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36_2003 AT

36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 128 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote

seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger

die gleiche Quote erlangt haben.“

2. § 180 samt Überschrift wird aufgehoben.

3. Die Überschrift „Vierter Teil“ vor § 217 wird durch die Überschrift „Fünfter Teil“ ersetzt.

4. Die Paragraphenbezeichnungen „217“, „218“ und „219“ werden durch die Bezeichnungen „252“,

„253“ und „254“ ersetzt.

5. Nach § 216 wird folgender Vierter Teil eingefügt

„Vierter Teil

Internationales Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften

Erster Abschnitt

Allgemeines

Grundsatz

§ 217. Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht

nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung

(EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes

bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen zur EU-Insolvenzverordnung

EU-Insolvenzverordnung – Insolvenzedikt

§ 218. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai

2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten,

das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie

gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich

die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;

4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und,

wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung

vertritt;

5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

§ 219. (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland

eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

im Inland öffentlich bekannt zu machen.

(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im

Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung

zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht

bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens

einzutragen.

(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten

für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2

entstehen, verantwortlich.

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 220. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete

Gericht zuständig.

Zweites Hauptstück

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Anzuwendendes Recht

Grundsatz

§ 221. (1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt,

soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren

eröffnet wird.

(2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere

1. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;

2. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom

Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;

3. die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;

4. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;

5. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;

6. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner

Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß

§ 231;

7. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren

zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

8. die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;

9. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und

die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen

Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;

10. die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere

durch Ausgleich;

11. die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;

12. wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;

13. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit

der Gläubiger benachteiligen.

Dingliche Rechte Dritter

§ 222. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,

beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners – sowohl an bestimmten Sachen als auch

an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der

Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

(2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

1. das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen

dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts

an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;

3. das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen

des Berechtigten besitzt oder nutzt;

4. das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches

Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

Aufrechnung

§ 223. Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners

aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung

nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.

Eigentumsvorbehalt

§ 224. (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache

lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum

Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung

befindet.

(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach

deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb

des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines

anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

Vertrag über eine unbewegliche Sache

§ 225. Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur

Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in

dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.

Geregelte Märkte

§ 226. (1) Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten

der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes

im Sinne des Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den

betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. §§ 222 und 232 werden

dadurch nicht berührt.

(2) Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2

Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht

entgegen.

Arbeitsvertrag

§ 227. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis

ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte

§ 228. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen

Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen,

ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Benachteiligende Handlungen

§ 229. (1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung

begünstigt wurde, nachweist, dass

1. für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und

2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,

ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden.

(2) Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit

oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 221 Abs. 2 Z 13 nicht entgegen.

Schutz des Dritterwerbers

§ 230. Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene

Rechtshandlung gegen Entgelt über

1. eine unbewegliche Sache oder

2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3. Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente,

deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes

Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche

Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle

steht.

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

§ 231. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache

oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Recht der gelegenen Sache

§ 232. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des

Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung

in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des

Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem

bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen

§ 233. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist ausschließlich

das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.

Pensionsgeschäfte („Repurchase agreements“)

§ 234. Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das

Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.

Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

§ 235. (1) Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren

eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen,

wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.

(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis

zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die

Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden

die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (§ 243) ist die öffentliche

Bekanntmachung nach § 247 maßgebend.

Zweiter Abschnitt

Österreichische Konkursverfahren

Ausübung von Gläubigerrechten

§ 236. Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102).

Auslandsvermögen

§ 237. (1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland

gelegenes Vermögen, es sei denn,

1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,

2. in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und

3. in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen

Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.

(3) Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem

Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.

Vertreter des Masseverwalters

§ 238. Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland

vertreten.

Koordination

§ 239. (1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter

unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung

haben können.

(2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit

zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens

zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.

Dritter Abschnitt

Anerkennung ausländischer Verfahren

Grundsatz

§ 240. (1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem

solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn

1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und

2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere

österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.

