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370_1968 AT

370. Zustimmung der Republik Österreich zu der von Frankreich gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die französischen Gebiete in Übersee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Zustimmung der Republik Österreich zu der von Frankreich gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die französischen Gebiete in Übersee

Nachdem die

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates

erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

der Republik Österreich im Namen der

Republik Österreich, der von Frankreich gewünschten

Inkraftsetzung des Übereinkommens

vom 15. April 1958 über die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

für die französischen Gebiete in Übersee zuzustimmen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Urkunde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom

Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Auf Grund vorstehender Erklärung wird das

Übereinkommen gemäß seinem Artikel 16

dritter Absatz mit 11. Oktober 1968 zwischen

Österreich einerseits und den französischen Gebieten

in Übersee andererseits anwendbar.

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