370. Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 11. Feber 1971 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung
aufgelegte Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen
auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund, dessen Artikel III Absatz 2 zweiter
und dritter Satz und Absatz 3 zweiter und dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen sind,
welcher also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten
in Anerkennung des gemeinsamen
Interesses der Menschheit
an Fortschritten bei der Erforschung
und Nutzung des Meeresbodens
für friedliche Zwecke,
in der Erwägung, daß die
Verhinderung eines nuklearen
Wettrüstens auf dem Meeresboden
der Wahrung des Weltfriedens
dient, internationale
Spannungen vermindert und
freundschaftliche Beziehungen
zwischen den Staaten festigt,
in der Überzeugung, daß dieser
Vertrag einen Schritt auf das
Ziel hin darstellt, den Meeresboden
und den Meeresuntergrund
aus dem Wettrüsten
herauszuhalten,
in der Überzeugung, daß dieser
Vertrag einen Schritt auf
dem Wege zu einem Vertrag
über allgemeine und vollständige
Abrüstung unter strenger
und wirksamer internationaler
Kontrolle darstellt, und entschlossen,
auf dieses Ziel gerichtete
Verhandlungen fortzusetzen,
in der Überzeugung, daß dieser
Vertrag die Ziele und
Grundsätze der Satzung der
Vereinten Nationen in einer
Weise fördern wird, die mit
den Grundsätzen des Völkerrechtes
im Einklang steht und
nicht gegen die Freiheit der
Hohen See verstößt —
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
1. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, jenseits der äußeren
Grenze der Zone des Meeresbodens,
die in Artikel II definiert
ist, weder Kernwaffen
noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen
noch
Bauten, Abschußrampen oder
sonstige eigens für die Lagerung,
Erprobung oder Verwendung
derartiger Waffen vorgesehene
Einrichtungen auf dem Meeresboden
und im Meeresuntergrund
einzubauen oder anzubringen.
2. Die Verpflichtungen aus
Absatz 1 dieses Artikels gelten
auch für die in demselben Absatz
angeführte Zone des Meeresbodens,
innerhalb dieser Zone
jedoch nicht für den Küstenstaat
und den Meeresgrund
unter seinen Territorialgewässern.
3. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, einen Staat weder
zu unterstützen noch zu ermutigen
noch zu veranlassen, in
Absatz 1 dieses Artikels angeführte
Tätigkeiten auszuüben,
und werden sich auch nicht
anderweitig an solchen Handlungen
beteiligen.
ARTIKEL II
Für die Zwecke dieses Vertrages
deckt sich die Außengrenze
der in Artikel I genannten
Zone des Meeresbodens mit
der Zwölfmeilen-Außengrenze
der in Teil II des am 29. April
1958 in Genf unterzeichneten
Übereinkommens über das
Küstenmeer und die Anschlußzone
genannten Zone und sie
wird nach Maßgabe von Teil I
Abschnitt II dieses Übereinkommens
sowie im Einklang mit
dem Völkerrecht gemessen.
ARTIKEL III
1. Um die Ziele dieses Vertrages
zu fördern und die Erfüllung
seiner Bestimmungen
sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat
berechtigt, durch
Beobachtung die Tätigkeiten
anderer Vertragsstaaten auf dem
Meeresboden und im Meeresuntergrund
außerhalb der in Artikel
I genannten Zone nachzuprüfen,
sofern die Beobachtung
diese Tätigkeiten nicht stört.
2. Bleiben nach solcher Beobachtung
begründete Zweifel
hinsichtlich der Erfüllung der in
diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen, so werden der
Vertragsstaat, der diese Zweifel
hegt, und der Vertragsstaat, der
für die Tätigkeiten, welche die
Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich
ist, um die Zweifel zu
zerstreuen, einander konsultieren.
Bleiben die Zweifel bestehen,
so wird der Vertragsstaat,
der die Zweifel hegt, dies den
anderen Vertragsstaaten notifizieren,
und die betroffenen Vertragsparteien
werden in weiteren
Verfahren der Nachprüfung,
auf die sie sich einigen können,
zusammenarbeiten, einschließlich
angemessener Inspektion
von Gegenständen, Bauten, Anlagen
und sonstigen Einrichtungen,
von denen mit Grund angenommen
werden kann, daß sie
von der in Artikel I beschriebenen
Art sind. Die in der
Region dieser Tätigkeiten liegenden
Vertragsparteien, einschließlich
aller Küstenstaaten,
und jede andere Vertragspartei,
die darum nachsucht, sind zur
Teilnahme an solcher Konsultation
und Zusammenarbeit
berechtigt. Nach Abschluß der
weiteren Nachprüfungsverfah-
ren übermittelt die Vertragspartei,
die diese Verfahren eingeleitet
hat, den anderen Vertragsparteien
einen sachdienlichen
Bericht.
