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36_2002 AT

36. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 36. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG

die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Zielsetzung und Definition

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und

Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.

(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes

bedarf.

(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige

der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit,

der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer

Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.

Abschnitt 1

Grundsätzliches

Artikel 2

Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde

ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

Artikel 3

Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit

nicht diskriminiert werden.

Abschnitt 2

Recht auf Behandlung und Pflege

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des

Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der

Erkrankung oder Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.

(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik

Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu

erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten

getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender

Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.

Artikel 5

(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten,

ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich

der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und

Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.

(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der

Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens

sicherzustellen.

(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.

Artikel 6

(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche

Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.

(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.

Artikel 7

(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften

bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen

Schmerztherapie besonders zu beachten.

(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem

jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer

Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner

bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.

(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu

erfolgen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer

Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen

gesetzt werden.

Abschnitt 3

Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Artikel 9

(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.

(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist

durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die

Privatsphäre gewahrt werden.

(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu

sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.

Artikel 10

Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind soweit wie

möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten

sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer

Beurteilung vorgenommen werden dürfen.

Artikel 12

Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch

zu ermöglichen.

Artikel 13

(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von

Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen

ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.

(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt

verarbeitet werden.

Artikel 14

(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden

können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder

einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können,

die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen

sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und

Patientinnen zu ermöglichen ist.

Artikel 15

(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot

der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.

(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden

zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.

Abschnitt 4

Recht auf Selbstbestimmung und Information

Artikel 16

(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und

Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf

Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der

Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.

(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und

Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.

(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des

Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet

werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.

(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu

einem Verzicht nicht beeinflusst werden.

(5) Patienten und Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu

informieren.

Artikel 17

(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.

(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit

der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das

Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.

(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht

einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine

Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und

erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.

(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf

eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der

Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine

Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.

(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in

die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige

Zustimmung vorgenommen werden, sind – sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene

Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung

für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre – nur nach entsprechender Befassung des

gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.

Artikel 18

Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die

sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder

bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit

wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.

Artikel 19

(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation

der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger

Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.

(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des

Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des

Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu,

sofern der Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.

Artikel 20

(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs-

und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen

werden.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der

ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht

auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.

Abschnitt 5

Recht auf Dokumentation

Artikel 21

(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen

ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung

zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.

(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und

Patientinnen festgehalten werden.

(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von

Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.

Artikel 22

Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz

Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt

sinngemäß.

Abschnitt 6

Besondere Bestimmungen für Kinder

Artikel 23

Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu

erfolgen.

Artikel 24

Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung

geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten

durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

Artikel 25

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine

Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.

(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus

räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen,

das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.

(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.

Artikel 26

Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen

dienen, sind altersgerecht auszustatten.

Artikel 27

(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen

getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.

(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen obliegt,

sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse

von Minderjährigen eingehen zu können.

Artikel 28

Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen

Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen

Unterricht erteilt werden kann.

Abschnitt 7

Vertretung von Patienteninteressen

Artikel 29

(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten

und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen

sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die

Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen

können Empfehlungen abgeben.

(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen

wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung

ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung

zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit

keinen Kosten verbunden.

Artikel 30

(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor

Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben.

Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen,

für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu

Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.

(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren

zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des

Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger

von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.

Abschnitt 8

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Artikel 32

Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen

Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im

Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.

Artikel 33

Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen

den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des

Verfahrens oder nach einer sonstigen, zu Ungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung

des Schlichtungsverfahrens.

Abschnitt 9

Schlussbestimmungen

Artikel 34

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien

beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung

bzw. nach der Verfassung des Landes Niederösterreich erforderlichen Voraussetzungen für

das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in

Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.

Artikel 35

Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen

Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.

Artikel 36

Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien

möglich.

Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Niederösterreich

eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Für den Bund

Der Staatssekretär für Gesundheit im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Waneck

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann von Niederösterreich

Pröll

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Februar 2002 in Kraft.

BGBlPdf 36. Verordnung: Änderung des Pflanzenschutzmittelgebührentarifs 2 – PGT2 2000

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz

1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 – PGT2 2000), BGBl. II Nr. 319/2000, wird wie

folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder

aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent

aufgerundet.“

2. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Die Anlage lautet

„Anlage

Abschnitt I

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG

angeführt sind, gemäß § 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt II

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen gemäß § 9 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt III

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt IV

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt V

Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt VI

Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997

Abschnitt VII

Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß § 31 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

BGBlPdf 36. Multilaterale Vereinbarung M117 nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie für Prototypen, die zum Prüfen befördert werden

(Übersetzung)

1. Abweichend von Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Lithiumzellen

und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien

sowie Prototypen zum Prüfen unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden.

2. Die Prüfbedingungen des Unterabschnittes 38.3 des „Manual of Tests and Criteria“ für Lithiumzellen

und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie für

Prototypen, die zum Prüfen befördert werden, finden keine Anwendung.

3. Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 2 finden keine Anwendung.

4. Die Zellen und Batterien müssen in einem Fass (Trommel) aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz

oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden und diese

Verpackungen müssen die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen.

Jede Zelle und Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung, eingebettet in nicht brennbarem und

nicht leitendem Polstermaterial, in einer Außenverpackung verpackt sein.

5. Alle sonstigen Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.

6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens

einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur

noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Dezember 2001 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 15. Juni 2001

Norwegen 6. August 2001

Tschechische Republik 12. Oktober 2001

Frankreich 22. November 2001

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