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370. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuergesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuergesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 9/1969, BGBl. Nr. 194/1969, BGBl. Nr. 9/

1970, BGBl. Nr. 325/1970, BGBl. Nr. 370/1970

und BGBl. Nr. 228/1971, wird geändert wie folgt

1. Im ersten Satz des § 4 Abs. 4 2. 4 treten an

die Stelle der Worte „... (vor Abzug dieses

Absetzungsbetrages und vor Abzug der Betriebsausgaben

im Sinne der Z. 5 bis 9) ... " die Worte

„ ... (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages und

vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne der

Z. 5 bis 10) ... ".

2. Im ersten Satz des § 4 Abs. 4 Z. 6 treten an

die Stelle der Worte „... (vor Abzug der Betriebsausgaben

im Sinne der Z. 7 bis 9) ..." die

Worte „ ... (vor Abzug der Betriebsausgaben im

Sinne der Z. 7 bis 10) ...".

3. Im § 4 Abs. 4 erhält die Z. 9 die Bezeichnung

Z. 10 und wird als neue Z. 9 eingefügt

„9. der Investitionsfreibetrag gemäß § 6 f;"

4. Im letzten Satz des § 4 Abs. 4 treten an die

Stelle der Worte „... Z. 4 bis 9 ..." die Worte

„ ... Z. 4 bis 10 ... ".

5. Der Abs. 3 des § 6 c hat zu lauten

„(3) Die vorzeitige Abschreibung ist

a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit

25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt; für Gebäude, soweit

sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger

Arbeitnehmer bestimmt sind, erhöht sich

der Abschreibungssatz auf 50 v. H. der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

b) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 45 v. H.

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter,

die in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet

werden, die in den in der Anlage B

genannten Gebieten liegen, erhöht sich der

Abschreibungssatz auf 60 v. H. der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten.

Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit

in Anspruch genommen werden, als sie den

Betrag der gemäß § 6 d Abs. 2 und 3 aufzulösenden

Investitionsrücklage(n) übersteigt."

6. Nach § 6 e wird folgende Bestimmung eingefügt

„Investitionsfreibetrag

§ 6 f. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt und werden

weder die Begünstigungen der §§ 6 c bis 6 e

in Anspruch genommen noch eine Investitionsrücklage

gemäß § 6 d bestimmungsgemäß verwendet,

kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe

von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder

hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen

gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd

geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens, deren Herstellung

sich über einen Zeitraum von mehr als

zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag

mit 20 v. H. der auf die einzelnen

Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge

der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt

werden.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in

Anspruch genommen werden

a) für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen oder soweit sie

nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger

Arbeitnehmer bestimmt sind,

b) für Personenkrafträder, Personenkraftwagen

und der Personenbeförderung dienende

Luftfahrzeuge, ausgenommen Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen

und der Zivilluftfahrerschulen,

c) für geringwertige Wirtschaftsgüter, die

gemäß § 6 a abgeschrieben werden.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag

gewinnmindernd geltend gemacht

wurde, vor Ablauf des fünften auf das

Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden

Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen

aus oder werden sie in eine ausländische Betriebsstätte

verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des

Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) Ein Investitionsfreibetrag darf nur für

Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,

die in einem mit der Erklärung über den Gewinn

des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten laufend geführten Verzeichnis einzeln

mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe

des Anschaffungs- oder Herstellungstages,

des Namens und der Anschrift des Lieferanten,

des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für

Abnutzung, des am Schluß des Wirtschaftsjahres

verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag

geltend gemachten Betrages angegeben

werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht

mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt,

geht aber aus der Erklärung oder den ihr

angeschlossenen Beilagen (Bilanz, Verlust- und

Gewinnrechnung, Einnahmen-, Ausgaben-Rechnung)

hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein

Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, hat

das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist

von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses

zu setzen."

7. § 9 Abs. 1 Z. 4 erhält folgenden Wortlaut

„4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;

zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch

entstehen, daß anstelle der Massenbeförderungsmittel

ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt

wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt

Bei Benützung eines

Kraftrades oder Motorfahrrades

bei einer Fahrtstrecke bis 20 km

3•— S täglich,

18•—S wöchentlich,

78•— S monatlich,

936•— S jährlich;

Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)

bei einer Fahrtstrecke bis 20 km

12•50 S täglich,

75•— S wöchentlich,

325•— S monatlich,

3900•— S jährlich;

Kraftrades oder Motorfahrrades

bei einer Fahrtstrecke über 20 km

4•50S täglich,

27•— S wöchentlich,

117•—S monatlich,

1404•— S jährlich;

Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)

bei einer Fahrtstrecke über 20 km

18•75 S täglich,

112•50 S wöchentlich,

487•50 S monatlich,

5850•— S jährlich.

Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich

der Absetzung für Abnutzung — ausgenommen

die Haftpflichtversicherungsprämie —

abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages

hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte das eigene

Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art

des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen

nachzuweisen und im Falle der Inanspruchnahme

des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales bei

einer Entfernung über 20 km Fahrtstrecke dem

Arbeitgeber zu bestätigen, daß die Fahrtstrecke

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als

20 km beträgt und dies durch geeignete Unterlagen

glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber hat

den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in

Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem

Lohnkonto (§ 58) zu vermerken; der Pauschbetrag

kann für einen Zeitraum vor der Antragstellung

nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer

ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,

auf Grund deren der Pauschbetrag

gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber

hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber

hat die Änderung und den Zeitpunkt der

Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung

nicht nach, so ist die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer

vom Arbeitnehmer nachzufordern;"

8. Im § 10 Abs. 1 ist folgende Z. 9 anzufügen

„9. Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als

Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln

sind."

9. Im § 19 Abs. 2 Z. 2 lit. b treten an die Stelle der Beträge von

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1972,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1971 enden.

(2) Die vor dem Wirksamwerden (Abs. 1)

dieses Bundesgesetzes gebildeten Investitionsrücklagen

(§ 6 d) können auf Antrag abweichend von

der Bestimmung des Artikels I Z. 6 für Wirtschaftsgüter,

für die ein Investitionsfreibetrag in

Anspruch genommen wird, verwendet werden;

hiebei gelten die Rücklagen (Rücklagenteile) in

Höhe des Investitionsfreibetrages als bestimmungsgemäß

aufgelöst.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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