36. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4 des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 23-26/97-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 7. Jänner 1998, die Wortfolge ,, , 2. bei Erdölprodukten 6 vH der Bemessungsgrundlage“
in § 4 des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von
Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1994 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Die Frühvermarktungsprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 701/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 410/
1997 wird wie folgt geändert
§ 8 samt Überschrift lautet
„Bestandsverzeichnis
§ 8. Ein Bestandsverzeichnis nach § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II
Nr. 408/1997, ist vom Ersthalter und vom Antragsteller für alle am Betrieb gehaltenen Kälber zu führen.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung einschließlich
des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung
einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Russischen Föderation andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B−VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen
authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu
erfolgen.
Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 24. Oktober 1997 beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt; einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die
Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Russische Föderation ab 1. Dezember
1997 das Protokoll vorläufig an.
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und die
Schlußakte sind im Amtsblatt L 327 vom 28. November 1997 veröffentlicht.