) Deutsch, lebende Fremdsprachen

b) Geographie (und Wirtschaftskunde), Geschichte

(und Sozialkunde), Staatsbürgerkunde

c) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände

d) kaufmännische Unterrichtsgegenstände und

rechtskundliche Unterrichtsgegenstände

e) den Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik,

Maschinenbau (und verwandte Bereiche),

Chemie, Kunstgewerbe (Bereich

Metall)

f) den Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik

und Elektronik

g) den Fachunterricht der Bereiche, Bau, Holz,

Kunstgewerbe (mit Ausnahme des unter

lit. e angeführten Bereiches)

h) den Fachunterricht der Bereiche des Bekleidungsgewerbes

i) den Fachunterricht der Bereiche des Fremdenverkehrs

j) Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie,

Phonotypie;

3. der Handelsschule und der Handelsakademie

je eine Gutachterkommission für

a) Deutsch, Fremdsprachen

b) kaufmännische, rechts- und staatsbürgerkundliche

sowie volkswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände

c) Geographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie),

Geschichte und Sozialkunde (einschließlich

Wirtschaftsgeschichte)

d) naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände

e) Phonotypie, Stenotypie;

4. der Fachschulen und der Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe sowie der

Fachschulen für Sozialarbeit je eine Gutachterkommission

für

a) Deutsch, Fremdsprachen

b) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte

und Sozialkunde, Volkswirtschaftslehre,

Berufskunde

c) Psychologie und Erziehungslehre, Philosophie,

Gesundheitslehre, Kindesbeschäftigung,

den Fachunterricht Sozialarbeit

d) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände

e) kaufmännische, rechts- und staatsbürgerkundliche

Unterrichtsgegenstände

f) Stenotypie, Phonotypie

g) den Fachunterricht der Bereiche Haus- und

Küchenwirtschaft (Haushaltspflege, Küchenpraxis

und Servieren) sowie Textilverarbeitung

h) Musikerziehung, Bildnerische Erziehung.

III. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung eine Gutachterkommission

für

a) Deutsch, Kinder- und Jugendliteratur,

lebende Fremdsprache

b) Erziehungslehre, Heilpädagogik, Pädagogik,

Psychologie (Soziologie)

c) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,

Hort-, Heim- und Ferialpraxis, Kindergartenpraxis,

Leibeserziehung, Spezielle Berufskunde

(Kindergarten), Spezielle Berufskunde

(Erzieher)

d) Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte

und Sozialkunde, Rechtskunde

e) Gesundheitslehre, Hauswirtschaft mit theoretischen

Grundlagen, Mathematik (Lernhilfe),

Naturkunde

f) Chorgesang, Instrumentalmusik, Instrumentenbau,

Musikerziehung, Musikalischrhytmische

Erziehung, Spielmusik (Instrumentale

Spielgruppe)

g) Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

h) Fachausbildung (Kleidernähen, Techniken,

Weißnähen, Schnittzeichnen), Materialienkunde,

Mädchenhandarbeit

i) Kurzschrift und Maschinschreiben.

§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2

fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe

noch Arbeitsmittel sind (insbesondere

audio-visuelle Medien) ist je eine Gutachterkommission

zu bilden für

a) alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule

(Grundschule)

b) mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände

an allen Schulen mit Ausnahme

der Volksschule (Grundschule)

c) geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände

an allen Schulen mit Ausnahme

der Volksschule (Grundschule)

d) Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme

der Volksschule (Grundschule)

e) den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen,

technischen, gewerblichen, kaufmännischen,

frauen- und sozialberuflichen

Lehranstalten

f) den berufsbildenden Unterricht an Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen

§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen

obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er

hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber

innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von

Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einzuberufen. Solange ein Vorsitzender

von der Gutachterkommission nicht gewählt ist,

wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission

ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht

innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung

eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission

einberuft, hat der Bundesminister für Unterricht

und Kunst die Einberufung vorzunehmen.

(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten

Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu

wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission

aus, so ist die Wahl eines

neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung

durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme

einer Sitzung der Gutachterkommission

verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein

stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die

Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem

ältesten anwesenden Mitglied.