(2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit

1. in Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen

angeordnet wurden oder

2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung

offensichtlich widerspricht.

(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen

Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.

(4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die

1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,

2. im anderen Staat vollstreckbar und

3. nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,

setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt

wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 79 ff EO.

Ausländische Insolvenzverwalter

§ 241. (1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben,

die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.

(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere

hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer.

Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über

Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.

(3) Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er

bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates

ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden

kann.

Bekanntmachungen und Registereintragungen

§ 242. Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sind

die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende

Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche

Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung

nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.

Drittes Hauptstück

Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt

Grenzüberschreitende österreichische Konkursverfahren

Anwendungsbereich

§ 243. (1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen

Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen,

die in einem EWR-Staat gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 4 der

Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden.

(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis

251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung

besteht.

Internationale Zuständigkeit

§ 244. (1) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten

oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig,

wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 1

Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind.

(2) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen

mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle

oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.

Koordination

§ 245. Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren

über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb

des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen,

so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen

Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.

Zustellung des Konkursediktes

§ 246. (1) Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde

(FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens

unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen

EWR-Staaten, bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen

Behörden (Art. 2 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut

eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Konkurseröffnung und den Wirkungen des

Konkurses zu unterrichten. Bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb

des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut

eine Zweigstelle hat, zu verständigen.

(2) Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in

einem anderen EWR-Staat haben, ist – selbst wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 vorliegen –

eine Ausfertigung des Konkursedikts zuzustellen. Dem Konkursedikt ist eine Belehrung anzuschließen,

die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung.

Fristen beachten!“ überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder

dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen

Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten.

(3) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache

des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz

oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die

Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge

oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des

Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen.

Bekanntmachungen im Ausland

§ 247. Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen

Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder

Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des

EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei

Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,

dass österreichisches Recht anwendbar ist.

Eintragung in öffentliche Register

§ 248. Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch,

das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

Sprache der Forderungsanmeldungen

§ 249. Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen

EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem

Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.

Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der

Anmeldung verlangt werden.

Zweiter Abschnitt

Anerkennung ausländischer Verfahren

Grundsatz

§ 250. Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines

Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen

des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der

Verfahrenseröffnung wirksam wird.

Bekanntmachungen und Registereintragungen

§ 251. Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts

des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei,

das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel II

Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert

§ 78 samt Überschrift lautet

„Internationales Insolvenzrecht

§ 78. Die §§ 236 bis 239 KO gelten sinngemäß.“

Artikel III

Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes

Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert

1. §§ 7, 8 und 9 entfallen.

2. § 9a samt Überschrift lautet

„Vorabentscheidungsersuchen

§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Artikel IV

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten der XVI. und der XVII. Abschnitt

„XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank

§ 79 und § 80 Oesterreichische Nationalbank

XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81 bis § 91 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“

2. Nach § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Z 4

und 5 angefügt

„4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;

5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche

Bankgeschäfte abgewickelt sind.“

3. § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt

„§ 7a. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts,

in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand

schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei

sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der

organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses

im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im

Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen

von den in § 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche

Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz

1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten

anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist

von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen

dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

geführt werden.

(2) Die FMA hat einen ihr gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich

der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut

eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in

Kenntnis zu setzen.

(3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens

zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung

hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches

Recht anzuwenden ist, zu enthalten.

(4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz

oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich

einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen

Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen

beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung

zu richten ist; es sind die Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft

ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen,

abzudrucken.

(5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern.

In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung

einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung

der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.

(6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern

gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die

ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich

haben, sind einzeln zu unterrichten.“

5. Nach § 70 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt

„(2b) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie

2001/24/EG. §§ 81 bis 81m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß

Abs. 2 gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. § 83

Abs. 4 bis Abs. 9 ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt

und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.“

6. In § 73 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Satzungsänderung“ die Wortgruppe „und den Beschluss auf

Auflösung“ eingefügt.

