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36_1998 AT

36. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 36. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 23-26/97-8, dem

Bundeskanzler zugestellt am 7. Jänner 1998, die Wortfolge ,, , 2. bei Erdölprodukten 6 vH der Bemessungsgrundlage“

in § 4 des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von

Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1994 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 36. Verordnung: 3. Änderung der Frühvermarktungsprämien-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet

Die Frühvermarktungsprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 701/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 410/

1997 wird wie folgt geändert

§ 8 samt Überschrift lautet

„Bestandsverzeichnis

§ 8. Ein Bestandsverzeichnis nach § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II

Nr. 408/1997, ist vom Ersthalter und vom Antragsteller für alle am Betrieb gehaltenen Kälber zu führen.“

BGBlPdf 36. Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft

und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung einschließlich

des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung

einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Russischen Föderation andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B−VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen

authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu

erfolgen.

Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 24. Oktober 1997 beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt; einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die

Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Russische Föderation ab 1. Dezember

1997 das Protokoll vorläufig an.

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen

Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und die

Schlußakte sind im Amtsblatt L 327 vom 28. November 1997 veröffentlicht.

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