36. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1997, BGBl. Nr. 211/1996, in der Fassung BGBl. Nr. 793/1996, wird wie
folgt geändert
Artikel 1
1. Die SchluJsummen des Bundesvoranschlages im Artikel 1 lauten
20. beim Voranschlagsattsatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages
für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 2150024 sichergestellt werden kann;“
3. Im Artikel V Abs. 1 Z 23 ist der Betrag von 40 Milliarden Schilling durch ,,70 Milliarden Schilling“ ZU
ersetzen.
4. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 40 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 41, 42, 43,
44 und 45 angefügt
„41. beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den
Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen
beim Titel 1 /108 sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 105516 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für
besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG),
BGBl. Nr. 3 1311994 in der Fassung BGBl. Nr. 7640996, zur Erfüllung zwingender,
arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen
beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe)
undtoder durch Ausgabeneinsparungen undfader Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen
Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann und es außerdem zu keiner
Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;
43. beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling für EU-Förderungen
im Rahmen des EAGEL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleich hohe
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
44. beim Voranschlagsansatz 1/64913 bis zu einem Betrag von 9 Millionen Schilling für die
Anschaffung von Hard- und Software für karthographische Arbeiten, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/40108 sichergestellt werden kann;
45. beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den
Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen sowie für die Abdeckung des durch die
Förderungsabwicklung entstehenden Verwaltungsaufwandes an die BURGES, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann."
5. Artikel VII Z 13 entfällt.
6. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet
„2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post], 1/10046, 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20506, 1/20508, 1/53297, 1/60136, 1/63176, 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65178, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren."
7. Artikel X Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage)."
8. Artikel XVII lautet
„Artikel XVII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) entfallen
a) die Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 75 „Alkohol (Monopol)",
b) die Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 77 „Österreichische Bundesforste",
c) die Einnahmen und Ausgaben des Paragraphen 1030 „Amt der Wiener Zeitung",
d) der Voranschlagsansatz 1/17424/21 „Zweckzuschüsse nach dem Krankenanstaltengesetz",
e) die Anmerkungen zu den Voranschlagsansätzen 1/17006 und 2/17000 sowie zu den Titeln 1/501 und 1/502.
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt: A. Ausgaben a) Kapitel 10
- nach dem Voranschlagsansatz 1/10018: „1/1002 Konsumentenschutz
1/10026/43 Förderungen
1/10027/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/10028/43 Aufwendungen"
- nach dem Voranschlagsansatz 1/10758
„1/108 Strahlensch., Veterinärw., Lebensmittelang. u. Gentechnologie: 1/1081 Strahlenschutz: 1/10813/21 Anlagen 1/10816/21 Förderungen
1/10817/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) 1/10818/21 Aufwendungen 1/1082 Veterinärwesen: 1/10826 Förderungen
21
34
1/10827/34 Epizootie 1/10828/34 Aufwendungen 1/1083 Lebensmittel, Chemikalien: 1/10836/21 Förderungen
1/10837/21 Entschädigungen
1/10838/21 Lebensmittel- und Chemiekalienkontrolle
1/1084 Gentechnologie
1/10846/21 Förderungen
1/10848/21 Aufwendungen
1/109 Dienststellen
1/1090 Lebensmitteluntersuchungsanstalten
1/10900/21 Personalausgaben
1/10903/21 Anlagen
1/10907/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/10908/21 Aufwendungen
1/1091 Veterinärmedizinische Anstalten
1/10910/34 Personalausgaben
1/10913/34 Anlagen
1/10917/34 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/10918/34 Aufwendungen
1/1092 Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst
1/10920/34 Personalausgaben
1/10923/34 Anlagen
1/10927/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/10928/34 Aufwendungen"
b) Kapitel 12
-nach dem Voranschlagsansatz 1/12718
„1/1272 Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung)
1/12723/11 Anlagen
1/12728/11 Aufwendungen
1/1273 Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung)
1/12733/11 Anlagen
1/12738/11 Aufwendungen"
- nach dem Voranschlagsansatz 1/12768
„1/1277 Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckgeb. Geb.): 1/12773/11 Anlagen 1/12778/11 Aufwendungen
1/1278 Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung): 1/12783/11 Anlagen 1/12788/11 Aufwendungen"
- nach dem Voranschlagsansatz 1/12828
„1/1283 Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung): 1/12833/11 Anlagen 1/12838/11 Aufwendungen
1/1284 Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckg. Geb.): 1/12843/11 Anlagen 1/12848/11 Aufwendungen"
- nach dem Voranschlagsansatz 1/12868
„1/1287 Handelsakademien und Handelsschulen (zweckgeb. Gebarung): 1/12873/11 Anlagen 1/12878/11 Aufwendungen
1/1288 Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung): 1/12883/11 Anlagen 1/12888/11 Aufwendungen"
- nach dem Voranschlagsansatz 1/12948
„1/1295 Pädagogische Akademien (zweckgebundene Gebarung): 1/12953/11 Anlagen 1/12958/11 Aufwendungen
1/1296 BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd. (zweckgeb. Gebarung): 1/12963/11 Anlagen 1/12968/11 Aufwendungen
1/1297 Berufspädag. Akademien (zweckgebundene Gebarung)
1/12973/11 Anlagen
1/12978/11 Aufwendungen
1/1298 Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgeb. Gebarung)
1/12983/11 Anlagen
1/12988/11 Aufwendungen
1/1299 Pädagogische Institute (zweckgebundene Gebarung)
1/12993/11 Anlagen
1/12998/11 Aufwendungen"
c) Kapitel 17
- nach dem Voranschlagsansatz 1/17424
„1/17427/21 Zweckzuschüsse nach dem Krankenanstaltengesetz (KAG)"
d) Kapitel 50
- nach dem Titel 1/500: „1/5000 Zentralleitung:"
- nach dem Voranschlagsansatz 1/50017: „1/5002 IT-Bereich
1/50028/43 Aufwendungen"
- nach dem Voranschlagsansatz 1/50118: „1/50128/43 Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)"
- nach dem Titel 1/502
„1/50204/38 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)"
e) Kapitel 53
- nach dem Titel 1/532
„1/53207/21 Zuschüsse für Krankenanstalten"
B. Einnahmen
a) Kapitel 10
- nach dem Voranschlagsansatz 2/10014: „2/10015/11 EU-Förderprogramm"
- nach dem Voranschlagsansatz 2/10018: „2/1002 Konsumentenschutz
2/10024/43 Erfolgswirksame Einnahmen"
- nach dem Voranschlagsansatz 2/10757
„2/108 Strahlensch., Veterinärw., Lebensmittelang. u. Gentechnologie
2/10824/34 Epizootie
2/1084 Verschiedene Einnahmen
2/10844 Erfolgswirksame Einnahmen
21
34 2/10847 Bestandswirksame Einnahmen
21
34
2/109 Dienststellen
2/1090 Lebensmitteluntersuchungsanstalten
2/10904/21 Erfolgswirksame Einnahmen
2/10907/21 Bestandswirksame Einnahmen
2/1091 Veterinärmedizinische Anstalten
2/10914/34 Erfolgswirksame Einnahmen
2/10917/34 Bestandswirksame Einnahmen
2/1092 Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst
2/10924/34 Erfolgswirksame Einnahmen
2/10927/34 Bestandswirksame Einnahmen"
b) Kapitel 12
- nach dem Voranschlagsansatz 2/12717
„2/1272 Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung)
2/12720/1 1 Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen
2/1273 Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung)
2/12730/11 Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen"
- nach dem Voranschlagsansatz, 2/12767
„2/1277 Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckg. Geb.)
2/12770/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/1278 Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung)
2/12780/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"
- nach dem Voranschlagsansatz. 2/12827
„2/1283 Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung)
2/12830/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/1284 Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckg. Geb.)
2/12840 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"
- nach dem Voranschlagsansatz 2/12867
„2/1287 Handelsakademien und Handelsschulen (zweckgeb. Gebarung)
2/12870/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/1288 Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung)
2/12880/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"
- nach dem Voranschlagsansatz 2/12947
„2/1295 Pädagogische Akademien (zweckgebundene Gebarung)
2/12950/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/1296 BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd. (zweckgeb. Gebarung)
2/12960/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/1297 Berufspädag. Akademien (zweckgebundene Gebarung)
2/12970/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/1298 Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgeb. Gebarung)
2/12980/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/1299 Pädagogische Institute (zweckgebundene Gebarung)
/12990/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"
c) Kapitel 50
- nach dem Titel 2/500: „2/5000 Zentralleitung
2/50000/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"
- nach dem Voranschlagsansatz 2/50014
„2/5002 IT-Bereich
2/50024/43 Erfolgswirksame Einnahmen"
- nach dem Voranschlagsansatz 2/50100
„2/50124/43 Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)"
- nach dem Voranschlagsansatz 2/50407
„2/50424/38 Verkaufserlöse Branntwein"
d) Kapitel 51
- nach dem Voranschlagsansatz 2/51017
„2/51019/43 Bestandswirksame Einnahmen"
e) Kapitel 52
- als Anmerkung zum Voranschlagsansatz 2/52805
„2/52805 Hievon 1997 Überweisung an VA-Ansatz 2/53205 in Höhe von 1367,460 Millionen Schilling."
f) Kapitel 53
- nach dem Voranschlagsansatz 2/53204
„2/53205/21 Überweisung für Krankenanstaltenfinanzierung"
g) Kapitel 55
- nach dem Voranschlagsansatz 2/55006
„2/551 Ersätze von Ländern
2/55104/43 Beiträge der Landeslehrer gem. § 107a LDG"
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet
a) der Ausgaben- und Einnahmentitel 1/140 und 2/140 jeweils „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr",
b) der Ausgaben- und Einnahmentitel 1/150 und 2/150 jeweils „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales",
c) das Kapitel 17 „Gesundheit",
d) der Ausgaben- und Einnahmentitel 1/5070 und 2/5070 jeweils „Bundespensionsamt",
e) der Voranschlagsansatz 2/52805 „Steueranteil für Krankenanstaltenfinanzierung",
f) der Voranschlagsansatz 2/54624 „Fruchtgenußentgelte und Abgeltung".
4. Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 1997 sowie deren Zusammenfassung nach Gruppen und Kapiteln (Anlage I) und die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage 1a), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage 1b), die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage 1c) sowie der Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) werden gemäß der Anlage A abgeändert.
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1997
Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1997
Artikel III
Der Stellenplan für das Jahr 1997, Anlage III zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1997 wird wie folgt geändert
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
1. Im Punkt 2 Abs. 2 ist der Begriff „. .. vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen . . ." durch die Wortfolge „. . . vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen . . ." zu ersetzen.
2. Im Punkt 2 Abs. 3 lautet der letzte Satz: „Hiefür stehen 450 Planstellen zusätzlich zur Verfügung." und in den Abs. 3 und 4 ist die Wortfolge „. . . Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem . . ." ersatzlos zu streichen.
3. Im Punkt 2 ist der Abs. 5 ersatzlos zu streichen.
4. Im Punkt 2 erhalten die Abs. 6 und 7 die Bezeichnung „Abs. 5 und 6".
5. Punkt 2 Abs. 6 (neu) hat richtig zu lauten
„Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt."
6. Im Punkt 3 Abs. 9 ist die Wortfolge „... Bundeskanzlers und des . .." ersatzlos zu streichen.
7. Punkt 4 Abs. 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung
„Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W 1, W 2, E 1, E 2a, E 2b oder E 2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden."
8. Im Punkt 6 ist die Wortfolge „. . . Bundeskanzler und dem . . ." ersatzlos zu streichen.
9. Punkt 7 Abs. 1 erhalt folgende Fassung
„(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung", „Wachebeamte" und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten", die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellen Verzeichnis festgesetzten Stand an gleichwertigen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve."
10. Punkt 7 Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen.
11. Im Punkt 7 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung „(2) und (3)".
12. Punkt 7 Abs. 3 (neu) erhält folgende Fassung
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß."
13. Im Punkt 8 Abs. 3 lit. a ist die Wortfolge „. . . Bundeskanzlers und des . . ." und in lit. b und lit. c die Wortfolge „. . . Bundeskanzler im Einvernehmen mit. . ." ersatzlos zu streichen.
14. Punkt 10 erhält folgende Fassung
„10. Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung."
Abschnitt 2 Teil ILA, Planstellenverzeichnis
Der Teil ILA erhält die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.
STELLENPLAN 1997
Artikel IV
Der Fahrzeugplan 1997 (Anlage IV) wird wie folgt geändert
J. Im I. Abschnitt, Allgemeiner Teil, lautet Punkt 1 Abs. 2 Z9 lit. b
,,b) Kraftfahrzeuge für zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;"
2. Im I. Abschnitt, Allgemeiner Teil, wird im Punkt 2 Abs. I der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt
„ , wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist."
3. Die Abschnitte II. 1, II.3, III.1, III.3 sowie IV werden gemäß der Anlage C abgeändert
FAHRZEUGPLAN 1997
Artikel V
Der Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1997 (Anlage V), Abschnitte II. 1, III.1 und IV.2 wird gemäß der
Anlage D abgeändert.
PLAN FÜR DATENVERARBEITUNGSANLAGEN 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen
Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 5000 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten
Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt
aufgeteilt
Burgenland.........................................................1700
Kärnten ..............................................................1200
Niederösterreich.................................................2000
Oberösterreich ...................................................1700
Salzburg.............................................................1030
Steiermark..........................................................1000
Tirol ...................................................................1080
Vorarlberg..........................................................1040
Wien...................................................................1250
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten
erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1997 außer Kraft.
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION –
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen („EPÜ“), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe a,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ –
BESCHLIESST
Artikel 1
Artikel 97 EPÜ wird durch einen neuen Absatz 6 in der im Anhang zu diesem Beschluß
wiedergegebenen Fassung ergänzt.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 20. Oktober 1995
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Per Lund Thoft
Anhang
Artikel 97 (6) EPÜ (neu)
(6) Auf Antrag des Anmelders wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents vor
Ablauf der Frist nach Absatz 4 oder 5 bekanntgemacht. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die
Erfordernisse nach den Absätzen 2 und 5 erfüllt sind.