36. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 26/
2000, wird wie folgt geändert
1. Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Im Zusammenhang mit der Gebäudebewirtschaftung (Abs. 1 vierter Satz) erbrachte wohnungsbezogene
Dienstleistungen, die vorwiegend den Bewohnern der von der Bauvereinigung verwalteten
Wohnungen dienen, bedürfen nicht der Zustimmung der Landesregierung.“
2. § 13 Abs. 2b erster Satz lautet
„(2b) Eigenmittel der Bauvereinigung können zur Finanzierung der Herstellungskosten, ausgenommen
der Grundkosten, nicht nur auf Abnützungsdauer sondern auch befristet für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren eingesetzt werden.“
3. Im § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Zur Finanzierung der Kosten von Maßnahmen im Sinne des § 14a Abs. 2 Z 7 kann abweichend
von Abs. 2 zweiter Satz auch ein Zeitraum von bis zu 15 Jahren treten, wenn die Bestanddauer der
Maßnahmen oder die Dauer einer öffentlichen Förderung einen Zeitraum von zehn Jahren übersteigt.“
4. Nach § 14 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt
„(5a) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Z 7 und den entsprechenden
Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes kann abgewichen werden, wenn aus Entgeltsbestandteilen,
deren Höhe vom Verbrauch oder von der anfallenden Menge abhängt, Aufwendungen zur
Senkung des Verbrauchs (der anfallenden Menge) gedeckt werden sollen. Diesfalls darf eine Abnahme
der diesen Entgeltsbestandteilen zugrunde liegenden Kosten so lange, höchstens jedoch für 15 Jahre,
unberücksichtigt bleiben, als es zur Deckung der Aufwendungen erforderlich ist. Bei der sachgerechten
Festlegung der gleichbleibenden Beträge auf Grund der Jahrespauschalverrechnung können Änderungen
des Geldwertes während des erforderlichen Deckungszeitraumes berücksichtigt werden.
(5b) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die
auf Grundlage der §§ 14 Abs. 5a, 19 Abs. 1 und 23 nähere Bestimmungen über den Nachweis
1. für eine sachgerechte Festlegung der gleichbleibenden Beträge auf Grund der Jahrespauschalverrechnung,
2. die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen und
3. der dadurch zu erwartenden Vorteile für die Mieter und Nutzungsberechtigten zu enthalten hat.
Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 anzuhören.“
5. In § 14a Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung“.
6. In § 14a Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt
„7. unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie insbesondere bei Gewährung
einer öffentlichen Förderung, die Durchführung
a) behinderten-, alten- und kindergerechter Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik,
b) von Maßnahmen, die eine zeitgemäße Ausstattung der Baulichkeit oder von Miet- und
Nutzungsgegenständen herbeiführen.“
7. § 15b Abs. 1 lautet
„(1) Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer nach dem 30. Juni 2000 aus öffentlichen
Mitteln geförderten Wohnung (Geschäftsraum) kann nach insgesamt zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer
einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum an die Bauvereinigung
stellen, wenn die Bauvereinigung die auf seine Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden gesamten Herstellungskosten
auch durch neben dem Entgelt eingehobene Grund- und Baukostenbeiträge im Ausmaß
von mehr als 688,02 S (50 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes
finanziert hat. Dieser Satz vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend
den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr
verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.“
8. Nach § 15c wird folgender § 15d samt Überschrift eingefügt
„Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nach Einhebung von Grundkosten neben dem
Entgelt
§ 15d. (1) Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer vor dem 1. Juli 2000 aus öffentlichen
Mitteln geförderten Wohnung (Geschäftsraum) kann nach zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer einen
Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum stellen, wenn die Bauvereinigung die
auf seine Wohnung entfallenden Grundkosten im Ausmaß von mehr als 688,02 S (50 Euro) je Quadratmeter
Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes nach dem 30. Juni 2000 neben dem
Entgelt eingehoben und nicht gemäß § 17a Abs. 2 zurückgezahlt hat. Dieser Satz vermindert oder erhöht
sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich
für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle
getretenen Index.
(2) Im übrigen ist § 15c Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“
9. In § 16 Abs. 1 entfällt der Gliedsatz „ , wobei Hausbesorgerwohnungen, für die kein besonderes Entgelt
zu entrichten ist, außer Betracht bleiben“.
10. In § 16 Abs. 7 entfällt im vierten Satz die Wortfolge „einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung“.
11. § 17 Abs. 1 bis 4 lauten
„(1) Im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages hat der ausscheidende
Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung
des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung
für Abschreibung im gemäß Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.
