370. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.
Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 9/1969, BGBl. Nr. 194/1969, BGBl. Nr. 9/
1970 und BGBl. Nr. 325/1970, wird abgeändert
wie folgt
1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgende Bestimmung
als letzter Satz angefügt
„Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden."
2. § 3 Abs. 1 Z. 36 hat zu lauten
„36. der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes
(§ 7 Abs. 5 lit. a und b des Hausbesorgergesetzes),
höchstens jedoch 1600 S jährlich, nicht
übersteigt."
3. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 hat der letzte Satz zu
lauten
„Der Absetzungsbetrag kann dann nicht in Anspruch
genommen werden, wenn die Mittätigkeit
im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt
wird."
4. Im § 4 Abs. 4 Z. 5 ist vor dem letzten Satz
folgende Bestimmung neu einzufügen
„Eine Entnahme oder Veräußerung liegt nicht
vor, wenn der Betrieb aufgegeben oder gegen
Gewährung einer Leibrente veräußert wird und
die gemäß dem ersten Satz ganz oder teilweise
abgeschriebenen Wertpapiere jedoch weiterhin
im Eigentum des Steuerpflichtigen oder seiner
Erben verbleiben, sofern diese Wertpapiere
spätestens anläßlich der Betriebsaufgabe oder anläßlich
der Veräußerung des Betriebes gegen Gewährung
einer Leibrente bei einer österreichischen
Kreditunternehmung hinterlegt und
bis zur Tilgung im Depot belassen werden. Kreditunternehmungen,
die diese hinterlegten Wertpapiere
vor der Tilgung ausfolgen, haben dies
dem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen
ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen."
5. § 4 Abs. 4 Z. 6 wird wie folgt abgeändert
a) Im ersten Satz treten an die Stelle der Worte
„... (§§ 6 und 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955), an die Akademie
der bildenden Künste (§ 1 Abs. 1 des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955)," die
Worte „... (Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955,
BGBl. Nr. 237/1955, BGBl. Nr. 48/1970 und
BGBl. Nr. 54/1970, alle in der jeweils geltenden
Fassung),".
b) Im zweiten Satz sind die Worte „... des
Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 113," durch die Worte „... des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 19/1970," zu
ersetzen.
6. Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 sind nicht
mehr anzuwenden. Der bisherige Abs. 6 erhält
die Bezeichnung Abs. 5.
7. § 6 b wird wie folgt geändert
a) Die Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung
„(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen
erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige
zu erklären, in welchem prozentualen
Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.
Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf
aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu
erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes
der Rücklage ist unzulässig.
(3) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres
müssen österreichische festverzinsliche
Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens
25 v. H. des am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen
Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im
Betriebsvermögen vorhanden sein. In dem Wirtschaftsjahr,
in welchem der Nennbetrag der im
Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere
der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend
unter 25 v. H. des maßgebenden
Rücklagenbetrages sinkt, ist der durch Wertpapiere
(erster Satz) nicht gedeckte Teil der Rücklage
gewinnerhöhend aufzulösen und nachzuversteuern.
Dies gilt jedoch nicht, soweit die Wertpapiere
getilgt und innerhalb von zwei Monaten
nach Einlösung ersetzt werden. In den folgenden
Jahren ist der nach Abs. 1 zulässige Höchstbetrag
der Rücklage um die gewinnerhöhend aufgelösten
Rücklagenbeträge zu kürzen."
b) Als Abs. 5 ist folgende Bestimmung neu
einzufügen
„(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung
beantragen, daß ein Betrag, der für künftige
Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die
nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge
sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf
nur in Anspruch genommen werden, wenn die
steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung
über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres
dem Finanzamt vorgelegten, laufend
geführten Aurzeichnung ausgewiesen sind. Aus
dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei
gelassenen Beträge, ihre Berechnung und
ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung
der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages
klar ersichtlich sein. Wurde diese
Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem
Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung
oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor,
daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier
Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt
worden ist, hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen
eine Nachfrist von zwei Wochen zur
Vorlage der Aufzeichnung zu setzen. Für Wertpapiere,
die nach den obigen Vorschriften zur
Deckung der Rücklage für Abfertigungen bestimmt
sind, können die Begünstigungen des
§ 104 nicht in Anspruch genommen werden."
8. Im § 6 e Abs. 2 tritt an die Stelle des
Hundertsatzes von 10 v. H. der Hundertsatz
von 15 v. H.
9. Im § 10 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz sind nach
den Worten „... den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung" die Worte „(§ 16 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in
der jeweils geltenden Fassung)" einzufügen.
