36_1988
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36. Kundmachung: Berichtigung eines Vorbehalts Spaniens zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 36. Kundmachung: Berichtigung eines Vorbehalts Spaniens zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
1988_36_0 36. Kundmachung: Berichtigung eines Vorbehalts Spaniens zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Spanien den Wortlaut seines zu Artikel 13
Absatz 3 des Übereinkommens über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
(BGBl. Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 550/1987) erklärten
Vorbehalts berichtigt, der nunmehr wie folgt lautet
„Spanien beschränkt die Anwendung dieses
Übereinkommens auf Minderjährige, die einem
Vertragsstaat angehören."