36. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 463/1974, über die Abgeltung
von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
wird verordnet
§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 betragen
die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
an Hochschulen in Verbindung
mit den §§ 1 und 5 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung
über die Erhöhung der Bezüge der
Bundesbeamten, Landeslehrer und land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer des Dienststandes,
der Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
haben, der Vertragsbediensteten
des Bundes, der Landesvertragslehrer, der land-
und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer
sowie der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,
BGBl. Nr. 694/1986, für jede Semesterwochenstunde
eines Lehrauftrages nach
lit. a 1915,60 Schilling monatlich,
lit. b 1425,80 Schilling monatlich,
lit. c 935,60 Schilling monatlich.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 betragen
die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und 4 des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung
mit den §§ 1 und 5 Abs. 2 der Verordnung
der Bundesregierung über die Erhöhung der
Bezüge der Bundesbeamten, Landeslehrer und
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer des
Dienststandes, der Personen, die Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, der Vertragsbediensteten
des Bundes, der Landesvertragslehrer,
der land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer
sowie der Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, BGBl. Nr. 694/1986,
sofern diese Remunerationen der Umsatzsteuer
unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines
Lehrauftrages nach
lit. a 2059,30 Schilling monatlich,
lit. b 1532,70 Schilling monatlich,
lit. c 1005,80 Schilling monatlich.
§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren
nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
in Verbindung mit dem § 3 Abs. 3 des
Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der
2. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 247/1959, in
den Monaten März, September und Dezember
noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von
50 vH der im § 1 genannten Beträge.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 67/1986,
tritt mit 31. Dezember 1986 außer Kraft.