370. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuergesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.
Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 9/1969, BGBl. Nr. 194/1969, BGBl. Nr. 9/
1970, BGBl. Nr. 325/1970, BGBl. Nr. 370/1970
und BGBl. Nr. 228/1971, wird geändert wie folgt
1. Im ersten Satz des § 4 Abs. 4 2. 4 treten an
die Stelle der Worte „... (vor Abzug dieses
Absetzungsbetrages und vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Z. 5 bis 9) ... " die Worte
„ ... (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages und
vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne der
Z. 5 bis 10) ... ".
2. Im ersten Satz des § 4 Abs. 4 Z. 6 treten an
die Stelle der Worte „... (vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Z. 7 bis 9) ..." die
Worte „ ... (vor Abzug der Betriebsausgaben im
Sinne der Z. 7 bis 10) ...".
3. Im § 4 Abs. 4 erhält die Z. 9 die Bezeichnung
Z. 10 und wird als neue Z. 9 eingefügt
„9. der Investitionsfreibetrag gemäß § 6 f;"
4. Im letzten Satz des § 4 Abs. 4 treten an die
Stelle der Worte „... Z. 4 bis 9 ..." die Worte
„ ... Z. 4 bis 10 ... ".
5. Der Abs. 3 des § 6 c hat zu lauten
„(3) Die vorzeitige Abschreibung ist
a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit
25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt; für Gebäude, soweit
sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind, erhöht sich
der Abschreibungssatz auf 50 v. H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
b) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 45 v. H.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter,
die in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet
werden, die in den in der Anlage B
genannten Gebieten liegen, erhöht sich der
Abschreibungssatz auf 60 v. H. der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten.
Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit
in Anspruch genommen werden, als sie den
Betrag der gemäß § 6 d Abs. 2 und 3 aufzulösenden
Investitionsrücklage(n) übersteigt."
6. Nach § 6 e wird folgende Bestimmung eingefügt
„Investitionsfreibetrag
§ 6 f. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt und werden
weder die Begünstigungen der §§ 6 c bis 6 e
in Anspruch genommen noch eine Investitionsrücklage
gemäß § 6 d bestimmungsgemäß verwendet,
kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe
von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder
hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen
gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd
geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, deren Herstellung
sich über einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag
mit 20 v. H. der auf die einzelnen
Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge
der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt
werden.
(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in
Anspruch genommen werden
a) für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder soweit sie
nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind,
b) für Personenkrafträder, Personenkraftwagen
und der Personenbeförderung dienende
Luftfahrzeuge, ausgenommen Mietkraftwagen,
Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,
Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen
und der Zivilluftfahrerschulen,
c) für geringwertige Wirtschaftsgüter, die
gemäß § 6 a abgeschrieben werden.
(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag
gewinnmindernd geltend gemacht
wurde, vor Ablauf des fünften auf das
Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen
aus oder werden sie in eine ausländische Betriebsstätte
verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des
Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.
(4) Ein Investitionsfreibetrag darf nur für
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,
die in einem mit der Erklärung über den Gewinn
des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten laufend geführten Verzeichnis einzeln
mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe
des Anschaffungs- oder Herstellungstages,
des Namens und der Anschrift des Lieferanten,
des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für
Abnutzung, des am Schluß des Wirtschaftsjahres
verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag
geltend gemachten Betrages angegeben
werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht
mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt,
geht aber aus der Erklärung oder den ihr
angeschlossenen Beilagen (Bilanz, Verlust- und
Gewinnrechnung, Einnahmen-, Ausgaben-Rechnung)
hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein
Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, hat
das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist
von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses
zu setzen."
7. § 9 Abs. 1 Z. 4 erhält folgenden Wortlaut
„4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch
entstehen, daß anstelle der Massenbeförderungsmittel
ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt
wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt
Bei Benützung eines
Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
3•— S täglich,
18•—S wöchentlich,
78•— S monatlich,
936•— S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
12•50 S täglich,
75•— S wöchentlich,
325•— S monatlich,
3900•— S jährlich;
Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
4•50S täglich,
27•— S wöchentlich,
117•—S monatlich,
1404•— S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
18•75 S täglich,
112•50 S wöchentlich,
487•50 S monatlich,
5850•— S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich
der Absetzung für Abnutzung — ausgenommen
die Haftpflichtversicherungsprämie —
abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte das eigene
Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art
des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen und im Falle der Inanspruchnahme
des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales bei
einer Entfernung über 20 km Fahrtstrecke dem
Arbeitgeber zu bestätigen, daß die Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als
20 km beträgt und dies durch geeignete Unterlagen
glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber hat
den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in
Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem
Lohnkonto (§ 58) zu vermerken; der Pauschbetrag
kann für einen Zeitraum vor der Antragstellung
nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer
ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,
auf Grund deren der Pauschbetrag
gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber
hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber
hat die Änderung und den Zeitpunkt der
Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer
vom Arbeitnehmer nachzufordern;"
8. Im § 10 Abs. 1 ist folgende Z. 9 anzufügen
„9. Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln
sind."
9. Im § 19 Abs. 2 Z. 2 lit. b treten an die Stelle der Beträge von
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1972,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1971 enden.
(2) Die vor dem Wirksamwerden (Abs. 1)
dieses Bundesgesetzes gebildeten Investitionsrücklagen
(§ 6 d) können auf Antrag abweichend von
der Bestimmung des Artikels I Z. 6 für Wirtschaftsgüter,
für die ein Investitionsfreibetrag in
Anspruch genommen wird, verwendet werden;
hiebei gelten die Rücklagen (Rücklagenteile) in
Höhe des Investitionsfreibetrages als bestimmungsgemäß
aufgelöst.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.