370. Verordnung: Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Fernmeldegebührenverordnung 1966,
BGBl. Nr. 277, wird geändert wie folgt
1. Die Überschrift des § 44 hat zu lauten
„Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-
Empfangsanlagen".
2. § 44 hat zu lauten
3. Die Überschrift des § 45 hat zu lauten
„Entrichtung der Gebühren".
4. § 45 hat zu lauten
„(1) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung
einer unbefristeten Hauptbewilligung in
der Zeit vom 1. bis zum 10. der Monate Feber,
April, Oktober und Dezember, vom 1. bis zum
20. Juni oder vom 21. bis zum Letzten der
Monate Jänner, März, Mai, September und November
ist die Hälfte der Gebühren nach § 44
Z. 1 und 4, bei der Einbringung des Antrages in
der Zeit vom 1. bis zum 20. der Monate Jänner,
März, Mai, September und November oder vom
21. bis zum Letzten der Monate Feber, April,
August, Oktober und Dezember sind die vollen
Gebühren nach § 44 Z. 1 und 4, bei der Einbringung
des Antrages in der Zeit vom 1. bis zum
20. August, vom 11. bis zum 20. der Monate
Feber, April, Oktober und Dezember oder vom
21. bis zum 31. Juli ist das Eineinhalbfache der
Gebühren nach § 44 Z. 1 und 4 zu entrichten.
(2) Nach Bewilligungserteilung sind die Gebühren
nach § 44 Z. 1 und 4 jeweils am 1. der
Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und
November für den betreffenden und den darauffolgenden
Monat fällig. Die am 1. Juli fälligen
Gebühren sind jedoch, soweit sie durch die Postzusteller
eingehoben werden, erst mit den am
1. September fälligen Gebühren zu entrichten.
Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf des
Monates, in dem die Bewilligung erlischt.
(3) Die Gebühren nach § 44 Z. 2 und 5 sind
bei der Einbringung des Antrages für die gesamte
Dauer der befristeten Hauptbewilligung
zu entrichten.
(4) Die Gebühren nach § 44 Z. 3 und 6 sind
bei der Einbringung des Antrages zu entrichten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in
Kraft.