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370_1972 AT

370. Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Nachdem der am 11. Feber 1971 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung

aufgelegte Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen

auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund, dessen Artikel III Absatz 2 zweiter

und dritter Satz und Absatz 3 zweiter und dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen sind,

welcher also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten

in Anerkennung des gemeinsamen

Interesses der Menschheit

an Fortschritten bei der Erforschung

und Nutzung des Meeresbodens

für friedliche Zwecke,

in der Erwägung, daß die

Verhinderung eines nuklearen

Wettrüstens auf dem Meeresboden

der Wahrung des Weltfriedens

dient, internationale

Spannungen vermindert und

freundschaftliche Beziehungen

zwischen den Staaten festigt,

in der Überzeugung, daß dieser

Vertrag einen Schritt auf das

Ziel hin darstellt, den Meeresboden

und den Meeresuntergrund

aus dem Wettrüsten

herauszuhalten,

in der Überzeugung, daß dieser

Vertrag einen Schritt auf

dem Wege zu einem Vertrag

über allgemeine und vollständige

Abrüstung unter strenger

und wirksamer internationaler

Kontrolle darstellt, und entschlossen,

auf dieses Ziel gerichtete

Verhandlungen fortzusetzen,

in der Überzeugung, daß dieser

Vertrag die Ziele und

Grundsätze der Satzung der

Vereinten Nationen in einer

Weise fördern wird, die mit

den Grundsätzen des Völkerrechtes

im Einklang steht und

nicht gegen die Freiheit der

Hohen See verstößt —

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

1. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, jenseits der äußeren

Grenze der Zone des Meeresbodens,

die in Artikel II definiert

ist, weder Kernwaffen

noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen

noch

Bauten, Abschußrampen oder

sonstige eigens für die Lagerung,

Erprobung oder Verwendung

derartiger Waffen vorgesehene

Einrichtungen auf dem Meeresboden

und im Meeresuntergrund

einzubauen oder anzubringen.

2. Die Verpflichtungen aus

Absatz 1 dieses Artikels gelten

auch für die in demselben Absatz

angeführte Zone des Meeresbodens,

innerhalb dieser Zone

jedoch nicht für den Küstenstaat

und den Meeresgrund

unter seinen Territorialgewässern.

3. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, einen Staat weder

zu unterstützen noch zu ermutigen

noch zu veranlassen, in

Absatz 1 dieses Artikels angeführte

Tätigkeiten auszuüben,

und werden sich auch nicht

anderweitig an solchen Handlungen

beteiligen.

ARTIKEL II

Für die Zwecke dieses Vertrages

deckt sich die Außengrenze

der in Artikel I genannten

Zone des Meeresbodens mit

der Zwölfmeilen-Außengrenze

der in Teil II des am 29. April

1958 in Genf unterzeichneten

Übereinkommens über das

Küstenmeer und die Anschlußzone

genannten Zone und sie

wird nach Maßgabe von Teil I

Abschnitt II dieses Übereinkommens

sowie im Einklang mit

dem Völkerrecht gemessen.

ARTIKEL III

1. Um die Ziele dieses Vertrages

zu fördern und die Erfüllung

seiner Bestimmungen

sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat

berechtigt, durch

Beobachtung die Tätigkeiten

anderer Vertragsstaaten auf dem

Meeresboden und im Meeresuntergrund

außerhalb der in Artikel

I genannten Zone nachzuprüfen,

sofern die Beobachtung

diese Tätigkeiten nicht stört.

2. Bleiben nach solcher Beobachtung

begründete Zweifel

hinsichtlich der Erfüllung der in

diesem Vertrag übernommenen

Verpflichtungen, so werden der

Vertragsstaat, der diese Zweifel

hegt, und der Vertragsstaat, der

für die Tätigkeiten, welche die

Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich

ist, um die Zweifel zu

zerstreuen, einander konsultieren.

Bleiben die Zweifel bestehen,

so wird der Vertragsstaat,

der die Zweifel hegt, dies den

anderen Vertragsstaaten notifizieren,

und die betroffenen Vertragsparteien

werden in weiteren

Verfahren der Nachprüfung,

auf die sie sich einigen können,

zusammenarbeiten, einschließlich

angemessener Inspektion

von Gegenständen, Bauten, Anlagen

und sonstigen Einrichtungen,

von denen mit Grund angenommen

werden kann, daß sie

von der in Artikel I beschriebenen

Art sind. Die in der

Region dieser Tätigkeiten liegenden

Vertragsparteien, einschließlich

aller Küstenstaaten,

und jede andere Vertragspartei,

die darum nachsucht, sind zur

Teilnahme an solcher Konsultation

und Zusammenarbeit

berechtigt. Nach Abschluß der

weiteren Nachprüfungsverfah-

ren übermittelt die Vertragspartei,

die diese Verfahren eingeleitet

hat, den anderen Vertragsparteien

einen sachdienlichen

Bericht.

