36. Verordnung: Futtermittelgebührentarif
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine
Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.
(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft
und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über
die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.
§ 2. Der Futtermittelgebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 206/1997, tritt außer Kraft.
Österreichische Botschaft
Wilna
Zl. 450001/2/99
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Litauen ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Litauen den Abschluß
eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik
Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll
Artikel 1
(1) Staatsangehörige der Republik Litauen, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,
eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem
Tag der ersten Einreise aufhalten.
(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines
Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
Artikel 2
(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,
eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.
(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises
(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die
Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik
Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger
als fünf Tage aufhalten.
Artikel 3
Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für
den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen
oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Artikel 4
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der
andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt
hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim
Grenzübertritt ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder
gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.
Artikel 5
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht
berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die
visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten
werden sollte.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise
aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich
auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Diplomatenpässen Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1996 vom 28. Juni 1996 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf
diplomatischem Wege zu notifizieren.
Falls die Regierung der Republik Litauen mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note
und die das Einverständnis der Regierung der Republik Litauen zum Ausdruck bringende Antwortnote ein
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Litauen die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wilna, am 25. Jänner 1999
L. S.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Litauen
Wilna
,
(Übersetzung)
Republik Litauen
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Zl. 10-03-06-129
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen entbietet der Österreichischen
Botschaft in Wilna seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft
Zl. 450001/2/99 vom 25. Jänner 1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in
deutscher Sprache) … ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der
Republik Litauen mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit
der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen
Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am ersten Tag
des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen benützt diese Gelegenheit,
der Österreichischen Botschaft in Wilna die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Wilna, am 25. Jänner 1999
L. S.
Österreichische Botschaft
Wilna
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 1999 in Kraft.