10. Im § 10 Abs. 1 erhält Z. 2 folgenden
Wortlaut
„Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-
und Arbeitslosenversicherung sowie zu den
zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,
weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften
und Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlichrechtlicher
Vorschriften eine Verpflichtung zur
Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung
besteht, weiters Pflichtbeiträge der im § 3
Abs. 1 Z. 10 und 11 genannten Personen auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge
für eine Versicherung im Rahmen der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit
diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
dienen;".
11. Im § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat an die Stelle
des Strichpunktes nach dem letzten Satz ein
Punkt zu treten. Folgende Sätze sind anzufügen
„Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien
hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünf
Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil
abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige
hat die angeführten Tatsachen, die zu
einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt
ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats
mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt
nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung
abgetreten wurden oder die
Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen
wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die
angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage
verursacht sind;".
12. § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten
„e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die vom Wohnungswerber zur Schaffung
von Wohnraum an Gebietskörperschaften
geleistet werden, wobei es gleichgültig ist,
ob der Wohnraum dem Wohnungswerber
nur in Bestand gegeben oder ob ihm eine
Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Unter
den Begriff Wohnraum fallen auch Siedlungshäuser
im Sinne des Abs. 2 Z. 3 a
letzter Satz. Die Bestimmungen der lit. c
sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der dort zitierten
lit. e die lit. c tritt;".
13. Im § 10 Abs. 1 tritt am Ende der Z. 7 an
die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird
als Z. 8 angefügt
„8. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch
600 S jährlich."
14. Im § 10 Abs. 2 wird als Z. 6 angefügt
„6. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. b
bis e und Z. 4 finden auch dann Anwendung,
wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises
Bausparer, Geldgeber oder Darlehensschuldner
einerseits und Errichter (Eigentümer)
bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter,
Mieter) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer
Verwendung im Sinne der
vorgenannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung
zu unterbleiben, die Z. 3 findet jedoch
Anwendung. Eine Nachversteuerung hat auch im
Falle des Beitrittes zu einem Bausparvertrag
innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises
zu unterbleiben."
15. Im § 18 wird als Abs. 4 neu eingefügt
„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden
5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit,
höchstens jedoch 10.000 S jährlich, abgesetzt;
dieser Absetzbetrag erhöht sich bei
Ärzten auf 10 v. H. der Einnahmen, höchstens
jedoch auf 20.000 S jährlich."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
16. Im § 19 Abs. 2 wird als Z. 4 eingefügt
„4. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen
Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung
des Arbeitnehmers aufgewendet werden;
unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht
Aufwendungen für die Lehr- und Anlernausbildung."
17. Im § 21 Abs. 3 wird als zweiter Satz angefügt
„Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern
und in Klein- oder Mittelwohnungen
sind auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu
verteilen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf
Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 426/1969, in der
jeweils geltenden Fassung, gewährt werden."
18. Im § 22 Z. 1 tritt an die Stelle der bisherigen
drei letzten Sätze folgende Bestimmung
„Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge
den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden
Fassung) im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt;".
19. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 13.900 S der Betrag von 15.200 S
und an die Stelle des Betrages von 5000 S der Betrag
von 7000 S.
20. § 32 Abs. 7 und 8 haben zu lauten
(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe A
beträgt bis zu einem Einkommen von 40.000 S
das 1'45fache der Steuer der Steuergruppe B. Für
Mehrbeträge über 40.000 S sind die um 7 v. H.
vermehrten Steuersätze der Steuergruppe B
(Abs. 7) anzuwenden. Die Einkommensteuer der
Steuergruppe A darf 52 v. H. des Einkommens
(Abs. 6) nicht übersteigen."
21. Im § 32 a Abs. 1 letzter Satz ist der Betrag
von 20.000 S durch den Betrag von
26.000 S zu ersetzen.
22. § 33 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes
sind Aufwendungen für die Beschaffung
lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände
ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre
mit einem Jahresbetrag von 2500 S als
außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;
die Aufwendungen sind ohne
Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem
Jahresbetrag von 12.000 S zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehegatten
die erste gemeinsame Wohnung einrichtet.
Dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden. Der
Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit
dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an
Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr
der Neugründung des Hausstandes der fünffache
Jahresbetrag zu berücksichtigen."
