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370. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906 betreffend

die Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5/

1907, in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 68/1955, 2/1957, 86/1960, 56/

1965 und 348/1970 wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 5 des § 7 a sind nach den Worten

„der Leiter der Bundesanstalt für chemische und

pharmazeutische Untersuchungen," die Worte

„der Leiter des in Abs. 2 genannten Laboratoriums,"

einzufügen.

2. In Abs. 6 des § 7 a ist das Wort „drei" durch

das Wort „fünf" zu ersetzen.

3. Die Abs. 2 bis 5 des § 8 haben zu lauten

„(2) Für die Versehung eines Nachtdienstes

während der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren

öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde

eine Reihenfolge festzusetzen,

wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken,

die gleichzeitig Nachtdienst zu versehen haben,

dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die

Nachtdienst haltenden Apotheken haben außerhalb

der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten

ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten

während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde

bewilligt werden, wenn

hiefür ein Bedarf gegeben ist.

(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke

muß der Apothekenleiter oder ein angestellter

Apotheker auch außerhalb der gemäß

Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Verabfolgung

von Arzneimitteln in dringenden Fällen

rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den

Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen

gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich

sind.

(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

sowie an jenen Tagen, die in den einzelnen Bundesländern

wie Feiertage behandelt werden, haben

in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken

jene Apotheken bis zwölf Uhr für den Kundenverkehr

offenzuhalten, die in der folgenden Nacht

Nachtdienst versehen. Von der Bezirksverwaltungsbehörde

kann an Stelle des Offenhaltens

die Dienstbereitschaft bewilligt werden, wenn

dies die Bedarfslage gestattet. Nach zwölf Uhr

müssen diese Apotheken für dringende Fälle

dienstbereit sein, doch kann ihnen auch ein Offenhalten

bis längstens achtzehn Uhr von der Bezirksverwaltungsbehörde

bewilligt werden, wenn

hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur

einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde

unter Bedachtnahme auf die

nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit

das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und

gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die

in den einzelnen Bundesländern wie Feiertage

behandelt werden, bis längstens zwölf Uhr bewilligen,

wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten

erfordern.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hinsichtlich

der Nachtdienste und der Dienstbereitschaft

öffentlicher Apotheken über die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 hinausgehend einen

Dienstturnus von Orten mit nur einer öffentlichen

Apotheke untereinander oder mit Orten

mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen

festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung

der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen

Fällen muß der Apothekenleiter oder ein angestellter

Apotheker während der Dienstbereitschaft

zur Verabfolgung von Arzneimitteln anwesend

sein."

4. Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 des § 8 sind

als Abs. 6, 7 und 8 zu bezeichnen.

5. In Abs. 6 des § 8 sind die Ziffer 4 durch die

Ziffer 5 und die Ziffer 5 durch die Ziffer 6 zu

ersetzen.

6. In Abs. 2 des § 15 sind die Worte „bis zur

erreichten Großjährigkeit" durch die Worte „bis.

zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres"

zu ersetzen.

7. Dem § 36 ist ein Abs. 3 folgenden Inhaltes

anzufügen

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

und 2 dürfen aus Anstaltenapotheken Heilmittel

auch an andere Krankenanstalten, deren Betrieb

nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt,

für deren Arzneimittelvorrat nach § 20 des

Krankenanstaltengesetzes abgegeben werden."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1973

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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