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36_1987 AT

36. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 463/1974, über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung

mit den §§ 1 und 5 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung

über die Erhöhung der Bezüge der

Bundesbeamten, Landeslehrer und land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer des Dienststandes,

der Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

haben, der Vertragsbediensteten

des Bundes, der Landesvertragslehrer, der land-

und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer

sowie der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,

BGBl. Nr. 694/1986, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages nach

lit. a 1915,60 Schilling monatlich,

lit. b 1425,80 Schilling monatlich,

lit. c 935,60 Schilling monatlich.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und 4 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit den §§ 1 und 5 Abs. 2 der Verordnung

der Bundesregierung über die Erhöhung der

Bezüge der Bundesbeamten, Landeslehrer und

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer des

Dienststandes, der Personen, die Anspruch auf

Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, der Vertragsbediensteten

des Bundes, der Landesvertragslehrer,

der land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer

sowie der Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, BGBl. Nr. 694/1986,

sofern diese Remunerationen der Umsatzsteuer

unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines

Lehrauftrages nach

lit. a 2059,30 Schilling monatlich,

lit. b 1532,70 Schilling monatlich,

lit. c 1005,80 Schilling monatlich.

§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren

nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

in Verbindung mit dem § 3 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der

2. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 247/1959, in

den Monaten März, September und Dezember

noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von

50 vH der im § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 67/1986,

tritt mit 31. Dezember 1986 außer Kraft.

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