36_1991
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36. Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 36. Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1991_36_0 36. Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 12. Oktober 1990, G 146/90-8,
V 211/90-8, dem Bundeskanzler zugestellt am
10. Jänner 1991, § 12 Abs. 1 und die Wortfolge
„solange kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt und" in
§ 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 231/1988 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.