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36_1991 AT

36. Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. Oktober 1990, G 146/90-8,

V 211/90-8, dem Bundeskanzler zugestellt am

10. Jänner 1991, § 12 Abs. 1 und die Wortfolge

„solange kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt und" in

§ 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 231/1988 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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