(2) Vom Nachfolgemieter darf neben dem Entgelt der Betrag gemäß Abs. 1 verlangt oder unter
sinngemäßer Anwendung des § 17a Abs. 1 ganz oder teilweise durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt
werden.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 ist binnen acht Wochen nach Räumung des Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuzahlen.
(4) Die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.“
12. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt
„§ 17a. (1) Abweichend von § 13 Abs. 2 können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß § 17
Abs. 1 unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2b durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden.
Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist § 14 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Abs. 1 hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte –
unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages – binnen acht Wochen
insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 1.
(3) Verzichtet der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte schriftlich auf Rückzahlung gemäß
Abs. 2, erwirbt er unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15d ein Antragsrecht auf
Übertragung in das Wohnungseigentum.
(4) Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel
können auch die Beträge gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 verwendet werden.“
13. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 hinzugefügt
„(5) Beträge die auf Grund einer unwirksamen (teilunwirksamen) Vereinbarung im Sinne des § 21
Abs. 1 Z 1 geleistet wurden, können innerhalb der Frist des Abs. 3 zurückgefordert werden.“
14. Im § 19 Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Ebenso sind die nach § 14 Abs. 7 Z 3 und Abs. 8 Z 2 bis 4 verwendeten und die nach § 14 Abs. 5a erster
und zweiter Satz ermittelten Beträge in der jeweiligen Abrechnung auszuweisen.“
15. In § 19 Abs. 1 lautet der vierte Satz
„Je ein Exemplar der Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen.“
16. In § 22 Abs. 1 Z 10 wird die Wendung „Beitrag für Hausbesorgerarbeiten,“ durch die Wendung
„Anteil an den angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung,“ ersetzt.
17. Dem § 39 werden folgende Abs. 24 bis 28 hinzugefügt
„(24) Für nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Juli 2000 aus öffentlichen Mitteln geförderte
Wohnungen (Geschäftsräume) ist § 15b Abs. 1 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I
Nr. 147, weiter anzuwenden, soweit ein Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum
entstanden ist. Diesfalls ist § 15d nicht anzuwenden.
(25) Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und nach dem 30. Juni 2000
weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als
Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den allgemeinen Teilen des Hauses
im Sinne des § 14a Abs. 2 Z 1 und des § 16 Abs. 7 vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im
Sinn des § 16 Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich durch die Beendigung des Dienstverhältnisses
eintretende Änderung ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode
wirksam.
(26) § 18 Abs. 5 ist auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 geschlossen
wurden.
(27) Abweichend von § 17 Abs. 1 gilt für den Fall der Auflösung eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses, das vor dem 1. Juli 2000 begründet worden ist
a) der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung
der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der
bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung,
b) ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.
(28) Die buchmäßige Darstellung der sich aus Abs. 27 ergebenden zusätzlichen Rückzahlungsverpflichtungen
der Bauvereinigung hat über die Verbindlichkeiten und einen Sonderposten im Bereich
der „Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten“ zu erfolgen.“
Artikel 2
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 1999,
BGBl. I Nr. 147/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung“.
2. § 16 Abs. 7 lautet
„(7) Der nach Abs. 1 bis 6 höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich im Fall eines befristeten
Hauptmietvertrags (§ 29 Abs. 1 Z 3) um 25 vH. Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag
auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung des nach Abs. 1 bis 6 höchstzulässigen
Hauptmietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Hauptmietvertrag ziffernmäßig
durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des tatsächlich
vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen wurde.“
3. In § 16 entfallen die Absätze 7a und 7b.
4. § 16 Abs. 8 lautet
„(8) Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach
Abs. 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich
(bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 29 Abs. 1 Z 3)
endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner
Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre.“
5. In § 17 Abs. 1 entfällt der Gliedsatz „ , wobei die Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung, für die kein
besonderes Entgelt entrichtet wird, außer Betracht bleibt“.
