Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36_1989 AT

36. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von

km 64,450 bis km 68,035 wird, soweit er durch die

Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit den Verordnungen vom

28. Jänner 1983, BGBl. Nr. 93, und vom 19. Juli

1982, BGBl. Nr. 392, bestimmten — Abschnitte

„Brandlhof/Verlängerung" und „Brandlhof" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →