36_1996
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36. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 36. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1996_36_0 36. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
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Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, und des § 14 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,
BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 672/1995, wird verordnet
Die Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als
nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, wird wie folgt geändert
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für Mais, der als
nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wird, wie folgt festgesetzt
“