6. In § 17 Abs. 1a entfällt im vierten Satz die Wortfolge „einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung“.
7. In § 18 Abs. 5 lautet die Z 2
„2. wenn bei einem befristeten Hauptmietvertrag (§ 29 Abs. 1 Z 3) die jeweils vereinbarte Vertragsdauer
weniger als vier Jahre beträgt.“
8. In § 20 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über
das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter
aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf
Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren.“
9. § 21 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.“
10. In § 21 Abs. 3 lautet der zweite Satz
„Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat die Abrechnung an
einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in
geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege
– zu gewähren.“
11. § 23 samt Überschrift lautet
„Aufwendungen für die Hausbetreuung
§ 23. (1) Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von
allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft
und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich
der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
(2) Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese
a) durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene
Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen
durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen
Gerätschaften und Materialien,
b) durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn,
c) durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a.“
12. § 26 Abs. 3 lautet
„(3) Im Fall eines befristeten Untermietvertrags (§ 29 Abs. 1 Z 3) vermindert sich der nach Abs. 1
und 2 höchstzulässige Untermietzins – mit Ausnahme der überwälzten Mietzinsbestandteile gemäß § 15
Abs. 1 Z 2 und 3 – um 25 vH. Wird der befristete Untermietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte
Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung des höchstzulässigen Untermietzinses ab dem Zeitpunkt der
Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Untermietvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für
ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des tatsächlich vereinbarten Untermietzinses schriftlich
ausgewiesen wurde.“
13. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Vereinbarungen über den Untermietzins sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte
Untermietzins den nach Abs. 1 bis 3 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen
drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen. Bei befristeten Untermietverträgen
endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner
Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre.“
14. In § 29 Abs. 1 lautet die Z 3
„3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der
bedungenen Zeit erlischt und
b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der
Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt.“
15. § 29 Abs. 2 lautet
„(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat
der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses
das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen
Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu
kündigen.“
16. § 29 Abs. 3 lautet
„(3) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der Zeit nicht auflösbar sind oder nicht
aufgelöst werden, gelten als auf unbestimmte Zeit erneuert.“
17. § 29 Abs. 4 lautet
„(4) Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede – bei
Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende – Vertragsdauer erneuert werden.“
18. In § 29 entfallen die Absätze 4a, 4b und 4c.
19. § 29a wird aufgehoben.
20. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, sind die Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.“
21. In § 34 entfallen die Absätze 4 und 5.
22. In § 37 Abs. 1 Z 12 wird die Wendung „Beitrag für die Hausbesorgerarbeiten,“ durch die Wendung
„Aufwendungen für die Hausbetreuung,“ ersetzt.
23. § 44 wird aufgehoben.
24. In § 45 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz des vierten Satzes
„Sie hat durch Auflage an einer geeigneten Stelle im Haus zu geschehen;“
25. In § 49 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 29 Abs. 1 Z 3 lit. a“ die Wendung „in der Stammfassung dieses
Gesetzes“ eingefügt.
26. Nach § 49b wird folgender § 49c samt Überschrift eingefügt
„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000
§ 49c. (1) Die Änderungen der §§ 3, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 29, 34, 37, 45 und 49 sowie die
Aufhebung der §§ 29a und 44 durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, treten mit 1. Juli
2000 in Kraft.
(2) Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und nach dem 30. Juni 2000 weiter
aufrechten Dienstverhältnisses nach dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als Hausbesorgerdienstwohnung
benützt wird, zählt diese Wohnung zu den allgemeinen Teilen des Hauses im Sinn
des § 3 Abs. 2 Z 1 und des § 17 Abs. 1a vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im Sinn des
§ 17 Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich durch die Beendigung des Dienstverhältnisses
eintretende Änderung ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.
(3) § 16 Abs. 7 und § 26 Abs. 3 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I
Nr. 36/2000, gelten für Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die Verlängerung
früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni 2000 beginnenden Zeitraum. Bei einem
befristeten Mietverhältnis, das vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat, gilt eine allfällige Verminderung des
höchstzulässigen Mietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in einen Mietvertrag auf unbestimmte
Zeit nicht mehr, ohne dass dies von einer schriftlichen Ausweisung der Verminderung im ursprünglichen
Mietvertrag oder in einer Verlängerungsvereinbarung abhängig wäre.
(4) § 16 Abs. 7b in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I
Nr. 36/2000, ist auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder
verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem
1. Juli 2000 begonnen hat.
(5) Solange ein vor dem 1. Juli 2000 eingegangenes Dienstverhältnis nach dem Hausbesorgergesetz
nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrecht ist, gilt anstelle von § 23 Abs. 2 der § 23 Abs. 1 in seiner vor dem
Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, geltenden Fassung und sind § 21 Abs. 1
Z 8 und § 37 Abs. 1 Z 12 weiterhin in ihrer vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I
Nr. 36/2000, geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Eine vor dem 1. Juli 2000 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame
Vereinbarung über die Befristung eines Mietverhältnisses – einschließlich einer befristeten Erneuerung –
bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt
rechtsunwirksam.
(7) § 29 Abs. 4a, 4b und 4c und § 34 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, sind auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor
dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes
Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat.
(8) § 44 MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147/1999, ist auf Verfahren
über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei der
Gemeinde, § 39) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden.
(9) Im übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ab dem 1. Juli 2000 auch auf
Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind.“
Artikel 3
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle
1999, BGBl. I Nr. 147/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „wie besonders eine Hausbesorgerwohnung oder gemeinsame
Wärmeversorgungsanlage,“
2. In § 19 Abs. 4a entfällt im letzten Satz die Wortfolge „einschließlich der Hausbesorgerwohnung“.
3. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Mangels anderslautender Vereinbarung sind die den Miteigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen
auf die Aufwendungen für die Liegenschaft am Ersten eines jeden Kalendermonats fällig.“
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 4 und § 19 Abs. 4a und 8 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I
Nr. 36/2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.“
5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Eine vor dem 1. Juli 2000 als Hausbesorgerwohnung gewidmete Wohnung zählt bis zum Ablauf
der Abrechnungsperiode, in der eine Festsetzung der Nutzwerte durch das Gericht (die Gemeinde, § 26
Abs. 3) rechtskräftig geworden ist (§ 3 Abs. 4), zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw. des
Hauses im Sinn des § 1 Abs. 4 bzw. des § 19 Abs. 4a letzter Satz.“
Artikel 4
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, wird wie folgt geändert
In § 6 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
Artikel 5
Änderungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle
1999, BGBl. I Nr. 147/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Z 5 entfällt im Klammerausdruck die Wendung „Hausbesorgerwohnung,“.
2. In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Wärmeabnehmer
aufzulegen.“
Artikel 6
Änderung des Hausbesorgergesetzes
Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert
Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen
werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf
Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Die Artikel 1, 4, 5 und 6 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr verordnet
Die Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 271/1998, wird wie folgt geändert
1. Anhang Teil A lautet
„A. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen
festgelegt werden
1. Burgenland
Deutschkreutz
Heiligenkreuz
Klingenbach/Sopron
Nickelsdorf (Straße)
2. Kärnten
Karawankentunnel
Villach/Fürnitz
3. Niederösterreich
Berg
Drasenhofen
Flughafen Wien-Schwechat
Gmünd (Bahnhof)
Gmünd-Nagelberg
Kleinhaugsdorf-Retz
4. Oberösterreich
Weigetschlag
Wullowitz
5. Steiermark
Spielfeld
6. Vorarlberg
Feldkirch/Buchs
7. Wien
Kledering
Wien“
2. Anhang Teil B lautet
„B. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen
Saatkartoffeln, und Schnittblumen festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane)
1. Burgenland
Deutschkreutz
Heiligenkreuz
Klingenbach/Sopron
Nickelsdorf (Straße)
2. Kärnten
Karawankentunnel
Klagenfurt
Villach
3. Niederösterreich
Berg
Drasenhofen
Flughafen Wien-Schwechat
Gmünd (Bahnhof)
Gmünd-Nagelberg
Kleinhaugsdorf-Retz
4. Oberösterreich
Linz
Wels
Wullowitz
5. Salzburg
Salzburg
6. Steiermark
Graz
Spielfeld
7. Tirol
Innsbruck
8. Vorarlberg
Feldkirch/Tisis
Höchst
Wolfurt
9. Wien
Kledering
Wien“
3. Anhang Teil C lautet
„C. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde,
ausgenommen reiner Torf) gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden
(Kontrolle durch Zollorgane)
1. Burgenland
Deutschkreutz
Klingenbach/Sopron
Nickelsdorf (Straße)
2. Kärnten
Karawankentunnel
Klagenfurt
Villach
3. Niederösterreich
Berg
Drasenhofen
Flughafen Wien-Schwechat
Gmünd (Bahnhof)
Gmünd-Nagelberg
4. Oberösterreich
Linz
Wels
Wullowitz
5. Salzburg
Salzburg
6. Steiermark
Graz
Spielfeld
7. Tirol
Innsbruck
8. Vorarlberg
Feldkirch/Tisis
9. Wien
Kledering
Wien“
4. Anhang Teil D lautet
„D. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr sonstiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und Gegenstände gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden
1. Burgenland
Deutschkreutz
2. Kärnten
Karawankentunnel
Klagenfurt
3. Niederösterreich
Berg
Drasenhofen
Flughafen Wien-Schwechat
4. Oberösterreich
Linz
Wullowitz
5. Salzburg
Salzburg
6. Steiermark
Graz
Spielfeld
7. Tirol
Innsbruck
8. Vorarlberg
Feldkirch/Tisis
9. Wien
Kledering
Wien“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am
14. Februar 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch
den Gerichtshof (BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/
2000) hinterlegt.