36. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen
über den Straßenverkehr (BGBl.
Nr. 290/1982) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Finnland 1. April 1985
Polen 23. August 1984
Schweden 25. Juli 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt
FINNLAND
„Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland
bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1
lit. a, Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 33 Abs. 1 lit. c
und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr
auch für das Europäische Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen gelten."
POLEN
Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich an
den Artikel 9 des Übereinkommens nicht gebunden.
SCHWEDEN
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Übereinkommens
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen
über den Straßenverkehr gelten auch für
dieses Übereinkommen."
Vorbehalt bezüglich Artikel 9
„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten,
in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht
vorgelegt werden."