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36_1986 AT

36. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen

über den Straßenverkehr (BGBl.

Nr. 290/1982) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Finnland 1. April 1985

Polen 23. August 1984

Schweden 25. Juli 1985

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt

FINNLAND

„Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland

bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1

lit. a, Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 33 Abs. 1 lit. c

und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr

auch für das Europäische Zusatzübereinkommen

zum Übereinkommen gelten."

POLEN

Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich an

den Artikel 9 des Übereinkommens nicht gebunden.

SCHWEDEN

Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Übereinkommens

„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen

über den Straßenverkehr gelten auch für

dieses Übereinkommen."

Vorbehalt bezüglich Artikel 9

„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten,

in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht

vorgelegt werden."

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