3. Kann der für die Tätigkeiten,

welche die begründeten

Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche

Staat durch Beobachtung

des Gegenstandes, des Bauwerkes,

der Anlage oder sonstigen

Einrichtung nicht identifiziert

werden, so wird der

Staat, der diese Zweifel hegt,

dies den Vertragsstaaten in der

Region dieser Tätigkeiten und

jedem beliebigen anderen Vertragsstaat

notifizieren und bei

ihnen sachdienliche Erkundigungen

anstellen. Wird durch diese

Erkundigungen festgestellt, daß

ein bestimmter Vertragsstaat

für diese Tätigkeiten verantwortlich

ist, so wird sich dieser

Vertragsstaat mit den anderen

Vertragsparteien konsultieren

und zusammenarbeiten, wie in

Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen.

Kann die Identität des

Staates, der für die Tätigkeit

verantwortlich ist, durch diese

Erkundigungen nicht festgestellt

werden, so kann der untersuchende

Staat weitere Nachprüfungen,

einschließlich Inspektionen,

anstellen; er hat die in

der Region der Tätigkeiten liegenden

Vertragsparteien, einschließlich

aller Küstenstaaten,

und jede andere Partei, die mitzuwirken

wünscht, zur Teilnahme

einzuladen.

4. Werden die Zweifel bezüglich

der Tätigkeiten durch Konsultationen

und Zusammenarbeit

gemäß Absätzen 2 und 3

dieses Artikels nicht beseitigt

und besteht eine ernste Frage

bezüglich der Erfüllung der in

diesem Vertrag übernommenen

Verpflichtungen fort, so kann

ein Vertragsstaat im Einklang

mit den Bestimmungen der Satzung

der Vereinten Nationen

die Angelegenheit dem Sicherheitsrat

vorlegen, der im Einklang

mit der Satzung tätig

werden kann.

5. Eine Nachprüfung gemäß

diesem Artikel kann vorgenommen

werden von jedem Ver-

tragsstaat mit seinen eigenen

Mitteln oder mit voller oder

teilweiser Unterstützung durch

jeden anderen Vertragsstaat

sowie durch geeignete internationale

Verfahren im Rahmen

der Vereinten Nationen und im

Einklang mit ihrer Satzung.

6. Tätigkeiten der Nachprüfung

gemäß diesem Vertrag dürfen

nicht in die Tätigkeiten

anderer Vertragsstaaten eingreifen,

und bei ihrer Ausführung

sind völkerrechtlich anerkannte

Rechte, einschließlich der Freiheit

der Hohen See, und der

Rechte der Küstenstaaten hinsichtlich

der Erforschung und

Ausbeutung ihrer Festlandsockel

gebührend zu beachten.

ARTIKEL IV

Keine Bestimmung dieses

Vertrages darf so ausgelegt

werden, als stütze oder beeinträchtige

sie die Stellung eines

Vertragsstaates im Hinblick auf

bestehende internationale Übereinkommen,

einschließlich des

Abkommens von 1958 über das

Küstenmeer und die Anschlußzone,

oder im Hinblick auf

Rechte oder Ansprüche, die ein

solcher Vertragsstaat geltend

machen könnte, oder im Hinblick

auf Anerkennung oder

Nichtanerkennung von Rechten

oder Ansprüchen, die ein anderer

Staat geltend macht, bezüglich

der Gewässer vor seinen

Küsten; dies gilt unter anderem

auch für Küstenmeere und

Anschlußzonen oder den Meeresboden,

Festlandsockel eingeschlossen.

ARTIKEL V

Die Vertragsparteien verpflichten

sich, in redlicher Absicht

Verhandlungen zu führen

über weitere Maßnahmen auf

dem Gebiet der Abrüstung zur

Verhinderung eines Wettrüstens

auf dem Meeresboden und im

Meeresuntergrund.

ARTIKEL VI

Jeder Vertragsstaat kann

Änderungsanträge zu diesem

Vertrag einbringen. Änderungen

treten für jeden Vertragsstaat,

der sie annimmt, mit dem Zeitpunkt

ihrer Annahme durch die

Mehrheit der Vertragsstaaten

und danach für jeden verbleibenden

Vertragsstaat mit dem

Zeitpunkt der Annahme durch

ihn in Kraft.

