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370. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 9/1969, BGBl. Nr. 194/1969, BGBl. Nr. 9/

1970 und BGBl. Nr. 325/1970, wird abgeändert

wie folgt

1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgende Bestimmung

als letzter Satz angefügt

„Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Ausgaben,

soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen

in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang

stehen, nicht abgezogen werden."

2. § 3 Abs. 1 Z. 36 hat zu lauten

„36. der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden

Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes

(§ 7 Abs. 5 lit. a und b des Hausbesorgergesetzes),

höchstens jedoch 1600 S jährlich, nicht

übersteigt."

3. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 hat der letzte Satz zu

lauten

„Der Absetzungsbetrag kann dann nicht in Anspruch

genommen werden, wenn die Mittätigkeit

im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt

wird."

4. Im § 4 Abs. 4 Z. 5 ist vor dem letzten Satz

folgende Bestimmung neu einzufügen

„Eine Entnahme oder Veräußerung liegt nicht

vor, wenn der Betrieb aufgegeben oder gegen

Gewährung einer Leibrente veräußert wird und

die gemäß dem ersten Satz ganz oder teilweise

abgeschriebenen Wertpapiere jedoch weiterhin

im Eigentum des Steuerpflichtigen oder seiner

Erben verbleiben, sofern diese Wertpapiere

spätestens anläßlich der Betriebsaufgabe oder anläßlich

der Veräußerung des Betriebes gegen Gewährung

einer Leibrente bei einer österreichischen

Kreditunternehmung hinterlegt und

bis zur Tilgung im Depot belassen werden. Kreditunternehmungen,

die diese hinterlegten Wertpapiere

vor der Tilgung ausfolgen, haben dies

dem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen

ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen."

5. § 4 Abs. 4 Z. 6 wird wie folgt abgeändert

a) Im ersten Satz treten an die Stelle der Worte

„... (§§ 6 und 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955), an die Akademie

der bildenden Künste (§ 1 Abs. 1 des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955)," die

Worte „... (Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955,

BGBl. Nr. 237/1955, BGBl. Nr. 48/1970 und

BGBl. Nr. 54/1970, alle in der jeweils geltenden

Fassung),".

b) Im zweiten Satz sind die Worte „... des

Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 113," durch die Worte „... des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 19/1970," zu

ersetzen.

6. Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 sind nicht

mehr anzuwenden. Der bisherige Abs. 6 erhält

die Bezeichnung Abs. 5.

7. § 6 b wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung

„(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen

erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige

zu erklären, in welchem prozentualen

Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.

Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf

aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu

erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes

der Rücklage ist unzulässig.

(3) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres

müssen österreichische festverzinsliche

Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens

25 v. H. des am Schluß des vorangegangenen

Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen

Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im

Betriebsvermögen vorhanden sein. In dem Wirtschaftsjahr,

in welchem der Nennbetrag der im

Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere

der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend

unter 25 v. H. des maßgebenden

Rücklagenbetrages sinkt, ist der durch Wertpapiere

(erster Satz) nicht gedeckte Teil der Rücklage

gewinnerhöhend aufzulösen und nachzuversteuern.

Dies gilt jedoch nicht, soweit die Wertpapiere

getilgt und innerhalb von zwei Monaten

nach Einlösung ersetzt werden. In den folgenden

Jahren ist der nach Abs. 1 zulässige Höchstbetrag

der Rücklage um die gewinnerhöhend aufgelösten

Rücklagenbeträge zu kürzen."

b) Als Abs. 5 ist folgende Bestimmung neu

einzufügen

„(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung

beantragen, daß ein Betrag, der für künftige

Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die

nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge

sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf

nur in Anspruch genommen werden, wenn die

steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung

über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres

dem Finanzamt vorgelegten, laufend

geführten Aurzeichnung ausgewiesen sind. Aus

dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei

gelassenen Beträge, ihre Berechnung und

ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung

der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages

klar ersichtlich sein. Wurde diese

Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem

Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung

oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor,

daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier

Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt

worden ist, hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen

eine Nachfrist von zwei Wochen zur

Vorlage der Aufzeichnung zu setzen. Für Wertpapiere,

die nach den obigen Vorschriften zur

Deckung der Rücklage für Abfertigungen bestimmt

sind, können die Begünstigungen des

§ 104 nicht in Anspruch genommen werden."

