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370_1967 AT

370. Verordnung: Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 370. Verordnung: Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Fernmeldegebührenverordnung 1966,

BGBl. Nr. 277, wird geändert wie folgt

1. Die Überschrift des § 44 hat zu lauten

„Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-

Empfangsanlagen".

2. § 44 hat zu lauten

3. Die Überschrift des § 45 hat zu lauten

„Entrichtung der Gebühren".

4. § 45 hat zu lauten

„(1) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung

einer unbefristeten Hauptbewilligung in

der Zeit vom 1. bis zum 10. der Monate Feber,

April, Oktober und Dezember, vom 1. bis zum

20. Juni oder vom 21. bis zum Letzten der

Monate Jänner, März, Mai, September und November

ist die Hälfte der Gebühren nach § 44

Z. 1 und 4, bei der Einbringung des Antrages in

der Zeit vom 1. bis zum 20. der Monate Jänner,

März, Mai, September und November oder vom

21. bis zum Letzten der Monate Feber, April,

August, Oktober und Dezember sind die vollen

Gebühren nach § 44 Z. 1 und 4, bei der Einbringung

des Antrages in der Zeit vom 1. bis zum

20. August, vom 11. bis zum 20. der Monate

Feber, April, Oktober und Dezember oder vom

21. bis zum 31. Juli ist das Eineinhalbfache der

Gebühren nach § 44 Z. 1 und 4 zu entrichten.

(2) Nach Bewilligungserteilung sind die Gebühren

nach § 44 Z. 1 und 4 jeweils am 1. der

Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und

November für den betreffenden und den darauffolgenden

Monat fällig. Die am 1. Juli fälligen

Gebühren sind jedoch, soweit sie durch die Postzusteller

eingehoben werden, erst mit den am

1. September fälligen Gebühren zu entrichten.

Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf des

Monates, in dem die Bewilligung erlischt.

(3) Die Gebühren nach § 44 Z. 2 und 5 sind

bei der Einbringung des Antrages für die gesamte

Dauer der befristeten Hauptbewilligung

zu entrichten.

(4) Die Gebühren nach § 44 Z. 3 und 6 sind

bei der Einbringung des Antrages zu entrichten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

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