7. Vor § 81 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt

„XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“

8. § 81 lautet

„§ 81. (1) Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren

Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in §§ 81a bis 81m nichts anderes

bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im

gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.

(2) Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß § 82 Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des

Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 ist vom Gericht ein Bestellungsdekret

auszustellen.

(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur

Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß

den Art. 4 ff der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam,

sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.

Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß § 82 Abs. 2 im

EWR außerhalb Österreichs.

(4) Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur-

oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG und

deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten

ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme

gemäß Abs. 3 im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem

in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem

eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson

gemäß § 82 Abs. 3 das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere

hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der

Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das

Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben

bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen

der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der

Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunft-

mitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer

von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter

die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.

(5) Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist

die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten

der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.

(6) Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines

ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 1 auf im Ausland gelegenes

Vermögen unbeschadet § 83 Abs. 5 nicht.“

9. Nach § 81 werden die §§ 81a bis 81m eingefügt

„§ 81a. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie

2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats,

das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

§ 81b. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,

beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts – sowohl an bestimmten Gegenständen

als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung

–, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie

2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme

im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).

(2) Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere

1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den

Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts

oder einer Hypothek;

2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts

an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den

Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;

4. das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches

Recht im Sinne von Abs. 1 zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.

(4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit

einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81c. (1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes

aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie

2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes

maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).

(2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit

einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81d. (1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG

gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt,

wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2

der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme

befindet (Eigentumsvorbehalt).

(2) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen

ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder

Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich

diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats

als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.

(3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit

einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81e. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG

auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist

ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist.

Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand

ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).

§ 81f. Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten

Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).

§ 81g. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG

auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug,

die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend,

unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).

§ 81h. Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der

Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von

Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme

vorgenommen wurden, so gilt § 81 Abs. 1 und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit

der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

1. für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt

und

2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende

Handlungen).

§ 81i. Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des

Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

1. einen unbeweglichen Gegenstand oder

2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3. Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in

ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle

eines Mitgliedstaats voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen

Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto

oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers).

§ 81j. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG

auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des

Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).

§ 81k. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz

oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder

bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in

dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die

betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).

§ 81l. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich

das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).

§ 81m. Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das

Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase

agreements“)].“

10. Die Abschnittsbezeichnung vor § 82 entfällt.

11. Dem § 83 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt

„(4) Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im

Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten

von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht

unverzüglich in Kenntnis.

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines

ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger

anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 11 der Richtlinie

2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den

konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu

vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der

beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(6) Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß § 9 im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig

werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie

2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in

Kenntnis.

(7) Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat

oder in einem Mitgliedstaat gemäß Abs. 5 beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes

dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige

Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der

Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen

der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen

Mitgliedstaaten zu senden.

(8) Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache

oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage

der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu

dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen,

und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben.

(9) Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende

Wirkung.

12. In § 90 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verfahrens“ die Wortgruppe „oder vom Tage der Eröffnung

eines solchen Verfahrens“ eingefügt.

13. Dem § 107 Abs. 37 wird folgender Abs. 38 angefügt

„(38) Die Abschnittsbezeichnung des XVI. und XVII. Abschnittes und die Bestimmungen der §§ 6

Abs. 2, 7a, 70 Abs. 2b, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 81, 81a bis 81m und § 83 Abs. 4 bis Abs. 9 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung

vor § 82 treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.“

Artikel V

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert

1. Am Ende von § 7b Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt

„4. über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen

auf andere Weise aufgelöst wurde.“

2. Nach dem § 7b wird folgender § 7c samt Überschrift eingefügt

„Auflösung

§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz

1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA

unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu

machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese

Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung

österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.

(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz

oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen.

Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der

Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist

der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen

des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder

seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und

auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.

(4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat

hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem

Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.

