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36_1999 AT

36. Verordnung: Futtermittelgebührentarif

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Futtermittelgebührentarif

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine

Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über

die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.

§ 2. Der Futtermittelgebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 206/1997, tritt außer Kraft.

BGBlPdf 36. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft

Wilna

Zl. 450001/2/99

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der

Republik Litauen ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Litauen den Abschluß

eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik

Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Republik Litauen, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem

Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines

Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Artikel 2

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises

(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die

Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik

Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger

als fünf Tage aufhalten.

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für

den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen

oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in

das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim

Grenzübertritt ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder

gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht

berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die

visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten

werden sollte.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise

aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich

auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomatenpässen Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1996 vom 28. Juni 1996 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf

diplomatischem Wege zu notifizieren.

Falls die Regierung der Republik Litauen mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note

und die das Einverständnis der Regierung der Republik Litauen zum Ausdruck bringende Antwortnote ein

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Litauen die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wilna, am 25. Jänner 1999

L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Litauen

Wilna

,

(Übersetzung)

Republik Litauen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Zl. 10-03-06-129

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen entbietet der Österreichischen

Botschaft in Wilna seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft

Zl. 450001/2/99 vom 25. Jänner 1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in

deutscher Sprache) … ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der

Republik Litauen mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit

der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen

Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am ersten Tag

des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen benützt diese Gelegenheit,

der Österreichischen Botschaft in Wilna die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Wilna, am 25. Jänner 1999

L. S.

Österreichische Botschaft

Wilna

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 1999 in Kraft.

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