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36_1996 AT

36. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, und des § 14 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,

BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 672/1995, wird verordnet

Die Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als

nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, wird wie folgt geändert

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für Mais, der als

nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wird, wie folgt festgesetzt

“

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