23. § 34 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut
„(1) Sind im Einkommen außerordentliche
Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf
entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten
Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte
Steuersatz beträgt die Hälfte des Steuersatzes,
der. sich ergeben würde, wenn der Einkommensteuertarif
(§ 32) auf den gesamten zu versteuernden
Einkommensbetrag anzuwenden
wäre. Auf die anderen Einkünfte ist, soweit sie
nicht nach § 34 a zu besteuern sind, der Einkommensteuertarif
(§ 32) anzuwenden."
b) Im Abs. 2 Z. 2 ist „18 Abs. 4" durch
„18 Abs. 5" zu ersetzen.
c) Im Abs. 3 erster Satz sind die Worte „Die
Steuersätze nach Abs. 1 sind" durch die Worte
„Der Steuersatz nach Abs. 1 ist" zu ersetzen.
d) Abs. 4 tritt außer Kraft. Der bisherige
Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
24. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer,
der Arbeitslohn (§ 19) von verschiedenen Arbeitgebern
erhält, eine Zweite oder weitere
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall
hat die Gemeinde auf der Zweiten bzw. weiteren
Lohnsteuerkarte folgende Hinzurechnungsvermerke
aufzunehmen
„Zweite Lohhsteuerkarte
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen
Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen
monatlich wöchentlich täglich
1014 S 234 S 39 S."
„Dritte (usw.) Lohnsteuerkarte
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen
Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen
monatlich wöchentlich täglich
1820 S 420 S 70 S."
25. Im § 46 Abs. 2 Z. 2 hat der letzte Satz
zu entfallen.
26. Im, § 47 Abs. 2 ist vor dem letzten Satz
einzufügen
„Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers,
auf der die Steuergruppe B bescheinigt
ist, kein Alleinverdienerfreibetrag eingetragen
oder wurde dieser gestrichen, weil die andere
Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1
bis 4 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des
§ 46 Abs. 2 Z. 2 vor, so ist auf Antrag auf der
Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerfreibetrag
zu bescheinigen."
27. Im § 48 Abs. 1 ist als erster Satz einzufügen
„Der Alleinverdienerfreibetrag ist rückwirkend
ab dem Beginn des Kalenderjahres im
Falle des § 42 Abs. 3 zu streichen, im Falle des
§ 47 Abs. 2 vorletzter Satz einzutragen."
Der bisherige erste Satz des § 48 Abs. 1 hat
zu lauten
„In den übrigen Fällen der Änderung (§ 45)
oder Ergänzung (§ 47 Abs. 1 und 2) der Lohnsteuerkarte
ist der Zeitpunkt einzutragen, ab
dem die Änderung oder die Ergänzung gilt."
28. Im § 51 ist dem Abs. 4 als zweiter Satz
anzufügen
„Bei Arbeitnehmern, die unter Anrechnung der
einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 93 Abs. 1
lit. a bis c oder gemäß § 93 Abs. 3 veranlagt
werden, ist eine Eintragung nur insoweit zulässig,
als eine Berücksichtigung der Steuerfreiheit
der in Abs. 3 genannten Beträge nicht durch
Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 35
Abs. 4 erfolgen kann."
29. § 60 ist nicht mehr anzuwenden.
30. Im § 63 Abs. 1 treten an die Stelle der
Beträge von
31. Im § 64 haben der zweite bis fünfte Satz
zu lauten
„Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich
tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7'5 v. H.,
für die anderen Berufsgruppen höchstens
15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen.
Die Bestimmungen über den Jahresausgleich
(§§ 76 und 77) finden keine Anwendung.
Die Einkommensteuer ist durch den Pauschbetrag
abgegolten. Die Bestimmungen dieses
Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der
Taglohn 300 S oder der Wochenlohn 1200 S
übersteigt."
32. Im § 76 haben Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Arbeitnehmer können die Durchführung
eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im
Kalenderjahr
a) nicht ständig beschäftigt waren oder
b) sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben oder
c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht
gleich hoch waren, oder
d) den Alleinverdienerfreibetrag gemäß § 47
Abs. 2 vorletzter Satz oder einen Freibetrag
gemäß § 51 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen erhalten haben
und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung
gemäß § 55 keinen Gebrauch gemacht
hat oder
e) Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen
oder Religionsgesellschaften geleistet
haben.
Der Jahresausgleich kann nicht von Steuerpflichtigen
beantragt werden, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben, ausgenommen Arbeitnehmer, die
während des ganzen Kalenderjahres ständig im
Inland beschäftigt waren.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß Abs. 1 ist bis längstens
31. März des folgenden Kalenderjahres bei der
für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen.
Der Jahresausgleich ist durchzuführen
a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
nur von ein und demselben Arbeitgeber
während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn
erhalten hat und die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. b bis e gegeben
waren,
b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
in allen übrigen Fällen."
33. In den §§ 76 Abs. 3 und 77 Abs. 3 treten
an die Stelle der Beträge von 48.000 S die Beträge
von 60.000 S.