(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache

einem oder mehreren Mitgliedern

unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen.

Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des

Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens

als notwendig, so kann er beim Bundesminister

für Unterricht und Kunst die Beiziehung

eines nicht der Gutachterkommission angehörenden

Sachverständigen beantragen und diesem die

Geschäftssache als Berichterstatter zuweisen.

(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der

Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter

die Frist für die Abgabe des Berichtes

festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme

auf den Umfang des zu begutachtenden

Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch

so, daß eine vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst für die Abgabe des Gutachtens durch

die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist

eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter

innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner

Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende

den Geschäftsfall einem anderen Mitglied zur

Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung

eines nicht der Gutachterkommission angehörenden

Sachverständigen beim Bundesminister für

Unterricht und Kunst beantragen; mit der Bestellung

des neuen Berichterstatters erlischt die

Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.

(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter,

daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel

infolge mangelhafter äußerer Form

die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren

würde, so ist es auf dessen (deren)

Vorschlag vom Vorsitzenden an den Bundesminister

für Unterricht und Kunst zurückzusenden.

Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter

einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten

und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den

übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis

zu übermitteln hat.

(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden

so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme

des Gutachtensentwurfes durch die

übrigen Mitglieder der Gutachterkommission

mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel

kann abweichend von den Abs. 4

bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter,

die Vorführung des Unterrichtsmittels

sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in

einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und

Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.

§ 5. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle

in der Gutachterkommission hat mit

dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen.

Der Vortrag ist mit einem begründeten

Beschlußantrag abzuschließen.

(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten

die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in

der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet

haben.

(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet

hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen

Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift

(§ 6 Abs. 2) zu verlangen.

(4) Jedem Mitglied der Gutachterkommission

kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung

ist unzulässig. Eine Übertragung der

Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der

Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig

und unwirksam.

(5) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig,

wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder

anwesend sind.

(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen,

es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit

offenkundig ist.

(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch

das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten

a) bei Verhinderung;

b) bei Vorliegen von Befangenheitsgründen

(§ 7 AVG 1950);

c) bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission

bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.

§ 6. (1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer

zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für

Ersatz zu sorgen.

(2) Der Schriftführer hat die Namen und

Funktionen der anwesenden Personen sowie den

Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt

der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten.

Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der

Sitzung gestellten Anträge, der Beschluß des

Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu

verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer

zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden

nach Prüfung mitzufertigen.

§ 7. Der Vorsitzende der Gutachterkommission

kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder

Hersteller zur Auskunfterteilung einladen. Während

des Vortrages des Berichterstatters und der

Abstimmung über das zu erstellende Gutachten

sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme

an der Sitzung ausgeschlossen.

§ 8. (1) Das zu beschließende Gutachten hat

1. die Feststellungen hinsichtlich der Erfüllung

der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

zu enthalten, insbesondere

hinsichtlich

a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan

vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe,

dem Lehrstoff und den didaktischen

Grundsätzen;

b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der

Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung

des rezeptiven Schülerverhaltens auf das

notwendige Mindestmaß;

c) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und

seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen

Stand des betreffenden Wissensgebietes,

unter Berücksichtigung der den Sachbereich

berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes,

BGBl. Nr. 240/1971, und der

sonstigen technischen Vorschriften;

d) der ausreichenden Berücksichtigung der

österreichischen Verhältnisse einschließlich

der geltenden Rechtsvorschriften;

e) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler;

f) der sprachlichen Gestaltung;

g) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des

Materials, der Darstellung und der sonstigen

Ausstattung.

2. die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel

a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder

b) unter der Auflage von Änderungen geeignet

oder

c) nicht geeignet erscheint.

(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls

die Schulform bzw. die Fachrichtung und die

Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht

um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand,

für den das Unterrichtsmittel geeignet

erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des

Abs. 1 Z. 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen

Änderungen aufzunehmen. Ferner

ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk

als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch,

Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas,

mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.

§ 9. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen,

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu

unterfertigen und binnen zwei Wochen nach

Beschlußfassung dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

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