36_1989
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36. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 36. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden
1989_36_0 36. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von
km 64,450 bis km 68,035 wird, soweit er durch die
Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit den Verordnungen vom
28. Jänner 1983, BGBl. Nr. 93, und vom 19. Juli
1982, BGBl. Nr. 392, bestimmten — Abschnitte
„Brandlhof/Verlängerung" und „Brandlhof" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.