34. § 93 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages
von 150.000 S der Betrag von 200.000 S.
b) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages
von 5000 S der Betrag von 7000 S.
c) Im Abs. 2 treten jeweils an die Stelle der
Worte „... samt Beiträgen" die Worte
„ ... samt Beiträgen und der Sonderabgabe vom
Einkommen" und an die Stelle des Betrages von
150.000 S jeweils der Betrag von 200.000 S.
d) Im Abs. 3 letzter Satz ist der Betrag von
48.000 S durch den Betrag von 60.000 S zu ersetzen.
e) In den Abs. 4 und 5 ist jeweils der Betrag
von 5000 S durch den Betrag von 7000 S zu
ersetzen.
35. Im § 93 a ist der Betrag von 13.900 S jeweils
durch den Betrag von 15.200 S zu ersetzen.
36. § 101 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der
Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag der
Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
6552 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung 21 S
bei wöchentlicher Lohnzahlung 126 S
bei monatlicher Lohnzahlung 546 S."
37. § 102 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt
sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Tatsache der Körperbehinderung
und das Ausmaß der Minderung der Er-
werbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung
der für diese Feststellung zuständigen
Behörde nachzuweisen. Zuständige Behörde
ist
a) bei Kriegsbeschädigten und Präsenzdienstpflichtigen
das Landesinvalidenamt,
b) bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Unselbständigen der Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung,
c) in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt,
im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt
des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
Es werden jährlich gewährt
Ein Abzug des Pauschbetrages für erhöhte
Werbungskosten ist nur bis zur Höhe der Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit zulässig."
38. § 104 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 erster Satz sind nach den Worten
„einschließlich der Beiträge" die Worte „und der
Sonderabgabe" einzufügen.
b) Im Abs. 1 erhält der letzte Satz folgenden
Wortlaut
„Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung
und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung
im Bundesschuldbuch."
c) Im Abs. 3 zweiter Satz ist das Wort „Girosammelverwahrung"
durch das Wort „Sammelverwahrung"
zu ersetzen.
d) Im Abs. 3 dritter Satz sind nach den Worten
„einschließlich der Beiträge" die Worte „und
der Sonderabgabe" einzufügen.
e) Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut
„Die Übertragung von Wertpapieren aus der
Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung
gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne
des Abs. 3, wenn die Wertpapiere bei einer
österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt
bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 3
gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung
in die Sammelverwahrung, wobei
allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern
(bei Pfandbriefen und Kommunalobligationen
Reihenbezeichnungen) beibehalten
werden."
f) Abs. 8 erhält folgenden Wortlaut
„Ein Wechsel des Depots zu einer anderen
österreichischen Kreditunternehmung ist zulässig,
wenn die übernehmende Kreditunternehmung
unter Angabe des Nennbetrages und der
genauen Bezeichnung der übernommenen Wertpapiere
der für die übertragende Kreditunternehmung
zuständigen Finanzlandesdirektion anzeigt,
daß sie bezüglich dieser Wertpapiere die
Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 5 übernimmt.
Wenn diese Anzeige nicht innerhalb
eines Monats nach Übernahme der Wertpapiere
erfolgt, ist der Depotwechsel als Entnahme aus
dem Depot der übertragenden Kreditunternehmung
im Sinne des Abs. 3 anzusehen."
g) Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut
„Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige
die Wertpapiere erworben und hinterlegt
hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere
in Drittverwahrung entsprechend den
Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl.
Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen
Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche
Drittverwahrung gilt nicht als Depotwechsel im
Sinne des Abs. 8. Durch eine solche Drittverwahrung
bleiben für die Kreditunternehmung,
bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben
und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen
nach den Abs. 2 bis 5 unberührt.
Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung,
die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen
Depotwechsels (Abs. 8) übernommen
hat."
h) Der bisherige Abs. 9 erhält die Bezeichnung..
(10)".
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 5 und 17
sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1970, die Bestimmungen des Art. I
Z. 18 erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1969 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 sind
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1971 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Bestimmungen der letzten beiden Sätze des
§ 6 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967,
BGBl. Nr. 268, in der bisherigen Fassung auf
vor dem 1. Jänner 1971 gebildete Abfertigungsrücklagen
weiterhin anzuwenden sind.
(3) Art. I Z. 22 ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1971,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1970 enden.
Für vor dem 1. Jänner 1971 erfolgte Hausstandsgründungen
gelten die Vorschriften des
§ 33 a des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe
weiter, daß für nach dem 31. Dezember
1970 getätigte Aufwendungen die Nachweispflicht
entfällt.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 38 sind
ab 1. Jänner 1971 anzuwenden. Die Bestimmungen
des § 104 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
über Verwahrung und Depotwechsel
sind sinngemäß auch auf gemäß § 84 a erworbene
Wertpapiere anzuwenden.
(5) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 4 nicht
erwähnten Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1971,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1970 enden,
c) beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für
die Zeit ab 1. Jänner 1971.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.