3. Kann der für die Tätigkeiten,
welche die begründeten
Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche
Staat durch Beobachtung
des Gegenstandes, des Bauwerkes,
der Anlage oder sonstigen
Einrichtung nicht identifiziert
werden, so wird der
Staat, der diese Zweifel hegt,
dies den Vertragsstaaten in der
Region dieser Tätigkeiten und
jedem beliebigen anderen Vertragsstaat
notifizieren und bei
ihnen sachdienliche Erkundigungen
anstellen. Wird durch diese
Erkundigungen festgestellt, daß
ein bestimmter Vertragsstaat
für diese Tätigkeiten verantwortlich
ist, so wird sich dieser
Vertragsstaat mit den anderen
Vertragsparteien konsultieren
und zusammenarbeiten, wie in
Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen.
Kann die Identität des
Staates, der für die Tätigkeit
verantwortlich ist, durch diese
Erkundigungen nicht festgestellt
werden, so kann der untersuchende
Staat weitere Nachprüfungen,
einschließlich Inspektionen,
anstellen; er hat die in
der Region der Tätigkeiten liegenden
Vertragsparteien, einschließlich
aller Küstenstaaten,
und jede andere Partei, die mitzuwirken
wünscht, zur Teilnahme
einzuladen.
4. Werden die Zweifel bezüglich
der Tätigkeiten durch Konsultationen
und Zusammenarbeit
gemäß Absätzen 2 und 3
dieses Artikels nicht beseitigt
und besteht eine ernste Frage
bezüglich der Erfüllung der in
diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen fort, so kann
ein Vertragsstaat im Einklang
mit den Bestimmungen der Satzung
der Vereinten Nationen
die Angelegenheit dem Sicherheitsrat
vorlegen, der im Einklang
mit der Satzung tätig
werden kann.
5. Eine Nachprüfung gemäß
diesem Artikel kann vorgenommen
werden von jedem Ver-
tragsstaat mit seinen eigenen
Mitteln oder mit voller oder
teilweiser Unterstützung durch
jeden anderen Vertragsstaat
sowie durch geeignete internationale
Verfahren im Rahmen
der Vereinten Nationen und im
Einklang mit ihrer Satzung.
6. Tätigkeiten der Nachprüfung
gemäß diesem Vertrag dürfen
nicht in die Tätigkeiten
anderer Vertragsstaaten eingreifen,
und bei ihrer Ausführung
sind völkerrechtlich anerkannte
Rechte, einschließlich der Freiheit
der Hohen See, und der
Rechte der Küstenstaaten hinsichtlich
der Erforschung und
Ausbeutung ihrer Festlandsockel
gebührend zu beachten.
ARTIKEL IV
Keine Bestimmung dieses
Vertrages darf so ausgelegt
werden, als stütze oder beeinträchtige
sie die Stellung eines
Vertragsstaates im Hinblick auf
bestehende internationale Übereinkommen,
einschließlich des
Abkommens von 1958 über das
Küstenmeer und die Anschlußzone,
oder im Hinblick auf
Rechte oder Ansprüche, die ein
solcher Vertragsstaat geltend
machen könnte, oder im Hinblick
auf Anerkennung oder
Nichtanerkennung von Rechten
oder Ansprüchen, die ein anderer
Staat geltend macht, bezüglich
der Gewässer vor seinen
Küsten; dies gilt unter anderem
auch für Küstenmeere und
Anschlußzonen oder den Meeresboden,
Festlandsockel eingeschlossen.
ARTIKEL V
Die Vertragsparteien verpflichten
sich, in redlicher Absicht
Verhandlungen zu führen
über weitere Maßnahmen auf
dem Gebiet der Abrüstung zur
Verhinderung eines Wettrüstens
auf dem Meeresboden und im
Meeresuntergrund.
ARTIKEL VI
Jeder Vertragsstaat kann
Änderungsanträge zu diesem
Vertrag einbringen. Änderungen
treten für jeden Vertragsstaat,
der sie annimmt, mit dem Zeitpunkt
ihrer Annahme durch die
Mehrheit der Vertragsstaaten
und danach für jeden verbleibenden
Vertragsstaat mit dem
Zeitpunkt der Annahme durch
ihn in Kraft.