8. Im § 6 e Abs. 2 tritt an die Stelle des

Hundertsatzes von 10 v. H. der Hundertsatz

von 15 v. H.

9. Im § 10 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz sind nach

den Worten „... den kapitalisierten Wert der

Rentenverpflichtung" die Worte „(§ 16 Abs. 2

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in

der jeweils geltenden Fassung)" einzufügen.

10. Im § 10 Abs. 1 erhält Z. 2 folgenden

Wortlaut

„Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-

und Arbeitslosenversicherung sowie zu den

zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,

weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften

und Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger

öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

soweit auf Grund öffentlichrechtlicher

Vorschriften eine Verpflichtung zur

Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung

besteht, weiters Pflichtbeiträge der im § 3

Abs. 1 Z. 10 und 11 genannten Personen auf

Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge

für eine Versicherung im Rahmen der

Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit

diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,

Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung

dienen;".

11. Im § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat an die Stelle

des Strichpunktes nach dem letzten Satz ein

Punkt zu treten. Folgende Sätze sind anzufügen

„Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien

hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche

aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünf

Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil

abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige

hat die angeführten Tatsachen, die zu

einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt

ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats

mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt

nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung

abgetreten wurden oder die

Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen

wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die

angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage

verursacht sind;".

12. § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten

„e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,

die vom Wohnungswerber zur Schaffung

von Wohnraum an Gebietskörperschaften

geleistet werden, wobei es gleichgültig ist,

ob der Wohnraum dem Wohnungswerber

nur in Bestand gegeben oder ob ihm eine

Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Unter

den Begriff Wohnraum fallen auch Siedlungshäuser

im Sinne des Abs. 2 Z. 3 a

letzter Satz. Die Bestimmungen der lit. c

sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der dort zitierten

lit. e die lit. c tritt;".

13. Im § 10 Abs. 1 tritt am Ende der Z. 7 an

die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird

als Z. 8 angefügt

„8. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen

und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch

600 S jährlich."

14. Im § 10 Abs. 2 wird als Z. 6 angefügt

„6. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. b

bis e und Z. 4 finden auch dann Anwendung,

wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises

Bausparer, Geldgeber oder Darlehensschuldner

einerseits und Errichter (Eigentümer)

bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter,

Mieter) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer

Verwendung im Sinne der

vorgenannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung

zu unterbleiben, die Z. 3 findet jedoch

Anwendung. Eine Nachversteuerung hat auch im

Falle des Beitrittes zu einem Bausparvertrag

innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises

zu unterbleiben."

15. Im § 18 wird als Abs. 4 neu eingefügt

„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden

5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit,

höchstens jedoch 10.000 S jährlich, abgesetzt;

dieser Absetzbetrag erhöht sich bei

Ärzten auf 10 v. H. der Einnahmen, höchstens

jedoch auf 20.000 S jährlich."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

16. Im § 19 Abs. 2 wird als Z. 4 eingefügt

„4. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen

Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung

des Arbeitnehmers aufgewendet werden;

unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht

Aufwendungen für die Lehr- und Anlernausbildung."

17. Im § 21 Abs. 3 wird als zweiter Satz angefügt

„Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern

und in Klein- oder Mittelwohnungen

sind auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu

verteilen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf

Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1969, in der

jeweils geltenden Fassung, gewährt werden."

