370. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 18. Dezember 1906 betreffend
die Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5/
1907, in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 68/1955, 2/1957, 86/1960, 56/
1965 und 348/1970 wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 5 des § 7 a sind nach den Worten
„der Leiter der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen," die Worte
„der Leiter des in Abs. 2 genannten Laboratoriums,"
einzufügen.
2. In Abs. 6 des § 7 a ist das Wort „drei" durch
das Wort „fünf" zu ersetzen.
3. Die Abs. 2 bis 5 des § 8 haben zu lauten
„(2) Für die Versehung eines Nachtdienstes
während der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren
öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde
eine Reihenfolge festzusetzen,
wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken,
die gleichzeitig Nachtdienst zu versehen haben,
dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die
Nachtdienst haltenden Apotheken haben außerhalb
der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten
ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten
während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde
bewilligt werden, wenn
hiefür ein Bedarf gegeben ist.
(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke
muß der Apothekenleiter oder ein angestellter
Apotheker auch außerhalb der gemäß
Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Verabfolgung
von Arzneimitteln in dringenden Fällen
rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den
Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen
gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich
sind.
(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
sowie an jenen Tagen, die in den einzelnen Bundesländern
wie Feiertage behandelt werden, haben
in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken
jene Apotheken bis zwölf Uhr für den Kundenverkehr
offenzuhalten, die in der folgenden Nacht
Nachtdienst versehen. Von der Bezirksverwaltungsbehörde
kann an Stelle des Offenhaltens
die Dienstbereitschaft bewilligt werden, wenn
dies die Bedarfslage gestattet. Nach zwölf Uhr
müssen diese Apotheken für dringende Fälle
dienstbereit sein, doch kann ihnen auch ein Offenhalten
bis längstens achtzehn Uhr von der Bezirksverwaltungsbehörde
bewilligt werden, wenn
hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur
einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde
unter Bedachtnahme auf die
nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit
das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die
in den einzelnen Bundesländern wie Feiertage
behandelt werden, bis längstens zwölf Uhr bewilligen,
wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten
erfordern.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hinsichtlich
der Nachtdienste und der Dienstbereitschaft
öffentlicher Apotheken über die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 hinausgehend einen
Dienstturnus von Orten mit nur einer öffentlichen
Apotheke untereinander oder mit Orten
mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen
festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung
der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen
Fällen muß der Apothekenleiter oder ein angestellter
Apotheker während der Dienstbereitschaft
zur Verabfolgung von Arzneimitteln anwesend
sein."
4. Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 des § 8 sind
als Abs. 6, 7 und 8 zu bezeichnen.
5. In Abs. 6 des § 8 sind die Ziffer 4 durch die
Ziffer 5 und die Ziffer 5 durch die Ziffer 6 zu
ersetzen.
6. In Abs. 2 des § 15 sind die Worte „bis zur
erreichten Großjährigkeit" durch die Worte „bis.
zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres"
zu ersetzen.
7. Dem § 36 ist ein Abs. 3 folgenden Inhaltes
anzufügen
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1
und 2 dürfen aus Anstaltenapotheken Heilmittel
auch an andere Krankenanstalten, deren Betrieb
nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt,
für deren Arzneimittelvorrat nach § 20 des
Krankenanstaltengesetzes abgegeben werden."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1973
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.