ARTIKEL VII
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Vertrages wird in
Genf, Schweiz, eine Konferenz
der Vertragsparteien zu dem
Zwecke abgehalten, die Wirkungsweise
dieses Vertrages zu
überprüfen, um sicherzustellen,
daß die Ziele der Präambel und
die Bestimmungen des Vertrages
verwirklicht werden. Bei dieser
Überprüfung ist den einschlägigen
technologischen Entwicklungen
Rechnung zu tragen. Auf
der Überprüfungskonferenz
wird im Einklang mit der Auffassung
einer Mehrheit der teilnehmenden
Vertragsparteien bestimmt,
ob und wann eine weitere
Überprüfungskonferenz
einzuberufen ist.
ARTIKEL VIII
Jeder Vertragsstaat ist in Ausübung
seiner staatlichen Souveränität
berechtigt, diesen Vertrag
zu kündigen, wenn er der
Auffassung ist, daß durch außergewöhnliche,
mit dem Inhalt
dieses Vertrages zusammenhängende
Ereignisse eine Gefährdung
der höchsten Interessen
seines Landes eingetreten ist. Er
teilt die Kündigung mit einer
Frist von drei Monaten allen
anderen Vertragsstaaten sowie
dem Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen mit. Diese Mitteilung
hat eine Darlegung der
außergewöhnlichen Ereignisse zu
enthalten, durch die seiner Ansicht
nach eine Gefährdung seiner
höchsten Interessen eingetreten
ist.
ARTIKEL IX
Die Bestimmungen dieses Vertrages
berühren in keiner Weise
die Verpflichtungen, die Vertragsstaaten
unter internationalen
Verträgen zur Errichtung
von kernwaffenfreien Zonen
eingegangen sind.
ARTIKEL X
1. Dieser Vertrag steht allen
Staaten zur Unterzeichnung
offen. Staaten, die diesen Vertrag
nicht vor seinem Inkrafttreten
gemäß Absatz 3 dieses
Artikels unterzeichnen, können
ihm jederzeit beitreten.
2. Dieser Vertrag bedarf der
Ratifikation durch die unterzeichneten
Staaten. Die Ratifikations-
und die Beitrittsurkunden
sind bei den Regierungen
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland,
der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und
der Vereinigten Staaten von
Amerika, die hiemit zu Depositarregierungen
bestimmt werden,
zu hinterlegen.
3. Dieser Vertrag tritt in
Kraft, sobald zweiundzwanzig
Regierungen, einschließlich der
zu Depositarregierungen dieses
Vertrages bestimmten, Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben.
4. Für Staaten, deren Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
nach dem Inkrafttreten dieses
Vertrages hinterlegt wird, tritt
er am Tag der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
5. Die Depositarregierungen
unterrichten die Regierungen
aller Unterzeichnerstaaten und
beitretenden Staaten sogleich
vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung
und jeder Hinterlegung
einer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Vertrages und vom Eingang
sonstiger Mitteilungen.
6. Dieser Vertrag wird von
den Depositarregierungen nach
Artikel 102 der Satzung der
Vereinten Nationen registriert.
ARTIKEL XI
Dieser Vertrag, dessen englischer,
russischer, französischer,
spanischer und chinesischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, wird in den Archiven
der Depositarregierungen
hinterlegt. Diese übermitteln
den Regierungen der Unterzeichnerstaaten
und der beitretenden
Staaten gehörig beglaubigte
Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen in drei Urschriften
in London, Moskau und
Washington am 11. Feber 1971.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Lütgendorf
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August
1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt;
der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel X Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft
getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere
Staaten an
Afghanistan, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik,
Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Iran, Irland, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Laos,
Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Polen,
Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Swaziland, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei,
Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich
Antigua, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Domenica, Grenada, St. Christopher-Nevis-Anguilla,
St. Lucia und St. Vincent), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Teil II des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer
und die Anschlußzone, auf den im Artikel II des Vertrages über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Bezug genommen wird, lautet wie folgt
„Anschlußzone
Artikel 24
1. In einer an sein Küstenmeer angrenzenden
Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die
erforderliche Kontrolle ausüben, um
a) Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits-
und Einwanderungsvorschriften
auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem
Küstenmeer zu verhindern;
b) Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf
seinem Hoheitsgebiet oder in seinem
Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.
2. Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als
zwölf Seemeilen über die Basislinie hinaus erstrecken,
von der aus die Breite des Küstenmeeres
gemessen wird.
3. Liegen die Küsten zweier Staaten einander
gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist
mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen
diesen beiden Staaten keiner von ihnen
berechtigt, seine Anschlußzone über die Mittellinie
hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt
gleich weit von den nächstgelegenen Punkten
der Basislinien entfernt ist, von denen aus die
Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten
gemessen wird."