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36_1988 AT

36. Kundmachung: Berichtigung eines Vorbehalts Spaniens zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Kundmachung: Berichtigung eines Vorbehalts Spaniens zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Spanien den Wortlaut seines zu Artikel 13

Absatz 3 des Übereinkommens über die Zuständigkeit

der Behörden und das anzuwendende Recht

auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

(BGBl. Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 550/1987) erklärten

Vorbehalts berichtigt, der nunmehr wie folgt lautet

„Spanien beschränkt die Anwendung dieses

Übereinkommens auf Minderjährige, die einem

Vertragsstaat angehören."

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