18. Im § 22 Z. 1 tritt an die Stelle der bisherigen

drei letzten Sätze folgende Bestimmung

„Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung

für die Übertragung von Wirtschaftsgütern

geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig,

als die Summe der vereinnahmten Beträge

den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung

(§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden

Fassung) im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt;".

19. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 13.900 S der Betrag von 15.200 S

und an die Stelle des Betrages von 5000 S der Betrag

von 7000 S.

20. § 32 Abs. 7 und 8 haben zu lauten

(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe A

beträgt bis zu einem Einkommen von 40.000 S

das 1'45fache der Steuer der Steuergruppe B. Für

Mehrbeträge über 40.000 S sind die um 7 v. H.

vermehrten Steuersätze der Steuergruppe B

(Abs. 7) anzuwenden. Die Einkommensteuer der

Steuergruppe A darf 52 v. H. des Einkommens

(Abs. 6) nicht übersteigen."

21. Im § 32 a Abs. 1 letzter Satz ist der Betrag

von 20.000 S durch den Betrag von

26.000 S zu ersetzen.

22. § 33 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes

sind Aufwendungen für die Beschaffung

lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände

ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre

mit einem Jahresbetrag von 2500 S als

außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;

die Aufwendungen sind ohne

Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem

Jahresbetrag von 12.000 S zu berücksichtigen,

wenn der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehegatten

die erste gemeinsame Wohnung einrichtet.

Dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden. Der

Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit

dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an

Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr

der Neugründung des Hausstandes der fünffache

Jahresbetrag zu berücksichtigen."

23. § 34 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut

„(1) Sind im Einkommen außerordentliche

Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf

entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten

Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte

Steuersatz beträgt die Hälfte des Steuersatzes,

der. sich ergeben würde, wenn der Einkommensteuertarif

(§ 32) auf den gesamten zu versteuernden

Einkommensbetrag anzuwenden

wäre. Auf die anderen Einkünfte ist, soweit sie

nicht nach § 34 a zu besteuern sind, der Einkommensteuertarif

(§ 32) anzuwenden."

b) Im Abs. 2 Z. 2 ist „18 Abs. 4" durch

„18 Abs. 5" zu ersetzen.

c) Im Abs. 3 erster Satz sind die Worte „Die

Steuersätze nach Abs. 1 sind" durch die Worte

„Der Steuersatz nach Abs. 1 ist" zu ersetzen.

d) Abs. 4 tritt außer Kraft. Der bisherige

Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

24. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer,

der Arbeitslohn (§ 19) von verschiedenen Arbeitgebern

erhält, eine Zweite oder weitere

Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall

hat die Gemeinde auf der Zweiten bzw. weiteren

Lohnsteuerkarte folgende Hinzurechnungsvermerke

aufzunehmen

„Zweite Lohhsteuerkarte

Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor

Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen

Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen

monatlich wöchentlich täglich

1014 S 234 S 39 S."

„Dritte (usw.) Lohnsteuerkarte

Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor

Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen

Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen

monatlich wöchentlich täglich

1820 S 420 S 70 S."

25. Im § 46 Abs. 2 Z. 2 hat der letzte Satz

zu entfallen.

26. Im, § 47 Abs. 2 ist vor dem letzten Satz

einzufügen

„Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers,

auf der die Steuergruppe B bescheinigt

ist, kein Alleinverdienerfreibetrag eingetragen

oder wurde dieser gestrichen, weil die andere

Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1

bis 4 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des

§ 46 Abs. 2 Z. 2 vor, so ist auf Antrag auf der

Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerfreibetrag

zu bescheinigen."

27. Im § 48 Abs. 1 ist als erster Satz einzufügen

„Der Alleinverdienerfreibetrag ist rückwirkend

ab dem Beginn des Kalenderjahres im

Falle des § 42 Abs. 3 zu streichen, im Falle des

§ 47 Abs. 2 vorletzter Satz einzutragen."

Der bisherige erste Satz des § 48 Abs. 1 hat

zu lauten

„In den übrigen Fällen der Änderung (§ 45)

oder Ergänzung (§ 47 Abs. 1 und 2) der Lohnsteuerkarte

ist der Zeitpunkt einzutragen, ab

dem die Änderung oder die Ergänzung gilt."

28. Im § 51 ist dem Abs. 4 als zweiter Satz

anzufügen

„Bei Arbeitnehmern, die unter Anrechnung der

einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 93 Abs. 1

lit. a bis c oder gemäß § 93 Abs. 3 veranlagt

werden, ist eine Eintragung nur insoweit zulässig,

als eine Berücksichtigung der Steuerfreiheit

der in Abs. 3 genannten Beträge nicht durch

Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 35

Abs. 4 erfolgen kann."

29. § 60 ist nicht mehr anzuwenden.

30. Im § 63 Abs. 1 treten an die Stelle der

Beträge von

31. Im § 64 haben der zweite bis fünfte Satz

zu lauten

„Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich

tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7'5 v. H.,

für die anderen Berufsgruppen höchstens

15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen.

Die Bestimmungen über den Jahresausgleich

(§§ 76 und 77) finden keine Anwendung.

Die Einkommensteuer ist durch den Pauschbetrag

abgegolten. Die Bestimmungen dieses

Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der

Taglohn 300 S oder der Wochenlohn 1200 S

übersteigt."

32. Im § 76 haben Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Arbeitnehmer können die Durchführung

eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im

Kalenderjahr

a) nicht ständig beschäftigt waren oder

b) sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben oder

c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den

einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht

gleich hoch waren, oder

d) den Alleinverdienerfreibetrag gemäß § 47

Abs. 2 vorletzter Satz oder einen Freibetrag

gemäß § 51 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte

eingetragen erhalten haben

und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung

gemäß § 55 keinen Gebrauch gemacht

hat oder

e) Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen

oder Religionsgesellschaften geleistet

haben.

Der Jahresausgleich kann nicht von Steuerpflichtigen

beantragt werden, die ihren Wohnsitz im

Ausland haben, ausgenommen Arbeitnehmer, die

während des ganzen Kalenderjahres ständig im

Inland beschäftigt waren.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß Abs. 1 ist bis längstens

31. März des folgenden Kalenderjahres bei der

für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen.

Der Jahresausgleich ist durchzuführen

a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer

nur von ein und demselben Arbeitgeber

während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn

erhalten hat und die Voraussetzungen

des Abs. 1 lit. b bis e gegeben

waren,

b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

in allen übrigen Fällen."

33. In den §§ 76 Abs. 3 und 77 Abs. 3 treten

an die Stelle der Beträge von 48.000 S die Beträge

von 60.000 S.

34. § 93 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages

von 150.000 S der Betrag von 200.000 S.

b) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages

von 5000 S der Betrag von 7000 S.

c) Im Abs. 2 treten jeweils an die Stelle der

Worte „... samt Beiträgen" die Worte

„ ... samt Beiträgen und der Sonderabgabe vom

Einkommen" und an die Stelle des Betrages von

150.000 S jeweils der Betrag von 200.000 S.

d) Im Abs. 3 letzter Satz ist der Betrag von

48.000 S durch den Betrag von 60.000 S zu ersetzen.

e) In den Abs. 4 und 5 ist jeweils der Betrag

von 5000 S durch den Betrag von 7000 S zu

ersetzen.

35. Im § 93 a ist der Betrag von 13.900 S jeweils

durch den Betrag von 15.200 S zu ersetzen.

36. § 101 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der

Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag der

Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt,

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

6552 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im

Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung 21 S

bei wöchentlicher Lohnzahlung 126 S

bei monatlicher Lohnzahlung 546 S."