(5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern

über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu

unterrichten.“

3. § 87 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt

werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.“

4. Nach dem § 87 wird folgender § 88 samt Überschrift eingefügt

„Versicherungsforderungen

§ 88. Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern,

Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen

den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäftes

oder Kapitalisierungsgeschäftes) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch

Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen

ist.“

5. § 90 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Versicherungsforderungen,

die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, zu bestellen. Der Kurator hat

diese Versicherungsforderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten

auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen.

Das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Inhabern von Versicherungsforderungen

gemäß Abs. 1 Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens und in

die Aufstellung der Deckungsstockwerte (§ 92 Abs. 1) zu gewähren.“

6. § 92 Abs. 2 bis 6 lautet

„(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung in der

jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten

und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis

einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in

diese Sondermasse.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr

geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter

mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.

(4) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß

Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die

Abweichung zu begründen.

(5) Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt § 25

Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses

ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.

(6) Soweit Versicherungsforderungen gemäß Abs. 3 aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt

werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.“

7. Nach dem § 92 wird folgender § 93 samt Überschrift eingefügt

„Anmeldung

§ 93. Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen

gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 90), auch

diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.“

8. § 94 lautet

„§ 94. (1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 92 Abs. 2 bleibt

unberührt.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb

des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.

(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung braucht die

Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.“

9. In § 95 entfallen in der Überschrift die Worte „des Vorverfahrens“ und im Abs. 1 die Worte „oder ein

Vorverfahren“.

10. § 97 entfällt.

11. § 98 lautet

„§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens,

dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß § 66 oder § 67 Konkursordnung

in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse

der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession

betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses

Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,

1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe

und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen

Ausmaß zu untersagen oder

2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen

Vermögen herabzusetzen.

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des

Versicherungsunternehmens dies gestattet.

(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu

zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Eine nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne

des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2001/17/EG (ABl. Nr. L 110 vom 20. April 2001, S 28) ist in Österreich

wirksam. Auf im Sinne des Art. 2 lit. i dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist § 241

Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters

oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staates, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde,

ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.

(5) Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens

mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat die FMA die zuständigen Behörden anderer

Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet

hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Behörden unmittelbar

danach zu unterrichten.

(6) Die §§ 222 bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind auf Maßnahmen gemäß

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

12. In § 107b Abs. 1 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt

„2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,“

13. § 118 f samt Überschrift erhält die Bezeichnung § 118g, folgender § 118f wird eingefügt

„§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen

1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz

1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

2. die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 98.

(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der

Maßnahme gemäß § 98 zu enthalten.

(3) Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den

Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 zu geben.“

14. Nach dem § 119h wird folgender § 119i eingefügt

„§ 119i. (1) § 7b Abs. 1, § 7c, § 87 Abs. 1, § 88, § 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 4, § 93, § 94,

§ 95, § 98, § 107b Abs. 1, § 118f und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003

treten mit 19. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 97 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der

Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

frühestens mit 19. April 2003 in Kraft treten.“

15. Nach dem § 129h wird folgender § 129i eingefügt

„§ 129i. (1) § 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf eine Auflösung, die

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden.

(2) § 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 6, § 93 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 36/2003 ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden

sind, nicht anzuwenden.

(3) § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Maßnahmen, die vor dem

In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden.“

16. In § 131 Z 1 wird nach dem Ausdruck „des § 5 Abs. 4,“ der Ausdruck „des § 7c Abs. 2 bis 5“ eingefügt

und der Ausdruck „des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96“ durch den Ausdruck „der §§ 87 bis

96“ ersetzt.

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt

ist – mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003

eröffnet werden.

(3) §§ 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in

Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden,

die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.

(4) §§ 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind

auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai

2004 eröffnet werden.

Hinweis auf Umsetzung

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl.

Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;

2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr.

L 125/15 vom 5. Mai 2001.

BGBlPdf 36. Verordnung: Chemische Laboratorien-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes

der chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Chemie, Biologie, Mikrobiologie,

Lebensmittel- und Biotechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkstoffingenieurwesen

mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung

nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer

zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine

mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes

Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig

anerkannt ist.

Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung

an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

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