ARTIKEL VII

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten

dieses Vertrages wird in

Genf, Schweiz, eine Konferenz

der Vertragsparteien zu dem

Zwecke abgehalten, die Wirkungsweise

dieses Vertrages zu

überprüfen, um sicherzustellen,

daß die Ziele der Präambel und

die Bestimmungen des Vertrages

verwirklicht werden. Bei dieser

Überprüfung ist den einschlägigen

technologischen Entwicklungen

Rechnung zu tragen. Auf

der Überprüfungskonferenz

wird im Einklang mit der Auffassung

einer Mehrheit der teilnehmenden

Vertragsparteien bestimmt,

ob und wann eine weitere

Überprüfungskonferenz

einzuberufen ist.

ARTIKEL VIII

Jeder Vertragsstaat ist in Ausübung

seiner staatlichen Souveränität

berechtigt, diesen Vertrag

zu kündigen, wenn er der

Auffassung ist, daß durch außergewöhnliche,

mit dem Inhalt

dieses Vertrages zusammenhängende

Ereignisse eine Gefährdung

der höchsten Interessen

seines Landes eingetreten ist. Er

teilt die Kündigung mit einer

Frist von drei Monaten allen

anderen Vertragsstaaten sowie

dem Sicherheitsrat der Vereinten

Nationen mit. Diese Mitteilung

hat eine Darlegung der

außergewöhnlichen Ereignisse zu

enthalten, durch die seiner Ansicht

nach eine Gefährdung seiner

höchsten Interessen eingetreten

ist.

ARTIKEL IX

Die Bestimmungen dieses Vertrages

berühren in keiner Weise

die Verpflichtungen, die Vertragsstaaten

unter internationalen

Verträgen zur Errichtung

von kernwaffenfreien Zonen

eingegangen sind.

ARTIKEL X

1. Dieser Vertrag steht allen

Staaten zur Unterzeichnung

offen. Staaten, die diesen Vertrag

nicht vor seinem Inkrafttreten

gemäß Absatz 3 dieses

Artikels unterzeichnen, können

ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der

Ratifikation durch die unterzeichneten

Staaten. Die Ratifikations-

und die Beitrittsurkunden

sind bei den Regierungen

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland,

der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und

der Vereinigten Staaten von

Amerika, die hiemit zu Depositarregierungen

bestimmt werden,

zu hinterlegen.

3. Dieser Vertrag tritt in

Kraft, sobald zweiundzwanzig

Regierungen, einschließlich der

zu Depositarregierungen dieses

Vertrages bestimmten, Ratifikationsurkunden

hinterlegt haben.

4. Für Staaten, deren Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

nach dem Inkrafttreten dieses

Vertrages hinterlegt wird, tritt

er am Tag der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

5. Die Depositarregierungen

unterrichten die Regierungen

aller Unterzeichnerstaaten und

beitretenden Staaten sogleich

vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung

und jeder Hinterlegung

einer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses

Vertrages und vom Eingang

sonstiger Mitteilungen.

6. Dieser Vertrag wird von

den Depositarregierungen nach

Artikel 102 der Satzung der

Vereinten Nationen registriert.

ARTIKEL XI

Dieser Vertrag, dessen englischer,

russischer, französischer,

spanischer und chinesischer

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, wird in den Archiven

der Depositarregierungen

hinterlegt. Diese übermitteln

den Regierungen der Unterzeichnerstaaten

und der beitretenden

Staaten gehörig beglaubigte

Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen in drei Urschriften

in London, Moskau und

Washington am 11. Feber 1971.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Lütgendorf

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August

1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt;

der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel X Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft

getreten.

Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere

Staaten an

Afghanistan, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik,

Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Iran, Irland, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Laos,

Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Polen,

Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Swaziland, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei,

Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich

Antigua, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Domenica, Grenada, St. Christopher-Nevis-Anguilla,

St. Lucia und St. Vincent), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.

Teil II des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer

und die Anschlußzone, auf den im Artikel II des Vertrages über das Verbot der Anbringung von

Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Bezug genommen wird, lautet wie folgt

„Anschlußzone

Artikel 24

1. In einer an sein Küstenmeer angrenzenden

Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die

erforderliche Kontrolle ausüben, um

a) Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits-

und Einwanderungsvorschriften

auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem

Küstenmeer zu verhindern;

b) Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf

seinem Hoheitsgebiet oder in seinem

Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.

2. Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als

zwölf Seemeilen über die Basislinie hinaus erstrecken,

von der aus die Breite des Küstenmeeres

gemessen wird.

3. Liegen die Küsten zweier Staaten einander

gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist

mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen

diesen beiden Staaten keiner von ihnen

berechtigt, seine Anschlußzone über die Mittellinie

hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt

gleich weit von den nächstgelegenen Punkten

der Basislinien entfernt ist, von denen aus die

Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten

gemessen wird."

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