37. § 102 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt

sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Die Tatsache der Körperbehinderung

und das Ausmaß der Minderung der Er-

werbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung

der für diese Feststellung zuständigen

Behörde nachzuweisen. Zuständige Behörde

ist

a) bei Kriegsbeschädigten und Präsenzdienstpflichtigen

das Landesinvalidenamt,

b) bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen

von Unselbständigen der Träger der gesetzlichen

Sozialversicherung,

c) in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt,

im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt

des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.

Es werden jährlich gewährt

Ein Abzug des Pauschbetrages für erhöhte

Werbungskosten ist nur bis zur Höhe der Einnahmen

aus nichtselbständiger Arbeit zulässig."

38. § 104 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 erster Satz sind nach den Worten

„einschließlich der Beiträge" die Worte „und der

Sonderabgabe" einzufügen.

b) Im Abs. 1 erhält der letzte Satz folgenden

Wortlaut

„Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung

und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung

im Bundesschuldbuch."

c) Im Abs. 3 zweiter Satz ist das Wort „Girosammelverwahrung"

durch das Wort „Sammelverwahrung"

zu ersetzen.

d) Im Abs. 3 dritter Satz sind nach den Worten

„einschließlich der Beiträge" die Worte „und

der Sonderabgabe" einzufügen.

e) Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut

„Die Übertragung von Wertpapieren aus der

Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung

gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne

des Abs. 3, wenn die Wertpapiere bei einer

österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt

bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 3

gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung

in die Sammelverwahrung, wobei

allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern

(bei Pfandbriefen und Kommunalobligationen

Reihenbezeichnungen) beibehalten

werden."

f) Abs. 8 erhält folgenden Wortlaut

„Ein Wechsel des Depots zu einer anderen

österreichischen Kreditunternehmung ist zulässig,

wenn die übernehmende Kreditunternehmung

unter Angabe des Nennbetrages und der

genauen Bezeichnung der übernommenen Wertpapiere

der für die übertragende Kreditunternehmung

zuständigen Finanzlandesdirektion anzeigt,

daß sie bezüglich dieser Wertpapiere die

Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 5 übernimmt.

Wenn diese Anzeige nicht innerhalb

eines Monats nach Übernahme der Wertpapiere

erfolgt, ist der Depotwechsel als Entnahme aus

dem Depot der übertragenden Kreditunternehmung

im Sinne des Abs. 3 anzusehen."

g) Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut

„Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige

die Wertpapiere erworben und hinterlegt

hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere

in Drittverwahrung entsprechend den

Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl.

Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen

Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche

Drittverwahrung gilt nicht als Depotwechsel im

Sinne des Abs. 8. Durch eine solche Drittverwahrung

bleiben für die Kreditunternehmung,

bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben

und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen

nach den Abs. 2 bis 5 unberührt.

Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung,

die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen

Depotwechsels (Abs. 8) übernommen

hat."

h) Der bisherige Abs. 9 erhält die Bezeichnung..

(10)".

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 5 und 17

sind erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1970, die Bestimmungen des Art. I

Z. 18 erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1969 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 sind

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1971 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Bestimmungen der letzten beiden Sätze des

§ 6 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967,

BGBl. Nr. 268, in der bisherigen Fassung auf

vor dem 1. Jänner 1971 gebildete Abfertigungsrücklagen

weiterhin anzuwenden sind.

(3) Art. I Z. 22 ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1971,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1970 enden.

Für vor dem 1. Jänner 1971 erfolgte Hausstandsgründungen

gelten die Vorschriften des

§ 33 a des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe

weiter, daß für nach dem 31. Dezember

1970 getätigte Aufwendungen die Nachweispflicht

entfällt.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 38 sind

ab 1. Jänner 1971 anzuwenden. Die Bestimmungen

des § 104 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

über Verwahrung und Depotwechsel

sind sinngemäß auch auf gemäß § 84 a erworbene

Wertpapiere anzuwenden.

(5) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 4 nicht

erwähnten Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1971,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1970 enden,

c) beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für

die Zeit ab 1. Jänner 1971.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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